Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 5. Widerruf und Anfechtung

Rz. 126 Zu Lebzeiten steht es dem Erblasser frei, sein Testament insgesamt oder teilweise zu widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf kann nach folgenden Möglichkeiten erklärt werden:mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / III. Nachfolgeplanung

Rz. 41 Zur Vervollständigung einer privaten Finanzplanung gehört ebenso der Blick auf die Nachfolgeplanung. Hierbei sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden und bewertet werden:mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 1. Einzelunternehmen im Nachlass

Rz. 11 Besonderheiten bestehen bei der Behandlung unternehmerischen Vermögens im Nachlass. Teilweise gelten hier wesentliche Vereinfachungen gegenüber der lebzeitigen Übertragung auf den Minderjährigen. Rz. 12 Ist der Minderjährige Alleinerbe und umfasst der Nachlass (auch) ein gewerbliches Einzelunternehmen, kann der gesetzliche Vertreter ohne weitere Zustimmungserforderniss...mehr

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§ 16 Vollmachten / III. Unterschiedliche Ausgestaltung der Vollmacht (Vollmachtsumfang)

Rz. 9 Eine Vollmacht kann auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt sein, sie kann aber auch darüber hinausgehen (= transmortal) oder erst mit dem Tod beginnen (= postmortal). 1. Transmortale Vollmacht Rz. 10 Die transmortale Vollmacht ist eine solche, die unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt wird und die nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbesteht. Das gi...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / cc) Nachfolgeklauseln und Vermächtnis- bzw. Teilungsanordnungen

Rz. 39 Ein automatischer Übergang der Gesellschafterstellung auf erbrechtlichem Wege, also ein Vonselbsterwerb i.S.v. § 1922 BGB, ist nur denkbar, wenn der (potentielle) Nachfolger tatsächlich Erbe ist (mit welcher Quote auch immer, vgl. oben Rdn 37). Ein (reiner) Vermächtnisnehmer hat demgegenüber nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben (oder einem oder mehr...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 5. Bildung des Vorstandes und weitergehende Organisationsregelungen

Rz. 35 Dass die Satzung Regelungen über den Vorstand zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).[53] Der Stiftungsvorstand ist dabei sowohl zur Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis berufen als auch zur Geschäftsführung,[54] also zur Entscheidung ü...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Begriffsbestimmung

Rz. 15 Unter dem Sammelbegriff "vorweggenommene Erbfolge" versteht man Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers auf einen oder mehrere zukünftige Erben, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden,[40] also explizit nicht von Todes wegen erfolgen.[41] Entscheidet sich der Praxis- oder Kanzleiinhaber für eine Übergabe zu Lebzeiten, so stehen ihm mehrere Mögli...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 336 Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird.[472] Auch der kraft einer qualifizierten Nachfolgeklausel berufene Gesellschafter-Erbe rückt unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesells...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Vollmachtslösung

Rz. 8 Die eingangs geschilderte Problematik kann im Wege der sog. Vollmachtslösung umgangen werden. Danach erteilt der Erblasser dem späteren Testamentsvollstrecker lebzeitig widerrufliche, transmortale (also über den Tod hinauswirkende) Vollmacht. In dieser Konstellation führt der Testamentsvollstrecker dann als Bevollmächtigter alle Geschäfte im Namen und mit Wirkung für d...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Sondervermögen

Rz. 46 Erst mit Eintritt der Nacherbfolge, dessen Zeitpunkt der Erblasser bestimmt (§§ 2100, 2106 BGB) und hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB), fällt die Erbschaft dem Nacherben von selbst an (§ 2139 BGB). Bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ist der Vorerbe Rechtsnachfolger des Erblassers und als solcher befugt, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, sie zu...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 40 Hat sich der Mandant gegen eine lebzeitige und für eine Nachfolge von Todes wegen entschieden, muss nach Prüfung des Bestehens der Testierfähigkeit und -freiheit überlegt werden, welche Form einer letztwilligen Verfügung für ihn in Frage kommt. Grundsätzlich wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen einerseits und einem Erbvertrag andererseits ...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 3. Modifikation des Zugewinnausgleichs

