Fachbeiträge & Kommentare zu Urlaubsabgeltung

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Internationales Steuerrecht... / 6.5.1.4 Besonderheiten bei Abweichung der vereinbarten von den tatsächlichen Arbeitstagen

In der Praxis treten häufig folgende Fallkonstellationen auf: Freizeitausgleich Inlands- und Auslandstätigkeit an einem Tag Berücksichtigung von Reisetagen Aufteilung des für die Urlaubszeit bezahlten Arbeitslohns Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub Krankheitstage mit Lohnfortzahlung Krankheitstage nach Wegfall der Lohnfortzahlung Unbezahlter Urlaub Nach derzeitiger Praxis u...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.5.1.4.5 Urlaubsübertragung

Weichen die tatsächlichen und vereinbarten Arbeitstage voneinander ab, weil der Arbeitnehmer im Jahr der Auslandstätigkeit keinen oder nicht den vollen vertraglich zustehenden Urlaub genommen hat, und wird der Urlaubsanspruch in ein anderes Kalenderjahr übertragen, oder wird eine Abgeltung durch Zusatzbezahlung gewährt, gilt Folgendes: Aufteilungsgrundlage im Jahr der Ausland...mehr

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Mutterschutz: Vergütung und... / 2.1 Rechtsgrundlagen und Höhe des Mutterschaftsgeldes

Rechtsgrundlage für das Mutterschaftsgeld sind die §§ 24c, 24i SGB V. Frauen haben nach § 24i SGB V einen Anspruch, wenn sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (einschließlich der Ersatzkassen) sind. Es müssen nur die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Krankenversicherung (= Anspruch auf Krankengeld oder keine Arbeitsentgeltzahlung wegen der Schutzfristen d...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Vo... / 2.6 Equal Pay und Equal Treatment

§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG [1] bestimmt, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers haben (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment). Aus dem Wortlaut "wesentliche Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitn...mehr

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Sauer, SGB III § 46 Probebe... / 2.3.3 Höhe der Kostenerstattung

Rz. 23 Der Gesetzgeber sieht eine Kostenerstattung für die ersten 3 Monate der Probebeschäftigung vor. Das sind nicht alle Kosten, die irgendwie mit der Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen in Verbindung gebracht werden können, sondern nur die Aufwendungen, die beschäftigungsbedingt als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit fällig werden. Gefördert werden können als...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Urlaubsrückstellung / Zusammenfassung

Begriff Urlaub ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung. Er dient der Erholung. Vom Erholungsurlaub zu unterscheiden sind sonstige Freistellungen von der Arbeit, insbesondere bezahlte oder unbezahlte Freistellungen aus persönlichen Gründen. In vielen Betrieben ist der Urlaub der Arbeitnehmer tarifvertraglich geregelt. Diese Vereinb...mehr

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Sauer, SGB III § 157 Ruhen ... / 2.2 Anspruch auf Arbeitsentgelt/Urlaubsabgeltung

Rz. 17 Zum Begriff des Arbeitsentgelts vgl. § 14 SGB IV. Erhält der Arbeitslose kein Arbeitsentgelt und hat er auch keine Urlaubsabgeltung erhalten, ruht der Anspruch auf Alg dennoch für die Zeit, für die er Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung zu beanspruchen hat. Ein solcher Anspruch muss nicht mit Sicherheit bestehen, es genügt, dass er nur möglicherweise besteht oder ent...mehr

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Sauer, SGB III § 157 Ruhen ... / 2.1 Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

Rz. 2 § 157 ist eine Ruhensvorschrift. Die Anwendung der Regelung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Alg entstanden ist, der Arbeitslose die Anspruchsvoraussetzungen (§ 137 Abs. 1) für das Alg erfüllt bzw. auf einen früher entstandenen Anspruch zurückgreift (Wiederbewilligung des Alg). Als Arbeitsverhältnis i. S. d. § 157 ist auch das Berufsausbildungsverhältnis anzusehen. ...mehr

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Sauer, SGB III § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 143 nach § 157 überführt. § 143 ist mit der Einordnung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) am 1.1.1998 in Kraft getreten. D...mehr

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Sauer, SGB III § 157 Ruhen ... / 2.3 Arbeitslosengeld bei nicht erfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt/Urlaubsabgeltung

Rz. 20 Abs. 3 entspricht inhaltlich § 158 Abs. 4 . Der Arbeitslose soll nicht dadurch in eine Notsituation geraten, dass einerseits sein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung nicht erfüllt wird, andererseits aber auch kein Alg geleistet wird, dem Arbeitslosen also keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, obwohl gewiss ist, dass er ent...mehr

