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Arbeitslosengeld / 7.3 Ruhen bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung (§ 157 SGB III)

Stefan Seitz
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Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose

  • Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat (§ 157 Abs. 1 SGB III) oder
  • wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung erhält oder zu beanspruchen hat (§ 157 Abs. 2 SGB III).

Diese Regelung schließt den Bezug von Doppelleistungen aus. Es soll keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, solange kein Lohnausfall vorliegt. Dies betrifft nicht nur den Erhalt bzw. den Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern auch die vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses evtl. geschuldete Urlaubsabgeltung.

Werden Urlaubsansprüche abgegolten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Gesetzgeber betrachtet die Urlaubsabgeltung nicht als Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgten Erholungsurlaub, sondern als eine Form von Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und hält es deshalb für nicht gerechtfertigt, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht.

Mit § 157 Abs. 3 SGB III wird sichergestellt, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt mit Arbeitslosengeld auch dann bestreiten kann, wenn seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung nicht erfüllt werden und er diese Leistungen tatsächlich nicht erhält. Das Arbeitslosengeld wird in diesen Fällen auch für den Ruhenszeitraum geleistet. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht nach § 115 SGB X bis zur Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit über. Hat der Arbeitgeber trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, hat dieser das Arbeitslosengeld insoweit zu erstatten. Damit erreicht der Gesetzgeber, dass dem Arbeitslosen bei derartigen Sachverhalten keine Doppelversorgung verbleibt.

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