Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Umgangskosten

Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Aufwendungen eines barunterhaltspflichtigen Elternteils für Besuche bei seinem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind sind durch das > Kindergeld und die > Kinderfreibeträge abgegolten (BFH/NV 2012, 1434). Sie sind, auch bei besonderen Sachverhalten, zB bei ins > Ausland entführten Kindern, keine AgB (BFH 219, 119 = BStBl 2008 II, 287; BFH 270, 32...mehr

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FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / cc) Integration einer konkret-individuellen Kindeswohlprüfung, § 1600 Abs. 3 S. 3 BGB-E

Auch bei Eingreifen der Ausschlussgründe in Nr. 1–4 ist der Anfechtungserfolg des genetischen, nicht rechtlichen Vaters bei minderjährigem Kind nicht automatisch gewährleistet. Der Entwurf will nämlich, wie schon der RefE, eine Kindeswohlprüfung anschließen. Gem. § 1600 Abs. 3 S. 3 BGB-E sollen die Ausschlussgründe der Nr. 1–4 dann nicht gelten, wenn der Fortbestand der Vate...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.1 Sonderbedarfe nach Abs. 1

Rz. 3 § 24 setzt die neue Systematik der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe (SGB XII) um. Grundsätzlich deckt die Leistung für den Regelbedarf den Bedarf auch für einmalige Leistungen; dementsprechend ist sie gegenüber dem früheren Eckregelsatz der Sozialhilfe etwas (sozusagen pauschal für die Aufwendungen zur Deckung einmaliger Bedarfe) erhöht worden. Von den Leistungsberechti...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 als § 23 (Art. 61 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I N...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.3.2 Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

Rz. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sieht Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vor. Spezielle Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Leistung für Jugendliche unter 25 Jahren enthält Abs. 6. Zu den relevanten Sachverhalten des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören: der erstmalige Bezug einer (eigenen) Wohnung durch einen erwerbsfähigen Leistungsber...mehr

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FF 01/2026, Rechtsprechung ... / 2 Sorge- und Umgangsrecht

2.1 OLG Bremen, Beschl. v. 10.7.2025 – 4 UF 38/25 1. Vom Kindesvater gegen die Kindesmutter ausgeübte Gewalt kann es gebieten, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder auf die Kindesmutter zu übertragen. 2. Dem gewaltbetroffenen Elternteil kann auch in der Regel eine Restkooperation mit dem gewalttätigen Elternteil nicht zugemutet werden, sodass auch die Erteilung einer umfänglich...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / V. Inhalt und Ausgestaltung der Umgangsrechte

1. Art und Umfang des Umgangs a) Bei § 1685 Abs. 1 und 2 BGB Die Ausgestaltung des Umgangs orientiert sich gleichfalls primär am Kindeswohl, richtet sich aber auch danach, was im Verhältnis zur jeweiligen Gruppe von Umgangsberechtigten üblich ist. In Betracht kommen persönliche, briefliche, telefonische und elektronische[97] Kontakte. Die Umgangsrechte Dritter orientieren sich...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 1. Elterliche Sorge und Umgangsrechte Dritter

Die Befugnis, über den Umgang eines minderjährigen Kindes zu entscheiden, ist Teil der elterlichen (Personen-)Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB. § 1632 Abs. 2 BGB legt insoweit fest, dass die Personensorge das Recht umfasst, den Umgang des Kindes zu bestimmen und zwar auch mit Wirkung für und gegen Dritte. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bedarf es zu einer wirksamen Umgang...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / b) Entstehungsgeschichte

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23.4.2004[19] wurde dem potentiell biologischen Vater in § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein eigenes Vaterschaftsanfechtungsrecht eingeräumt und § 1685 Abs. 2 BGB, der bis dahin nach h.M. abschließend[20] nur den dort Genannten[21] ein Umgangsrech...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 2. Geschwister i.S.v. § 1685 Abs. 1 BGB

Geschwister sind voll- und halbbürtige Geschwister[30] und Adoptivgeschwister.[31] Wird von mehreren Geschwistern nur ein minderjähriges Kind adoptiert, besteht kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB mehr, da nach § 1755 Abs. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem adoptierten und den nicht adoptierten Kindern erlischt und damit auch das wechselseitige Umgangsrecht...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / X. Fazit und Ausblick

