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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2 An ... / 3.5 Plausibilisierung der Wertermittlung

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 96

Die Institute sollten die Leistung der Sachverständigen, die sich insbesondere in der Genauigkeit der vorgenommenen Bewertungen widerspiegelt, beurteilen. Die EBA nennt dafür beispielhaft Rückvergleiche im Hinblick auf den Wert der Sicherheiten anhand fortgeschrittener statistischer Modelle (→ BTO 1.2 Tz. 2).[1] Vorgeschrieben wird diese Verfahrensweise allerdings nicht. Das gilt im Übrigen für interne und externe Sachverständige gleichermaßen. Im Rahmen dieser Beurteilungen sollten die Institute auch prüfen, ob bestimmte Sachverständige besonders viele Bewertungen durchgeführt und welche Honorare sie dafür erhalten haben.[2] Treten dabei Interessenkonflikte zutage, steht grundsätzlich auch die Qualität der Bewertung an sich infrage. Konkret geht es der EBA um eine nachvollziehbare und hinreichend konservative Bewertung, was sich vor allem aus den zugrunde liegenden Annahmen ablesen lässt (→ BTO 1.2.1 Tz. 2).

 

Rz. 97

Insbesondere dann, wenn für die Wertermittlung von Immobiliensicherheiten externe Sachverständige herangezogen werden, sollten die Institute die Immobilienwertermittlung nicht einfach übernehmen, sondern auf geeignete Weise plausibilisieren. Das bedeutet nicht, dass in den Instituten eine vollständige zweite Wertermittlung erstellt werden muss. Dann könnte die Auftragsvergabe an externe Sachverständige gleich entfallen. Vielmehr geht es darum, die von den externen Sachverständigen getroffenen Annahmen und verwendeten Daten sowie den daraus abgeleiteten Wert der Immobilie sachlich nachzuvollziehen. Indem sich die Institute nicht allein auf die Expertise Dritter verlassen, werden sie ihrer eigenen Verantwortung für das Risikoma­nagement gerecht.

 

Rz. 98

Bei der Plausibilisierung der Wertermittlung sollten die Institute ggf. eigene Erkenntnisse und Informat...

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