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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22 Aufzeichnungspflichten / 4.2 Umfang der Aufzeichnungspflicht

Holger Raudszus
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4.2.1 Allgemeines

 

Rz. 38

Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Bemessungsgrundlagen, z. B. Entgelte und Teilentgelte, i. S. d. § 22 Abs. 2 UStG, soweit nicht durch das UStG oder durch die UStDV eine Einschränkung ihres Umfangs eintritt. Die Formulierung stellt eindeutig klar, dass derartige Aufzeichnungen auch für steuerfreie Umsätze zu führen sind.

4.2.2 Aufzeichnungen bei Kleinunternehmern (§ 65 UStDV i. V. m. § 19 Abs. 1 UStG)

 

Rz. 39

Seit 2025 erzielen Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze. Grundsätzlich sind auch Kleinunternehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt jedoch gem. § 15 Abs. 2 UStG der Höhe nach ausgeschlossen. Sie unterliegen insofern in vollem Umfang den allgemeinen Bestimmungen des UStG.

 

Rz. 40

Bei Unternehmern, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer

  • im vorangegangenen Kj. 25.000 EUR (bis 2024: 22.000 EUR) nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kj. 100.000 EUR (bis 2024 voraussichtlich nicht 50.000 EUR übersteigen wird) nicht übersteigt,

erfolgen die Umsätze gem. § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.

 

Rz. 41

Kleinunternehmer, die die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG anwenden, sind gem. § 22 Abs. 6 Nr. 2 UStG i. V. m. § 65 UStDV von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 bis 4 UStG weitgehend befreit. Diese Befreiung entspricht dem beabsichtigten Zweck der Vereinfachung. Um jedoch die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Regelungen des § 19 Abs. 1 UStG prüfen zu können, sind auch die Kleinunternehmer nicht völlig von Aufzeichnungspflichten entlastet. Diese sind umso bedeutsamer, weil die Kleinunternehmer im Regelfall nicht mehr gem. § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet sind, Jahresanmeldungen an das FA zu übermitteln.

Danach haben Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 S. 1 UStG anzuwenden ist, an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 UStG vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:

  1. die Werte der erhaltenen...

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