Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Besonderes Fallbeispiel: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament

Rz. 154 Fallbeispiel 66: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament Der Vater des A verstarb Anfang 2019. A beantragte nach Bezug von Arbeitslosengeld 2020 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Eltern des A hatten ein Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden sollten die beiden gemein...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 1. Änderungsvorbehalte bei wechselbezüglichen/vertragsmäßigen Verfügungen

Rz. 247 Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod des Erstversterbenden geändert werden, wenn dem überlebenden Ehegatten hinreichend klare Abänderungskompetenzen eingeräumt worden sind.[309] Beim Erbvertrag kann durch ein einseitiges, vertragliches Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) der Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB den Weg zur Abänderung vertragsmäßiger Verfüg...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Abzugsposten (§ 11b SGB II)

Rz. 61 Vom ermittelten Einkommen sind verschiedene Abzugsposten abzuziehen. Die Absetzungsbeträge sind in § 11b SGB II geregelt. Eine allgemeine Härtefallklausel für den Einsatz von Einkommen wie in § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist im SGB II nicht vorgesehen.[97] Der Umfang der Anrechnung eigenen Einkommens ist abhängig von der Art des jeweiligen Einkommensmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Sich Bedürftigmachen durch Verzicht auf eine bereits angefallene Erbschaft/einen entstandenen Pflichtteilsanspruch/Sonstiges

Rz. 523 Fallbeispiel 39: Der Verzicht auf die bereits angefallene Erbschaft S und seine fünf Geschwister sind Erben ihrer Tante zu gleichen Teilen geworden. S bezieht seit zehn Jahren Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII. Die Geschwister raten zur Ausschlagung bzw. zum Verzicht auf den Erbteil. Sie wollen mit ihm einen Vertrag schließen, in dem sie sich verpflichten, ihm Le...mehr

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ZErb 09/2021, Auslegung des... / 2 Gründe

II. Die Revision ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Maßgebend für den Lauf der Revisionsfrist ist die Entgegennahme des mittels Empfangsbekenntnisses zugestellten Urteils. 1. Die Frist zur Einlegung der Revision von grundsätzlich einem Monat beginnt nach § 120 Abs. 1 S. 1 FGO mit Zustellung des vollständigen Urteils. Urteile des FG werden gemäß § 53 Abs. 1 und ...mehr

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Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses

Leitsatz 1. Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. 2. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer. Normenkette § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten

Leitsatz Fraglich ist, ob Beerdigungskosten als Erbfallkosten abzugsfähig sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung übernommen werden. Sachverhalt Die Beteiligten streiten in Bezug auf die Erbschaftsteuer um die Abziehbarkeit von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ableben der am 3.1.2019 verstorbenen L (Erblasserin) entstanden sind...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verfügung von Todes wegen

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 > Arbeitslohn Rz 121 f, > Letztwillige Verfügung und > Rechtsnachfolger Rz 9.mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit

Rz. 12 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Nr 11 EStG ist stets gegeben bei Personen, die nach § 53 AO als bedürftig angesehen werden. Steuerfrei sind zB die Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe – sowie die den Pflegeeltern vom Jugendamt gewährten Zuschüsse (> Pflegegeld Rz 2). Ebenso Leistungen aus dem ärztlichen Hilfswerk der > Kassenärztliche Verein...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / V. Bindung des Finanzamts an Entscheidungen der Versorgungsbehörde – Rückwirkende Anerkennung oder Änderung des Pauschbetrags

Rz. 70 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die FinVerw ist an die in § 65 Abs 1 und 2 EStDV vorgeschriebenen amtlichen Nachweise der Versorgungsbehörde gebunden (BFH 114, 491 = BStBl 1975 II, 394; BFH/NV 1998, 1474). Das Versorgungsamt/Sozialamt hat stellvertretend für andere Behörden in ausschließlicher Zuständigkeit die gesundheitlichen Voraussetzungen festzustellen, die außerhalb ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Nachweis bei Verstorbenen

