Fachbeiträge & Kommentare zu Überwachung

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Vierteljährlicher Gesamtrisikobericht

Rz. 2 Die unabhängige Risikocontrolling-Funktion ist für die Überwachung und Kommunikation der Risiken im Institut zuständig (→ AT 4.4.1 Tz. 1). Damit hat die Risikocontrolling-Funktion auch die Aufgabe, für die Geschäftsleitung regelmäßig die Risikoberichte zu erstellen (→ AT 4.4.1 Tz. 2). Die deutsche Aufsicht fordert von den Instituten mindestens vierteljährlich vorzulege...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.1 Festlegung der akzeptierten Sicherheitenarten

Rz. 62 Im Idealfall sind die Sicherheitenverträge so ausgestaltet, dass die ausgereichten Kreditmittel inkl. Verzinsung im Fall von Zahlungsstörungen des Kreditnehmers ggf. auch ohne seine Mitwirkung durch Verwertung der Sicherheiten zurückgeführt werden können. Häufig reicht der aktuelle Wert der Sicherheiten allerdings nicht aus, um den ausstehenden Kapitaldienst vollständ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.2 Kapitalbedarf für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Rz. 96 Eine besondere Rolle spielen für viele (vor allem kleinere) Institute aufgrund ihres Schwerpunktes im Kredit- und Einlagengeschäft und der damit verbundenen volkswirtschaftlich wichtigen Fristentransformation die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch umfasst Risiken, die aus Bewegungen des marktweiten Zinsniveaus für ein Institut re...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.5 Auslagerung der Internen Revision und Intra-Group-Auslagerung

Rz. 111 Nach den Auslagerungsregelungen der MaRisk können Aktivitäten und Prozesse grundsätzlich ausgelagert werden, solange die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht beeinträchtigt wird. Die teilweise oder vollständige Auslagerung der Internen Revision ist daher – unabhängig von der Größe des auslagernden Institutes – grundsätzlich möglich. Ob und ggf. inwieweit...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9 Abbau notleidender Risikopositionen (Tz. 9)

Rz. 135 9 Im Rahmen der Überwachung der notleidenden Risikopositionen hat das Institut geeignete Fristen für die Behandlung von besicherten und unbesicherten NPE festzulegen, die sicherstellen, dass Bestände an notleidenden Risikopositionen in einem angemessenen Zeitraum abgebaut werden. 9.1 Berücksichtigung aufsichtlicher Vorgaben Rz. 136 Vom Rat der Europäischen Union wurde ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Informationszugang für das Risikocontrolling

Rz. 109 Selbst wenn den Mitarbeitern der Risikocontrolling-Funktion alle notwendigen Befugnisse eingeräumt werden, können sie ihre Aufgaben ggf. nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllen, wenn ihnen der Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verwehrt wird. Vor diesem Hintergrund wird von der BaFin die Forderung erhoben, ihnen einen uneingeschränkten...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.6 Auslagerung der Compliance-Funktion

Rz. 74 Ein Institut kann die Compliance-Funktion oder einzelne Teilbereiche daraus grundsätzlich auf ein anderes Unternehmen auslagern. Die Geschäftsleitung bzw. die zuständigen Geschäftsbereiche bleiben im Fall der Auslagerung für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen und Vorgaben verantwortlich. Das Institut hat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.5 Nichtberücksichtigung von notleidenden Risikopositionen

Rz. 32 Grundsätzlich von der CSRBB-Messung ausgeschlossen werden hingegen die notleidenden Risikopositionen ("Non-Performing Exposures", NPE).[1] Insofern besteht zwischen der IRRBB-Messung und der CSRBB-Messung ein Unterschied, weil die notleidenden Risikopositionen (abzüglich Rückstellungen) als zinssensitive Instrumente grundsätzlich in die IRRBB-Messung einbezogen werden...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.4 Länderrisiken

Rz. 17 Der risikobezogene Anwendungsbereich der MaRisk wird dadurch präzisiert, dass die Länderrisiken ("Country Risks"), die sich aus unsicheren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen eines anderen Landes ergeben und nicht auf die Bonität der Gegenpartei zurückgeführt werden können, den Adressenausfallrisiken von der deutschen Aufsicht explizit zugerechnet...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.9 Statische und dynamische Bilanzannahme

