Fachbeiträge & Kommentare zu Überwachung

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.2 Vorteile der modularen Struktur

Rz. 169 Die modulare Struktur der MaRisk hat gegenüber dem Aufbau der alten Mindestanforderungen erhebliche Vorteile für Institute, Prüfer, Verbände, Aufsicht und andere Betroffene. Anpassungen des Regelwerkes führen nicht mehr automatisch zu weiteren Rundschreiben der BaFin. Ein zusätzlicher Vorteil besteht darin, dass im Bedarfsfall vollkommen neue Regelungsbereiche in die...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.8.1 Festlegung der Risikostrategie

Rz. 198 Bei der Formulierung der Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele im Rahmen der Festlegung der Risikostrategie bzw. der Teilstrategien für die wesentlichen Risiken sind seit der siebten MaRisk-Novelle auch die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit und angemessen zu berücksichtigen. Mit Blick auf d...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.5 Mahnverfahren

Rz. 198 Die Ausgestaltung des Mahnverfahrens liegt im Ermessen der Institute. Das Mahnverfahren kann z. B. aus mehreren Mahnstufen bestehen und mit einem Kündigungsautomatismus versehen werden, soweit dies aus Sicht des Institutes als zweckmäßig erachtet wird. Sinnvoller Weise sollte das Mahnverfahren mit dem Verfahren zur Überwachung der zeitnahen Einreichung von Unterlagen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.5 Auslagerungsrisiken und Drittparteirisiken

Rz. 43 Ein direkter Zusammenhang zu den operationellen Risiken besteht hinsichtlich der Risiken aus ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen ("Outsourcing Risk"). Mangelhafte Leistungserbringung, schlecht vorbereitete Auslagerungen, insbesondere in Offshore-Regionen, unvollständige Kostenkalkulationen, Kontrollverluste und Abhängigkeiten sowie der irreversible Verlust von eig...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Compliance-Funktion als Bestandteil des IKS

Rz. 22 Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG beinhaltet die Errichtung interner Kontrollverfahren, die sich wiederum aus dem internen Kontrollsystem und der Internen Revision zusammensetzen. Das interne Kontrollsystem (IKS) umfasst insbesondere Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbe...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1 Erforderliche Kreditunterlagen

Rz. 189 Ohne geeignete Unterlagen über die wirtschaftliche Situation eines Kreditnehmers kann das Risiko der Kreditvergabe sowohl im Hinblick auf die Kreditgewährung als auch im Rahmen der laufenden Überwachung grundsätzlich nicht eingeschätzt werden. Das gilt, unabhängig von der betragsmäßigen Höhe und dem Risiko eines Engagements, für jede Kreditvergabe. Im Privatkundenges...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.7 Bankaufsichtliche Risikoprofile der Institute

Rz. 89 Die im Rahmen des SREP gewonnenen Erkenntnisse fließen vollständig in die "bankaufsichtlichen Risikoprofile" der von der deutschen Aufsicht weiterhin beaufsichtigten weniger bedeutenden Institute (LSI) ein.[1] Diese Risikoprofile umfassen eine Bewertung aller Risiken des Institutes, seiner Organisation und internen Kontrollverfahren sowie seiner Risikotragfähigkeit.[2...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Zuständigkeit von BaFin und Deutscher Bundesbank im Single Supervisory Mechanism

Rz. 131 Die direkte Aufsicht über bedeutende Institute im SSM wird von gemeinsamen Aufsichtsteams ("Joint Supervisory Teams", JST) der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank (Bundesbank) sind somit unter der Federführung der EZB in die Beaufsichtigung der bedeutenden Insti...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Zinsänderungsrisiken

Rz. 20 Unter dem "Zinsänderungsrisiko" ("Interest Rate Risk", IRR) wird allgemein das bestehende oder künftige Risiko in Bezug auf die Erträge und Eigenmittel des Institutes infolge ungünstiger Änderungen der Zinssätze verstanden.[1] So besteht z. B. die Gefahr, dass die Wertpapiere im Handelsbuch an Wert verlieren, wenn sich die Zinssätze ändern. Das "Zinsänderungsrisiko im...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 NPE-Messgrößen

Rz. 55 Da es in erster Linie um den Abbau der NPE-Bestände im gesamten Institut und ggf. auch in bestimmten Portfolios im Zeitverlauf geht und dafür entsprechende NPE-Zielgrößen festgelegt wurden, bietet es sich natürlich an, die Entwicklung der relativen und absoluten Bestände an notleidenden Risikopositionen zu überwachen. In Ergänzung dazu könnten auch die Bestände an ges...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.8 Basisrisken, Gap-Risiken, Optionsrisiken und Nicht-Delta-Risiken