Rz. 35 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann der in § 65 Abs 1 und 2 EStDV vorgeschriebene Nachweis nicht erbracht werden, genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der für die Durchführung des BVersG zuständigen Behörden. Die Stellungnahme beschafft das FA von Amts wegen (§ 65 Abs 4 EStDV). Die Versorgungsverwaltung wird er...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Notstandsbeihilfen

Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Beihilfen und Unterstützungen, die ein privater ArbG seinen ArbN in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Sie sind nur unter den Voraussetzungen des > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei. Danach müssen die Unterstützungen gezahlt werden aus einer mit eigenen Mitteln des ArbG geschaffenen, aber von ihm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Einen Freistellungsauftrag kann der unbeschränkt stpfl. Gläubiger nur für die Kapitalerträge erteilen, die ihm aus Wertpapierdepots oder Konten zufließen, die bei dem jeweiligen Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle unter seinem Namen geführt werden (Rz. 102ff.). Rz. 25a Gebühren darf das Kreditinstitut für die Einrichtung, Änderu...mehr

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Sommer, SGB V § 410 Übergan... / 2.1 Vergütungserhöhung während der laufenden Amtszeit (Abs. 1)

Rz. 5 § 79 Abs. 6 Satz 5, § 91 Abs. 2 Satz 15, § 217b Abs. 2 Satz 8 und § 282 Abs. 2d Satz 6 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung enthielten ein Verbot, die Vergütung der dort genannten Organwalter während der laufenden Amtszeit anzupassen. Das Verbot gilt auch für die Verträge, denen die jeweilige Aufsichtsbehörde bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (Satz 1). Wenn in Sat...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verwitwete Personen

Rn. 40 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Verwitwet ist, wessen gültige Ehe (s § 26 Rn 31 (Schneider)) oder eingetragene Lebenspartnerschaft durch Tod des Ehegatten/Lebenspartners aufgelöst worden ist. Vgl zur Todeserklärung eines verschollenen (vermissten) Ehegatten s § 26 Rn 34 (Schneider). Die Verwitweteneigenschaft iSd § 32a Abs 6 Nr 1 EStG ist eine reine Frage des Familienstand...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Auslegung... / 2 Gründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ausgehend von seinen Feststellungen, an die der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden ist, hat das FG zu Recht entschieden, dass eine Begünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden konnte. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtslage bis VZ 2012

Rn. 49 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bis zum VZ 2012 ist ein Ausschlusstatbestand zum Sondersplitting nach § 32a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG in § 32a Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG aF enthalten gewesen. Danach gilt bis VZ 2012 das Sondersplitting nicht, wenn eine Ehe/Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten/Lebenspartner der neuen Ehe/Lebenspartnerschaft die besond...mehr

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ZErb 08/2021, Begünstigungs... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Änderung des Erbschaftsteuerbescheides abgelehnt; der Kläger hat gem. § 164 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheides (§ 101 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des ihn betreffenden Bescheides vom 15.1.2020...mehr

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ZErb 08/2021, Ein Überblick... / 2. Ausschluss der Dauertestamentsvollstreckung über das Stiftungsvermögen?

Eine weitere bemerkenswerte Änderung betrifft die Vermögenswidmung im Stiftungsgeschäft. Dieses muss der Stiftung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. "zu deren eigener Verfügung" überlassen werden. Intendiert ist damit ein Ausschluss der Dauertestamentsvollstreckung über das einer von Todes wegen errichteten Stiftung zugedachte Vermögen, was insbesondere vom Anwaltverein kritisi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Dauer des Verwitwetensplittings

