Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach griechischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Griechenland unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Griechenland umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Griechenland steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
- in Griechenland steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Griechenland steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Griechenland.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Es ist möglich, dass ein Unternehmen, das eigentlich unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallende Umsätze bewirkt, sich freiwillig für eine Registrierung entscheidet.
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Griechenland umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie haben aber die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen.
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Griechenland ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Fiskalvertreter haften gesamtschuldnerisch mit dem Unternehmen.
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Bis zum 31.12.2019 gab es keine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).
Griechenland hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17...