Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Vorsteuerabzug, rückwirkend... / 3.2 Abzugszeitpunkt im Zeitpunkt der Berichtigung

Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die ihm von einem anderen Unternehmen für Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. Sind in einer Rechnung nicht alle Angaben enthalten, kann die R...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Ausgangsrechnung, Aufteilung / 7 Inhalt der Ausgangsrechnung: Pflichtangaben

Welche Angaben eine Rechnung, auch eine Ausgangsrechnung, enthalten muss, ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG. Danach muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG – blinde Unternehmer

2.1 Überblick Rz. 20 Steuerfrei sind nach der Vorschrift die Umsätze der Blinden. Unter die Vergünstigung fallen somit grundsätzlich Umsätze jeder Art, auch den Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben. Die Steuerfreiheit ist auch nicht nach der Höhe der Entgelte begrenzt. Einzige Voraussetzung ist, abgesehen von den Voraussetzungen hins...mehr

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Land- und Forstwirte / 12 Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Die von einem im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässigen Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben (allerdings besteht dann auch kein Recht zum Vorsteuerabzug). Ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG ist gegeben, wenn der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr 25.000 EUR (bi...mehr

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Land- und Forstwirte / 1.2 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

Unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Steuersatz + Vorsteuerabzug jeweils 5,5 % = Zahllast 0 EUR) fallen insbesondere folgende im Rahmen der Forstwirtschaft anfallende Erzeugnisse[1]: Stammholz (Stämme und Stammteile), Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz, Brennholz, sonstiges Holz (z. B. Stockholz, Pfähle, Reisig) und forstliche Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, ...mehr

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Land- und Forstwirte / 1.3 Erzeugnisse i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG

Bei den in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG aufgezählten Erzeugnissen beträgt der Steuersatz 19 %[1] und der Vorsteuerabzug 7,8 %. Somit ergibt sich eine Zahllast 11,2 %[2] für den Lieferer. Zu den in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten [3] Sägewerkserzeugnissen i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gehören insbesondere Balken, Bohlen, Kanthölzer, besäumte und unbesäumte Br...mehr

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Land- und Forstwirte / 2.8 Regelbesteuerungsumsätze: Anwendung § 24 UStG durch die Vereinfachungsregelung Abschn. 24.6 UStAE

Im Rahmen eines pauschalierenden Land- und Forstwirtschaftsbetriebs ausgeführte, nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Regelbesteuerungsumsätze (z. B. Lieferung zugekaufter Erzeugnisse[1], nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende sonstige Leistungen[2] können unter folgenden Voraussetzungen trotzdem in die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG einbezogen werden...mehr

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Land- und Forstwirte / 1.4 Übrige Erzeugnisse i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG

Der Durchschnittssatz ab 1.1.2025 von 7,8 % nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG mit einem pauschalen Vorsteuerabzug von 7,8 % und daraus resultierend mit einer Zahllast von 0 EUR gilt insbesondere für die Umsätze der wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie z. B. Getreide, Getreideerzeugnisse, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse und Eier. Der Verkauf land- und forstwirt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG – Blindenwerkstätten

3.1 Überblick Rz. 61 Steuerfrei sind nach der Vorschrift im Gegensatz zu § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG nur bestimmte Umsätze bestimmter Unternehmer. Bei den Unternehmern darf es sich nur handeln um: nicht unter § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG fallende Inhaber anerkannter Blindenwerkstätten (also keine blinden Inhaber) oder anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten. Rz. 62 Steuerf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 19 [Blinde und Blindenwerkstätten]

1 Allgemeines 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 4 Nr. 19 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen. Zweck der Vorschrift ist es, blinde Menschen und Blindenwerkstätten wirtschaftlich zu fördern. Die Steuerbefreiung ist historisch begründet. Letztlich geht sie auf eine Entschließung des Reichstags von 1922 zurück und hat rein soziale Zwecke. Die du...mehr

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Land- und Forstwirte / 3 Landwirt mit dem § 24 UStG und der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätzen: Vorsteuerabzug/-berichtigung

