Rz. 334
Die Revision war nur zum Teil zulässig und hinsichtlich des zulässigen Teils unbegründet.
Nicht statthaft und damit unzulässig ist die Revision, soweit sie sich gegen die (teilweise) Abweisung der Klage bezüglich des aus Fall 3 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wandte. Das Berufungsgericht hatte die Revision insoweit nicht zugelassen, sondern die Zulassung wirksam auf die Fälle 1, 2, 4 und 5 beschränkt.
Rz. 335
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurt. v. 10.10.2017 – VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn 8, m.w.N.). Bei dem von der Klägerin aus abgetretenem Recht des Uwe S. hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 11.10.2013 geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Fall 3) einerseits und den aus anderen Verkehrsunfällen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen (Fälle 1, 2, 4 und 5) andererseits handelte es sich um solche selbstständigen Teile des Gesamtstreitstoffs; die Ansprüche aus den verschiedenen Unfällen bildeten eigene Streitgegenstände.
Rz. 336
Dem Berufungsurteil konnte auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Fälle 1, 2, 4 und 5 entnommen werden. Zwar enthielt die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen entsprechenden Zusatz. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn si...