Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.3 Aufzeichnung innerhalb der Buchführung

Rz. 168 Die Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Wertabgaben richten sich zwar weitgehend nach den einkommensteuerrechtlich für die Privatentnahme anzusetzenden Werten. Die nach Umsatzsteuerrecht erforderliche Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen kann daher i. d. R. mit der für Ertragsteuerzwecke vorzunehmenden Buchung verbunden werden. Dabei wird in den meisten Fällen d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.7.2 Zeitpunkt der Aufzeichnung

Rz. 178 Bei von anderen Unternehmern ausgeführten Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG erfüllt sind; also im Regelfall dann, wenn die Vorleistung bewirkt und die entsprechende (ordnungsgemäße)[1] Rechnung eingegangen ist. I. d. R. erhält...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Aufzeichnung der im Ausland ausgeführten nicht steuerbaren Umsätze

Rz. 142 Das UStG enthält keine Verpflichtung, die Entgelte für im Ausland bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen aufzuzeichnen. Diese ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des § 22 UStG, der die Grundlagen der Steuerberechnung transparent machen soll. Aus den Aufzeichnungen muss erkennbar sein, wie der Unternehmer seine Leistungen umsatzsteuerrechtlich gewürdigt u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Rz. 45 Bücher und sonstige erforderlichen Aufzeichnungen in Papierform sind nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO im Geltungsbereich der AO, also in Deutschland zu führen und aufzubewahren. Das UStG und die UStDV enthalten keine eigenen Bestimmungen über den Ort der Aufzeichnungen. Es gelten insofern die allgemeinen abgabenrechtlichen Regelungen uneingeschränkt auch für die Aufzeichnung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.7.4 Bruttoverfahren

Rz. 185 Nach § 63 Abs. 5 UStDV kann der Unternehmer die Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, dass er Entgelt oder Teilentgelt und Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet. Wenn er sich dafür entscheidet, hat er spätestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraums die Summe der Entgelte bzw. Teilentgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen. Die Möglichkeit,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.2 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Rz. 72 Da sich die vom Unternehmer für Umsätze gesetzlich geschuldete USt im wirtschaftlichen Ergebnis grundsätzlich wie ein durchlaufender Posten wirkt und die auf Leistungen an den Unternehmer lastende USt nicht Kostenbestandteil wird, beeinflusst die USt in aller Regel weder Preise noch Erträge.[1] Sie wird bei der Kalkulation nicht berücksichtigt. Bei der Erfüllung der u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.1 Führung eines Steuerhefts

Rz. 264 Nach § 22 Abs. 5 UStG müssen Straßenhändler, also Unternehmer, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbes. auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. auf Ausstellungen, Messen oder sonstige...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1.3 Buchmäßige Behandlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge

Rz. 243 Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt. Wenn die auf einer an den Unternehmer ausgeführten Leistung lastende USt nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, etwa weil der Unt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 38 Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Bemessungsgrundlagen, z. B. Entgelte und Teilentgelte, i. S. d. § 22 Abs. 2 UStG, soweit nicht durch das UStG oder durch die UStDV eine Einschränkung ihres Umfangs eintritt. Die Formulierung stellt eindeutig klar, dass derartige Aufzeichnungen auch für steuerfreie Umsätze zu führen sind.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.2 Trennung der Bemessungsgrundlagen

Rz. 166 Da auch unentgeltliche Wertabgaben steuerfrei sein können und unterschiedliche Steuersätze möglich sind, ist nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UStG in den Aufzeichnungen eine Trennung der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen. Rz. 167 Ist dem Unternehmer wegen der Art und des Umfangs seines Geschäfts eine Trennung der Bemessungsgrundlagen nicht zuzumuten, kann das FA gem. § 63 A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1 Allgemeines

Rz. 250 Die Verpflichtung des § 22 UStG, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung auf der Ausgangsseite (Rz. 87ff.) die vereinbarten Entgelte für ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen und auf der Eingangsseite (Rz. 173ff.) die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen für sein Unternehmen und die darauf entfallende USt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.1 Aufzeichnungsgrundsätze

Rz. 164 Die Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Wertabgaben muss nach § 63 Abs. 2 UStDV bis zum Schluss des jeweiligen Voranmeldungszeitraums ausgeführt sein. Rz. 165 Dabei muss die Bemessungsgrundlage jedes Umsatzes grundsätzlich einzeln erfasst werden. Dieser Grundsatz erfährt bedeutsame Ausnahmen:mehr

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Eigenbelege: Der richtige U... / 10 Verkürzung der Aufbewahrungspflicht auf 8 Jahre