In gerichtlichen Verfahren zeigt sich immer wieder, dass der Ideenreichtum umgangsberechtigter Dritter, um ein Kind zum Umgang zu bewegen, dem der Eltern in nichts nachsteht. Er reicht von der Anschaffung eines "Prinzessinnenbetts mit Baldachin" oder putziger Haustiere bis zu testamentarischen Verfügungen: So setzte ein Großvater seine Enkelkinder als Erben unter der Bedingu...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / I. Einführung

Auch wenn man nach vielen Jahren Tätigkeit als Familienrichterin[1] den Eindruck gewinnen könnte, dass es ausschließlich von Konflikten beherrschte Familien gibt, werden gerade die Umgänge eines Kindes mit den Großeltern vielfach einvernehmlich geregelt. Die Eltern sind froh über die Unterstützung und Entlastung bei der Kinderbetreuung, die Enkel freuen sich auf die beim Spi...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / a) Bei § 1685 Abs. 1 und 2 BGB

Die Ausgestaltung des Umgangs orientiert sich gleichfalls primär am Kindeswohl, richtet sich aber auch danach, was im Verhältnis zur jeweiligen Gruppe von Umgangsberechtigten üblich ist. In Betracht kommen persönliche, briefliche, telefonische und elektronische[97] Kontakte. Die Umgangsrechte Dritter orientieren sich dabei in der Regel nicht an den für den Elternumgang gemäß...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 1. Großeltern i.S.v. § 1685 Abs. 1 BGB

Bei Großeltern wird auf die rechtliche Verwandtschaft i.S.v. § 1589 BGB abgestellt, sei es durch Geburt oder Adoption begründet. Maßgeblich ist die Verwandtschaft zweiten Grades in gerader Linie, ob tatsächlich eine Blutsverwandtschaft besteht, ist nicht entscheidend.[26] Eine nicht rechtlich begründete nur biologische Verwandtschaft genügt im Umkehrschluss nicht, so dass di...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / b) Sozial-familiäre Beziehung

Die von § 1685 Abs. 2 BGB erfassten Personen sind nach Satz 1 der Vorschrift nur dann umgangsberechtigt, wenn sie für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, mithin nach der Definition des Gesetzes zwischen ihnen eine "sozial-familiäre Beziehung" besteht. Ausreichend hierfür ist eine tatsächliche Verantwortungsübernahme in der Vergangenheit, ohne dass ...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 5. Weitere umgangsberechtigte Dritte

Anderen als den von §§ 1685, 1686a BGB erfassten Personen steht kein Umgangsrecht zu. Zwar vermutet das Gesetz in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB, dass der Umgang mit beiden Eltern in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, schränkt dies für den Umgang mit anderen Personen in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB aber dahingehend ein, dass dies nur gilt, wenn das Kind zu diesen Personen Bindungen bes...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 6. Konkurrenzverhältnisse beim Umgang des leiblichen Vaters

Im Fall eines nur leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters konkurriert u.U. das Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB mit demjenigen aus § 1686a BGB: Zum Teil wird insoweit von einem Vorrang von § 1686a BGB ausgegangen.[54] Überwiegend werden beide Normen jedoch nebeneinander angewendet, so dass ein Umgangsbegehren eines leiblichen Vaters, der bereits eine sozial-familiäre Bez...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 2. Befugnisse der umgangsberechtigten Dritten während des Umgangs

Umgangsberechtigte Dritte haben – anders als die vorgenannten Personen – kein Recht zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Zeit, in sich das Kind zum Umgang bei ihnen aufhält. Die §§ 1685, 1686a BGB enthalten keine Ermächtigung für die Umgangsperson, Entscheidungen in Angelegenheiten des Kindes zu treffen. Sämtliche Entscheidungsbefugnisse für erhebl...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / a) Inhalt heute

§ 1685 BGB gewährt bestimmten Dritten, die keine Elternposition haben, ein subjektives, gerichtlich einforderbares und vollstreckbares Recht auf Umgang mit einem Kind.[12] Nach § 1685 Abs. 1 BGB gehören zu diesen Personen Großeltern und Geschwister und nach § 1685 Abs. 2 BGB alle sonstigen engen Bezugspersonen, sofern sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder g...mehr

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FF 01/2026, Rechtsprechung ... / 2.1 OLG Bremen, Beschl. v. 10.7.2025 – 4 UF 38/25

1. Vom Kindesvater gegen die Kindesmutter ausgeübte Gewalt kann es gebieten, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder auf die Kindesmutter zu übertragen. 2. Dem gewaltbetroffenen Elternteil kann auch in der Regel eine Restkooperation mit dem gewalttätigen Elternteil nicht zugemutet werden, sodass auch die Erteilung einer umfänglichen Sorgerechtsvollmacht in einem solchen Fall nic...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 2. Umgang nach § 1685 Abs. 1 und 2 BGB

