Fachbeiträge & Kommentare zu Unbeschränkte Steuerpflicht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Vermeidung der unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 106 [Autor/Stand] Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nur durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Sitzes oder der Geschäftsleitung zu vermeiden, sofern nicht der Erblasser oder Schenker auch Inländer ist. Außerdem ist bei deutschen Staatsangehörigen die Fünfjahresfrist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b ErbStG zu beachten. Rz. 107– 109 [Autor/St...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.4 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Rz. 29 Die Regelungen des ErbStG über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht werden durch die in § 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG geregelte, erweitert beschränkte Steuerpflicht flankiert. Das Außensteuergesetz tritt insoweit ergänzend zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes hinzu (BMF vom 22.12.2023, IV B 5 – S 1340/23/10001 :001, BStBl I 2023, Sondernr. 1,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Vermeidung der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 126 [Autor/Stand] Vermeiden lässt sich die erweitert unbeschränkte Steuerpflicht bei einer Vermögensübertragung unter Lebenden entweder durch Abwarten der Fünfjahresfrist oder durch Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit, wobei diese Voraussetzungen sowohl auf Erwerberseite als auch auf Seiten des Schenkers vorliegen müssen. Rz. 127 [Autor/Stand] Der Verlust der deutsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtmäßigkeit der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 130 [Autor/Stand] Mit Urteil vom 12.10.2022 hat der BFH[2] entschieden, dass die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht weder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Es geht in der Entscheidung um die Schenkung einer Immobilie in der Schweiz durch die Mutter des Klägers, die m...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.1 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht

Rz. 9 Die unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht tritt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den gesamten Erwerb, d. h. auch für ausländisches Vermögen (Weltvermögensprinzip), ein, wenn beim Erwerb von Todes wegen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist. Rz. 10 Bei einer Schenkung unter Lebend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 165 [Autor/Stand] Eine Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht ist nur im Wege der Vermögensumstrukturierung möglich. Geht nämlich kein Vermögen über, das in § 121 BewG genannt ist, kann auch keine beschränkte Steuerpflicht entstehen. Leben z.B. der Schenker und der Erwerber im Ausland, so ist es steuerlich günstiger, wenn der Schenker ein im Inland befindliches Grunds...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen

Rz. 72 Familienstiftungen oder Familienvereine fallen unter die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Besteuerung greift nur ein, wenn die Familienstiftung oder der Familienverein ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Betrachtung ist auch hier der Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht

Ausgewählte Literaturhinweise: Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bisle, Unionsrechtliche Vereinbarkeit der Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG, StEuK 2015, 19; Dorn, Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationalen Erbschaften und Schenku...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Geschäftsleitung oder Sitz

Rz. 86 [Autor/Stand] Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG angeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Unbe schränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitpunkt

Rz. 38 [Autor/Stand] Die Inländereigenschaft muss zum Stichtag, an dem die Steuer entsteht (§ 9 ErbStG), vorliegen. Beim Erblasser kommt es daher auf den Zeitpunkt seines Todes, beim Schenker auf den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung an. Ist der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens kein Inländer, hängt die unbeschränkte Steuerpflicht davon ab, ob der Erwerber zum Zeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Voraussetzungen

Rz. 140 Das AStG enthält, ergänzend zu § 2 ErbStG, eine weitere Fallgruppe, bei der, über die Vorschriften des § 2 ErbStG hinaus, eine Steuerpflicht nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eintreten kann. Die maßgeblichen Vorschriften aus dem AStG sind §§ 2, 4 und 5 AStG (s. BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1; Zimmermann/Klinkertz in S/K/K, § 4 Rn. 1 ff.). ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Ort der Geschäftsleitung

Rz. 88 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der Geschäftsleitung ergibt sich aus § 10 AO. Diese Vorschrift lautet: "Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung." Wo sich der "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" befindet, ist Tatfrage und muss nach den Verhältnissen beurteilt werden, wie sie im Einzelfall gegeben sind. Es kommt darauf an, wo un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Ort des Sitzes

