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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2 An ... / 3.4 Angemessene Rotation der Sachverständigen

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 93

Vom Institut ist eine angemessene Rotation der für die Wertermittlung von Immobiliensicherheiten zuständigen Personen sicherzustellen. Konkret ist eine Rotation immer dann vorzunehmen, wenn dieselbe mit der Wertermittlung betraute sachverständige Person zwei aufeinanderfolgende Einzelbewertungen derselben Immobilie durchgeführt hat (→ BTO 1.2 Tz. 3, Erläuterung). Bei der Einzelbewertung einer Immobilie geht es um deren Erst- oder Neubewertung. Unter Überprüfungen, Wertindikationen, Bautenstands- oder Besichtigungsberichten von Immobilien, also typischen Überwachungs- oder Überprüfungstätigkeiten, ist hingegen keine Einzelbewertung einer Immobilie zu verstehen. Die deutsche Aufsicht hat deshalb im Fachgremium MaRisk klargestellt, dass eine sachverständige Person nicht drei Einzelbewertungen für dieselbe Immobilie nacheinander durchführen kann.

 

Rz. 94

Im Fachgremium MaRisk wurde darüber diskutiert, wie diese Rotation von kleineren Instituten umgesetzt werden kann, die ggf. nur über einen Immobiliensachverständigen verfügen. Die Aufsicht hat darauf verwiesen, dass auch in diesen Instituten mit Blick auf die Anforderungen an eine angemessene Personalausstattung zumindest ein Vertreter beschäftigt sein sollte, der diese Aufgabe im Zweifel wahrnehmen könnte (→ AT 7.1 Tz. 2 und 3). Andernfalls muss das Institut auf externe Sachverständige zurückgreifen. Hinsichtlich der ggf. erforderlichen Rotation externer Sachverständiger ist es im Übrigen nicht erforderlich, ein anderes Sachverständigenbüro einzuschalten, solange die Personalausstattung des bereits engagierten Sachverständigenbüros eine Rotation im geforderten Sinne zulässt.

 

Rz. 95

Nach den Vorgaben der EBA sollten die Institute zwar eine angemessene Rotation der Sachverständigen gewährleisten. Danach können sie allerd...

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