Rz. 80 In der Mehrzahl der Fälle von Unternehmerehen dürfte eine Modifikation des Zugewinnausgleichs geeignet sein, um angemessene Ergebnisse zu erzielen. Drei Grundkonzepte bieten sich an:mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Grundsätzliches

Rz. 65 Selbstständige Stiftungen sind als juristische Personen (Körperschaften) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 KStG grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, soweit sie ihren Sitz im Inland haben.[89] Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15 %. Zusätzlich fällt nach § 2 Nr. 3, § 3 Nr. 1 SolZG Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer an (zusammen al...mehr

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§ 17 Familienholding / II. Implementierung eines Stammesprinzips

Rz. 99 Bei Familiengesellschaften, die über mehrere Generationen Bestand haben und deren Gesellschafterkreis von Generation zu Generation weiter wächst, kann es sinnvoll sein, die Gesellschafter zu Gruppen (Stämmen) zusammenzufassen. In der Regel wird dabei so vorgegangen, dass die Kinder des Seniors bzw. der Senioren (bei mehr als einem Gründungsgesellschafter) jeweils eine...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / 4. Mietvertrag

Rz. 32 Mit Übernahme der Praxis bzw. Kanzlei ist bei angemieteten Räumen die Genehmigung des Vermieters zum Eintritt des Käufers in den Mietvertrag erforderlich. Ferner ist die Zustimmung zur Entlassung des Praxis- bzw. Kanzleiverkäufers aus dem Mietvertrag notwendig. Empfehlenswert ist es, diese Zustimmungen vor Abschluss des Kaufvertrags einzuholen,[81] sowie für den Fall,...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / f) Qualifikationsprobleme

Rz. 42 Gem. § 1371 Abs. 1 BGB wird bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten der Zugewinnausgleichsanspruch dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Zur kollisionsrechtlichen Einordnung dieser Vorschrift gibt es drei Meinungen. Die wohl h.M. ordnet § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich ein;[...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Rz. 53 Geht dasselbe Vermögen innerhalb von 10 Jahren auf Steuerpflichtige der Steuerklasse I mehrfach über, wird der letzte Erwerb, sofern es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, gem. § 27 ErbStG begünstigt. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass Familienvermögen durch mehrere Übergänge innerhalb kurzer Zeit zu hoch besteuert wird.[35] Die Steuer wird al...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbschaftsteuer

Rz. 360 Das Eingreifen einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel führt zu einem Anwachsungserwerb der verbleibenden Gesellschafter, der (an und für sich) erbschaftsteuerlich keine Bereicherung darstellen muss. Wird im Gegenzug zur Anwachsung an die Erben des Verstorbenen eine vollwertige Abfindung (entsprechend dem gesetzlichen Regelfall § 738 Abs. 1 S. 2 BGB) gez...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / ee) Stückvermächtnis, Wahl- und Gattungsvermächtnis

Rz. 94 Das Stückvermächtnis ist die wohl häufigste Form der vermächtnisweisen Begünstigung von Todes wegen. Danach werden dem oder den Begünstigten konkrete Nachlassgegenstände zugeordnet. Das Stückvermächtnis kann sowohl als Wahl- (§ 2154 BGB) wie auch als Gattungsvermächtnis ausgestaltet werden. Wird ein Wahlvermächtnis angeordnet, soll der Bedachte nach dem Wortlaut des G...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 1. Grundsätzliches

Rz. 7 Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Das Unternehmen bildet aber nur einen – wenn auch im Einzelfall wesentlichen – Teil des im Erbfall übergehenden Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist vor konkreten Überlegungen bezüglich der Gestaltung des Testaments (auch des Unternehmertestaments) zunächst eine um...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / i) Schiedsklauseln

Rz. 125 Der Gesetzgeber sieht die Schiedsgerichtsbarkeit als eine gleichwertige Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit an. Dies jedenfalls so lange, wie eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung gewährleistet wird.[62] Der Erblasser hat daher die Möglichkeit, von Todes wegen eine Schiedsklausel anzuordnen. Danach kann die Entscheidung im Streitfall den ordentlic...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Alternativen zur Stiftungserrichtung

