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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2.5 ... / 2.3 Laufende Überprüfung der Werthaltigkeit

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 83

Mindestens jährlich ist eine Überprüfung der Werthaltigkeit der Sicherheiten durchzuführen, wobei erhebliche Schwankungen (des Marktes) und insbesondere ein erheblicher Rückgang des Sicherheitenwertes zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen sollte die Überprüfung häufiger durchgeführt werden. Zur Überwachung der Immobiliensicherheiten werden von den Instituten i. d. R. Marktschwankungskonzepte eingesetzt (→ BTO 1.2.2 Tz. 3). Die EBA gestattet diese Vorgehensweise ausdrücklich. Die Institute sollten nach Möglichkeit quantitative Schwellenwerte für jede Sicherheitenart festlegen, die auf empirischen Daten und relevanten qualitativen Erfahrungswerten des Institutes basieren und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren, wie der Marktpreisentwicklung oder der Meinung unabhängiger Sachverständiger, ermittelt werden.[1]

 

Rz. 84

Die EBA erwartet, dass die Institute die Bewertungen sämtlicher besicherten Risikopositionen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 208 Abs. 3 und Art. 210 lit. c CRR auf dem aktuellen Stand halten.[2] Bei Gewerbeimmobilien müssen die Institute den Wert der Immobilie laut Art. 208 Abs. 3 lit. a CRR mindestens jährlich überprüfen und bei Wohnimmobilien mindestens alle drei Jahre. Werden die Immobilien zur Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen herangezogen, muss die Überwachung gemäß Art. 129 Abs. 3 CRR auch bei Wohnimmobilien jährlich erfolgen. Bei sonstigen Sachsicherheiten müssen die Institute den Wert der Sicherheit gemäß Art. 210 lit. c CRR ebenfalls mindestens jährlich überprüfen. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, muss diese Überprüfung in allen genannten Fällen häufiger durchgeführt werden.

 

Rz. 85

Zu dem Zeitpunkt, an dem die Forderung als notleidend eingestuft wird, und solange dieser Status beibehalten wi...

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