Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / B. Erwerb von Todes wegen (Erbschaft)

I. Allgemeines Rz. 2 Grundsätzlich sind die Rechtsfolgen des § 1922 BGB nicht vom Erreichen bzw. Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze abhängig, sodass dem (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben die Erbschaft unabhängig von seinem Alter oder seiner Geschäftsfähigkeit qua Gesetzes anfällt. Dies gilt auch dann, wenn zur Erbschaft ein Unternehmen oder eine Beteiligung...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / D. Besonderheiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

I. Stiftungsgeschäft Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich e...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Aufhebung nach dem Tod des Verzichtenden

Rz. 55 Der BGH[67] hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die am 10.6.1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hatte am 30.8.1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 1...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / I. Anordnung durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 17 § 1066 ZPO sieht die Möglichkeit der Anordnung einer derartigen Schiedsklausel durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich vor. Sie bedarf letztlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Nach der derzeit gültigen Fassung des § 1029 Abs. 2 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung auch erbvertraglich in den Vertragstext aufgenommen werden.[24] Gemäß Verweis in § 1066 ZPO ...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 16 Die gleichen Erwägungen treffen auf eine postmortale Vollmacht zu, die auch Vollmacht auf den Todesfall genannt wird. Das Merkmal einer solchen Vollmacht ist, dass die Vollmacht erst mit dem Tode in Kraft tritt. An der generellen Zulässigkeit einer derartigen Vollmacht besteht kein Zweifel.[15] Die soeben erwähnten Vorteile der transmortalen Vollmacht treffen auch auf...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / VIII. Pflichtteilsansprüche

Rz. 37 Auch bei der lebzeitigen Übergabe einer Praxis bzw. Kanzlei an den Nachfolger ist durch den Berater die spätere Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu bedenken. Dies ist insbesondere dann nötig, wenn ein Teil der Praxis oder Kanzlei unentgeltlich, zu einem geringeren Wert oder aber (lediglich) unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs, ansonsten aber unentgeltlich übe...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Erbstatut

Rz. 26 Anknüpfungsgegenstand (siehe Rdn 9) des Erbstatutes gem. Art. 21 EuErbVO ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Darunter sind alle Rechtsfragen zu verstehen, die sich daraus ergeben, dass mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf andere übergeht.[51] Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatus. Das Erbstatut umfasst gem. Art. 23 EuEr...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / IV. Übertragung von Einzelunternehmen

Rz. 66 Die Übertragung von Einzelpraxen im Wege der Abfassung einer Verfügung von Todes wegen ist prinzipiell ähnlich wie bei einer BGB-Gesellschaft möglich. Zu beachten ist jedoch, dass es bei einem Einzelunternehmen nicht zu einer Sonderrechtsnachfolge wie bei der BGB-Gesellschaft kommt. Die Praxis oder Kanzlei fällt also vollständig (als wirtschaftliche Einheit) in den Na...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 2. Weitergabe des Unternehmens von Todes wegen

Rz. 10 Eine Legaldefinition des Begriffs Unternehmen findet sich nicht. Somit ist zunächst festzustellen, welche Teile des Vermögens überhaupt zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Unternehmensnachfolge sein soll, gehören. Dies gilt nicht nur für Einzelunternehmen, bei denen eine rechtliche Trennung von Unternehmensvermögen und sonstigem Vermögen von vornherein nicht vorhan...mehr

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§ 16 Vollmachten / VII. Unwiderruflichkeit der Vollmacht

Rz. 56 Denkbar ist die Erteilung einer unwiderruflichen trans- und/oder postmortalen Vollmacht. Auch hier kommt es zunächst auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis an. Bei den soeben erwähnten isolierten Vollmachten ist stets von einer Widerruflichkeit auszugehen. Im Übrigen ist die Grenze der Unwiderruflichkeit dort erreicht, wo ein Erbe in seiner Rechtsmacht in unbillige...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 4. Beispiele zur Schenkung eines Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 57 Bei Schenkung eines Mitunternehmeranteils i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist zu beachten, dass gemäß § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG der Abzugsbetrag in Höhe des gewährten Verschonungsabschlags gekürzt wird. Demnach ist bei einer Regelverschonung für Betriebsvermögen von 85 % der kapitalisierte Nießbrauch mit 15 % zu berücksichtigen. Bei Inans...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / II. Eintrittsklausel

