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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2 An ... / 2.3.2.1 Wertermittlung der Sicherheiten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 69

Die Institute sollen auf "geeignete" Wertermittlungsverfahren abstellen. In ähnlicher Weise wird z. B. in § 18a Abs. 7 Nr. 1 KWG gefordert, bei der Vergabe von grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehen für die Immobilienbewertung "zuverlässige" Standards zu verwenden, ohne dass näher ausgeführt ist, was der Gesetzgeber darunter genau versteht.[1] Es ist anzunehmen, dass es sich bei den geeigneten Wertermittlungsverfahren um die seit Jahren verwendeten banküblichen Verfahren handelt, wie z. B. das Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahren für Immobilien, die als Grundpfandrecht dienen. Hierzu zählt auch die Festlegung der jeweiligen Bewertungs- oder Sicherheitsabschläge. Diese Verfahren werden an anderer Stelle ausführlich beschrieben (→ BTO 3.2 Tz. 2). Daneben sind – je nach Betroffenheit – die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen, wie z. B. die ähnlich lautenden Vorschriften des Pfandbriefgesetzes (PfandBG). Laut § 16 Abs. 2 PfandBG darf der nach bestimmten Kriterien vorsichtig ermittelte Beleihungswert den nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Die Definitionen des Markt-, des Verkehrs- und des Beleihungswertes einer Immobilie und nähere Ausführungen zu ihrer Ermittlung sind an anderer Stelle zu finden (→ BTO 3.2 Tz. 3). Die Vorgaben des Pfandbriefgesetzes werden mit der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) weiter konkretisiert.

 

Rz. 70

Die Verfahren zur Wertermittlung von Sicherheiten sind vor ihrer erstmaligen Verwendung sowie im Fall wesentlicher Anpassungen von der Geschäftsleitung zu genehmigen. Damit wird verdeutlicht, welche Bedeutung eine korrekte Wertermittlung von Sicherheiten für das Risikomanagement eines Institutes ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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