Rz. 90 [Autor/Stand] Nach § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort ihren Sitz, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Rz. 91 [Autor/Stand] Im Gegensatz zum Ort der Geschäftsleitung, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, ist der Ort des Sitzes rechtlich durch di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Auslandsbedienstete (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG)

Rz. 43 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG sind deutsche Auslandsbedienstete und deren Angehörige ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig (s. H E 2.1 ErbStH mit Hinweis auf das WÜD und WÜK: Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen). Rz. 44 Dies gilt allerdings für deutsche Auslandsbedienstete nur unter folgenden Voraussetzungen: Es besteht ein Di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Personenkreis

Rz. 35 [Autor/Stand] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG aufgeführten natürlichen Personen sowie die in dieser Vorschrift erschöpfend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Es werden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 80 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 52 ff.). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG im Einzelnen

Rz. 46 Zwar ist steuerlich der Nacherbe Erbe des Vorerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), was zur Folge hat, dass es sich – unabhängig von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErbStG – um einen Erwerb vom Vorerben handelt, auf Antrag ist aber "der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblassers zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Was darunter im Einzelnen zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Während § 1 ErbStG sachliche Steuervorgänge und damit das Steuerobjekt definiert, regelt § 2 ErbStG grundsätzlich das Steuersubjekt. Dabei bestimmt § 2 ErbStG jedoch nicht bestimmte Personen generell als steuerpflichtig, sondern stellt auf Vorgänge zwischen bestimmten beteiligten Personen ab. Die Regelung ist somit ebenfalls steuerobjektbezogen. Für die Besteuerung gib...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Fünfjahresfrist

Rz. 120 [Autor/Stand] Deutsche Staatsangehörige sind selbst dann noch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland keinen Wohnsitz mehr haben, sich aber noch keine fünf Jahre dauernd im Ausland aufhalten (sog. Wegzügler). Ohne Bedeutung ist, bei welchem der Beteiligten (Erblasser/Schenker oder Erwerber) dies der Fall ist. Mit dieser Regelung soll verhindert wer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerliche Auswirkungen der Unterscheidung

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht hat erhebliche steuerliche Bedeutung, nicht nur wegen der unterschiedlichen Erfassung des Vermögens. I.d.R. ist die unbeschränkte Steuerpflicht wegen der weitreichenderen Besteuerung für den Steuerpflichtigen ungünstiger, sofern die Finanzämter von Auslandserwerben Kenntnis erlange...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wohnsitz

1. Beginn und Begründung des Wohnsitzes Rz. 46 [Autor/Stand] Der Wohnsitz ist allgemein im Steuerrecht von großer Bedeutung. Die steuerliche Begriffsbestimmung enthält § 8 AO (s. dazu auch den AEAO zu § 8 AO [2]). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen will. W...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Rz. 14 Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer Steuerinländer war. Von entscheidender Bedeutung, insb. unter Gestaltungsgesichtspunkten bei der Schenkung, ist die Aussage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, dass die unbeschränkte Steuerpflicht ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 87 Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht nur das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sondern darüber hinaus auch das sog. erweiterte Inlandsvermögen zu erfassen. Zu unterscheiden sind Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3.1 Voraussetzungen der Anwendung von § 5 AStG

Rz. 169 Die Vorschrift kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn auch der Erwerber nicht unter die unbeschränkte Steuerpflicht fällt, da eine unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers die Wirkungen von § 5 AStG verdrängt. Rz. 170 Für die Anwendung von § 5 AStG müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Voraussetzungen für die erweiterte beschränkte Steuerpflich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Höhe der Freibeträge – Überblick

Rz. 7 Die Höhe des Freibetrags richtet sich zunächst danach, ob die Erwerbsfälle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegen. Rz. 8 Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht hängt die Höhe des persönlichen Freibetrags i. d. R. von der Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen I bis III i. S. d. §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahresfrist

Rz. 179 [Autor/Stand] Die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn die Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Erblassers oder Schenkers geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen. R...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Folgen des Auslandsvermögensbegriffs

