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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.4 Bes ... / 1.4 Anforderungen an die Eignungsprüfung der Mitarbeiter der besonderen Funktionen

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 28

Die EBA hat im Jahr 2012 Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Geschäftsleitern, Mitgliedern der Aufsichtsorgane und sogenannten "Inhabern von Schlüsselfunktionen" ("Key Function Holders") in Instituten veröffentlicht[1] und fünf Jahre später gemeinsam mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) grundlegend überarbeitet.[2] Mit diesen im Jahr 2021 erneut überarbeiteten Leitlinien werden Vorgaben für die innerhalb der Institute einzurichtenden internen Prozesse zur Auswahl und Beurteilung der genannten Personen gemacht. Die "Inhaber von Schlüsselfunktionen" werden dabei als Mitarbeiter unterhalb der Leitungsorgane definiert, deren Position ihnen erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung (bzw. Leitung) des Institutes verschafft. Dazu gehören auch die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Finanzvorstand ("Chief Financial Officer", CFO), sofern er kein Mitglied des Leitungsorgans ist.[3] Der CFO gehört in Deutschland allerdings regelmäßig zur Geschäftsleitung.

 

Rz. 29

Der von den Instituten aufzusetzende Prozess für die Inhaber von Schlüsselfunktionen muss eine Bewertung der Eignung zum Zeitpunkt der Bestellung (Erstbewertung) sowie anschließend die fortlaufende Überprüfung dieser Eignung beinhalten, um Situationen zu ermitteln, in denen ggf. eine Neubewertung (Folgebewertung) erforderlich wird. Die Bewertung von Leumund, Aufrichtigkeit, Integrität, Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung von Inhabern von Schlüsselfunktionen sollte auf denselben Kriterien basieren, die auch bei den Geschäftsleitern angewandt werden. Bei der Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sind dabei die Rolle und Aufgaben der konkreten Position zu berücksichtigen.[4] Nach den Vorstellungen von EBA und ESMA sollten zudem CRD-Institute[5] von erhebl...

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