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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 2.2 Risiken / 1.8.10 Absehbare Anforderungen der EBA

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 73

Die EBA hat am 18. Januar 2024 gemäß Art. 87a Abs. 5 CRD VI Leitlinien zu Mindeststandards und Referenzmethoden für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken durch die Institute für drei Monate zur Konsultation gestellt. Bis Ende 2024 sollen die endgültigen Leitlinien vorliegen, so dass dann mit neuen bzw. ergänzenden Vorgaben zu rechnen ist. Den derzeitigen Erfahrungen nach zu urteilen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass diese Leitlinien Anfang 2025 im Rahmen einer neunten MaRisk-Novelle national umgesetzt werden. Das wäre jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, zumal die grundlegenden Vorgaben, die mit den Leitlinien der EBA konkretisiert werden, bereits im Rahmen der siebten MaRisk-Novelle im Juni 2023 in das Rundschreiben aufgenommen wurden.

 

Rz. 74

Die Beurteilung der Wesentlichkeit von ESG-Risiken sollte institutsspezifisch und mindestens jährlich erfolgen und den Instituten einen Überblick über die finanzielle Bedeutung von ESG-Risiken für ihr Geschäftsmodell und ihr Risikoprofil liefern. Sie sollte nicht separat durchgeführt werden, sondern mit anderen internen Beurteilungen übereinstimmen und in diese integriert werden, z. B. mit denjenigen, die für die Zwecke des ICAAP erfolgen, also insbesondere mit der Risikoinventur laut MaRisk. Dabei sollten die potenziellen Auswirkungen der ESG-Risiken auf alle konventionellen finanziellen Risikokategorien berücksichtigt werden, denen ein Institut ausgesetzt ist. Die EBA nennt explizit die Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, operationellen, Reputations-, Geschäftsmodell- und Konzentrationsrisiken. Für diese Beurteilung sollte ein risikobasierter Ansatz genutzt werden, der die Wahrscheinlichkeit und den Schweregrad des Eintretens der Risiken berücksichtigt. Dabei sollten kurze (weniger als drei Ja...

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