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Steuersatz / 3.1 Begünstigte Warengruppen

Ferdinand Huschens
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Für welche Gegenstände im Einzelnen die Steuerermäßigung in Betracht kommt und für welche nicht, ergibt sich über die Angaben in der Anlage 2 hinaus aus dem BMF-Schreiben vom 5.8.2004[1] bzw. den dazu ergangenen Änderungsschreiben. Die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 kann in folgende Warengruppen unterteilt werden:

land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse: Die Gruppe der begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse überschneidet sich hinsichtlich verschiedener Waren (z. B. Fleisch, Eier, Milch) mit der Warengruppe der Lebensmittel. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zählen die in den Nrn. 1, 5–9, 13, 19, 45 und 48 der Anlage 2 zum UStG genannten Produkte. Dabei handelt es sich insbesondere um lebende Tiere (mit Ausnahme von Pferden seit dem 1.7.2012; von der Steuerermäßigung erfasst sind auch Lieferungen ausgebildeter Blindenführhunde), Pflanzen- und Pflanzenteile, Schnittblumen, Samen, Düngemittel und Holz.

landwirtschaftliche Futtermittel: Die Gruppe der Futtermittel umfasst die Nrn. 23 (Stroh, Spreu und pflanzliches Futter) und 37 (tierisches Futter) der Anlage 2 zum UStG.

Lebensmittel: Begünstigt sind die Umsätze mit den in den Nrn. 2–4, 10–12, 14–18, 21, 22, 24, 26, 28–33, 36, 39–43, 46 und 47 der Anlage 2 zum UStG aufgeführten Nahrungs- und Genussmitteln. An Getränken sind nur Leitungswasser, Milch und bestimmte Milchmischgetränke (Nrn. 4, 34 und 35 der Anlage 2 zum UStG) begünstigt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Ware nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Genusstaugliche Waren verlieren ihre Eignung für den menschlichen Verzehr nicht automatisch, wenn sie in einem den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts...

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