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zfs 04/2026, Zur Abwägung der Mitverursachungsbeiträge b ... / 1 Sachverhalt

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I. Das klagende Land begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 52 LBG SH) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am späten Abend (gegen 22:25 Uhr) des 13.8.2021 auf der L 4711 (H.-Chaussee) in Fahrtrichtung B. auf Höhe der Einmündung "S.T." ereignet hat. Die untergeordnete Einmündung ist mit einem Vorfahrt-gewähren-Schild (Verkehrszeichen Nr. 205) gekennzeichnet, an der L4711 ist das Verkehrszeichen Nr. 306 (Vorfahrtstraße) aufgestellt. Bei dem Unfall sind die Versorgungsempfänger des klagenden Landes, die Eheleute A. und C., tödlich verunglückt. Beide – Herr A. als Fahrer; seine Ehefrau als Beifahrerin – befuhren mit dem VW Golf Cabriolet des Herrn A. die H.-Chaussee in Richtung B. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort betrug 70 km/h. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat die Kollisionsgeschwindigkeit auf 60 – 80 km/h eingegrenzt und ist bei seinen Berechnungen von einer Annäherungsgeschwindigkeit des VW-Golf von mindestens 70 km/h ausgegangen (nach dem Dekra-Gutachten soll diese mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch überschritten worden sein). Der Beklagte zu 2) wollte mit dem landwirtschaftlichen Gespann (Länge mindestens 11,5 m) des Beklagten zu 3), bestehend aus einem Deutz Schlepper und einem mit Weizen beladenen zweiachsigen Muldenkipper Veenhuis (16 to) von der Straße "S.T." auf die L4711 in einem Linksbogen einbiegen, um auf der Gegenseite unmittelbar über die Abbiegespur in die Straße "E." abzubiegen.

Der VW-Golf Cabrio kollidiert mit dem quer auf seiner Fahrbahn befindlichen Anhänger des Gespannes, dabei schob sich der Pkw unter den Anhänger. Herr A. war sofort tot, seine Ehefrau verstarb 5 Tage später im Krankenhaus an Multiorganversagen. Die dem Fahrer A. bei der Obduktion entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,59 Promi...

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