Rz. 28 Die Durchführung von Stresstests kann bei normalem Geschäftsverlauf methodisch auf einer "statischen" oder auf einer "dynamischen" Bilanzannahme basieren. Rz. 29 Bei der statischen Bilanzannahme ("constant balance sheet assumption") wird die gesamte Bilanzgröße und -zusammensetzung durch die Annahme eines gleichförmigen (die Eigenschaften des Bestandsgeschäftes erhalte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.8 Aufsichtliche Handhabung von Anlagen in Spezialfonds

Rz. 312 Die Erträge aus dem Depot A bzw. dem eigenen Anlagebestand bilden mittlerweile für viele deutsche Kreditinstitute eine wichtige Ertragsquelle neben dem klassischen Kundenkreditgeschäft. Da kleinere und mittlere Banken häufig eine Präferenz für die Anlage in Spezialfonds haben, sind diese verstärkt in den Fokus der Bankenaufsicht gerückt. Die deutsche Aufsicht erwarte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1.1.1 Grundsätzliches

Rz. 46 Beim handelsrechtlichen Ergebnis stehen die Ertragskennzahlen ("Earnings Measures") im Fokus der Betrachtung. Sie sind ein Maß für die Veränderung der erwarteten zukünftigen Rentabilität des Institutes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aufgrund von Zinsschwankungen.[1] Mit den ertragsorientierten Verfahren werden also die negativen Auswirkungen der Zinsänderungen ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1.2.2 Beispiele

Rz. 58 Zur Abschätzung von Barwertänderungen sind daher z. B. durationsbezogene Sensitivitätsmaße geeignet, auf die bereits an anderer Stelle eingegangen wird (→ BTR 2.2 Tz. 2). Dort finden sich auch Ausführungen zur Simulation von Zinsstrukturszenarien, die sich ebenso für das Barwertkonzept eignen[1], und zum Value-at-Risk-Konzept, das vor allem im Zusammenhang mit den Pos...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Qualifikationen und Erfahrungen der Sachverständigen

Rz. 81 Die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten und sonstigen beweglichen Vermögenswerten[1] betrauten sachverständigen Personen müssen über die dafür erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Für die Berechnung der regulatorischen Kapitalanforderungen sind von den Instituten in dieser Hinsicht ähnliche Vorgaben zu beachten. So muss die Bewertung ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Markt-, Verkehrs- und Beleihungswert einer Immobilie

Rz. 26 Der "Marktwert" einer Immobilie ist gemäß § 16 Abs. 2 PfandBG der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, U...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Berücksichtigung beider Perspektiven

Rz. 63 Den Instituten war es bis zur achten MaRisk-Novelle rein formal freigestellt, welche Methode sie als "primär steuerungsrelevantes Verfahren" verwenden, sofern bei einer Bestimmung der Auswirkungen auf das handelsrechtliche Ergebnis eine angemessene Betrachtung über den Bilanzstichtag hinaus erfolgte. Es ist allerdings bereits seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr möglich...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.5 Risikocontrolling und Marktfolge

Rz. 132 Die BaFin hatte vor dem Hintergrund der geforderten Exklusivität des Leiters der Risikocontrolling-Funktion mit der vierten MaRisk-Novelle zunächst für große, international tätige Institute eine Trennung des Risikocontrollings von den Bereichen Finanzen und Marktfolge auf Ebene der Geschäftsleitung zwingend vorgegeben.[1] Damit hat sie sich zwar rein formal im Einkla...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Einbeziehung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse nach § 25b KWG

Rz. 21 Seit dem 30. Oktober 2007 ("erste MaRisk-Novelle") konkretisieren die MaRisk auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation für die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse nach dem damaligen § 25a Abs. 2 KWG. Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurde § 25a Abs. 2 KWG a. F. zum 1. Januar 2014 in § 25b KWG überführt, ohne dass damit eine inhaltliche Ände...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Fachkenntnisse und Erfahrungen

Rz. 98 Der Compliance-Beauftragte und die Mitarbeiter der Compliance-Funktion müssen für ihre Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Der Compliance-Beauftragte hat darüber hinaus den besonderen qualitativen Anforderungen entsprechend seines Aufgabengebietes zu genügen (→ AT 7.1 Tz. 3, Erläuterung). Der Compliance-Beauftragte ist als "Inhab...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Ausgestaltung des Produktkataloges

Rz. 24 Für die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Produktkataloges werden keine Vorgaben gemacht. Auch die EBA fordert von den Instituten lediglich, so weit wie möglich eine zentrale Aufzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen (einschließlich der ausgelagerten) zu führen, um die Überwachung von Änderungen zu erleichtern.[1] Es gilt das Prinzip der Proportionalität. ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.5 Unterauftragsvergabe nach dem Digital Operational Resilience Act (DORA)