Für Not- bzw. Ersatzbelege als Buchungsbeleg galt bisher eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.[1] Für Buchungsbelege (Rechnungen, Kostenbelege) wurden die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von 10 auf 8 Jahre verkürzt.[2] Diese Änderung gilt auch für Eigenbelege und Ersatz- bzw. Notbelege, da es sich um Buchungsbelege handelt. Die Verkürzung der Aufbewahrung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.1 Grundsatz der Überschaubarkeit der Aufzeichnungen

Rz. 48 Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen des Unternehmers so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuerbeträge erhalten und die Grundlagen der Steuerberechnung feststellen kann. Damit gilt der für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung maßgebende Grundsa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.3 Die Verpflichtung zu "Aufzeichnungen"

Rz. 61 Der Unternehmer kann seiner Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, nur dadurch nachkommen, dass er die in § 22 Abs. 2 UStG vorgesehenen Angaben schriftlich und räumlich zusammenhängend niederlegt. Dabei ist er nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Aufzeichnungen können handschriftlich, mechanisch o...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.3 Bruttoverfahren

Rz. 92 Für Unternehmer, die vorwiegend an Letztverbraucher leisten und entweder nur Bargeschäfte abschließen (z. B. Einzelhändler) oder in ihren Rechnungen die USt üblicherweise nicht gesondert ausweisen, würde das Prinzip der Nettoverbuchung besondere Schwierigkeiten mit sich bringen, weil das Entgelt nur für Aufzeichnungszwecke in Nettowert und Steuerbetrag aufzuteilen wär...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.5.4 Zulassung anderer Verfahren

Rz. 132 Die Finanzämter können auf Antrag auch andere Verfahren zur erleichterten Trennung der Entgelte (und der Entgeltsminderungen) zulassen. Es muss sichergestellt sein, dass das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung abweicht. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das jeweils beantragte abweichende Ver...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.5.3 Verfahren – Merkblatt

Rz. 106 Die Finanzverwaltung hat einen Vordruck (USt M 1) zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen eingeführt.[1] Dieser enthält Hinweise auf die anwendbaren Verfahren. Gleichzeitig sind die FÄ aufgefordert worden, die Unternehmer über die Möglichkeiten einer Erleichterung bei der Trennung der Entgelte zu unterrichten. Die Unterrichtung dient nicht nur der Verwalt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.7.5 Kombiniertes Verfahren

Rz. 186 Für Unternehmer, an die einerseits verschiedenen Steuersätzen unterliegende Leistungen bewirkt werden, und für die die Anwendung des Bruttoverfahrens wegen der Verpflichtung zur Trennung nach Steuersätzen daher keine Erleichterung bringt und die andererseits zum Vorsteuerabzug berechtigende Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise ohne gesonderten Steuerausweis in ni...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.5.2 Genehmigungsverfahren

Rz. 104 Sind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 UStDV für die Bewilligung einer erleichterten Trennung der Entgelte gegeben, hat das FA im Genehmigungsverfahren auch zu prüfen, ob das beantragte Verfahren den Gegebenheiten des einzelnen Betriebs tatsächlich gerecht wird. Würde das steuerliche Ergebnis des beantragten Verfahrens wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 Aufzeichnungen bei der Aufteilung der Vorsteuern

6.1.1 Allgemeines Rz. 236 Die nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 UStG als Vorsteuer abziehbaren Beträge können – auch wenn sämtliche Voraussetzungen der einzelnen Rechtsnorm erfüllt sind – ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein. Rz. 237 Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG. Vom Vorsteuerabzug ausg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Allgemeines zur Aufzeichnungspflicht

4.1 Verpflichteter Personenkreis 4.1.1 Allgemeines Rz. 30 Die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG hat grundsätzlich jeder Unternehmer zu erfüllen, der die gesetzlichen Tatbestände verwirklicht und daher als Steuerschuldner i. S. d. § 13 UStG entstandene USt zu entrichten hat. Zur Aufzeichnung verpflichtet sind auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Dabei kom...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Umfang der Aufzeichnungspflicht

4.2.1 Allgemeines Rz. 38 Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Bemessungsgrundlagen, z. B. Entgelte und Teilentgelte, i. S. d. § 22 Abs. 2 UStG, soweit nicht durch das UStG oder durch die UStDV eine Einschränkung ihres Umfangs eintritt. Die Formulierung stellt eindeutig klar, dass derartige Aufzeichnungen auch für steuerfreie Umsätze zu führen sind. 4.2.2 Aufzeichnungen bei K...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Inhalt der Aufzeichnungen

5.1 Aufzeichnung der Leistungsentgelte nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Ausgangsseite) 5.1.1 Allgemeines Rz. 87 Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG müssen sich bei Unternehmern, die der Sollversteuerung unterliegen, aus den Aufzeichnungen die vereinbarten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen ergeben. Ist dem Unternehmer die Besteuerung nach § 20 UStG gestatte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Besondere Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug

