Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatz

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Forderungen: Abtretung und ... / 2.2.2 Steuerfreie Forderungsabtretung

Im Fall der Forderungsabtretung ohne Forderungseinziehung durch den Forderungskäufer erbringt der Forderungsverkäufer eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie Abtretung der Forderung. Der Forderungskäufer erbringt eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.[1] Beim Forderungskauf stellt die Einziehung der Ford...mehr

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Forderungen: Abtretung und ... / 2.3 Haftung nach § 13c UStG

Letztlich ist in Fällen der Forderungsabtretung stets eine mögliche Haftung nach § 13c UStG zu berücksichtigen. Danach besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Abtretungsempfängers für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn dieser die Forderung vereinnahmt und der Abtretende die Umsatzsteuerschuld bei Fälligkeit nicht entrichtet hat. Hintergr...mehr

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Sonstige Leistungen – der E... / 3.3 Lösung

L ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Es handelt sich bei der von L ausgeführten Leistung um eine Werkleistung, da er fremde Stoffe bearbeitet, selbst aber nur Nebensachen oder Zutaten verwendet.[1] Es handelt sich damit um eine sonstige Leistung, deren Ausführungsort zu prüfen ist. Bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen muss geprüft werden, ob diese Leistun...mehr

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Grenzüberschreitende Leistu... / 4.3 Lösung

L ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt im Rahmen seiner Lackierwerkstatt sonstige Leistungen (Werkleistungen) aus, da er keinen Hauptstoff i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG verwendet. Die Leistungen gegenüber den Unternehmern aus Frankreich und der Schweiz sind dort ausgeführt, wo die Leistungsempfä...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 4.1 Umsatzsteuerpflicht und (EU-)Kleinunternehmerregelung

Umsatzsteuerlich wird die Tätigkeit als Influencer insbesondere relevant, sobald die Grenzen als Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsätze zzgl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr kleiner als 25.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht größer als 100.000 EUR) überschritten sind oder auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. D...mehr

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Forderungen: Abtretung und ... / 2.2.4 Vorsteuerabzug bei steuerfreier Forderungsabtretung

Handelt es sich um eine steuerfreie Forderungsabtretung, kann dies Auswirkungen auf einen möglichen Vorsteuerabzug haben. Da die Forderungsabtretung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei ist, wirkt diese grundsätzlich vorsteuerschädlich. Insoweit sind die Grundsätze für Hilfsumsätze nach § 43 UStDV und Abschn. 15.18 UStAE zu beachten. Danach ist die Steuerfreiheit der For...mehr

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Leistungsort bei Messen, Au... / 4.3 Lösung

T ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt gegenüber seinen Kunden Leistungen gegen Entgelt aus. Die Leistung gegenüber Ö ist eine Werkleistung, da T dabei nur Nebensachen oder Zutaten verwendet. Die für den Messestand notwendigen Bauteile werden vom Auftraggeber beigestellt. Damit liegt eine s...mehr

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MwSt-Digitalpaket: Fernverk... / 3.3 Lösung

Sowohl D als auch F sind Unternehmer, da sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind; zu dem Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigung gehört jeweils die Lieferung von Lebensmitteln. D betreibt durch seine Online-Plattform eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 3 Abs. 3a Satz 3 UStG. Da die Versendung der Süßwaren im Gemeinschaftsgebiet beg...mehr

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Leistungsort bei Messen, Au... / 2.3 Lösung

V ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt die Leistungen gegenüber den Unternehmen auch im Rahmen des Unternehmens aus. Mit der Teilnahmemöglichkeit an der Verkaufsausstellung erbringt V eine sonstige Leistung[1] gegen Entgelt. Für die zutreffende Bestimmung des Orts der Leistung muss geprüft werden, ob eine kompl...mehr

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MwSt-Digitalpaket: Fernverk... / 1 Problematik

Werden Leistungen grenzüberschreitend ausgeführt, stellt sich zur Vermeidung einer Doppel- oder einer Nichtbesteuerung die Frage, wo sich nach den harmonisierten Regelungen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung befindet. In der Europäischen Union wird in diesen Fällen – so weit es systematisch und praktisch umsetzbar ist – versucht, die Leistungen in dem Bestimmu...mehr