Rz. 33 Gap-Risiken, Basisrisiken und Optionsrisiken spielen als maßgebliche Unterkategorien bei der Bewertung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch eine wichtige Rolle.[1] Das "Gap-Risiko" ergibt sich aus der Laufzeitstruktur der zinssensitiven Instrumente eines Institutes. Es wird bei einer Änderung der Zinssätze schlagend, wenn dabei eine zeitliche Lücke ("Gap") zwischen ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Genehmigung des Konzeptes

Rz. 67 Das Konzept sowie die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit sind von den zuständigen Geschäftsleitern unter Einbeziehung der für die Überwachung der Geschäfte verantwortlichen Geschäftsleiter zu genehmigen. Diese Genehmigungserfordernisse waren grundsätzlich bereits Gegenstand der MaH[1] und der MaK[2] und wurden durch die MaRisk ausgeweitet. Durch die Bezugnahme ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.10 Absehbare Anforderungen der EBA

Rz. 73 Die EBA hat am 18. Januar 2024 gemäß Art. 87a Abs. 5 CRD VI Leitlinien zu Mindeststandards und Referenzmethoden für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken durch die Institute für drei Monate zur Konsultation gestellt. Bis Ende 2024 sollen die endgültigen Leitlinien vorliegen, so dass dann mit neuen bzw. ergänzenden Vorgaben zu rechnen ist. ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.3 Forbearance-Maßnahmen

Rz. 68 Unter "Forbearance-Maßnahmen" sind vertragliche Zugeständnisse des Institutes gegenüber einem Kreditnehmer aufgrund sich abzeichnender finanzieller Schwierigkeiten zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob sich ein Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, werden eventuell vorhandene (zumindest von Dritten bereitgestellte) Sicherheiten ausgeblendet. Nachverha...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.2.1 Wertermittlung der Sicherheiten

Rz. 69 Die Institute sollen auf "geeignete" Wertermittlungsverfahren abstellen. In ähnlicher Weise wird z. B. in § 18a Abs. 7 Nr. 1 KWG gefordert, bei der Vergabe von grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehen für die Immobilienbewertung "zuverlässige" Standards zu verwenden, ohne dass näher ausgeführt ist, was der Gesetzgeber dar...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.4 Kapitalbedarf für Kreditspreadrisiken im Anlagebuch

Rz. 106 Im Rahmen der achten MaRisk-Novelle wurden die EBA-Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB) und zum Kreditspreadrisiko im Anlagebuch ("Credit Spread Risk in the Banking Book", CSRBB)[1] national umgesetzt. In diesem Zusammenhang sind u. a. neue Anforderungen an den Umgang mit den Kreditspreadrisiken des Anlage...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Anforderungen an die Eignungsprüfung der Mitarbeiter der besonderen Funktionen

Rz. 28 Die EBA hat im Jahr 2012 Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Geschäftsleitern, Mitgliedern der Aufsichtsorgane und sogenannten "Inhabern von Schlüsselfunktionen" ("Key Function Holders") in Instituten veröffentlicht[1] und fünf Jahre später gemeinsam mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) grundlegend überarbeitet.[2] Mit diesen im Jah...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10 Systemrisiken bzw. systemische Risiken

Rz. 82 Das "Systemrisiko" bezeichnet laut Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 CRD IV das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft. In vergleichbarer Weise bezeichnet das "systemische Risiko" laut § 1 Abs. 33 KWG das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkung...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Rz. 2 Auf Basis ihres Gesamtrisikoprofils müssen die Institute sicherstellen, dass ihre wesentlichen Risiken – unter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken – laufend durch das Risikodeckungspotenzial bzw. die Risikodeckungsmasse[1] abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist (→ AT 4.1 Tz. 1). Damit wird die Fortführung der Geschäftstätigkeit ermög...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Laufende Überprüfung der Werthaltigkeit

Rz. 83 Mindestens jährlich ist eine Überprüfung der Werthaltigkeit der Sicherheiten durchzuführen, wobei erhebliche Schwankungen (des Marktes) und insbesondere ein erheblicher Rückgang des Sicherheitenwertes zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen sollte die Überprüfung häufiger durchgeführt werden. Zur Überwachung der Immobiliensicherheiten werden von den Instituten i. d....mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Maßnahmen bei Limitüberschreitungen

