Rz. 6
Die Institute müssen angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und der damit verbundenen Risikokonzentrationen (Risikosteuerungs- und -controllingprozesse) einrichten. Diese Prozesse sollten nicht für sich betrachtet werden, sondern in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung ("Gesamtbanksteuerung") eingebunden werden (→ AT 4.3.2 Tz. 1). Die Identifizierung der Risiken auf Basis geeigneter Indikatoren muss frühzeitig erfolgen (→ AT 4.3.2 Tz. 2), damit die Maßnahmen zur Risikobegrenzung und -überwachung unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits ihre Wirkung überhaupt entfalten können. Für die Risikoberichterstattung ist es von besonderer Bedeutung, dass die wesentlichen Risiken vollständig erfasst und in angemessener Weise dargestellt werden, um daraus Steuerungsimpulse generieren zu können.
Rz. 7
Diesem Zweck dient die regelmäßige Berichterstattung der Risikocontrolling-Funktion an die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung hat wiederum mindestens vierteljährlich das Aufsichtsorgan über die Risikosituation einschließlich vorhandener Risikokonzentrationen zu informieren, damit es seiner Überwachungsfunktion nachkommen kann (→ AT 4.3.2 Tz. 3). Unter besonderen Umständen kann es auch erforderlich sein, die Geschäftsleitung, die jeweiligen Verantwortlichen und ggf. die Interne Revision ad hoc über risikorelevante Sachverhalte in Kenntnis zu setzen (→ AT 4.3.2 Tz. 4).
Rz. 8
Schließlich müssen die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse sowie die zur Risikoquantifizierung eingesetzten Methoden und Verfahren regelmäßig und anlassbezogen überprüft und ggf. angepasst werden. Dafür gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie zur Überprüfung der Angemesse...