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Bauwirtschaft: Behandlung v... / 2.3 Lösung

Umsatzsteuer für den leistenden Unternehmer Bauunternehmer B erbringt mit der Errichtung des Rohbaus eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da davon auszugehen ist, dass er bei der Errichtung des Gebäudes auch selbst beschaffte Materialien verwendet und er einen fremden Gegenstand (das seinem Auftraggeber oder einem Dritten gehörende Grundstück) bearbeitet. Die Werklieferun...mehr

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Bauwirtschaft: Behandlung v... / 2.2 Fragestellung

Wann und in welcher Höhe entsteht für den Bauunternehmer B Umsatzsteuer aus dieser Leistung? Es ist davon auszugehen, dass B seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten nach § 16 Abs. 1 UStG versteuert (Sollversteuerung). Wann kann der Leistungsempfänger aus der erhaltenen Leistung einen Vorsteuerabzug in welcher Höhe vornehmen? Es ist dabei davon auszugehen, dass keine Beschrä...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 4.3 Leistungsort

In der Regel erbringt ein Influencer Dienstleistungen für andere Unternehmer (B2B). Für derartige Leistungen gibt es eine Grundregel,[1] wonach der Leistungsort dort liegt, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Liegt ein Tauschgeschäft vor, muss der Ort der Leistung für jede Lieferung bestimmt werden. Zu beachten ist, dass es von der vorgenannten G...mehr

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Grenzüberschreitende Leistu... / 1 Problematik

Damit in Deutschland Umsatzsteuer entstehen kann, muss eine Lieferung oder sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt werden. Im Mittelpunkt gerade bei der Bestimmung der Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen[1] steht die zutreffende Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung.[2] Aber auch in den Fällen, in denen sich der Ort einer Leistung nicht im Inland be...mehr

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Forderungen: Abtretung und ... / 2.2.5 Steuerbefreiung – Option zur Steuerpflicht

Wie bereits dargestellt, ist die Forderungsübertragung in Fällen, in denen kein Factoring vorliegt, steuerfrei. Wenn der Forderungskäufer Unternehmer ist und die Forderung für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, kann der Forderungsverkäufer gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten und damit zur Steuerpflicht optieren. Sofern die Option ausgeübt wird, kann der ...mehr

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Sonstige Leistungen – der E... / 2.3 Lösung

L aus Luxemburg ist Unternehmer, da die Gesellschaft selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Sie führt die Leistungen im Rahmen des Unternehmens und gegen Entgelt aus. Die Überlassung eines Fahrzeugs ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich in Abhängigkeit davon, ob der Leistungsempfänger als ...mehr

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Personengesellschaften und ... / 2.3 Lösung

Sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Altgesellschaft) als auch die neue Partnerschaftsgesellschaft hat Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG, da sie jeweils selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig werden und die Gesellschaften jeweils rechtsfähig sind. Gegenstand beider Gesellschaften ist die Ausführung von Rechtsberatungsleistungen. Di...mehr

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Grenzüberschreitende Leistu... / 2.3 Lösung

I ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Zum Rahmen seines Unternehmens gehört offensichtlich die Vermietungstätigkeit in München. I bezieht für sein Unternehmen sowohl die Leistung des österreichischen Dachdeckers als auch die Leistung des österreichischen Rechtsanwalts. Die Leistungen sind jeweils ...mehr

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MwSt-Digitalpaket: Fernverk... / 3.1 Sachverhalt

Unternehmer D aus Singen (Deutschland) betreibt in Singen ein Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel. Auf Wunsch diverser Kunden hat er auch eine Online-Plattform eingerichtet, auf der seine Kunden frische Lebensmittel bestellen und auch zugestellt bekommen können. Aus zollrechtlichen Gründen liefert er aber nur an Kunden in Deutschland. Die Freundin F des D betreibt in Schaf...mehr

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Grenzüberschreitende Leistu... / 2.1 Sachverhalt

Investor I besitzt in München ein gemischt genutztes Mietobjekt, das er in 2025 zu 45 % für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze und zu 55 % für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen (nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung) verwendet. Im September 2025 lässt er von einem österreichischen Dachdecker das Dach des Gebäudes neu eindecken. ...mehr