Rz. 100 Die Definition des Auslandsvermögensbegriffs führt in verschiedenen Fallkonstellationen zu einer Doppelbesteuerung, da zwar mehrere Staaten einen Vermögensgegenstand beim Übergang der Steuer unterwerfen, eine Anrechnung jedoch dennoch nicht möglich ist. Die Definition des Auslandsvermögens erscheint in diesem Fall als zu eng. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgeg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Aufgabe des Wohnsitzes

Rz. 57 [Autor/Stand] Wie die Begründung eines Wohnsitzes knüpft auch die Aufgabe eines Wohnsitzes[2] lediglich an die Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten an. Ein Wohnsitz kann durch Auflösung der Wohnung oder auch dadurch aufgegeben werden, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird. Die Begründ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Gewöhnlicher Aufenthalt und Sechsmonatsfrist

Rz. 72 [Autor/Stand] Bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten tritt nach § 9 Satz 2 AO die unbeschränkte Steuerpflicht ohne weiteres ein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 AO erfüllt sind. Damit kommt es nur auf die objektive Dauer des Aufenthalts an, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Plänen der Person an. Wo die b...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Territorialität

Rz. 11 Gem. dem nationalen französischen Steuerrecht besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer, wenn: der Schenker bzw. Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Todes seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte; oder der Beschenkte bzw. Erbe zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Todes seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich h...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 7. Einkünfte aus dem Handel – Abs. 1 Nr. 4 (ab Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft 2003 geltende Fassung)

Rz. 114.alt [Autor/Stand] Gesetzesänderung. § 8 Abs. 1 Nr. 4 wurde mit Wirkung ab den nach dem 31.12.2002 beginnenden Wirtschaftsjahren einer ausländischen Zwischengesellschaft geändert, für das Zwischeneinkünfte zu ermitteln sind, die einer Hinzurechnung gem. §§ 7 ff. unterliegen. Die Änderung betrifft die Ausnahmeregelungen in den Buchst. a und b der Nr. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inlandsbegriff

Rz. 40 [Autor/Stand] Der Inlandsbegriff ist im ErbStG nicht näher definiert. Er dürfte mit dem "Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" (s. § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG) übereinstimmen. Der Inlandsbegriff war früher wegen der Abgrenzung zur DDR problematisch. Die Erweiterung des Inlandsbegriffs durch § 2 Abs. 2 ErbStG um den Festlandsockel war bisher ohne praktische Bedeut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Doppelter Wohnsitz

Rz. 61 [Autor/Stand] Es ist auch möglich, dass jemand mehrere Wohnsitze hat. In diesem Fall werden auch die steuerlichen Folgerungen gezogen. Hat z.B. eine im Ausland beheimatete Person im Inland einen zweiten Wohnsitz, so ist sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und i.d.R. auch im Ausland, was zu einer Doppelbesteuerung führen kann. Der Annahme eines zweiten Wohnsitze...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Wohnsitz nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 62 [Autor/Stand] Von dem Begriff des Wohnsitzes i.S.v. § 8 AO ist der Wohnsitzbegriff nach den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu unterscheiden. Der Wohnsitzbegriff i.S.d. jeweiligen DBA ist jeweils im Abkommen geregelt; er kann mit der Regelung des § 8 AO übereinstimmen, aber auch hiervon abweichen. Da beide Wohnsitzbegriffe verschiedenen Zwecken dienen, ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 1 Nationales Recht und Europarecht

Rz. 1 Regelungen des Internationalen Erbschaftsteuerrechts dienen zum einen der Sicherstellung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, zum anderen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer im In- und Ausland. Die Regelungen des ErbStG werden hierbei durch Regelungen des AStG und der bestehenden Doppelbesteuerungsab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 140 [Autor/Stand] Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist gegenüber den Steuerpflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG nachrangig. Sie entsteht bei allen natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 8. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten – Abs. 1 Nr. 5 (Einkünfte aus passivem Erwerb mit Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen)

Rz. 171.alt [Autor/Stand] Allgemeines. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten sind grundsätzlich unschädlich i.S. der Hinzurechnungsbesteuerung. Wie schon zuvor in Nr. 4 erfährt dieser Grundsatz durch eine komplizierte Ausnahmeregelung wesentliche Durchbrechungen. Der Begriff der Dienstleistung ist als solcher dem System des deutschen Einkommensteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 63 [Autor/Stand] Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG bestimmt sich nach § 9 AO. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § Satz 1 9 AO [2] dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Beratungsbefugnis der Lohns... / 4.13.4 Kindergeld nach BKGG