6.1 Aufzeichnungen bei der Aufteilung der Vorsteuern 6.1.1 Allgemeines Rz. 236 Die nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 UStG als Vorsteuer abziehbaren Beträge können – auch wenn sämtliche Voraussetzungen der einzelnen Rechtsnorm erfüllt sind – ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein. Rz. 237 Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Verpflichteter Personenkreis

4.1.1 Allgemeines Rz. 30 Die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG hat grundsätzlich jeder Unternehmer zu erfüllen, der die gesetzlichen Tatbestände verwirklicht und daher als Steuerschuldner i. S. d. § 13 UStG entstandene USt zu entrichten hat. Zur Aufzeichnung verpflichtet sind auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Dabei kommt der Frage, ob diese steuerfre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Aufzeichnungspflichten in besonderen Fällen

8.1 Führung eines Steuerhefts Rz. 264 Nach § 22 Abs. 5 UStG müssen Straßenhändler, also Unternehmer, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbes. auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. auf Ausste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Aufzeichnungen innerhalb der "Buchführung"

4.5.1 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Rz. 64 Steuerpflichtige, die nicht nach HGB oder wegen Überschreitens der in § 141 Abs. 1 AO genannten Grenzen zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, können ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsau...mehr

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Eigenbelege: Der richtige U... / 5.1 Verlust des Originalbelegs

In einem geordneten Unternehmen sollte i. d. R. kein Beleg verloren gehen. Jedoch kann es vorkommen, dass Belege verschwinden oder irrtümlich vernichtet werden. Besonders in kleineren Handwerksbetrieben, wo neben der eigentlichen Tätigkeit auch die gesamte kaufmännische Abwicklung vom Chef übernommen wird, herrscht oft Bürochaos. Zudem geht in der Hektik einer Geschäftsreise...mehr

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Eigenbelege: Der richtige U... / 6 Kein Vorsteuerabzug bei Not- bzw. Ersatzbeleg

Wird vom Unternehmer ein Not- bzw. Ersatzbeleg ausgestellt, weil z. B. eine Rechnung verloren gegangen ist oder es wird kein Beleg ausgestellt (z. B. Parkuhr, Münzkopierer), entfällt für diese Buchung der Vorsteuerabzug. Denn Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, in der die Vorsteuer offen ausgewiesen ist.[1] Bei einem Not- bzw...mehr

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Eigenbelege: Der richtige U... / Zusammenfassung

Überblick Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) muss jeder Kaufmann bzw. Gewerbetreibende Bücher führen. Hierzu gehört auch, dass für jede Buchung ein Beleg vorliegen muss. Zu den Belegen zählen Fremd-, Eigen- und Ersatz- bzw. Notbelege. Die GoBD ergänz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.3 Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen

Rz. 23 Die Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen hängt vom jeweiligen Einzelsteuergesetz ab, sie ist für jede Steuerart gesondert zu beurteilen. Allgemein gilt: Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Beste...mehr

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Eigenbelege: Der richtige U... / 1 Für die Buchführung geltende Grundsätze sind im Handelsrecht geregelt

Die allgemeinen Grundsätze, die für buchführungspflichtige Unternehmer gelten, ergeben sich aus §§ 238–263 HGB (Handelsgesetzbuch). Danach muss die Buchführung kaufmännisch ausgestaltet sein. Ein bestimmtes System ist nicht erforderlich und wird auch nicht vorgeschrieben. Der Kaufmann ist verpflichtet, in den Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.3 Einbehaltungs- und Abführungspflichten

Rz. 17 Ein Haftungsschuldner, der gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen, kann wegen seiner originären Zahlungspflicht ebenfalls ohne Beachtung der Subsidiarität sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Dies sind die Fälle der Haftung für LSt[2], für KapESt[3], für die Bauabzugsteuer[4], für Abzugsbeträge nach § 50a EStG [5] und für die US...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.3 Fälligkeit mit Festsetzung

Rz. 22 Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wird in den Fällen des Abs. 2 frühestens mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung fällig. Gibt es eine gesetzliche Fälligkeit, ist allein diese für die Fälligkeit maßgebend und Abs. 2 S. 2 nicht anwendbar. Das gilt z. B. auch in den Fällen des § 36 Abs. 4 S. 2 EStG, in denen sich bei der Abrechnung der ESt-Jahressteuerschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.1 Einzelner Besteuerungsvorgang

Rz. 42 Ein VZ kann für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe jeder einzelnen Steuererklärung bzw. -anmeldung auferlegt werden, die zu einer Steuerfestsetzung führt. Maßgeblich ist der einzelne Besteuerungsvorgang, für den die jeweilige Steuererklärung bzw. -anmeldung unmittelbar ursächlich ist. Abzustellen ist also auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum, auf die einzelne S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.1 Steuererklärungspflicht