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Sonstige Leistungen – der E... / Zusammenfassung

Überblick Bei der Ausführung von sonstigen Leistungen können sich sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Insbesondere bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen muss gründlich geprüft werden, wo sich nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen der Ort der Leistung befindet. Nur die im Inland...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2.5 Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen

Rz. 65 Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, sind nach § 15 Abs. 2 UStG nicht zum Abzug der Vorsteuern berechtigt. Da solche Unternehmer – wie z. B. ein Arzt oder der Vermieter von Wohnraum – i. d. R. nur steuerfrei leisten, benötigen sie i. d. R. keine USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine wichtige Ausnahme hiervon bildet aber wiede...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 § 19 Abs. 2 UStG: Gesamtumsatz

Rz. 61 Die in § 19 Abs. 1 UStG bestimmten Umsatzbeträge von 25.000 EUR (bezogen auf das Vorjahr) und 100.000 EUR (Umsatz im laufenden Jahr) beziehen sich gem. § 19 Abs. 2 UStG auf die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze. Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen.[1]. Die darauf entfallenden Umsatzsteuer geh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Keine Steuerbefreiung für Steuer gem. § 14c UStG

Rz. 85 Die Steuerbefreiung gilt nicht für die gem. § 14c UStG geschuldete Steuer wegen unzulässigem oder unzutreffendem Steuerausweis in einer von dem Kleinunternehmer ausgegebenen Rechnung. Die Steuerschuld gem. § 14c UStG beruht nicht auf einem Umsatz, sondern auf dem Verstoß gegen das sich aus § 14 Abs. 4 UStG ergebende Verbot, für einen steuerfreien Umsatz einen Steuerbe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 § 19 UStG enthält schon seit dem UStG 1967 Sonderregelungen für Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz, die sog. Kleinunternehmerregelung. § 19 UStG 1980 in der vor dem 1.1.2025 geltenden Fassung sah vor, dass Unternehmer mit niedrigen Umsätzen insofern von der Besteuerung ausgenommen wurden, als sie für ihre steuerpflichtigen Umsätze keine USt abführen mussten, aber a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Der Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nach § 19 Abs. 3 UStG

Rz. 120 Ähnlich der schon in § 19 Abs. 4 UStG 1967/73 den betroffenen Unternehmern gegebenen Möglichkeit zum Verzicht auf die Sonderregelung für Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 UStG seit dem 1.1.1980 den unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Unternehmern das Recht eingeräumt, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG, damals also auf die Nichterhebung der USt, zu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.1 Besonderheiten bei Land- und Forstwirten

Rz. 158 Führt ein Land- und Forstwirt, der seine land- und forstwirtschaftlichen Umsätze gem. § 24 UStG pauschal versteuert, neben diesen Umsätzen noch andere Umsätze aus, dann sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes alle seine Umsätze, also auch die unter § 24 UStG fallenden, zu berücksichtigen. Wenn der Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgefüh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 § 19a Abs. 1 UStG – Besonderes Meldeverfahren

Rz. 12 § 19 Abs. 1 UStG macht die freiwillige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat für im Inland ansässige Kleinunternehmer davon abhängig, dass sie an dem besonderen Meldeverfahren teilnehmen. Dafür erteilt das gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 41a FVG zuständige BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.). Die Teilnahme an dem besond...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Besonderheiten bei Rechnungen von Kleinunternehmern

Rz. 94 Eine Konsequenz der Steuerbefreiung der Umsätze der Kleinunternehmer bei ihren Umsätzen im europäischen Binnenmarkt liegt darin, dass für sie gem. § 19 Abs. 1 S. 3 UStG die Verpflichtung zur Angabe der USt-IdNr. in Rechnungen gem. § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG nicht gilt. § 14a Abs. 2 UStG verlangt die Angaben der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und der des Leistun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Die Steuerbefreiung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG

Rz. 27 Gem. § 19 Abs. 1 UStG sind Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eines im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässigen Unternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kj. 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 100.000 EUR nicht überschreitet. Rz. 28 Bei den Umsätzen gem. § 1 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 § 19a Abs. 4 UStG – Überschreiten der Jahresumsatzgrenze im Gemeinschaftsgebiet