Rn. 43 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Im VZ des Todes des Ehegatten findet § 32a Abs 6 Nr 1 EStG keine Anwendung, da iRd für dieses Kj durchzuführenden Ehegattenbesteuerung bei Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG das Splittingverfahren nach § 32a Abs 5 EStG anzuwenden ist. Bei Einzelveranlagung nach §§ 26, 26a EStG (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) im Todesjahr ist die An...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 38 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Splittingverfahren nach § 32a Abs 6 Nr 1 EStG für verwitwete Personen ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende reine Tarifvorschrift, die den erfahrungsgemäß erhöhten Lebenshaltungskosten der verwitweten Person noch für eine Übergangszeit iS einer Härteregelung Rechnung tragen soll. Es wird daher auch als Gnadensplitting bezeichnet....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 15 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zum Verlustabzug berechtigt sind neben unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 1 EStG im Grundsatz auch beschränkt StPfl. Bei diesen waren bis zum VZ 2008 allerdings die Einschränkungen nach § 50 Abs 1 u 2 aF EStG zu beachten; bei Wechsel zwischen beschränkter StPfl und unbeschränkter StPfl gilt § 2 Abs 7 S 3 EStG. § 50 Abs 1 S 2 aF EStG machte die A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Rechtslage ab VZ 2013

Rn. 45 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG kann ein StPfl im VZ der Auflösung seiner Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem Splittingverfahren besteuert werden. Voraussetzung ist, dass in dem betreffenden VZ in der aufgelösten Ehe/Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG erfüllt waren, der bisherige Ehegatte/Lebenspartner wieder geheiratet/si...mehr

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ZErb 08/2021, Eintragung ei... / 2 Gründe

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die angegriffene Zwischenverfügung vom 24.2.2021 ist eine Entscheidung des Grundbuchamts im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO, gegen welche die (unbeschränkte) Beschwerde statthaft ist (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71 Rn 34). Dem steht nicht entgegen, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 52 GBO von Amts wegen bei der Eintragung ...mehr

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ZErb 08/2021, Das Ringen um den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Zwei beim BFH gerade anhängig gewordene Revisionen zeigen wieder, dass der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 ErbStG zunehmend streitiger zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung wird. Man ist gut beraten, im Zweifelsfall verfahrensrechtlich ein Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahren "offen" zu halten, ggf. durch punktuelle Vorläufigkeitsvermerke nach § 1...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Auslegung... / Leitsatz

1. Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend. 2. Ob begünstigtes Vermögen durch Vermächtnis mit dem Tode des Erblassers erworben wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), richtet sich nach dem Gegenstand des Vermächtnisses und nicht danach,...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Auslegung... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Vermächtnisnehmerin aus dem Nachlass ihres am … 5.2013 verstorbenen Vaters (Erblasser). Der Erblasser war zu diesem Zeitpunkt als Kommanditist mit einem Anteil von 1 % an einer KG beteiligt. Außerdem war er im gleichen Umfang an der Komplementär-GmbH beteiligt, die an der KG nicht vermögensmäßig beteiligt war. Alleinerbe is...mehr

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ZErb 08/2021, Pflichtteilsa... / 2 Gründe

II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZErb 2020, 369 veröffentlicht ist, hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 2305 BGB gegen die Beklagten zu. Zwar finde § 2305 BGB auf den Kläger Anwendung. Er sei pflichtteilsberechtigt und sein Pflichtteil betrage als einziger Abkömmling die Häl...mehr

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ZErb 08/2021, Begünstigungs... / Leitsatz

1. Aus der Formulierung "im Rahmen der Teilung des Nachlasses" (§§ 13a Abs. 3 S. 2, 13b Abs. 3 ErbStG a.F.) folgt, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall bestehen muss. Entschließt sich die Erbengemeinschaft hingegen zunächst, den Nachlass nicht zu teilen und kommt es dann aufgrund eines neuen Willensentschlusses – etwa aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 9. Entlastungsbetrag für verwitwete Alleinerziehende (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 8 EStG)

Rn. 26 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 24b Abs 1 EStG können alleinstehende StPfl einen (Grund-)Entlastungsbetrag iHv 1 908 EUR im Kj (159 EUR im Monat) und ggf einen Erhöhungsbetrag für ein zweites Kind bzw weitere Kinder iHv jeweils 240 EUR im Kj (12 EUR pro Monat) von der Summe der Einkünfte abziehen (s § 24b Rn 36ff (Pust), s BMF BStBl I 2017, 1432). Der (Grund-)Entla...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten/Lebenspartnern (§ 39 Abs 6 S 3–5 EStG)