Rz. 7 Trotz der unverzüglichen Anrechnung der Geschäfte auf die einschlägigen Limite kann es im Einzelfall zu Limitüberschreitungen kommen, die für die Geschäfte des Handelsbuches eine nicht gewünschte Risikoerhöhung zur Folge haben. Auch vor dem Hintergrund der Gewährleistung der Risikotragfähigkeit sind für diese Fälle geeignete Maßnahmen festzulegen. Möglich sind neben ei...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8 Absehbare Erweiterungen zu ESG-Risiken

Rz. 44 Im Januar 2024 hat die EBA in Umsetzung ihres Mandates aus Art. 87a Abs. 5 CRD VI ein Konsultationspapier mit Leitlinien zum Management von ESG-Risiken veröffentlicht, die bis Ende 2024 in ihrer endgültigen Fassung vorliegen sollen und insofern ggf. ein Thema für die neunte MaRisk-Novelle sein könnten. Damit werden viele der neuen Vorgaben in den MaRisk näher ausformu...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Unabhängigkeit der Risikocontrolling-Funktion

Rz. 2 Im Rahmen der fünften MaRisk-Novelle wurde die Textziffer redaktionell angepasst. Nachdem zuvor lediglich eine Risikocontrolling-Funktion gefordert wurde, die für die unabhängige Überwachung und Kommunikation der Risiken verantwortlich ist, wird nunmehr die Unabhängigkeit der Risikocontrolling-Funktion an sich hervorgehoben. Damit soll sichergestellt werden, dass die R...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 13.1 Einrichtung eines zentralen Auslagerungsbeauftragten bzw. zentralen Auslagerungsmanagements

Rz. 426 Die Institute haben für die Dokumentation, Steuerung und die Überwachung wesentlicher Auslagerungen klare Verantwortlichkeiten festzulegen (→ AT 9 Tz. 10). Dabei sind im Hinblick auf die organisatorische Ausgestaltung der Auslagerungsüberwachung grundsätzlich sowohl zentrale als auch dezentrale Lösungen denkbar. Die Institute mit einem zentralen Ansatz weisen dem Aus...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Konservativität versus Genauigkeit

Rz. 56 Die EBA gestattet eine Berücksichtigung idiosynkratischer Kreditspreadkomponenten für die Überwachung des CSRBB "ausnahmsweise" und "aus Gründen der Proportionalität", solange sichergestellt ist, dass die Messgrößen zu "konservativeren Ergebnissen" führen.[1] Sie hat damit auf die Einschätzung vieler Banken reagiert, bei der derzeitigen Bewertung und Überwachung des C...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6. Identitäts- und Rechtemanagement

Rz. 1 Ein Identitäts- und Rechtemanagement stellt sicher, dass den Benutzern eingeräumte Berechtigungen so ausgestaltet sind und genutzt werden, wie es den organisatorischen und fachlichen Vorgaben des Instituts entspricht. Das Identitäts- und Rechtemanagement hat die Anforderungen nach AT 4.3.1 Tz. 2, AT 7.2 Tz. 2 sowie BTO Tz. 9 der MaRisk zu erfüllen. Jegliche Zugriffs-, ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1.1 Bedeutung der Kompetenzordnung

Rz. 75 Die Zuweisung klarer Befugnisse für die Kreditentscheidung, also die Festlegung einer Kompetenzordnung, ist ein unverzichtbarer Bestandteil der ablauforganisatorischen Vorgaben im Kreditgeschäft. Aus diesem Grund sind die Regelungen zur Aufgabenzuweisung, zur Kompetenzordnung und zu den Verantwortlichkeiten auch in den Organisationsrichtlinien zu verankern (→ AT 5 Tz....mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Überprüfung der Forbearance-Richtlinie

Rz. 50 Die Forbearance-Richtlinie ist regelmäßig vom Institut zu überprüfen. Der Turnus für diese Überprüfung wird nicht vorgegeben. Vermutlich kann dieser Turnus auch davon abhängig gemacht werden, wie mit zwischenzeitlichen Erkenntnissen im Forbearance-Prozess umgegangen wird, d. h. ob eventuell festgestellte Defizite auch anlassbezogen zu einer Anpassung der Richtlinie fü...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Ausschluss von Interessenkonflikten

Rz. 36 Darüber hinaus sind mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Wertermittlung auszuschließen. Die in § 7 Abs. 1 BelWertV für das Kreditgeschäft formulierten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen (Gutachters) können – zumindest teilweise – sinngemäß auf das Immobiliengeschäft übertragen werden. Die auf den Darlehensnehmer bezogenen Vorgaben...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.2 Bedeutung für den SREP