Rz. 15 Die Stiftung zielt wie gesagt auf die Verselbstständigung von Vermögen zur Erreichung eines vom Stifter definierten Stiftungszwecks ab. Grundsätzlich ist dieser Stiftungszweck und seine Verfolgung auf Dauer angelegt. Rz. 16 Abgesehen von den Fällen der sog. Verbrauchsstiftung, bei der nicht nur die Erträge des Stiftungsvermögens, sondern auch die Vermögenssubstanz als ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Grundsätzliches

Rz. 231 Auch wenn, wie eben ausgeführt, ein Übergang von Verbindlichkeiten prinzipiell nicht möglich ist, führt der Erwerb eines Einzelunternehmens regelmäßig dazu, dass der Erwerber für die vor dem Erwerb begründeten Geschäftsverbindlichkeiten neben dem ursprünglichen Inhaber/Veräußerer haftet (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB, beim Erwerb von Todes wegen: § 27 Abs. 1 HGB). Dies gilt i...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Anrechnung auf den Pflichtteil, § 2315 BGB

Rz. 71 In vielen Fällen ist der Schenker der Auffassung, dass er dem Beschenkten durch die Übergabe des Unternehmens einen so großen Anteil seines Vermögens bereits lebzeitig zuwendet, dass eine Vermögensbeteiligung von Todes wegen (durch Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung) nicht mehr erforderlich ist bzw. unter Berücksichtigung der übrigen Angehörigen wirtschaftlich ga...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / I. Gestaltung einer Vergütungsregelung

Rz. 48 Muster 10.1: Erfolgsabhängige Vergütung Muster 10.1: Erfolgsabhängige Vergütung Der Testamentsvollstrecker erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen eine einmalige Gebühr von _________________________ % des bei meinem Tod vorhandenen Bruttonachlasses und für jedes Jahr der Verwaltung eine jährlich nachträglich zahlbare Gebühr von _________________________ % der jährl...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / IV. Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 38 Seit dem 1.7.1995 können sich Freiberufler nach dem PartGG als Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Das PartGG verweist dabei im Wesentlichen auf die für die OHG und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbaren Vorschriften, § 1 Abs. 4 PartGG. Die Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft ist allerdings nicht vererblich, § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG. Desh...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Vererbung der selbst genutzten Immobilie an Ehepartner/Lebenspartner

Rz. 57 Zudem besteht in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG eine Regelung, wonach der Erwerb von Todes wegen eines im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eines Staates des EWR belegenen, bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Lebenspartner von der Erbschaftste...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / I. Allgemeines

Rz. 158 Der Unternehmer kann seine Nachfolge von Todes wegen gestalten. Er kann die unternehmerische Beteiligung aber auch lebzeitig im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" übergeben. Unter den Begriff "vorweggenommene Erbfolge" fallen dabei Vertragsgestaltungen, nach denen einesteils das Unternehmen oder wesentliche Teile hiervon auf einen Nachfolger übergehen und die ander...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / 2. Auflösungsgründe für die Unterbeteiligungsgesellschaft

Rz. 49 Die Beendigung der Unterbeteiligung kann insbesondere folgende Ursachen haben: a) Kündigung Rz. 50 Sofe...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / (3) Vollständiger Abfindungsausschluss für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens

Rz. 319 Im Regelfall stellen Abfindungsklauseln, die den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters vollständig ausschließen, eine sittenwidrige Knebelung i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB dar und sind daher unwirksam.[418] Denn bei solchen Vereinbarungen steht das Maß der Abfindungsbeschränkung – wenn nicht besondere Umstände eingreifen[419] – eindeutig außer Verhältnis zu...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) verheiratet, so erbt der Ehegatte zunächst ¼. Dieses ¼ wird sodann um ein weiteres ¼ pauschal erhöht. Hierdurch wird der Zugewinnausgleich vollzogen, §§ 1371, 1931 Abs. 3 BGB. Wichtig ist, dass die Erhöhung tatsächlich pauschal erfolgt und unabhängig davon vorgenommen wird, ob in den Ehejahren...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Vererblichkeit des Kommanditanteils

