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Anhang 3 Internationales Erbschaftsteuerrecht / 2.1 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht

Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
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Rz. 9

Die unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht tritt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den gesamten Erwerb, d. h. auch für ausländisches Vermögen (Weltvermögensprinzip), ein, wenn beim Erwerb von Todes wegen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist.

 

Rz. 10

Bei einer Schenkung unter Lebenden unterliegt der Erwerb der unbeschränkten Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung oder der Beschenkte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist.

 

Rz. 11

Als Inländer gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die ins Ausland verzogenen deutschen Staatsbürger für die Dauer von fünf Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen Auslandsbedienstete.

 

Rz. 12

Der Begriff des Inlands wird durch das ErbStG selbst nicht definiert. Er umfasst unstreitig das gesamte Bundesgebiet. Gem. § 8 AO hat eine Person ihren Wohnsitz im Inland, wenn sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Für den Wohnsitz ist hierbei nicht auf den Meldewohnsitz abzustellen. Der steuerliche Wohnsitz knüpft vielmehr ausschließlich an die tatsächlichen Gegebenheiten an.

 

Beispiel:

Der Schenker hat sich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet und dort angegeben nach Österreich zu verziehen. Er behält aber eine Wohnung in München, in die er auch regelmäßig für Aufenthalte in Deutschland zurückkehrt. Aus deutscher steuerlicher Sicht besteht weiterhin ein Wohnsitz im Inland.

 

Rz. 13

Das Steuerrecht hat einen eigenen, vom bürgerlichen Recht abweichenden Wohnsitzbegriff entwickelt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des § 8 AO unterscheid...

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