Rz. 29 Die EZB hat im Rahmen des SREP klare Vorgaben formuliert, welche Informationen ihr zum Management von Konzentrationen von den bedeutenden Instituten vorgelegt werden müssen. Dazu gehören Informationen über Refinanzierungskonzentrationsrisiken, einschließlich der Grundsätze für die Messung und Überwachung von Wechselbeziehungen zwischen Refinanzierungsquellen und der w...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.4 Nicht zufriedenstellende interne IRRBB-Systeme

Rz. 70 Die EBA beschäftigt sich in Abschnitt 4.4 ihrer Leitlinien auch mit jenen Kriterien, nach denen die zuständigen Aufsichtsbehörden bestimmen sollen, ob die von den Instituten implementierten internen IRRBB-Systeme nicht zufriedenstellend sind.[1] Gemäß Art. 84 Abs. 3 CRD können die zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Fall von einem Institut verlangen, die in Art. 8...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Verwendung von Indizes und statistischen Modellen

Rz. 60 Die Verwendung von Indizes und statistischen Modellen wird von der EBA zur Überwachung aller Sicherheitenwerte grundsätzlich gestattet. Das gilt sowohl für Immobiliensicherheiten, bei denen sie einen hinreichend hohen Detaillierungsgrad aufweisen, für die Art des Vermögenswertes und des Kreditproduktes geeignet sein und auf einer ausreichend langen Zeitreihe beobachte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Rz. 21 Die Risikocontrolling-Funktion muss spätestens seit der siebten MaRisk-Novelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken auch die Auswirkungen der ESG-Risiken berücksichtigen. Das geschieht auf verschiedene Weise. Zunächst muss sie die Auswirkungen der ESG-Risiken auf die anderen Risikoarten im Rahmen der ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9.1 Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsorgans nach § 25d KWG

Rz. 35 Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurden zum 1. Januar 2014 die Anforderungen an die Aufsichtsorgane der Institute grundlegend neu geregelt (§ 25d KWG) und dabei deutlich erweitert.[1] Die sehr umfangreichen Regelungen dienen der Stärkung der internen Governance-Strukturen und gehen zum großen Teil auf Vorgaben der CRD IV[2] sowie Leitlinien der EBA[3] bzw. ihres Vorgän...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4.6 Beispiel Kreditspreadrisiko im Anlagebuch

Rz. 187 Im Vergleich zum IRRBB sind die wenigen Anforderungen an die Risikobereitschaft hinsichtlich des CSRBB überschaubar. Insbesondere wird dafür keine Limitierung gefordert. So sollte sich die CSRBB-Risikobereitschaft des Institutes nach den Auswirkungen schwankender Kreditspreads auf die verschiedenen CSRBB-Messgrößen bemessen, also auf den wirtschaftlichen Wert ("Econo...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Aufteilung zwischen Kredit- und Immobiliengeschäft

Rz. 7 Sofern von der Möglichkeit der Zusammenlegung der Bereiche Markt bzw. Marktfolge für "Kreditgeschäfte" und für "Immobiliengeschäfte" kein Gebrauch gemacht wird, können ggf. gewisse aufbauorganisatorische Freiheiten genutzt werden. Ob diese praktisch relevant sind, lässt sich nicht allgemein beantworten. So ist z. B. der Markt im Kreditgeschäft grundsätzlich von der Abw...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Betrieb von Software und zugehörige Unterstützungsleistungen

Rz. 144 Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurde die Abgrenzung zwischen einer Auslagerung und dem sonstigen Fremdbezug von Leistungen im Bereich der Software und der zugehörigen Unterstützungsleistungen neu geregelt. Die Aufsicht trägt damit der zunehmenden Bedeutung der Informationstechnik (IT) als Basisinfrastruktur für sämtliche fachlichen und nicht-fachlichen Prozesse i...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2 Rahmen für den Risikoappetit

Rz. 30 Die interne Governance und das Risikomanagement eines Institutes haben einen erheblichen Einfluss auf sein Gesamtrisikoprofil und die Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells. Die EZB konzentriert sich im Rahmen des SREP deshalb insbesondere auf die Solidität der Geschäftsmodelle und die Rentabilität des Bankensektors in einem Umfeld, in dem die Institute mit wirtschaftl...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse auf Gruppenebene

Rz. 95 Die Anforderungen an die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken (Risikosteuerungs- und -controllingprozesse) auf Gruppenebene wurden im Zuge der zweiten MaRisk-Novelle vom September 2009 geschärft. Bis dahin war auf Gruppenebene lediglich ein "Verfahren zur Steuerung und Überwachung der wesentlichen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4.8 Beispiel Kreditrisiko