Rz. 14 Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO ist der VZ gegen denjenigen festzusetzen, der seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt. Adressat der VZ-Festsetzung ist der Stpfl., der Träger der Steuererklärungspflicht ist. Wer steuererklärungspflichtig ist, wird gem. § 149 AO durch die einzelnen Steuergesetze bzw. durch die Aufforderung seitens der Finanzbehörde besti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.2.1 Grundlagen

Rz. 18 Ein VZ kann nach § 152 AO nur festgesetzt werden, wenn die Verletzung der Steuererklärungspflicht in Form einer verspäteten Abgabe (s. Rz. 22) bzw. der Nichtabgabe (s. Rz. 25) der Steuererklärung erfolgt ist. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Steuererklärung auch als Steuererklärung bezeichnet wird.[1] Für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 11 UStG...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.3 Vorherige Einfuhr des Kunstgegenstands (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG a. F.)

Rz. 19 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG a. F. ist die Lieferung eines Kunstgegenstandes i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn der betreffende Kunstgegenstand vom nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer zuvor in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden ist...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.5 Volle Vorsteuerabzugsberechtigung beim Erwerb des Kunstgegenstands (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG a. F.)

Rz. 23 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG a. F. ist die Lieferung eines Kunstgegenstands i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn der betreffende Kunstgegenstand den nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer beim Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat. E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.4 Erwerb vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG a. F.)

Rz. 21 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG a. F. ist in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 die Lieferung eines Kunstgegenstandes i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn der betreffende Kunstgegenstand zuvor vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert worden ist. Dies bedeutet, dass d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Lieferung durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG a. F.)

Rz. 13 Entgegen der üblichen Systematik der USt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 nur zulässig, wenn ein bestimmter Personenkreis Lieferungen von Kunstgegenständen ausführt oder Kunstgegenstände innergemeinschaftlich erwirbt. Einerseits sind die Urheber der Gegenstände oder deren Rechtsnac...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Lieferung durch einen anderen, nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG a. F.)

2.5.1 Begriff des Wiederverkäufers Rz. 16 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG a. F. unterliegen die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Lieferungen unter weiteren Voraussetzungen von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer i. S. d. § 25...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 13 a. F. [Umsätze von Kunstgegenständen vom 1.1.2014 bis 31.12.2024]

1 Entstehung, Bedeutung und Aufhebung der Vorschrift 1.1 Entstehung der Vorschrift zum 1.1.2014 Rz. 1 Durch die Vorschrift wird für Umsätze in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 geregelt, dass auf die von bestimmten Unternehmern ausgeführten Lieferungen und getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe von Kunstgegenständen (Nr. 53 der Anlage 2 des UStG) der ermäßigte Steuersat...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Anwendung nur auf begünstigte Kunstgegenstände

Rz. 10 Der ermäßigte Steuersatz ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 lediglich auf die Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe der in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände anzuwenden. Auf Sammlerbriefmarken und dgl. i. S. d. Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG und auf Sammlungsstücke i. S. d. Nr. 54 der Anl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehung der Vorschrift zum 1.1.2014

Rz. 1 Durch die Vorschrift wird für Umsätze in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 geregelt, dass auf die von bestimmten Unternehmern ausgeführten Lieferungen und getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe von Kunstgegenständen (Nr. 53 der Anlage 2 des UStG) der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Die seinerzeit neue Steuerermäßigungsvorschrift ist durch Gesetz v. 26.6.201...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Anwendung nur auf Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

Rz. 9 Die in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 anzuwendende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. gilt nur für Lieferungen (Inlandslieferungen) von Kunstgegenständen und für den innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a UStG von Kunstgegenständen. Die Einfuhr von Kunstgegenständen fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG. Allerding...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Aufhebung der Vorschrift ab 1.1.2025

Rz. 8a Insbesondere im Kunsthandel und bei Galeristen waren die zum 1.1.2014 eingeführten Einschränkungen der Steuerermäßigung beim Handel mit Kunstgegenständen auf Kritik gestoßen. Diese Kritik fand Gehör bei der von März 2018 bis Herbst 2021 amtierenden Bundesregierung (sog. Große Koalition aus CDU, CSU und SPD). Laut dem Koalitionsvertrag v. 7.2.2018[1] wollte sich die da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Bedeutung der Vorschrift bei Umsätzen vom 1.1.2014 bis 31.12.2024

Rz. 6 Durch die mWv 1.1.2014 in Kraft getretene Neuregelung wurden in der Praxis insbesondere die Lieferung von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen. Der gewerbliche Kunsthandel (insbesondere Kunsthändler, Galeristen, Antiquitätenhändler und Kunstauktionatoren) konnte som...mehr