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Sauer, SGB III § 157 Ruhen ... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 157 regelt das Ruhen des Arbeitslosengeldes (Alg) bei Arbeitslosigkeit ebenso wie des Alg bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1) bei Erhalt oder Anspruch auf Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung einerseits (Abs. 1 und 2) sowie andererseits einen Anspruch auf Gleichwohlleistung (auch: Gleichwohlgewährung) in Fällen, in denen ein solcher Anspruch nicht erfüllt wi...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.11 Mitgliedschaftsbeginn nach dem KVLG 1989

Rz. 50 Nach § 22 Abs. 1 KVLG 1989 beginnt für die nach diesem Gesetz Versicherten die Mitgliedschaft für landwirtschaftliche Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als solcher und für landwirtschaftliche Kleinunternehmer und ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit der Eintragung in das Mitglied...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.3.1 Bezieher von Arbeitslosengeld

Rz. 21a Da die Versicherungspflicht vom Bezug der Leistung von Arbeitslosengeld abhängig ist, beginnt auch die auf dieser Versicherungspflicht beruhende Mitgliedschaft mit dem Beginn des Tages, für den erstmals diese Leistungen bezogen werden, was sich aus dem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ergibt. Auf den Tag der tatsächlichen Auszahlung des ALG, dieses w...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.2.1 Direktionsrecht des Arbeitgebers (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Für Beschäftigungslosigkeit kommt es auf den tatsächlichen faktischen Zustand an (BSG, Urteil v. 11.3.1976, 7 RAr 93/74 ). In einem Beschäftigungsverhältnis (das i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 nach seiner leistungsrechtlichen Komponente und nicht nach seiner versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Komponente zu prüfen ist) steht, wer – in Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.9.1 Mutterschaftsgeld neben Arbeitsentgelt/-einkommen/Urlaubsabgeltung

Rz. 161 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit die Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. beitragspflichtiges Arbeitseinkommen oder eine Urlaubsabgeltung erhält (vgl. § 24i Abs. 4). Obwohl sich die Berechnung des Mutterschaftsgeldes wegen § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 MuSchG nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten richtet (vgl. Rz. 69 ff.), ist...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 24i trat mit der Einführung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) am 30.10.2012 in Kraft und löste damit den bis dahin geltenden § 200 RVO ab. § 200 RVO galt bis zum 29.10.2012 als besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Nr. 3 SGB I). Die Vorschrift hat seit ihrem Inkrafttreten (30.10.20...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.3.2 Personenkreis der "Nicht-Arbeitnehmerinnen"

Rz. 41 Neben den Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können auch andere Personenkreise Mutterschaftsgeld nach § 24i beanspruchen. Hierzu zählen insbesondere selbständig tätige, freiwillig krankenversicherte Frauen, die mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 2 oder § 53 Abs. 6 versichert sind – und zwar unabhängig davon, ob der Ans...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.7.1 Überblick

Rz. 128 Auch weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die keine Arbeitnehmerinnen/Heimarbeiterinnen sind und deren Arbeitsverhältnis auch nicht zulässig i. S. d. § 17 MuSchG aufgelöst wurde, können Mutterschaftsgeld beanspruchen. Diese Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, welches ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Zu dem anspruc...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Urlaubsabgeltung

Rz. 1037 Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, sobald der Urlaub – aus welchen Gründen auch immer – nicht genommen werden kann. Er wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) um. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt dabei nicht dem Fristenregime des § 7 BUrlG, sondern verjährt nach der in § 195 BGB festgelegten Frist.[823]mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Pfändbarkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

Rz. 1038 Die Urlaubsabgeltung wird als Arbeitsentgelt gezahlt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist danach wie Arbeitseinkommen pfändbar.[824] Rz. 1039 Vor der Entscheidung des BAG war die Pfändbarkeit des Urlaubsabgeltungs...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 39 Urlaubsabgeltung

A. Allgemeines Rz. 1033 Der Gläubiger muss alle Möglichkeiten ausnutzen, zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung zu gelangen. Deshalb ist auch die Frage der Pfändbarkeit von Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers zu stellen. Rz. 1034 Um entscheiden zu können, ob eine Pfändbarkeit im Rahmen einer Lohnpfändung gegeben ist, muss wie f...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / C. Muster: Pfändung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

Rz. 1045 Auch hier ist stets an eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO mit dem laufenden Arbeitseinkommen des Schuldners bei seinem neuen Arbeitgeber zu denken. Muster 8.157: Pfändung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Anlage 4 Hinweis: Nachfolgend finden Sie nur die ausgefüllten Seiten, die Stammdaten sind...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Pfändungsbeschränkungen

Rz. 1042 Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist allerdings nur insoweit pfändbar, als er die Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum übersteigt, für den das Entgelt gezahlt wird. Maßgebend ist also der Zeitraum, für den der Urlaub abgegolten wird. Dieser liegt stets nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rz. 1043 Beispiel Arbeitnehmer A scheidet zum 31.3.2023 aus dem Arbeitsverhä...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

I. Pfändbarkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung Rz. 1038 Die Urlaubsabgeltung wird als Arbeitsentgelt gezahlt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist danach wie Arbeitseinkommen pfändbar.[824] Rz. 1039 Vor der Entscheidung ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 1033 Der Gläubiger muss alle Möglichkeiten ausnutzen, zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung zu gelangen. Deshalb ist auch die Frage der Pfändbarkeit von Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers zu stellen. Rz. 1034 Um entscheiden zu können, ob eine Pfändbarkeit im Rahmen einer Lohnpfändung gegeben ist, muss wie folgt differenz...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Urlaubsvergütung

Rz. 1036 Die Urlaubsvergütung ist der während des Urlaubs weitergezahlte Lohn. Der Anspruch darauf unterliegt der normalen Lohnpfändung. Es kann auf die Ausführungen zu § 8 – Arbeitseinkommen verwiesen werden.mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Urlaubsgeld

Rz. 1035 Unter Urlaubsgeld versteht man das Entgelt, das vom Arbeitgeber als Zuschuss zu den Mehrkosten des Arbeitnehmers geleistet wird, die durch den Erholungsurlaub entstehen (können). Dieser Anspruch ist grundsätzlich unpfändbar (§ 850a Nr. 2 ZPO), es sei denn, der Rahmen des "Üblichen" wird überstiegen.[822] Üblich in diesem Sinne ist das Entgelt, das vergleichbare Unte...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 1. Unpfändbare bzw. teilweise Bezüge, § 850a ZPO

Rz. 69 § 850a ZPO erklärt besondere Einkommensteile, die nach den angeführten Grundsätzen Arbeitseinkommen sind und dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen, aus sozialen Gründen oder mit Rücksicht auf die Zweckgebundenheit für absolut bzw. teilweise unpfändbar und entzieht sie damit der Pfändung. Sie werden daher von der Pfändung des (gesamten) Arbeitseinkommens nicht umfa...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 93 Gründun... / 2.5 Ruhens- und Ausschlusstatbestände (Abs. 3)

Rz. 25 Zur Dauer und Höhe der Förderung vgl. § 94. Abs. 3 bestimmt, dass der Gründungszuschuss nicht geleistet wird, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorgelegen haben oder hätten. Damit stellt der Gesetzgeber den Existenzgründer nicht besser und nicht schlechter als den Anspruchsberechtigten auf Alg. Insbesondere kann der Existenzgründer durch die Gründung d...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.5.2.1.1 Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit

Rz. 61 Eine versehentliche Überzahlung von Arbeitsentgelt ist jedenfalls dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte das überhöhte Arbeitsentgelt nicht unverzüglich an den Arbeitgeber zurückgewährt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 17.4.2013, L 15 AS 115/11). Rz. 62 Zum Einkommen gehören auch Eigenleistungen zu vermögenswirksamen Leistungen (BSG, U...mehr

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Arbeitslosengeld / 7.3 Ruhen bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung (§ 157 SGB III)

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat (§ 157 Abs. 1 SGB III) oder wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung erhält oder zu beanspruchen hat (§ 157 Abs. 2 SGB III). Diese Regelung schließt den Bezug von Doppelleistungen aus. Es soll keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung gezahlt wer...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Überbrückungsbeihilfe

Begriff Überbrückungsbeihilfe bezeichnet insbesondere die Unterstützung für ehemalige Mitarbeiter des Militärs (Soldaten). Sie soll langjährig beschäftigten Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte, die ihren Arbeitsplatz infolge einer Verminderung der Truppenstärke oder infolge einer Auflösung oder Verlegung ihrer Dienststelle aus militärischen Gründen verlieren, die W...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sterbegeld

Begriff Sterbegeld wird durch den Arbeitgeber an die Angehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt. Lohnsteuerrechtlich stellt das Sterbegeld trotz Tod des Arbeitnehmers den Zufluss von Arbeitslohn dar. Der Arbeitslohnbegriff schließt grundsätzlich auch die Lohnzahlung an Hinterbliebene ein. Wird Sterbegeld gewährt, handelt es sich hierbei um einen sonstigen Bezug, de...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Arbeitslosengeld / 10 Auswirkung einer Sperrzeit auf die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

Wird im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III oder einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III bezogen, tritt die Versicherungspflicht trotzdem ab dem 1. Tag einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung ein, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit besteht ab diesem Tag auch grunds...mehr

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Arbeitslosengeld / 9.1 Mehrere Ruhenszeiträume

Mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. Es kann also hierdurch zu einem Ruhen über ein Jahr hinauskommen. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer A erhält Urlaubsabgeltung für 30 Arbeitstage und eine Abfindung von 100.000 EUR, die zu einem angenommenen Ruhenszeitraum von 11 Monaten führt. Hier ist eine Addition der Ruhenszeiträume (11 Monate und 6 Wochen) vorzunehmen.mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: Ar... / 8.7 Urlaub und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