Führt der Land- und Forstwirt unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG fallende Umsätze und der Regelbesteuerung unterliegende andere Umsätze aus, sind nur die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehbar, die den in die Regelbesteuerung fallenden Umsätzen zuzurechnen sind. Bei der insoweit erforderlichen wirtschaftlichen Zuordnung kommt es nicht darauf an, in wel...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Steuerbefreiung für Umsätze von Blinden reicht bis in das Jahr 1923 zurück (damals noch eine Umsatzsteuerbefreiung für Kriegsblinde). Unmittelbare Vorläufer von § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG (Umsätze der Blinden) waren die Regelungen in § 4 Nr. 18 UStG 1951 und § 45 UStDB 1951. Durch § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG 1967 war insofern eine Erweiterung gegenüber dem früheren Re...mehr

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Land- und Forstwirte / 1 Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG

1.1 Übersicht Umsatzsteuer- und Vorsteuerpauschalierungen Wichtig Änderungen des Durchschnittsatz und der Vorsteuerpauschale durch das Jahressteuergesetz 2024 Im JStG 2024 wurde beschlossen, dass der Durchschnittsatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG für Land- und Forstwirte für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % und ab 1.1.2025 auf 7,8 % abgesenk...mehr

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Land- und Forstwirte / 2 Wann ist die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG anwendbar?

2.1 Gesamtumsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von höchstens 600.000 EUR Die genannten Durchschnittssätze des § 24 UStG [1] gelten nur für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getätigt wurden. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 UStG die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Ga...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.5 Zusammenhang mit anderen Steuerbefreiungen, Optionsmöglichkeit, Vorsteuerabzug

Rz. 19 Liegen für die Lieferungen durch einen in § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG genannten Unternehmer auch die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung[1] bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung[2] vor (z. B. ein Blinder liefert eine Ware ins Drittlandsgebiet oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet), hat die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG Vorrang.[3] Gleiches gilt f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Überblick

Rz. 20 Steuerfrei sind nach der Vorschrift die Umsätze der Blinden. Unter die Vergünstigung fallen somit grundsätzlich Umsätze jeder Art, auch den Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben. Die Steuerfreiheit ist auch nicht nach der Höhe der Entgelte begrenzt. Einzige Voraussetzung ist, abgesehen von den Voraussetzungen hinsichtlich der ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Begünstigte Unternehmer

Rz. 23 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG knüpft im Wesentlichen an persönliche Voraussetzungen des Unternehmers an. Die Befreiung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die selbst blind sind. Begünstigt sind daher nur Einzelunternehmer (natürliche Personen). Für Körperschaften oder Personenvereinigungen kommt die Steuerbefreiung nicht in Betr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Überblick

Rz. 61 Steuerfrei sind nach der Vorschrift im Gegensatz zu § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG nur bestimmte Umsätze bestimmter Unternehmer. Bei den Unternehmern darf es sich nur handeln um: nicht unter § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG fallende Inhaber anerkannter Blindenwerkstätten (also keine blinden Inhaber) oder anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten. Rz. 62 Steuerfrei sind nur ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7 Nicht unter die Steuerbefreiung fallende Umsätze

Rz. 41 Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind die in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG aufgezählten Umsätze: Lieferungen von Energieerzeugnissen i. S. d. § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG und von Alkoholerzeugnissen i. S. d. Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7.3 Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager (bis 31.12.2025)

Rz. 59 Nach § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG gilt die Steuerbefreiung ebenfalls nicht für die Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG (ab 1.1.2026 ist dieser Ausschluss der Steuerbefreiung wegen der Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung weggefallen[1]). Wird ein sich in einem Umsatzsteuerlager befindlicher Gegenstand ausgelagert, entfällt nach dieser Vorsc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7.2 Alkohol/Alkoholerzeugnis (ab 1.1.2018)

Rz. 56 Das Branntweinmonopol ist mit Ablauf des 31.12.2017 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abgeschafft worden.[1] Ab 1.10.2013 entfiel für alle bis dahin monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien die Pflicht zur Ablieferung des erzeugten Alkohols bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Rund 550 landwirtschaftliche Brennereien, die noch über Bre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Blindheit

