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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, UStG § 4 Nr. 4a Steuerbefreiungen: Umsätze mit dem Steuerlager

Rüdiger Weimann
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Literatur

Nieskens, Wichtigste Änderungen der Umsatzsteuer durch das Steueränderungsgesetz 2003 und das Haushaltsbegleitgesetz 2004, UR 2004, 105.

Schäfer/Kombert, Die neue Umsatzsteuerlagerregelung/Definitionen und Bedingungen der Regelung, UStB 2004, 164.

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stand: 120. EL November 2022, Stichwort "Umsatzsteuerlagerregelung".

Weimann, Zur Möglichkeit der Einfuhr einer Steuerlagerregelung/Ein erster Überblick, UVR 2000, 197.

Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis, 21. Aufl. 2023, Kap. 34.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 28.01.2004, Az: IV D 1 – S 7157 – 1/04/IV D 1 – S 7157a – 1/04, BStBl I 2004, 242.

FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo USt 01/2016 vom 12.1.2016, Umsatzsteuerlagerregelung; Umsatzsteuerliche Behandlung der ruhenden Lieferung in einem Reihengeschäft (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG).

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 4.4a.1.

MwStSystRL: Art. 154 ff.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch die Einführung einer Steuerlagerregelung in das deutsche Umsatzsteuerrecht wurden zum 01.01.2004 die steuerlichen Rahmenbedingungen der begünstigten Umsätze entscheidend geändert; der Wirtschaftsstandort Deutschland hat dadurch sicher an Interesse gewonnen. Zollrechtlich konnten Waren bereits für bestimmte Zeiträume unverzollt im Inland gelagert werden. Obwohl die MwStSystRL (davor 6. EG-RL) es den Mitgliedstaaten ermöglichte, auch für Zwecke der USt den grenzüberschreitenden Warenverkehr durch Einführung einer besonderen Lagerregelung zu erleichtern, sah das deutsche UStG diese Regelung bislang nicht vor. Während einige Mitgliedstaaten (z. B. die Niederlande) von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hatten, wurde sie in Deutschland in den letzten Jahren vor der Einführung immer wieder neu diskutiert (vgl. Weimann, UVR 2000, 197). Strittig war insbesondere die Frage, welche Waren der Steuerlagerregelung unterliegen sollen. Während die meisten Bundesländer die Regelung auf die in der neuen Anlage 1 angeführten Gegenstände beschränken wollten, war diese Regelung den Küstenländern (Bremen, Hamburg) eigentlich zu eng. Nach mehreren divergierenden Gesetzesentwürfen konnten sich schließlich alle Beteiligten auf die Regelung im Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003, BGBl I 2003, 2645) einigen.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 4a UStG wurde zum 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 (BGBl I 2003, 2645) unter Beteiligung der betroffenen Unternehmensverbände neu in das UStG eingefügt. Die Vorschrift erleichtert die Abwicklung von Warengeschäften mit Ausländern, bei denen die Ware nicht bewegt wird, und verbessert so die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten deutschen Unternehmer (insbesondere der Lagerhalter, vgl. Rz. 1).

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift regelt die umsatzsteuerliche Behandlung der

  • Lieferung eines Gegenstandes in ein Steuerlager (Einlagerung),
  • Lieferung eines eingelagerten Gegenstandes innerhalb des Steuerlagers (Lagerlieferungen) sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen,
  • Herausnahme eines eingelagerten Gegenstandes aus einem Steuerlager (Auslagerung).
 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Dabei kommen als Lagerware nur die in der neuen Anlage 1 bezeichneten Gegenstände in Betracht (vgl. Rz. 20 f. u. 58).

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 4a UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG.

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 4a UStG ist zum 01.01.2004 in Kraft getreten und gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2003 verwirklicht werden (Art. 17 Abs. 4 StÄndG 2003).

 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Anlage zu § 4 Nr. 4a UStG (Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können – Anlage 1 des UStG) wurde neu gefasst durch das Jahressteuergesetz 2007 – JStG 2007 – vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878).

1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

EG-rechtliche Grundlage des USt-Lagers sind Art. 154 ff. MwStSystRL. Die Vorschrift gibt den Rahmen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem von jedem EG-Mitgliedstaat selbst zu definierenden USt-Lager vor.

 

TIPP

Nach dieser Regelung können die EU-Mitgliedstaaten – vorbehaltlich einer Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses nach Art. 398 MwStSystRL – unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Lieferungen in ein Verbrauchsteuerlager oder bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein von ihnen selbst definiertes Umsatzsteuerlager sowie für in diesen Lagern bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen einführen. Die Festlegung der Einzelheiten ist den EU-Mitgliedstaaten überlassen.

Damit gibt es keine EG-einheitliche Steuerlagerregelung. Der Unternehmer muss auf die Besonderheiten eines jeden Staates vorbereitet sein!

 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zentrale Vorschriften der deutschen Regelung sind die Steuerbefreiungen nach

  • § 4 Nr. 4a UStG (Steuer...

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