Rz. 36 Entsprechend der Vorgabe in Art. 284b Abs. 3 MwStSystRL verpflichtet § 19b Abs. 4 UStG den Unternehmer, dem BZSt binnen 15 Werktagen anzuzeigen, dass der nach § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 UStG – s. oben Rz. 18 ff. – ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet die Grenze von 100.000 EUR überschritten hat. Diese Frist weicht von der in § 19a Abs. 3 UStG für die Umsatzmeldu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Aufzeichnungspflichten

Rz. 107 Eine in § 19 Abs. 1 UStG nicht angesprochene Folge der Anwendung dieser Vorschrift betrifft die Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG. Der auf der Ermächtigung in § 22 Abs. 6 UStG beruhende § 65 UStDV sieht[1] für die von § 19 Abs. 1 UStG betroffenen Kleinunternehmer erhebliche Vereinfachungen bei den Aufzeichnungspflichten vor. Anstelle der i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.2.2 Wechsel von § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes oder zur Besteuerung nach § 24 UStG

Rz. 164 Die Auswirkungen bei der Versteuerung der Umsätze sind in Rz. 99 beschrieben. Zu den Fragen des Vorsteuerabzugs in diesem Zusammenhang s. Rz. 100-Rz. 102. Zur Anwendbarkeit von § 15a UStG in diesen Fällen vgl. Rz. 100. Rz. 165 Ändert sich nach dem Übergang zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor diesem Übergang be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht anwendbare Vorschriften des UStG bei Kleinunternehmern

Rz. 56 Satz 2 des § 19 Abs. 1 UStG führt die Vorschriften des UStG an, die nicht anzuwenden sind, wenn Satz 1 der Norm angewandt wird. Das sind: a) Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG. Damit werden zwar isoliert betrachtet die i.g. Lieferungen eines Kleinunternehmers steuerpflichtig. Da die Steuerbefreiung gem. § 19 Abs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6 Rechtsfolgen beim Missbrauch der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Rz. 150 Das Vorhandensein einer (gültigen) USt-IdNr. stellt eine unerlässliche Voraussetzung zur Teilhabe an grenzüberschreitenden Umsätzen im Europäischen Binnenmarkt dar. Aus diesem Grund haben Unternehmer beim Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Nummer (Rz. 48). Allenfalls bei der Erteilung eine...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.2.1 Wechsel zur Besteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG

Rz. 160 Beim Vorsteuerabzug hat der Übergang von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG folgende Auswirkungen: Die Vorsteuern, welche auf Bezügen beruhen, die nach dem Übergang von dem Unternehmer vorgenommen werden, können gem. § 15 Abs. 2 UStG wegen der Steuerfreiheit der Umsätze nicht abgezogen werden. Ebenso ist die Einfuh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Die "Begrenzung" der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1a UStG

Rz. 100 Mit mWv 1.1.2021 wurde § 27a UStG um einen Abs. 1a ergänzt (Rz. 5). In diesem Absatz wird geregelt, dass das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige FA – und nicht das BZSt – die nach Abs. 1 S. 1 bis 3 des § 27a UStG erteilte USt-IdNr. "begrenzen" kann, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die USt-IdNr. zur Gefährdung des Umsa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Norminhalt und Normzweck

Rz. 7 Mit der Überschrift des § 19a UStG "Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat" werden der Norminhalt und der Normzweck des § 19a UStG prägnant beschrieben. Es geht um die rechtlichen Voraussetzungen, die es einem inländischen Kleinunternehmer ermöglichen, für seine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Umsätze ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2.4 Pauschalisierende Land- und Forstwirte

Rz. 60 Unternehmer, welche ihre Umsätze im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschließlich nach der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG berechnen, können – im Unterschied zu den Kleinunternehmern – grundsätzlich sowohl innergemeinschaftliche Erwerbe als auch Lieferungen durchführen; sie erhalten schon deshalb auf ihren Antrag hin ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrechtliche Vorgaben

Rz. 25 § 27a UStG ist die (nicht ganz vollständige) inländische Umsetzung von Unionsrecht. Die unionsrechtlichen Grundlagen des § 27a UStG finden sich in den Art. 214ff. MwStSystRL .[1] Diese Regelungen entsprechen den durch die MwStSystRL ersetzten Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Gedankenstrich 1, S. 1 und 2, Gedankenstriche 2 und 3, Art. 22 Abs. 1 Buchst. d S. 1 und 2 und Art. 22 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.3.3 Beweisfunktion