Das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und sozial-familiären Bezugspersonen steht unter dem Vorbehalt der Kindeswohldienlichkeit. Das Kindeswohl ist dabei allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen.[58] Dafür, dass Umgang von Kindern mit ihren Großeltern dem Kindeswohl dient, besteht auch keine gesetzliche Vermutung, § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB bietet insoweit led...mehr

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FF 01/2026, Familienrechtli... / 3. Nichtehelichkeit eines Kindes

Das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder wurde bereits erwähnt. Doch insbesondere die allgemeine Sicht auf die Bedeutung der (Nicht-)Ehelichkeit eines Kindes hat eine enorme Entwicklung vollzogen. Der XII. Zivilsenat führte hierzu in einem Beschluss aus dem Jahr 2008 aus, die gesellschaftlichen Anschauungen hätten sich seit dem Jahre 1982 insofern ge...mehr

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FF 01/2026, Rechtsprechung ... / 2.2 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.9.2025 – 20 UF 28/25

Die von einem Elternteil dem anderen erteilte umfassende Sorgerechtsvollmacht kann der Aufhebung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, auch wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kooperationsfähigkeit besteht.mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / a) Bei § 1685 BGB

Aus der Amtswegigkeit des Verfahrens nach § 1685 BGB [177] folgt – wie bei § 1684 BGB –, dass weder eine Antragsrücknahme[178] noch eine Erledigterklärung der Beteiligten das Verfahren beenden können, da ihnen im Amtsverfahren die hierfür erforderliche Dispositionsbefugnis fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH[179] zu § 1684 BGB muss das Familiengericht den Elternumgang stets...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 1. Art und Umfang des Umgangs

a) Bei § 1685 Abs. 1 und 2 BGB Die Ausgestaltung des Umgangs orientiert sich gleichfalls primär am Kindeswohl, richtet sich aber auch danach, was im Verhältnis zur jeweiligen Gruppe von Umgangsberechtigten üblich ist. In Betracht kommen persönliche, briefliche, telefonische und elektronische[97] Kontakte. Die Umgangsrechte Dritter orientieren sich dabei in der Regel nicht an ...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / b) Bei § 1686a BGB

Am Verfahren beteiligt sind der biologische Vater als Antragsteller nach § 7 Abs. 1 FamFG sowie nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG das Kind und seine rechtlichen Eltern. Das Jugendamt ist auch in diesem Verfahren nach § 162 Abs. 2 FamFG nur auf Antrag zu beteiligen. Häufig werden im Verfahren nach § 1686a BGB die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 1...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / VI. Anwaltsgebühren

Rz. 38 In Familien- und Lebenspartnerschaftssachen können grundsätzlich dieselben Gebühren nach Teil 3 VV RVG wie in einem ordentlichen Zivilprozess entstehen. Zu den einzelnen Gebührentatbeständen vgl. § 8 Rdn 138 ff. Besonderheiten bestehen in den Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren (§ 151 Nr. 6 und Nr. 7 FamFG). Dort entstehen in I. und II. Instanz jeweils B...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 3. Kontakte mit den nach §§ 1685, 1686a BGB Umgangsberechtigten im Rahmen des Elternumgangs

Der Geschwisterumgang spielt in der Praxis eine vergleichsweise geringe Rolle, insbesondere, da es auch bei einer Trennung der Eltern in der Regel nicht zu einer Trennung der Geschwister kommt. Ist dies doch einmal der Fall, finden Treffen der Kinder grundsätzlich im Rahmen des Elternumgangs statt. Auch der Kontakt mit den Großeltern kann in diesem Rahmen erfolgen, so sich –...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 1. Begleiteter Umgang

§§ 1685 Abs. 3 S. 1, 1686a Abs. 2 S. 1 BGB verweisen auch auf § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB und damit auf die Möglichkeit, einen begleiteten Umgang anzuordnen, d.h. Umgang in Anwesenheit einer weiteren Person, wenn der Schutz des Kindes diese Maßnahme erfordert, um eine Gefährdung abzuwenden. Begleitete Umgänge gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB kommen bei Umgangsberechtigten nach ...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / b) Entstehungsgeschichte

Bis zum 1.1.1998 und damit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrecht vom 16.12.1997[16] sah das deutsche Kindschaftsrecht ein Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und sonstigen Bezugspersonen nicht vor. Das in § 1636 BGB aF gewährte "Verkehrsrecht" betraf nur den nach der Scheidung nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil. Das bisweilen erwogene ...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / b) Bei § 1686a BGB