Rz. 26 In den Fällen der Eintrittsklausel wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Eintrittsrecht einem oder mehreren Erben oder einem fremden Dritten zusteht.[45] Denn die Eintrittsberechtigten haben lediglich das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. ...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / I. Verlust der Gesellschafterstellung für die Erben – Fortsetzungsklausel

Rz. 19 Wird eine Personengesellschaft nach dem Tod des Erblassers nicht mit seinen Erben fortgesetzt, also in den Fällen der Auflösung der Gesellschaft oder auch bei Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern (sog. Fortsetzungsklausel), fällt in den Nachlass des ausscheidenden Gesellschafters lediglich ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser ist au...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. GbR

Rz. 22 Die Testamentsvollstreckung kann sich grundsätzlich auch auf den, der Sondererbfolge unterliegenden, Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen.[31] Im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung gelten bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dabei grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei einem Einzelunternehmen. Was die Verwaltungsvollstreckung anbelan...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / II. Vermögensplanung für den Ruhestand

Rz. 5 Ein aktiv tätiger Unternehmer wird sich mit mehreren Vertrauenspersonen umgeben, die ihn in Fragen bzgl. Unternehmen und Privatvermögen unterstützend begleiten werden. Hierzu zählen u.a. der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Banker, Makler, Freunde und Bekannte, Mitunternehmer aus Verbänden, Personen aus Organisation (Rotary, Lions) etc. Können d...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bedeutung erbrechtlicher Verzichtsverträge im Rahmen von Unternehmensnachfolgen kann nicht hoch genug angesetzt werden. In aller Regel wird der Unternehmer aus der Reihe seiner Abkömmlinge einen zum Unternehmensnachfolger bestimmen wollen, sei es nun durch lebzeitige Übertragungsgeschäfte oder durch letztwillige Verfügungen. In beiden Fällen ist unabdingbar, die ni...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Vererbung der selbst genutzten Immobilie an Kinder

Rz. 58 Auch Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder können das vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück begrenzt steuerfrei erwerben, wenn das Familienheim von dem Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt (§...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich erweitert, erfährt je...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / c) Vermächtnis als Abfindung für Erbverzicht

Rz. 13 In der Praxis wird der Erbverzicht häufig gegen Abfindung erklärt. Problematisch wird hierbei, dass der Erbverzicht als solcher ein abstraktes Rechtsgeschäft ist und nicht wie sonstige Verfügungsgeschäfte eines Verpflichtungsgeschäfts bedarf.[18] Gleichwohl kann man natürlich einen Erbverzicht auch mit einem Kausalgeschäft verbinden. Ein solches Kausalgeschäft könnte ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Erbvertrag

Rz. 59 Die §§ 2274 ff. BGB enthalten Vorschriften zur Errichtung eines Erbvertrages. Ein Erbvertrag muss gemäß § 2276 BGB i.V.m. §§ 32, 30 BeurkG stets notariell beurkundet werden. Er kann zwischen jedermann abgeschlossen werden. Die Vertragsparteien müssen nicht notwendigerweise miteinander verheiratet oder verpartnert noch sonst miteinander verwandt sein. Bei der notariell...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 9 Auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung.[4] Sie kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO.[5] Für Entscheidungen in Erbsachen sind seit dem Stichtag für de...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 19 Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts setzt zum einen ein wirksames Stiftungsgeschäft und zum anderen die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde voraus, § 80 Abs. 1 BGB.[33] Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Stiftungsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen. Rz. 20 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist in...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / I. Allgemeines

Rz. 220 Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung einer Unternehm...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / a) Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle des Scheiterns der Ehe

Rz. 81 Im Regelfall lassen sich auf Basis eines Ausschlusses des Zugewinnausgleichs unter Lebenden angemessene Ergebnisse erzielen. Der Ausschluss selbst lässt sich wie folgt formulieren: Rz. 82 Formulierungsbeispiel Für unsere Ehe soll (weiterhin) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Jedoch schließen wir den Zugewinnausgleich für alle Fälle der Beendig...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Umfang des Formstatutes

Rz. 59 Für den Fall, dass das Haager Testamentsformübereinkommen nicht anwendbar ist (vgl. Rdn 7), ist gem. Art. 27 EuErbVO eine letztwillige Verfügung formgültig, wenn sie den folgenden Formerfordernissen entspricht:mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / II. Ausgangssachverhalt