Rz. 133 Des Weiteren kommt der USt-IdNr. eine Beweis- oder Indizfunktion zu. Wer als Unternehmer im Geschäftsverkehr bei der Lieferung eines Gegenstands mit einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat eine USt-IdNr. verwendet, erklärt damit konkludent, dass er als Lieferer den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt und kein Kleinunternehmer ist und, dass...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2.2 Unternehmer nach § 2 UStG

Rz. 50 Gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 UStG hat jeder Unternehmer i. S. d. § 2 UStG den genannten Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr. (Rz. 48)[1], denn das Gesetz knüpft daran keine weiteren Bedingungen. Voraussetzung ist lediglich ein entsprechender Antrag bei dem BZSt bzw. der zuständigen Finanzbehörde (Rz. 41ff.). Unternehmer sind allerdings nicht dazu verpflichtet, eine U...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 § 19a Abs. 3 UStG – Vierteljährliche Umsatzmeldung

Rz. 31 Der Unternehmer, der an dem besonderen Meldeverfahren teilnimmt, muss gem. § 19a Abs. 3 UStG – entsprechend der Vorgabe in Art. 284b Abs. 1 und 2 MwStSystRL – für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung über die in diesem Zeitraum im Unionsgebiet, also einschließlich Deutschland, bewirkten Umsätze abgeben. Das ist keine vorläufige Umsatzvoranmeldung nach Art von ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 27a UStG wurde mit einer ganzen Reihe anderer Vorschriften durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz [1] mWv 1.1.1993 zur Umsetzung der Regelungen des Europäischen Binnenmarkts in das deutsche UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Die nachfolgenden...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Übersicht der Regelung

Rz. 29 Die Regelung des § 27a UStG wurde durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 notwendig; es bedurfte ab diesem Zeitpunkt wegen des Wegfalls der Grenzen einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten.[1] Die nach vorgegebenen Kriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten vergebenen Meh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.2 Wechsel der Besteuerungsform

Rz. 159 Unter dem Schlagwort "Wechsel der Besteuerungsform" versteht man – schon seit der Rechtslage gem. § 19 UStG 1967/73 – den Übergang von der Besteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes[1] oder zur Besteuerung nach § 24 UStG sowie den Übergang von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes[2] zur B...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Gesetzesgeschichte

Rz. 1 § 19a UStG wurde durch Art. 25 Nr. 18 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) v. 2.12.2024[1] in das UStG eingefügt. Er gilt – ohne Rückwirkung – ab dem 1.1.2025 und ergänzt die Regelungen, die auch zum 1.1.2025 durch den veränderten § 19 UStG zur Besteuerung, genauer: zur Steuerbefreiung, der Umsätze der Kleinunternehmer geschaffen wurden. Dan...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2.8 Gebietskörperschaften

Rz. 72 Die Gebietskörperschaften Bund und Länder stellen juristische Personen des öffentlichen Rechts dar (Rz. 67f.), für welche als juristische Personen gleichfalls die Regelung des § 27a Abs. 1 S. 2 UStG gilt. Bei den Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder besteht allerdings eine weitere Möglichkeit zur Erlangung einer eigenen USt-IdNr. für einzelne Organisationse...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Beteiligung der Landesfinanzbehörden

Rz. 81 Gem. § 27a Abs. 2 S. 1 UStG übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die für die Erteilung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Dies sind gem. § 27a Abs. 1 S. 5 UStG der Name, die Anschrift des Steuerpflichtigen und die Steuernumme...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.3.1 Allgemeines

Rz. 130 Die Erteilung einer USt-IdNr. an einen Unternehmer stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (Rz. 90). Die Wirkung einer einmal erteilten USt-IdNr. beschränkt sich nicht nur auf die eines Ordnungsmerkmals und Kontrollinstruments für innergemeinschaftliche Lieferungen,[1] obwohl das der wichtigste Grund zur Schaffung der Regelung war. Der USt-IdNr. kommen daneb...mehr