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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / 7. Einkünfte aus dem Handel – Abs. 1 Nr. 4 (ab Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft 2003 geltende Fassung)

Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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4. dem Handel, . . .

Rz. 114.alt

[Autor/Stand] Gesetzesänderung. § 8 Abs. 1 Nr. 4 wurde mit Wirkung ab den nach dem 31.12.2002 beginnenden Wirtschaftsjahren einer ausländischen Zwischengesellschaft geändert, für das Zwischeneinkünfte zu ermitteln sind, die einer Hinzurechnung gem. §§ 7 ff. unterliegen. Die Änderung betrifft die Ausnahmeregelungen in den Buchst. a und b der Nr. 4 und nicht den Handelsbegriff als solchen. Sie gilt gleichermaßen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und hat zum Ziel, künftig nicht mehr darauf abzustellen, ob die Güter oder Waren vom Inland ins Ausland bzw. umgekehrt geliefert werden. Stattdessen kommt es darauf an, ob der Stpfl. oder die ihm nahe stehende Person der Zwischengesellschaft die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren wo auch immer verschafft bzw. umgekehrt die Zwischengesellschaft ihnen die Verfügungsmacht verschafft. Entsprechend gelten die Ausführungen unter Anm. 115–123 und 125–130 auch im Rahmen der Neufassung. Als Ausnahme von der Ausnahme ist von einer aktiven Handelstätigkeit auszugehen, wenn die Zwischengesellschaft über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, mit ihrer Handelstätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und keine Mitwirkungstatbestände verwirklicht. Durch die Gesetzesänderung wird die Frage nach der EU-Verträglichkeit der Regelung eher noch verschärft, weil ein Bereich "echter" Handelstätigkeit dem passiven Erwerb zugeordnet wird.

Rz. 115.alt

[Autor/Stand] Handelstätigkeiten. Einkünfte aus Handelstätigkeiten sind grundsätzlich dem aktiven Erwerb zuzuordnen. Dies gilt insbes. für den Handel mit der ausländischen Gesellschaft fremden Partnern. Dieser Grundsatz erfährt durch die komplizierten Ausnahmeregelungen jedoch wesentliche Durchbr...

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