Lohnsteuerhilfevereine beraten auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten. Sie prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Liegt nur beschränkte Steuerpflicht vor, richtet sich der Kindergeldanspruch nach dem BKGG. Trotz gleicher Anspruchsvoraussetzungen liegt in diesem Fall keine Steuervergütung, sondern eine Sozia...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zustandekommen einer Doppelbesteuerung

Rz. 221 [Autor/Stand] Aufgrund des Umstands, dass bei gebietsansässigen Erblassern, Schenkern oder Erwerbern die Bundesrepublik Deutschland das Weltvermögen einschließlich des Auslandsvermögens besteuert, kann es zu einer weiteren Besteuerung in einem anderen Staat kommen, sei es des gesamten Weltvermögens bzw. des im Ausland befindlichen Vermögens. Eine doppelte Steuerpflic...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 20.2 Anwendungsstichtage nach dem 31.12.1995 und bis zum 31.12.2024

Rz. 56 Die wesentlichen Änderungen und Anwendungszeitpunkte sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerb von einem inländischen Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 6 Grundprinzip der Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 ist über die §§ 19, 20 AO die Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8, 9 AO) des Erblassers bzw. Schenkers zum Besteuerungszeitpunkt. Befindet sich dieser zur Zeit des Todes bzw. bei Ausführung der Schenkung im Inland, kann entsprechend § 2 ErbStG die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben und da...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 EuGH-Rechtsprechung und das deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht

Rz. 189 Auch der EuGH hat in den letzten Jahren das deutsche ErbStG unter die Lupe genommen und in diesem Zusammenhang in erster Linie zu Fragen der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV sowie der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV geurteilt. Dies beruht auch auf der Tatsache, dass nunmehr die Rechtsprechung deutlich kritischer mit der Vereinbarkeit von deutsch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Wortlautkommentierung

(2) 1 Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an ... Rz. 135 [Autor/Stand] Ausländische Betriebsstätteneinkünfte. § 20 Abs. 2 ist nur auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte anwendbar. Insoweit kommt es auf den Betriebsstätten begriff des § 12 AO an.[2] Der Betriebsstättenbegriff der DBA ist nur insoweit von Bedeutung, al...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (§ 37 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 24 I.R.d. Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde die auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG (s. § 2 Rn. 180) neu eingeführt sowie im Bereich "Leistungen zwischen einer KapG, ihren Gesellschaftern und Dritten der Schenkung" gesetzliche Regelungen in § 7 Abs. 8 ErbStG und § 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beginn und Begründung des Wohnsitzes

Rz. 46 [Autor/Stand] Der Wohnsitz ist allgemein im Steuerrecht von großer Bedeutung. Die steuerliche Begriffsbestimmung enthält § 8 AO (s. dazu auch den AEAO zu § 8 AO [2]). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen will. Während nach bürgerlichem Recht die Begr...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (Einkünfte aus passivem Erwerb mit Ausnahmeregelung – vgl. Anm. 195)

Rz. 189 [Autor/Stand] Erbringungstatbestand. Die 2. Alternative von § 8 Abs. 1 Nr. 5 stellt die Parallele zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b dar (vgl. Anm. 133). Während in Nr. 4 Buchst. b die Lieferung von Waren oder Gütern an den Anteilseigner ins Ausland zu schädlichen Einkünften führt, ergibt sich nunmehr die entsprechende Rechtsfolge für Dienstleistungstätigkeiten der auslän...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3c Schweiz / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 10 Anders als in Deutschland ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht landesweit einheitlich. Jeder Kanton kann selbst über die Ausgestaltung dieser Steuern entscheiden. Dies führt dazu, dass die Belastung zum Teil sehr unterschiedlich ist. In zwei Kantonen (Schwyz und Obwalden) existiert weder eine Erbschaftsteuer noch eine Schenkungsteuer. In allen übrigen Kantonen...mehr