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§ 11 Besondere Verfahren / VI. Anwaltsgebühren

Michael Brunner, Ivana Bugarin
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Rz. 38

In Familien- und Lebenspartnerschaftssachen können grundsätzlich dieselben Gebühren nach Teil 3 VV RVG wie in einem ordentlichen Zivilprozess entstehen. Zu den einzelnen Gebührentatbeständen vgl. § 8 Rdn 138 ff. Besonderheiten bestehen in den Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren (§ 151 Nr. 6 und Nr. 7 FamFG). Dort entstehen in I. und II. Instanz jeweils Betragsrahmengebühren nach Nrn. 6300, 6301 VV RVG bzw. Nrn. 6302, 6303 VV RVG für Verfahren auf Verlängerung oder Aufhebung.

 

Rz. 39

Die Schwierigkeit bei der Abrechnung familienrechtlicher Angelegenheiten besteht meist in der Bestimmung des Gegenstandswertes für die wertgebundenen Gebühren nach Teil 3 VV RVG.

 

Rz. 40

Zusammen mit dem FamFG ist auch das Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in Kraft getreten. Das FamGKG enthält nunmehr die einheitlich für alle Familiensachen anwendbaren Verfahrenswerte. Mit dem am 1.6.2025 in Kraft getretenen Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) erfolgten die letzten Änderungen, die vor allem eine Erhöhung der Gebühren und teilweise Gegenstandswerte mit sich brachten.

 

Rz. 41

Nachfolgend eine Kurzübersicht (§§ im FamGKG) über die wichtigsten Gegenstandswerte im familienrechtlichen Verfahren:

 
Geldforderung Der Verfahrenswert wird durch den Wert der bezifferten Geldforderung (z.B. Zugewinnausgleich) bestimmt (§ 35).
Nebenforderungen Nebenforderungen (Früchte, Nutzungen, Zinsen, Kosten) werden nicht beim Wert berücksichtigt (§ 37 Abs. 1), solange sie nicht selbst durch Wegfall der Hauptforderung zu einer solchen geworden sind.
Stufenantrag Wird zunächst Auskunft verlangt und zugleich der sich aus der Auskunft (ggf. unbezifferte) Leistungsanspruch geltend gemacht, ist für die Wertberechnung nur der Leistungsanspruch als der ...

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