Rn. 73 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ehegatten/Lebenspartner haben nach § 38b EStG die Möglichkeit, die Steuerklassenkombinationen "IV/IV", "III/V", "V/III" oder "IV/IV" in Verbindung mit einem Faktor (§ 39f EStG) zu wählen. Heiraten ArbN (bzw sind sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen (seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s ...mehr

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AGS 08/2021, Verschmelzung ... / III. Bedeutung für die Praxis

Ich sehe die Rechtslage nicht ganz so eindeutig in dem für die Prozessbevollmächtigte nachteiligen Sinn, wie es das OLG Dresden getan hat. Ich hätte es deshalb lieber gesehen, wenn das OLG die Sache durch den Senat in voller Besetzung entschieden und die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen hätte. 1. Mehrere Auftraggeber Das OLG Dresden hat für seine Begründung auch auf die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Zeitliche Entwicklung der ESt-Tarife

Rn. 6 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Entwicklung der ESt-Tarife für die Zeit seit dem Jahre 1946 wird bei Wagner in Blümich, § 32a EStG Rz 7ff (Stand: Juni 2020) ausführlich dargestellt (vgl auch Schöberle, DStR 1989, 567; Bareis in FS Offerhaus, 1053ff). Das zurzeit geltende Tarifsystem (Formeltarif) besteht seit dem Jahre 1958. Es ist seinerzeit mit der Einführung des Spli...mehr

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ZErb 08/2021, Ein Überblick... / I. Der "Stiftungsbegriff"

§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sieht eine Art Definition der Stiftung vor. Danach ist eine Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." Ähnliche Definitionen des "Stiftungsbegriffs[5] fand man bereits bisher in der stiftungsrechtlichen Fachliteratur. Eine gesetzli...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Entstehun... / 2 Gründe

II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Die Zulässigkeit der Berufung in Bezug auf das Überschreiten der notwendigen Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist aufgrund der dafür ausreichenden Darlegungen des Beklagten (Berufungsbegründung S. 2-5 = Bl. 231-234 d.A.) gegeben. Das Vorbringen reicht – auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin...mehr

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zfs 08/2021, Haftungsgrenze... / 2 Aus den Gründen:

[6] II. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall § 12 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16.8.1977 (BGBl I S. 1577, im Folgenden § 12 StVG aF) anwendbar ist (vgl. Art. 12 des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002, BGBl I S. 2674). Danach haft...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / IV. Nachlass als Inbegriff von Gegenständen

Das Merkmal "Inbegriff von Gegenständen" in § 260 Abs. 1 BGB meint die Zusammenfassung von einer Gesamtheit mehrerer Gegenstände[10] unter einem einheitlichen Rechtsverhältnis,[11] wobei dem Auskunftsberechtigten die Möglichkeit fehlen muss, die einzelnen Gegenstände selbst bezeichnen zu können.[12] In § 2314 Abs. 1 BGB wird der für das Auskunftsverlangen des Pflichtteilsber...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Erbenermi... / 1 Gründe

Die zulässige (vgl. BGH, IV ZB 15/11, Beschl. v. 23.11.2011, juris) Beschwerde ist begründet; das Amtsgericht durfte nicht feststellen, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist. I. Die Erblasserin wurde am 24.2.2021 in der von ihr gemieteten Wohnung in B. tot aufgefunden. Unter dem 12.3.2021 wies das Zentrale Testamentsregister auf eine Tochter der E...mehr

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ZErb 08/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Becker (Hrsg.), Notarformulare Erbscheinsverfahren, Testamentsvoll...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Auslegung... / 3 Anmerkung

Der Besprechungsfall zeigt wieder einmal, wie wichtig die frühzeitige, umfassende Beratung in Pflichtteilsstreitigkeiten gerade auch hinsichtlich erbschaftsteuerlicher Auswirkungen von "gütlichen" Vereinbarungen ist. Nach dem Sachverhalt waren nicht etwa – wie häufig der Fall – von einer enterbten, pflichtteilsberechtigten Person entsprechende Ansprüche streitig nach dem Erb...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / VI. Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall/aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 221 Im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen oder der Zuwendung von Bankguthaben sind häufig schwierige Abgrenzungsfragen zu klären. Zu Grunde liegen kann der Zuwendung nämlich einerseits eine Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall oder aber auch eine aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden. Mit den Vertragsgestaltungen geht meist der Wunsch des Gebers ei...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / III. Gesellschaftsrechtliche Nachfolge im Todesfall