Rz. 422 Die zunehmende Fragmentierung von Wertschöpfungsketten stellt Finanzunternehmen insbesondere bei standardisierten IT-Dienstleistungen vor die Herausforderung, den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprechende Verträge mit Dienstleistern aushandeln zu müssen. Dies betrifft insbesondere Regelungen, die der Überwachung der gesamten Wertschöpfungskette dienen. Hier ha...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Dokumentation der internen Risikotransfers

Rz. 67 Die internen Risikotransfers zwischen Anlage- und Handelsbuch sind zu dokumentieren. Diese Anforderung besteht in Analogie auch für das Management der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB), so dass an dieser Stelle Doppelarbeit vermieden werden kann. Die dafür relevanten Vorgaben in Tz. 131 lit. c und 134 lit. a der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kred...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Relevante Informationen für bestimmte Kundengruppen

Rz. 7 Die grundsätzlichen Informationen, die für alle Kreditarten herangezogen werden, unterscheiden sich naturgemäß vor allem hinsichtlich der Kundengruppen.[1] So hängt die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers in erster Linie von seinem Einkommen und Vermögen sowie seinen Verbindlichkeiten und finanziellen Verpflichtungen ab. Bei einer Kreditvergabe an Verbraucher können da...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Plausibilisierung der Wertermittlung

Rz. 96 Die Institute sollten die Leistung der Sachverständigen, die sich insbesondere in der Genauigkeit der vorgenommenen Bewertungen widerspiegelt, beurteilen. Die EBA nennt dafür beispielhaft Rückvergleiche im Hinblick auf den Wert der Sicherheiten anhand fortgeschrittener statistischer Modelle (→ BTO 1.2 Tz. 2).[1] Vorgeschrieben wird diese Verfahrensweise allerdings nic...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8 Stärkung der Governance-Strukturen

Rz. 32 Unter dem Eindruck der Finanzmarktkrise sind angemessene "Corporate Governance"-Strukturen verstärkt in den Fokus der Aufsicht gerückt.[1] Der Begriff "Corporate Governance" bezeichnet grundsätzlich den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens ("the system by which companies are directed and controlled"[2]) und kann ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Ablauforganisatorische Anforderungen

Rz. 6 Bei den ablauforganisatorischen Anforderungen wird der übliche prozessuale Ablauf in der Praxis durch die Unterteilung in die Prozessschritte Handel, Abwicklung und Kontrolle sowie Risikocontrolling nachgebildet: Der Abschluss von Handelsgeschäften stellt den Ausgangspunkt der ablauforganisatorischen Anforderungen dar. Beim Abschluss von Handelsgeschäften durch die Händ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.12 Entwicklungen auf globaler Ebene

Rz. 102 Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board, FSB) hat im November 2020 ein Diskussionspapier zu Regulierungs- und Aufsichtsfragen im Zusammenhang mit Auslagerungen und Beziehungen zu Drittparteien zur Konsultation gestellt.[1] Das Papier gibt einen Überblick über bestehende und sich entwickelnde Aufsichtsansätze und stellt die Herausforderungen für Aufsichtsb...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Grenzen der Auslagerung für Kontrollbereiche und Kernbankbereiche

Rz. 248 Grundsätzlich können alle Aktivitäten und Prozesse ausgelagert werden, solange die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird (→ AT 9 Tz. 4). Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle hat die BaFin die Anforderungen an die Auslagerung der Risikocontrolling-Funktion, der Compliance-Funktion und der Internen Revision aufgrund ...mehr

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Factoring – Finanzierungsal... / 6 Fachbegriffe – knapp erläutert

Im Zusammenhang mit dem Factoring tauchen Fachbegriffe auf. Diese erläutern wir Ihnen nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge. Asset Backed Finanzierung Die Grundlage hierbei ist der Verkauf von Forderungen aus Außenständen eines Unternehmens, um einerseits die Liquidität zu erhöhen und andererseits um eine Absicherung gegen Zahlungsausfall der Schuldner zu erreichen. Im wei...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / IV. Neue Risikokategorien

Für bestimmte Risikokategorien existieren bislang in Deutschland keine umfassenden qualitativen Standards. Hierzu gehören neben dem bereits angesprochenen OpRisk insbesondere das Zinsänderungsrisiko (auf Gesamtinstitutsebene) und das Liquiditätsrisiko. In den Modulen BTR 1.3 und 1.4 befinden sich Anforderungen an die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und K...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.5 Regelmäßige Beurteilung anhand vorzuhaltender Kriterien