Rz. 26 Blind sind Personen ohne jedes Sehvermögen. Nach SGB XII § 72 (Blindenhilfe) stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.[1] Nach § 2 Abs. 4 Blindenwarenvertriebsgesetz [...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Begünstigte Umsätze

Rz. 39 Der Gesetzeswortlaut "die Umsätze der Blinden" schränkt den Kreis der begünstigten Umsätze nicht näher ein. Die Steuerbefreiung erfasst (mit Ausnahme der in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG genannten Umsätze, Rz. 41ff.) alle Umsätze, also sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie die diesen Umsätzen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben (z. B. die Entn...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Nachweis der Steuerbefreiung

Rz. 18 Ein besonderer buchmäßiger Nachweis ist für die unter § 4 Nr. 19 UStG fallenden Umsätze nicht vorgesehen. Deshalb sind die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) zu beachten. Ausdrücklich nachzuweisen ist nach der Vorschrift lediglich die Blindheit; der Nachweis ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften zu f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Begünstigte Umsätze

Rz. 65 Sachlich erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf die Lieferungen (und ihnen entsprechende unentgeltliche Wertabgaben) von Blindenwaren und Zusatzwaren [1] sowie auf die sonstigen Leistungen (und entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben), soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.[2] Rz. 66 Blindenwaren [3] sind Waren, die in ihren wesentlichen...mehr

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Land- und Forstwirte / 2.1 Gesamtumsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von höchstens 600.000 EUR

Die genannten Durchschnittssätze des § 24 UStG [1] gelten nur für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getätigt wurden. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 UStG die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Ausschluss vom Arbeitnehmerstatus

Rz. 33 Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge (Auszubildenden).[1] Das gilt auch dann, wenn diese Personen im Betrieb des Blinden mitarbeiten und wie Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit Arbeitslohn beziehen. Unerheblich ist, ob die ge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 19 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen. Zweck der Vorschrift ist es, blinde Menschen und Blindenwerkstätten wirtschaftlich zu fördern. Die Steuerbefreiung ist historisch begründet. Letztlich geht sie auf eine Entschließung des Reichstags von 1922 zurück und hat rein soziale Zwecke. Die durch Blindheit verursachte wirtschaftliche Benachteiligung blinder...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 4 Nr. 19 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen. Zweck der Vorschrift ist es, blinde Menschen und Blindenwerkstätten wirtschaftlich zu fördern. Die Steuerbefreiung ist historisch begründet. Letztlich geht sie auf eine Entschließung des Reichstags von 1922 zurück und hat rein soziale Zwecke. Die durch Blindheit...mehr

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Land- und Forstwirte / 4 Vorsteuerberichtigung beim Wechsel der Besteuerungsart oder bei Betriebsaufgabe

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 7 UStG kann sich u. a. ergeben bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach § 24 UStG und umgekehrt [1], wenn der Berichtigungszeitraum nach § 15 a Abs. 1 UStG einzelner Wirtschaftsgüter (grds. 5 Jahre bzw. 10 Jahre bei Gebäuden ab der erstmaligen Verwendung) noch nicht abgelaufen ist. Bei der Lieferung von Tieren...mehr

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Land- und Forstwirte / 2.6 Vermietungs- und Verpachtungsleistungen

Wird ein vorher zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs gehörendes Wirtschaftsgut langfristig vermietet (bei einer Mietdauer von mindestens 12 Monaten stets gegeben), unterliegt die Vermietungsleistung zur Regelbesteuerung.[1] Praxis-Beispiel Regelbesteuerung: Vermietung auf unbestimmte Dauer Ein Wirtschaftsgut wird auf unbestimmte ...mehr

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Land- und Forstwirte / 2.5 (Sonstige) Dienstleistungen im Rahmen des Land- und Forstwirtschaftsbetriebs