Rz. 21 Die meisten Unternehmer oder vermögende Privatleute können zunächst den Nutzen einer Finanzplanung nicht erkennen, da Sie selber bisher keine Planung erstellt haben oder auch noch nicht auf diese Dienstleistung aufmerksam gemacht wurden. Im Folgenden wird ein Praxisfall dargestellt, um einige Besonderheiten diesbezüglich aufzuzeigen. Praxisbeispiel Der Vermögensinhaber...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das eheliche Güterrecht ist bei der Nachfolgeplanung ein gewichtiger zu beachtender Punkt, der sehr oft bei der Betrachtung außer Acht gelassen wird. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte der Bearbeiter diesem Punkt jedoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da neben dem güterrechtlichen Ausgleich in aller Regel noch Ehegattenerbrechte bestehen. Das Ehe...mehr

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§ 16 Vollmachten / I. Prüfung bestehender Vollmachten

Rz. 2 Das Überprüfen bestehender Vollmachten ist nach dem Erbfall oft mit Schwierigkeiten verbunden. Eine vollständige Erfassung bereits erteilter Vollmachten hat in den allermeisten Fällen nicht stattgefunden. Kommen Personen zur Erbfolge, die dem Erblasser vielleicht nicht unmittelbar nahegestanden haben oder Erbengemeinschaften, die sich oft zufällig zusammensetzen, ist d...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Rechtsnatur

Rz. 4 Das BGB kennt zwei unterschiedliche Verzichtserklärungen, die gelegentlich unter dem Begriff des Erbverzichts zusammengefasst werden. Der reine Erbverzicht ist hierbei die erbrechtliche Erklärung, die in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen am weitesten reicht. Demgegenüber stellt sich der Pflichtteilsverzicht, also der Verzicht, der Auswirkungen nur auf...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Vermögensübertragung

Rz. 51 Gemäß § 82 S. 1 BGB ist der Stifter verpflichtet, der als rechtsfähig anerkannten Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein andere Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB. Rz. 52 Soll...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 5. Gültigkeit und Bindungswirkung

Rz. 63 Gem. Art. 24 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, welche die Verfügung von Todes wegen errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre.[143] Damit verweist Art. 24 EuErbVO auf d...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / aa) Gesetzliche Regelungen

Rz. 29 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[35] Rz. 30 Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell[36] wie folgt dar: Gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt bei der OHG der Tod e...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Transmortale Vollmacht

Rz. 10 Die transmortale Vollmacht ist eine solche, die unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt wird und die nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbesteht. Das gilt beispielsweise für die vertypte Prokura von Gesetzes wegen, aber auch die nicht diesem Typus entsprechenden Vollmachten, die lebzeitig unbefristet und unbedingt erteilt werden. Diese gelten im Zweifel als ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 3. Inhalt des Unternehmertestaments

Rz. 230 Verantwortliche Unternehmer sichern sich gegen Risiken, die sie nicht beherrschen können, in angemessener Weise ab. Der unerwartete Tod ist ein solches Risiko. Die Absicherung durch ein Notfalltestament, dessen Regelungen – hoffentlich – nie zum Tragen kommen, kann den Fortbestand des Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung sowohl im Interesse des Betriebes u...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 4. Gesetzliche Bestimmung des Erbstatutes

Rz. 43 Gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (Nachlasseinheit)[98] dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit knüpft das Erbstatut im deutschen Recht, für Erbfälle ab dem 17.8.2015, nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt sein...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 304 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Auflösung der GbR bewirkt, dass diese sich von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt,[377] an der sowohl die überlebenden ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / IV. Vermeidung einer Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer

Rz. 430 § 35b EStG vermeidet eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer dadurch, dass eine anteilige Kürzung der Einkommensteuerbelastung erfolgt. Latente Einkommensteuerlasten sind daher nach wie vor bei der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Bei der Erbschaftsteuer gilt das Stichtagsprinzip; künftige Belastungen bleiben bei der Bemessung der Erbschaftsteuer au...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / A. Einleitung

Rz. 1 Ebenso wenig wie das Gesetz eine Definition des Begriffs "Unternehmen" kennt, ist ein bestimmter Vertragstypus zur Unternehmensnachfolge bzw. zur lebzeitigen Übertragung eines Unternehmens vorgesehen. Im Grunde handelt es sich bei der Unternehmensnachfolge unter Lebenden entweder um einen Sonderfall der vorweggenommenen Erbfolge (was das konkret bedeutet vgl. sogleich ...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / I. Allgemeines