Rz. 383 Bei wesentlichen Auslagerungen ist die Leistung des Auslagerungsunternehmens laufend anhand vorzuhaltender Kriterien (z. B. "Key Performance Indicators", "Key Risk Indicators") und vertraglich vereinbarter Informationen des Auslagerungsunternehmens zu überwachen. Die Qualität der erbrachten Leistungen ist regelmäßig zu beurteilen. Durch diese Anforderung wird zunächs...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.4 Überwachungsprozess

Rz. 120 Schließlich muss der Erfolg der Abwicklungsmaßnahmen regelmäßig überwacht werden (→ AT 4.4.1 Tz. 2). Im Rahmen dieser Überwachung sollte auf den Zeitraum geachtet werden, der zur Abwicklung einer Sicherheit oder zur Durchsetzung einer Garantie benötigt wird (→ BTO 1.2.5 Tz. 7, Erläuterung). Im Fall von Problemen sollten die festgelegten Maßnahmen hinterfragt und ggf....mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der Nachhaltigkeit / Corporate Governance

Rechtlicher und faktischer Ordnungsrahmen zur Leitung und Überwachung von Unternehmen. Die Ausgestaltung obliegt der Unternehmensführung bzw. dem Überwachungsorgan (z. B. Aufsichtsrat).mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Strategie zum Abbau eines hohen NPL-Bestandes

Rz. 213 Mit der sechsten MaRisk-Novelle wurde für "Institute mit hohem NPL-Bestand" (→ AT 2.1 Tz. 1) die Anforderung ergänzt, eine Strategie für notleidende Risikopositionen und einen entsprechenden Implementierungsplan festzulegen und regelmäßig zu überprüfen (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Dabei geht es insgesamt um eine Reduzierung auf ein vorab festgelegtes NPE-Ziel über ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Rz. 6 Die Institute müssen angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und der damit verbundenen Risikokonzentrationen (Risikosteuerungs- und -controllingprozesse) einrichten. Diese Prozesse sollten nicht für sich betrachtet werden, sondern in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung ("Gesa...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Stresstesting (AT 4.3.2 Tz. 6-E)

Gegenstand der Diskussion im Fachgremium war die Frage, ob an die geforderte Berücksichtigung der Ergebnisse der Stresstests bei der Beurteilung der Risikotragfähigkeit immer auch eine Kapitalunterlegung geknüpft ist. Dies muss allerdings, je nachdem welcher Zweck mit einem Stresstest verfolgt wird, nicht zwangsläufig der Fall sein. Im Vordergrund steht vielmehr eine kritisc...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Auslagerungen

Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis, die wiederholt Unklarheiten, aber auch Mängel in der Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen bei Auslagerungsverhältnissen zu Tage gefördert haben, haben mich bewogen, einige Ergänzungen und Konkretisierungen im AT 9 vorzunehmen. Zunächst wird klargestellt, dass die Frage des Auslagerungstatbestands unabhängig von möglichen zivilrechtl...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Empfehlung der deutschen Aufsicht

Rz. 63 Die deutsche Aufsicht hat diese Anforderung durch Verwendung der Formulierungen "sollte" und "grundsätzlich" relativ vorsichtig formuliert und den Instituten damit bei der Umsetzung theoretisch einen gewissen Spielraum gelassen. Inwiefern dieser Spielraum auch praktisch überhaupt noch genutzt werden kann, hängt vor allem davon ab, welche weiteren Aufzeichnungspflichte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.3 Prüfungsdurchführung der Konzernrevision

Rz. 34 Die Konzernrevision kann bei ihrer Tätigkeit die Prüfungsergebnisse der Internen Revisionen der gruppenangehörigen Unternehmen berücksichtigen. Für die Konzernrevision und die Internen Revisionen der gruppenangehörigen Unternehmen sollten Revisionsgrundsätze und Prüfungsstandards gelten, die eine Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse gewährleisten. Außerdem müssen d...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Abbildung der Geschäfte

Rz. 2 Handelsgeschäfte sind unverzüglich nach Geschäftsabschluss mit allen maßgeblichen Abschlussdaten zu erfassen, bei der Ermittlung der jeweiligen Position zu berücksichtigen und mit allen Unterlagen an die Abwicklung zu leiten (→ BTO 2.2.1 Tz. 5). Daran anschließend sind die Handelsgeschäfte unverzüglich im Risikocontrolling abzubilden. In Abhängigkeit von der jeweiligen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BT Besonderer Teil