Auf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachte (sonstige) Dienstleistungen ist – unabhängig von ertragsteuerlichen Bestimmungen – die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG nur anwendbar, wenn[1] sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs – einschließlich der Arbeitskraft des Betriebsinhabers – erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirts...mehr

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Land- und Forstwirte / 1.1 Übersicht Umsatzsteuer- und Vorsteuerpauschalierungen

Wichtig Änderungen des Durchschnittsatz und der Vorsteuerpauschale durch das Jahressteuergesetz 2024 Im JStG 2024 wurde beschlossen, dass der Durchschnittsatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG für Land- und Forstwirte für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % und ab 1.1.2025 auf 7,8 % abgesenkt wird. Überblick: Durchschnittsätze und Vorsteuerpauscha...mehr

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Land- und Forstwirte / 1.5 Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland

§ 24 UStG ist auch bei (eigentlich umsatzsteuerfreien) Umsätzen i. S. d. § 4 Nr. 1 – 7 UStG und bei (eigentlich nicht steuerbaren) Umsätzen im Ausland anzuwenden. Deshalb ist z. B. eine (eigentlich steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6 a Abs. 1 UStG durch einen pauschal versteuernden deutschen Land- und Forstwirt an einen EG-Abnehmer mit USt-IdNr. im Rah...mehr

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Land- und Forstwirte / 11 Option zur allgemeinen Besteuerung

Land- und Forstwirte können auf die Sonderbesteuerung des § 24 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren[1], z. B. bei der Betätigung von großen vorsteuerbehafteten Investitionen (z. B. Stallgebäude). Die Vorsteuer wäre im Rahmen des § 24 UStG verloren, eine Option zur Allgemeinbesteuerung und damit Auszahlung der Vorsteuer durch das Finanzamt lohnt sich daher. Wicht...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7.1 Energieerzeugnisse

Rz. 42 Für den Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Lieferung von Energieerzeugnissen ist auf § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG [1] abzustellen. Rz. 43 Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 EnergieStG der Energiesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Ener...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 15 § 4 Nr. 19 UStG beruht auf Art. 371 i. V. m. Anh. X Teil B Nr. 5 MwStSystRL .[1] Danach dürfen die Mitgliedstaaten für eine – bislang noch nicht begrenzte – Übergangszeit weiterhin von der Steuer befreien: "Umsätze, die von Blinden oder Blindenwerkstätten bewirkt werden, wenn ihre Befreiung von der Steuer keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht". Der Begri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Begünstigte Unternehmer

Rz. 63 Begünstigt sind die Inhaber der anerkannten Blindenwerkstätten und die anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten i. S. v. § 226 SGB IX . Nach § 226 SGB IX sind die §§ 223 und 224 SGB IX auch zugunsten von aufgrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) v. 9.4.1965 [1] anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden. Dies stellt sicher, dass – auch nach Aufhebung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Nicht mehr als zwei Arbeitnehmer

Rz. 28 Die Steuerbefreiung verlangt neben den persönlichen Voraussetzungen des Unternehmers, dass er nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Zwar ist der Gesetzeswortlaut insoweit eindeutig und lässt grundsätzlich keinen Raum für Interpretationen. Die Verwaltung[1] geht dennoch von der absoluten Anzahl der Arbeitnehmer ab. Bei der Frage nach den Beschäftigten soll es n...mehr

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Land- und Forstwirte / 13 Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Normalerweise ist im Umsatzsteuerrecht immer der Leistende der Umsatzsteuerschuldner im Verhältnis zum Finanzamt. Nach § 13 b Abs. 4 UStG wird jedoch der Leistungsempfänger (statt des Leistenden) u. a. zum Steuerschuldner, wenn er von einem im Ausland ansässigen Unternehmer eine in Deutschland steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung empfängt. Dies gilt auch, wen...mehr

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Land- und Forstwirte / 7 Rechnungsstellung