Rz. 189 Nach Abschnitt 4.2 der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, der von der deutschen Aufsicht nicht umgesetzt wurde, wird erwartet, dass der Kreditrisikoappetit, die Kreditrisikostrategie und die Kreditrisikopolitik insgesamt mit dem RAF des Institutes im Einklang stehen. Der Kreditrisikoappetit sollte den Umfang und den Schwerpunkt des Kreditrisikos de...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2.2 Volumengewichtete durchschnittliche Laufzeit

Rz. 91 Hinsichtlich möglicher Annahmen zur durchschnittlichen Laufzeit hat eine Umfrage der BaFin zum "Standardzinsschock" vom September 2005 erste Anhaltspunkte geliefert. Demnach wird für Positionen mit unbestimmter Zinsbindung, wie z. B. Spar- und Sichteinlagen, in der Praxis eine volumengewichtete durchschnittliche Laufzeit unterstellt. Sie ist hinsichtlich ihrer erwarte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.5 Ausschüsse des Aufsichtsorgans

Rz. 64 Hinsichtlich der Information des Aufsichtsorgans über die Strategien kann ein dafür gebildeter Ausschuss eingeschaltet werden (→ AT 4.2 Tz. 6, Erläuterung). Es erscheint naheliegend, mit der Risikoberichterstattung in ähnlicher Weise zu verfahren, zumal sich diese u. a. mit der möglichen Abweichung von den Strategien beschäftigt. Adressat der Risikoberichterstattung s...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.1 Einbindung des Aufsichtsorgans

Rz. 294 Nach einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (z. B. AktG, GenG) besteht die Hauptaufgabe des Aufsichtsorgans darin, die durch den Vorstand ausgeübte Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen. Es versteht sich daher von selbst, dass sich das Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Überwachungspflichten auch intensiv mit der strategischen Ausrichtung des Institutes und deren...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Begrenzung der Risiken

Rz. 17 Im Rahmen der Risikosteuerung kommt der Begrenzung der Risiken eine besondere Bedeutung zu. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Risiken unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits wirksam begrenzt und überwacht werden. Geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Risiken und damit verbundenen Risikokonzentrationen können quanti...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.3 Aufsichtliche Handhabung seit dem Jahr 2024

Rz. 36 Zusammengefasst wird – erstmalig auf Basis der Quartalsberichterstattung der KVG zum 31. Dezember 2023 – die folgende Vorgehensweise in der aufsichtlichen Praxis erwartet, mit der die von der Aufsicht in der Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 2. September 2021 erhobene Forderung, auch im Hinblick auf Direktinvestitionen in Spezialfonds eine angemessene Risikosteuerung...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7 Entwicklungstendenzen zum Auskunftsrecht

Rz. 56 Seit der Neuregelung der Anforderungen an die Aufsichtsorgane von Instituten im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes in § 25d KWG hat sich die Interne Revision zu einer zunehmend wichtigen Informationsquelle für dieses Gremium entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass diese Funktion durch die Koordination der internen und externen Prüfung (mit Bezug auf deren Befassun...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.1 Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)

Rz. 282 Die Grundsätze des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung[1] enthalten nicht nur Vorgaben für das Risikomanagement (→ Kapitel 2.6.1), sondern betreffen in einem hohen Maße auch die Informationstechnologie. Die IT-relevanten Vorgaben wurden erstmals im November 2017 als Konkretisierung der M...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Angemessene Rotation der Sachverständigen

Rz. 93 Vom Institut ist eine angemessene Rotation der für die Wertermittlung von Immobiliensicherheiten zuständigen Personen sicherzustellen. Konkret ist eine Rotation immer dann vorzunehmen, wenn dieselbe mit der Wertermittlung betraute sachverständige Person zwei aufeinanderfolgende Einzelbewertungen derselben Immobilie durchgeführt hat (→ BTO 1.2 Tz. 3, Erläuterung). Bei ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.3 IKT- und Sicherheitsrisiken

Rz. 31 Das "IKT-Risiko" bezeichnet gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52c CRR die Gefahr von Verlusten in Verbindung mit jedem vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, die bei Eintritt – durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld – die Sicherheit der Netzwerk- un...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7 Compliance-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Vergütungsverordnung

Rz. 36 Die Aufgaben der Compliance-Funktion beschränken sich nicht auf die in diesem Modul enthaltenen Verantwortlichkeiten.[1] Nach § 2 Abs. 11 InstitutsVergV ist die Compliance-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Institutsvergütungsverordnung einzustufen. Die Institutsvergütungsverordnung weist den Kontrolleinheiten an zahlreichen Stellen Verantwortlichkeiten zu bzw....mehr