Aus § 167a Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Verfahren auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a BGB, anders als die Verfahren nach §§ 1684, 1685 BGB, nur auf Antrag eingeleitet wird. Ein Antragsrecht steht nur dem (potentiell) leiblichen Vater zu, d.h. weder das Kind noch die rechtlichen Eltern können ein Umgangsrecht des Kindes mit seinem leiblichen Vater beanspruchen.[153] D...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / a) Bei § 1685 BGB

Beteiligt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind die Umgangsberechtigten und das Kind, die sorgeberechtigten Eltern, da deren Umgangsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts tangiert ist, ggfs. auch der Vormund.[158] Nichtsorgeberechtigte Eltern sind Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wenn ihr eigenes Umgangsrecht nach § 1684 BGB betroffen sein könnte.[159] Das Jugendamt is...mehr

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FF 01/2026, Familienrechtli... / III. Fazit

Die vorstehenden Bereiche sollen und können lediglich exemplarisch beleuchten, wie sich gesellschaftliche Veränderungen im Recht und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abbilden. Ebenso gut wie die gewählten Beispiele hätten dies etwa Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zur Rechtsstellung der Mutter eines nichtehelichen Kindes, zu Fragen des Internationalen Fam...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / a) Bei § 1685 BGB

Im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 1685 BGB ist der Umgangsberechtigte gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zur Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. persönlich anzuhören.[167] IÜ gelten die Anhörungspflichten gemäß §§ 159 ff FamFG, d.h. das Kind ist nach § 159 FamFG persönlich anzuhören sowie Eltern nach § 160 Abs. 1 FamFG und zwar i.d.R. auch dann, wenn beiden oder einem Elte...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / VII. Gerichtsgebühren

Rz. 45 Die Gerichtskosten sind mit Einreichung der Antragsschrift fällig (§ 9 FamGKG). Eine Vorschusspflicht besteht nach § 14 Abs. 1 FamGKG in Ehesachen (§ 121 FamFG), mit Ausnahme der Scheidungsfolgesachen, und selbstständigen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG). Keine Vorschusspflicht besteht z.B. bei Wideranträgen, Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Ano...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / b) Bestehen der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes

Dieses Erfordernis soll es ausschließen, dass sich ein leiblicher Vater auf einen Umgang nach § 1686a BGB beschränkt, obwohl ihm – mangels des Bestehens einer anderen rechtlichen Vaterschaft – die Erlangung der rechtlichen Vaterstellung und damit die Erlangung der Rechte aus §§ 1684, 1686 BGB möglich wäre. Zwar sind grundsätzlich sämtliche Tatbestände zur Erlangung der rechtl...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu ma die Omma winken!

Oma, Opa, Geschwister, sonstige Bezugspersonen und dann auch noch die KuckucksväterKurz: Umgangsrechte Dritter – Lust oder Frust? I. Einführung Auch wenn man nach vielen Jahren Tätigkeit als Familienrichterin[1] den Eindruck gewinnen könnte, dass es ausschließlich von Konflikten beherrschte Familien gibt, werden gerade die Umgänge eines Kindes mit den Großeltern vielfach einve...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 2. Auskunft

a) Auskunftsanspruch der nach § 1685 BGB Umgangsberechtigten § 1685 BGB enthält keinen Auskunftsanspruch der Dritten, die nach dieser Vorschrift umgangsberechtigt sind. Der Auskunftsanspruch der Eltern aus § 1686 BGB beruht unmittelbar auf dem Elternrecht,[111] das Dritten, auch den in § 1685 BGB genannten umgangsberechtigten Dritten, nicht zukommt, so dass diese keinen Ausku...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / 2. Einleitung des Verfahrens

Rz. 20 Nach § 24 FamFG kann das Familiengericht Verfahren von Amts wegen einleiten, wenn es Kenntnis von Umständen erhält, die sein Einschreiten erforderlich machen (z.B. Verfahren der elterlichen Sorge bei Kenntnis über Kindeswohlgefährdung). Nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag werden dagegen Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) eingeleite...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / c) Kontakte außerhalb geregelter Zeiten