Rechnet der Land- und Forstwirt seine erbrachten Leistungen selbst ab, muss er eine Rechnung ausstellen, in der er die Umsatzsteuer, das Nettoentgelt, den nach § 24 Abs. 1 UStG maßgeblichen Durchschnittssatz, eine laufende Rechnungsnummer sowie seine Steuernummer oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweist (Rechnung). Der Leistungsempfänger benötigt eine derartige...mehr

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Land- und Forstwirte / Zusammenfassung

Überblick Für die im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer und die Vorsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze letztlich keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Jedoch erhält der gewerbliche Abnehmer ...mehr

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Land- und Forstwirte / 5 Geschäftsveräußerung

Veräußert der Land- und Forstwirt seinen gesamten Betrieb, unterliegt dies als sog. nicht steuerbare Geschäftsveräußerung insgesamt nicht der Umsatzsteuer.[1] Dies gilt auch, wenn der bisherige Landwirt seinen Einzelbetrieb in eine neu gegründete Gesellschaft einbringt, jedoch die wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) zurückbehält und diese dauerhaft an die Gesellsch...mehr

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Land- und Forstwirte / 2.2 Aktiv bewirtschafteter Betrieb als Voraussetzung für die Durchschnittsbesteuerung

Die Anwendung des § 24 UStG setzt grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch aktiv bewirtschaftet wird.[1] Leistungen nach Einstellung der Erzeugertätigkeit unterliegen daher grundsätzlich der allgemeinen Regelbesteuerung. Werden nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs selbst erzeugte Produkte geliefert, gilt hierfür jedoch die Durchschnittsbesteuerung ...mehr

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Land- und Forstwirte / 6 Innergemeinschaftlicher Erwerb

Erwirbt der nach § 24 UStG pauschalierende Land- und Forstwirt aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten Gegenstände, unterliegt er der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb [1], wenn er die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR des Vorjahrs überschritten hat oder freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optiert und dies dem Finanzamt erklärt (dies wird er dann machen, wenn der auslän...mehr

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Land- und Forstwirte / 2.3 Verkauf zugekaufter Produkte, Verarbeitung von Produkten

Die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG [1] gilt nicht für den Verkauf zugekaufter Produkte.[2] Werden nicht selbst erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse im eigenen Betrieb durch urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet, gelten diese hingegen als eigene Erzeugnisse, z. B. wenn zugekaufte Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge und...mehr

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Land- und Forstwirte / 8 Unrichtiger Steuerausweis in der Rechnung

Pauschalierende Land- und Forstwirte sind zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags verpflichtet. Weist der Abnehmer in einer Gutschrift die Umsatzsteuer zu hoch aus, muss der Land- und Forstwirt den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abführen.[1] Das Gleiche gilt, wenn der Land- und Forstwirt für eine gar nicht erbrachte Leistung oder...mehr

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Land- und Forstwirte / 2.4 Holzverkauf an Selbstwerber, Forstbetriebsgemeinschaften, Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Beim Holzverkauf des Waldbesitzers an einen sog. Selbstwerber [1] (= dieser nimmt Fällung, Aufarbeitung und Rückung vor) können entsprechend der vertraglichen Vereinbarung folgende Fälle vorliegen[2]:mehr

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Land- und Forstwirte / 9 Zuschüsse, Schadensersatz und (staatliche) Beihilfen

Land- und Forstwirte erhalten viele (meist staatliche) Zuschüsse. Geht der Land- und Forstwirt im Gegenzug eine Verpflichtung ein, kann es zu einem Leistungsaustausch kommen, wenn der Zuschussgeber einen verwertbaren Vorteil erhält. Dann ergibt sich für den Zuschuss beim Land- und Forstwirt eine Umsatzsteuer, aus der der staatliche Zuschussgeber keinen Vorsteuerabzug erhält....mehr

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Land- und Forstwirte / 2.7 Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter

Umsätze aus der zeitweiligen oder endgültigen Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter[1] unterliegen nur dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit entstanden sind. Danach fällt weder die Verpachtung (zeitweilige Übertragung) noch der Verkauf (endgültige Übertragung) von Zahlungsansprüchen nach der EU-Ag...mehr