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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2 An ... / 7.1 Anforderungen der EBA im Überblick

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 149

Die EBA hat in Abschnitt 6 ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung ausgeführt, wie aus ihrer Sicht die Preisgestaltung im Kreditgeschäft erfolgen sollte. Diese Vorgaben sind von der deutschen Aufsicht mit der siebten MaRisk-Novelle übernommen worden. Die bisherige Anforderung, wonach lediglich ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und der Konditionengestaltung bestehen sollte, ist in dem Sinne erhalten geblieben, dass bei der Konditionengestaltung alle relevanten Kosten abzuwägen sind, wozu auch die Kreditrisikokosten entsprechend der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren gehören. Ergänzend wird nunmehr erwartet, dass die Geschäftsstrategie und der Risikoappetit der Institute bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden, ebenso wie die Kundengruppen und Finanzierungsarten. Außerdem muss die Konditionengestaltung angemessen dokumentiert, durch geeignete Strukturen bei der Unternehmenssteuerung (Governance) unterstützt und mit angemessenen Leistungsindikatoren überwacht werden.

7.1.1 Berücksichtigung von Strategie und Governance

 

Rz. 150

Die Geschäftsstrategie muss selbstverständlich bei der Konditionengestaltung berücksichtigt werden. Dabei spielen u. a. externe Einflussfaktoren, wie z. B. die Marktentwicklung und die Wettbewerbssituation, eine wesentliche Rolle. Letztlich müssen die Strategien und die daraus abgeleiteten operativen Geschäftsplanungen das vom Institut angestrebte Geschäftsmodell umsetzen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, müssen geeignete strategische Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden (→ AT 4.2 Tz. 1). Mit der Konditionengestaltung haben die Institute dafür einen entscheidenden Hebel in der Hand, um in bestimmten Geschäftsfeldern weiter zu wachsen oder das Wachstum einzuschränken. Natürlich ist das nur i...

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