Aus dem Wohlverhaltensgebot gemäß § 1684 Abs. 2 BGB, auf den die §§ 1685 Abs. 3 S. 1, 1686a Abs. 2 S. 1 BGB verweisen, wird auch das Unterlassen eigenmächtiger Kontakte außerhalb geregelter Zeiten hergeleitet. Insoweit "übergriffige" Großeltern, aber auch sonstige Dritte können damit ebenso wie allzu anhängliche Elternteile in die Schranken gewiesen werden. Gerade die sich i...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / a) Auskunftsanspruch der nach § 1685 BGB Umgangsberechtigten

§ 1685 BGB enthält keinen Auskunftsanspruch der Dritten, die nach dieser Vorschrift umgangsberechtigt sind. Der Auskunftsanspruch der Eltern aus § 1686 BGB beruht unmittelbar auf dem Elternrecht,[111] das Dritten, auch den in § 1685 BGB genannten umgangsberechtigten Dritten, nicht zukommt, so dass diese keinen Auskunftsanspruch haben. Argumentiert wird damit, dass es auch de...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / b) Bei § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB

Die Häufigkeit des Umgangs des leiblichen Vaters orientiert sich ebenfalls am Kindeswohl. Was die Termindichte angeht, richtet er sich eher nach dem bei § 1685 BGB geltenden Maßstab als dem Elternumgang gemäß § 1684 BGB.[107] Insgesamt ist jedoch darauf zu achten, dass bei mehreren Umgangsberechtigten der Umgang aus § 1684 BGB grundsätzlich Vorrang hat und dass das Kind, wie...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / a) Vollstreckungsgegenstand

Rz. 494 In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Vollstreckungsgegenstand um eine Einzelsache, grds. ist aber auch die Vollstreckung zur Herausgabe einer individuell bestimmten Sachgesamtheit (z.B. einem Warenlager, die Geräte eines Sportstudios oder einer Bibliothek) möglich. Rz. 495 Achtung: Die Herausgabe eines Kindes erfolgt nicht nach § 883 ZPO, sondern vielmehr nac...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / 2. Umgangspfleger

Verletzen umgangsberechtigte Dritte die auch sie gemäß §§ 1685 Abs. 3 S. 1, 1686a Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1684 Abs. 2 BGB treffende Wohlverhaltenspflicht[127] nachhaltig, kommt grundsätzlich zwar die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 bis 5 BGB in Betracht, allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB erfüllt sind, mithin das U...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / a) In Betracht kommende Personen

Von § 1685 Abs. 2 BGB werden sowohl andere Verwandte als die in Absatz 1 genannten Großeltern und Geschwister, aber auch sonstige Personen erfasst, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Kind stehen, aber zu seinen engen Bezugspersonen gehören. Danach können Tanten,[35] Onkel, Cousins und Cousinen, Freunde, Nachbarn, Stiefelternteile,[36] frühere oder aktuelle Partner de...mehr

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FF 01/2026, Schantall, tu m... / b) Auskunft nach § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB

Im Gegensatz zu anderen umgangsberechtigten Dritten hat der leibliche Vater eines Kindes, das einen anderen rechtlichen Vater hat, gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.[115] Zum Teil wird vertreten, dass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 01/2026, Schantall, tu m... / a) Bei § 1685 BGB

Im Verfahren nach § 1685 BGB gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG, so dass das Familiengericht eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage zur Prüfung des Bestehens eines Umgangsrechts verfahrensfehlerfrei schaffen muss, wozu in schwierigen Fällen auch die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens gehören kann. Zwingend erforderlich ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Unterkunft und Heizung (KdU) / 1.2 Nach Ablauf der Karenzzeit

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt und in die Leistungshöhe einbezogen, soweit sie angemessen sind. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die kommunalen Träger für die Gewährung des Bürgergeldes zuständig, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Zunächs...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bürgergeld (Umfang) / 2.5 Härtefallregelung

Das BVerfG[1] hat am 9.2.2010 entschieden, dass atypische (besondere) Bedarfe unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Mit der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II hat der Gesetzgeber dieses Urteil umgesetzt. Ein besonderer Bedarf, der unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig ist, wird in begründeten Einzelfällen zusätzlich anerkannt. Dabei handelt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bürgergeld (Grundsicherung ... / 3.3 Mehrbedarfe

Für besondere Lebenssituationen sieht das SGB II sog. Mehrbedarfe vor. Sie berücksichtigen Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt werden. Die Mehrbedarfe sind grundsätzlich pauschaliert, nur bei unabweisbaren Bedarfen sind Aufwendungen in dem tatsächlich angefallenen Umfang anzuerkennen.[1] Mehrbedarfe werden in pauschalierter Höhe anerkannt bei werdenden Müttern ab der...mehr