Rz. 6 Wie bei jeder nationalen Nachfolgeplanung auch stellt sich bei der Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug zunächst einmal die Frage, wie der Mandant überhaupt sein Vermögen auf die Begünstigten verteilen möchte. Der Berater hat sodann zu klären, das Recht welchen Staates auf die Situation anzuwenden ist (siehe Rdn 24 ff.), um beurteilen zu können, ob und wie das ge...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Alternative: Vorratsstiftung

Rz. 63 Ist der (zukünftige) Stifter nicht bereit, lebzeitig schon einen größeren Teil seines Vermögens dem Stiftungszweck zu widmen, will er aber gleichzeitig selbst sicherstellen, dass eine exakt seinen Vorstellungen entsprechende Stiftung später sein gesamtes Vermögen oder einen Großteil davon erhält, kann es sich anbieten den Prozess der Stiftungserrichtung aufzuteilen:[8...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 63 Die sittenwidrige Regelung ist gemäß § 138 BGB unwirksam. Die Sittenwidrigkeit erfasst im Zweifel den gesamten Ehevertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Vertragsteil geschlossen hätten.[74] Unwirksame Ausschlussklauseln zum Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt erfassen daher im Zweifel auch den ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 84 Während der juristische Laie die Begriffe "erben" und "vermachen" oft synonym verwendet, stellt es für den Experten einen fundamentalen Unterschied dar, ob eine Person als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt ist. Bei unklaren oder zweideutigen Formulierungen muss ausgelegt werden, was der Erblasser gewollt hat. Eine Auslegungshilfe sieht das Gesetz in § 2087 BG...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / V. Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern

Rz. 104 Wenn das Vermögen des Übergebers nicht ausreicht, alle Abkömmlinge wirtschaftlich gleich zu behandeln, kann die Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern sinnvoll sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte/Übergeber bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, seinen Geschwistern entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Rz. 105 Insoweit ist zunächst zu u...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / I. Erbrechtliche testamentarische Lösung

Rz. 46 Möchte der Mitinhaber einer Praxis oder Sozietät (BGB-Gesellschaft) seine Anteile an der Gesellschaft nicht zu Lebzeiten an die nächste Generation übergeben, so kann dies auch von Todes wegen erfolgen.[131] Denkbar sind so genannte rein gesellschaftsrechtliche Lösungen, oder aber erbrechtliche Lösungen. Dabei gilt es jedoch auch bei den erbrechtlichen Lösungen, gesell...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / II. Nachteile der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 5 Dass mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbeneinsetzung praktische und wirtschaftliche Nachteile verbunden sein können, darüber sollte sich der Testator bewusst sein. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge kann die Vor- und Nacherbschaft nur in Ausnahmefällen eine sinnvolle Gestaltungsalternative bilden. Im Hinblick auf die vielfältigen Beschränkungen, denen der ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Vorüberlegungen

Rz. 5 Die Bearbeitung von Unternehmensnachfolgemandaten ist nicht zuletzt deshalb juristisch so anspruchsvoll, weil sie verschieden gelagerte Aspekte unterschiedlicher Rechtsgebiete betrifft. So spielen nicht nur erbrechtliche Fragen bei der Strukturierung der Nachfolge eine Rolle, sondern vor allem gilt es, auch gesellschafts-, familien- und steuerrechtliche Problemkreise i...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 3. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 60 Die Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat das Haager Testamentsformabkommen grundsätzlich nicht berührt. Dieses wird vorrangig vor der EuErbVO gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO angewandt.[133] Unterliegt die letztwillige Verfügung jedoch nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Haager Testamentsformabkommens, so unterliegt sie Art. 27 EuErbVO.[134]...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / VI. Nacherbfall

Rz. 27 Die Erbschaft geht mit dem Nacherbfall von selbst, also ohne dass es eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf, auf den Nacherben über (§§ 2106, 2139 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Erbe des Erblassers mit den dinglichen Wirkungen des § 1922 Abs. 1 BGB. Ist der Eintritt des Nacherbfalls dem Vorerben noch nicht bekannt, so regelt § 2140 ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 334 Bei Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein.[469] Sind mehrere Erben vorhanden, erhält zwar jeder von ihnen grundsätzlich die volle (seiner Erbquote entsprechende) Gesellschafterstellung (Singularsukzession), hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsre...mehr