Rz. 238 Wie bereits erwähnt ist eine genaue Abstimmung der Verfügung von Todes wegen mit etwaigen Gesellschaftsverträgen erforderlich. Es ist aber sogar denkbar, die Unternehmensnachfolge von Todes wegen ganz ohne Testament bzw. Erbvertrag zu regeln. Rz. 239 Zu denken ist hier an die Fortsetzungsklausel in Personengesellschaften. Wird der spätere Unternehmensnachfolger lebzei...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / (7) Abfindungsausschluss für den Todesfall

Rz. 327 Für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens sind zu weitgehende Abfindungsbeschränkungen, wie dargestellt, nicht oder nur eingeschränkt wirksam. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch seinen Tod hält die h.M. demgegenüber selbst einen vollständigen Abfindungsausschluss für zulässig.[447] Gesellschaftsrechtlich gilt dies nicht nur für alle Gesellschaf...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / e) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 38 Die Schenkung von Todes wegen ist gem. § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Es muss dahingehend unterschieden werden, ob diese Schenkung eine solche unter Lebenden ist und das Schenkungsstatut nach der Rom I-VO zu bestimmen ist, oder eine erbrechtliche Qualifikation vorliegt, sodass das Statut nach der Eu...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Erwerb von Todes wegen

Rz. 11 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Der Erwerb durch Erbanfall ist der wichtigste Tatbestand im Erbschaftsteuerrecht. Erfolgt der Erwerb durch letztwillige Verfügung (Testament), aufgrund g...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / II. Vorsorge für den Fall des unerwarteten Todes

1. Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens Rz. 223 Gegen einen unerwarteten Tod, etwa durch Unfall, sind Unternehmer ebenso wenig gefeit wie davor, ihre geistige Stärke und, damit verbunden, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu verlieren. Soll der Fortbestand des Unternehmens nicht an derartigen Unwägbarkeiten scheitern können, ist eine angemessene Vorsorge unabdingbar....mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / III. Rein gesellschaftsrechtliche Lösung von Todes wegen

Rz. 62 Möglich ist es auch, die Nachfolge außerhalb des Testaments, jedoch von Todes wegen zu regeln. Es ist möglich, den gesellschaftsrechtlichen Nachfolger in der Praxis oder Kanzlei gesellschaftsvertraglich zu regeln. Man spricht dabei von einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel. Erforderlich ist jedoch, dass der Nachfolger selbst am Vertrag beteiligt war.[179] Tritt ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / D. Unternehmensnachfolge von Todes wegen

I. Allgemeines Rz. 220 Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung e...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / b) Tod eines Gesellschafters

Rz. 52 Die gesetzlichen Regelungen, was beim Tod eines Gesellschafters einer Unterbeteiligungsgesellschaft geschehen soll, sind nicht eindeutig, dementsprechend sind die Folgen in der Literatur umstritten. Dabei ist in jedem Fall zu unterscheiden, ob der Hauptbeteiligte oder ein Unterbeteiligter verstirbt: Durch den Tod des Hauptbeteiligten ist die Unterbeteiligungsgesellscha...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / D. Verfügungen von Todes wegen

Rz. 45 Die Übergabe einer Praxis bzw. Kanzlei ist prinzipiell auch von Todes wegen möglich, wobei dies im Falle der Übergabe eines Praxis- bzw. Kanzleianteils (BGB-Gesellschaft) wesentlich einfacher ist, als die Übergabe einer Einzelanwaltskanzlei von Todes wegen. Schwerpunktmäßig soll deshalb nachfolgend auf die Übergabe eines Gesellschaftsanteils eingegangen werden. I. Erbr...mehr