BAG, Urteil v. 20.8.2024, 9 AZR 226/23 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch eine Entscheidung klargestellt, dass während fortlaufender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz entstehender Urlaub nicht verfällt, sondern gemäß § 24 Satz 2 MuSchG nach Ende des Mutterschutzes im laufenden oder im folgenden Jahr genommen werden kann. Im Fall der Beendigung des Arbeit...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / c) Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

Rz. 465 Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem. § 157 Abs. 1 SGB III während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat (z.B. bei Annahmeverzug). Wird in einem Aufhebungsvertrag die Zahlung von Urlaubsabgeltung geregelt, so ruht gem. § 157 Abs. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / cc) Freistellung und Urlaub

Rz. 374 Je nach Art des Arbeitsverhältnisses bietet es sich an, den Arbeitnehmer für die Restlaufzeit des Arbeitsvertrages von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Eine Freistellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund betriebsbedingter oder verhaltensbedingter Hintergründe auf die weitere Arbeitsleistung des Arbe...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / g) Sonderfälle im Blockmodell

Rz. 413 Probleme bereiteten der Praxis zuletzt die Fragen, ob zum einen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell besteht und zum anderen eine Gehaltserhöhung während der Freistellungsphase auch dem Altersteilzeitarbeitnehmer zugutekommt. Zu beiden Fragestellungen gibt es Entscheidungen der Rechtsprechung, die ...mehr

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§ 5 Urlaub / A. Allgemeines

Rz. 1 Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte haben, genauso wie Vollzeitbeschäftigte, einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der nicht nach Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung unterscheidet, sondern an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft. Es bedarf insoweit keines Rückgriffs auf das Dis...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / ff) Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 1521 Mit Ausspruch der Kündigung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit noch ausstehendem Urlaub zu verfahren ist. Ist der Urlaubszeitpunkt bereits vor Ausspruch der Kündigung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Kündigungsfrist gelegt, ist die Festlegung hinfällig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht. Wird hingegen ein Bestandsschutzstreit geführt, ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Masseverbindlichkeiten

Rz. 1180 Lohn- und Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis sind Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, soweit sie für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung geschuldet werden.[3105] Der Tag der Insolvenzeröffnung zählt dabei bereits mit. Es ist nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung in der Zeit na...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / k) Urlaub

Rz. 818 Es entsprach bisher allgemeiner Auffassung, dass auf den GmbH-Geschäftsführer die Vorschriften des BUrlG nicht anwendbar sind.[1795] Nach der Danosa-Entscheidung des EuGH[1796] dürfte allerdings für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nach § 3 Abs. 1 BUrlG anzunehmen sein, ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 1511 Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlen Erholungsurlaub. Zweck des Urlaubs ist die gesetzlich gesicherte Möglichkeit für einen Arbeitnehmer, die ihm eingeräumte Freizeit selbstbestimmt zur Erholung zu nutzen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG [3564] treffen die Mitgliedstaaten die erforder...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / III. Urlaubsansprüche

Rz. 27 Verstirbt der Arbeitnehmer, so wird das Schicksal des Urlaubsanspruchs diskutiert. Der Anspruch auf Erteilung von Urlaub ist höchstpersönlicher Natur und geht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.[38] Dies ist einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur.[39] Rz. 28 Hieran anknüpfend wurde zum Teil der Schluss gezogen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Ab...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Vertragskopf

Rz. 840 Die Formulierung des Vertragskopfes ist der Doppelstellung des Vorstandsmitgliedes geschuldet, die zum einen seine gesellschaftsrechtliche Organstellung umfasst, in die das Vorstandsmitglied durch Bestellung gemäß § 84 Abs. 1 AktG berufen wird. Die dienstvertragliche Stellung wird durch den Anstellungsvertrag geregelt. Der AG Vorstand ist kein Arbeitnehmer,[1879] der...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / VII. Zusammenfassende Übersicht

Rz. 110 Zur Insolvenzmasse gehören nach alldem im Grundsatz alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände (Sachen, Forderungen und Rechte), die zur Zeit der Eröffnung noch unterscheidbar im Vermögen der Erben vorhanden sind, insbesondere, soweit vorhandenmehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / c) Formulierungsbeispiel

Rz. 1523 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1a.88: Urlaubsklauseln (1) Hinweisschreiben des Arbeitgebers zu Beginn des Jahres Liebe/r Frau/Herr _________________________, zu Beginn des Jahres möchte ich Sie über Ihre Urlaubsansprüche in diesem Kalenderjahr informieren: Nach den für Sie geltenden Regelungen steht Ihnen in diesem Kalenderjahr ein Urlaubsansp...mehr