Rz. 1 Im besonderen Teil der MaRisk werden die geschäfts- und risikoartenübergreifenden Prinzipien des allgemeinen Teils für einzelne Themenbereiche konkretisiert und zum Teil deutlich ergänzt. Das betrifft die Anforderungen an die internen Kontrollverfahren, also das interne Kontrollsystem (→ BT 1) und die Interne Revision (→ BT 2). Die Vorgaben zur Risikoberichterstattung ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.2 Berücksichtigung von zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten

Rz. 26 In jedem Fall sollten die Institute zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte Vermögenswerte ("Assets Accounted at Fair Value") nicht ausschließen.[1] Diese Vorgabe betrifft also Vermögensgegenstände, für die sich grundsätzlich ein Marktpreis ermitteln lässt und dessen Änderung sich unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. im Eigenkapital niederschlägt (z. B. ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6 Zusammenspiel zwischen Konzernrevision und Interner Revision (Tz. 6)

Rz. 99 6 Die Konzernrevision hat im Rahmen des Risikomanagements auf Gruppenebene ergänzend zur Internen Revision der gruppenangehörigen Unternehmen tätig zu werden. Dabei kann die Konzernrevision auch die Prüfungsergebnisse der Internen Revisionen der gruppenangehörigen Unternehmen berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass für die Konzernrevision und die Internen Revisi...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 3.6.5 Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte und Berichterstattung

Rz. 92 Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer werden. Sowohl der Abschlussprüfer als auch ein anderer Wirtschaftsprüfer kann Nachhaltigkeitsprüfer sein.[1] Der Nachhaltigkeitsprüfer ist analog zum Abschlussprüfer gesondert durch die zuständigen Organe zu wählen. Für das laufende Geschäftsjahr 2024 ist eine Übergangsv...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Interessenkonflikte

Rz. 2 Die Konzentration verschiedener Aufgaben auf einzelne Personen kann bei Instituten zu mehr oder minder stark ausgeprägten Interessenkonflikten führen, die sich negativ auf die Ziele des Institutes auswirken können. Interessenkonflikte sind grundsätzlich auf allen Hierarchiestufen möglich und können verschiedene Abläufe innerhalb einer Organisation berühren. Mit besonde...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.4 Geschäfte in handelbaren Forderungen

Rz. 57 Handelbare Forderungen, wie z. B. der Handel in Schuldscheinen, stellen in der Liste der Handelsgeschäfte eine Besonderheit dar, da es bei der Frage der Qualifikation als Handelsgeschäft im Unterschied zu den ansonsten im Katalog aufgezählten Geschäften auf den Verwendungszweck ankommt. Forderungen sind dann als Handelsgeschäfte zu qualifizieren, wenn von Seiten des I...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.1 Anforderungen der EBA im Überblick

Rz. 149 Die EBA hat in Abschnitt 6 ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung ausgeführt, wie aus ihrer Sicht die Preisgestaltung im Kreditgeschäft erfolgen sollte. Diese Vorgaben sind von der deutschen Aufsicht mit der siebten MaRisk-Novelle übernommen worden. Die bisherige Anforderung, wonach lediglich ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Ei...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.1 Aufbau- und Ablauforganisation

Rz. 4 Das interne Kontrollsystem umfasst alle Formen von Überwachungsmechanismen, die integraler Bestandteil der zu überwachenden Prozesse sind (prozessabhängige Überwachung). Die für derartige Überwachungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter oder Stellen sind an den jeweiligen Arbeitsprozessen beteiligt und häufig auch für das Ergebnis der zu überwachenden Prozesse verantwortli...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.12 Einbindung in die Aufbau- und Ablauforganisation

Rz. 83 Die Anforderungen zur Aufbau- und Ablauforganisation (→ BTO) schließen auch die Risiko­steuerungs- und -controllingprozesse ein. Bei der Ausgestaltung dieser Prozesse müssen daher die organisatorischen Vorgaben in angemessener Weise berücksichtigt werden. Das folgt einerseits daraus, dass sämtliche Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwort...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Rechtsgrundlage für ein angemessenes und wirksames Risikomanagement (Tz. 1)

Rz. 3 1 Dieses Rundschreiben gibt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikoma­nagements der Institute vor. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25a Abs. 3 KWG (Risikomanagement auf Gruppenebene) sowie des § 25b KWG (Auslagerung). Ein angemessenes und wirksames Risikomanagem...mehr