Rz. 328 Kommanditanteile sind nach § 177 HGB – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag –von Gesetzes wegen grundsätzlich vererblich.[450] Der Tod eines Kommanditisten bildet also prinzipiell keinen Auflösungsgrund i.S.v. § 133 HGB.[451] Der Anteilsübergang vollzieht sich sozusagen automatisch, also von Gesetzes wegen, ohne dass es hierzu irgendwelcher we...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Gütergemeinschaft

Rz. 29 War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) verheiratet, gilt § 1931 Abs. 1, 3 BGB und der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen des Erblassers (Erben erster Ordnung) zu ¼, neben Erben zweiter Ordnung und Großeltern zu ½. Sind weder Erben erster noch Erben zweiter Ordnung vorhanden und leben auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr, ...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 4. Vererblichkeit/Übertragung

Rz. 16 Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist weder vererblich (§§ 1068 Abs. 2, 1061 S. 1 BGB) noch übertragbar (§§ 1068 Abs. 2, 1059 S. 1 BGB). Zwar kann der Nießbraucher von Todes wegen ein Nießbrauchsvermächtnis anordnen, doch handelt es sich hierbei nicht um die vermächtnisweise Zuwendung des für ihn bestehenden Nießbrauchs, sondern um die Verpflichtung des Erben, dem...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Art der zu gewährenden Verschonung (Erlass)

Rz. 206 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet nicht statt. Allerdings steht dieser Erlass unter der auflösenden Bedingun...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / VII. Dokumentation der Ausgangslage

Rz. 32 Auf der Grundlage der zusammengetragenen Sachverhaltsinformationen einschließlich der bereits geäußerten Wünsche und Pläne des Unternehmers sollte zunächst der Status quo festgestellt und angemessen dokumentiert werden. Dies umfasst die zivil- und steuerrechtlichen Aspekte ebenso wie die Beurteilung der Übergabereife des Unternehmens und (sonstige) Liquiditätsaspekte....mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Anerkennung

Rz. 50 Die Stiftung entsteht erst durch die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Gesetzen des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[72] Neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirksamen Stiftungsgeschäft fordern die Behörden zumeist Annahmeerklärung...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Besonderer Versorgungsfreibetrag, § 17 ErbStG

Rz. 46 Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gem. § 16 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000 EUR gewährt. Der besondere Versorgungsfreibetrag wird gem. § 17 Abs. 2 ErbStG auch den Kindern beim Erwerb von Todes wegen gewährt. Allerdings wird hierbei der Freibetrag im Zeitpunkt des Erwerbs...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / I. Einführung

Rz. 223 Bei der Unternehmensnachfolge geht es um die Übertragung von Unternehmen bzw. von Unternehmensbeteiligungen. Somit stellt sich aus rechtlicher, insbesondere handels- und gesellschaftsrechtlicher Perspektive zunächst die Frage, ob und inwieweit das Unternehmen bzw. die Beteiligung an einer das Unternehmen haltenden Gesellschaft überhaupt übertragbar ist, auf welche We...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbeinsetzung

Rz. 65 Das zentrale Regelungsinstrument einer gewillkürten Vermögensnachfolge von Todes wegen ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen als Erbe(n). Im Rahmen der Gestaltung letztwilliger Verfügungen muss dabei allerdings nicht zwingend eine Erbeinsetzung erfolgen. Der Erblasser ist vielmehr frei darin, Rechtsnachfolger zu bestimmen oder aber auch nur Vermächtnisanordn...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 4. Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten

Rz. 13 Für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden wird mitunter vorgeschlagen, mittels der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, dass bei Wiederverheiratung der Nacherbfall vorzeitig eintritt, um Vermögensverschiebungen während der zweiten Ehe zu Lasten der Kinder zu verhindern.[12] Eine solche Regelung könnte vor dem Hintergrund der BVerfG-Rechtsprechun...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / E. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 79 Ein Erblasser kann grundsätzlich nach § 1638 BGB hinsichtlich des aus seinem Nachlass stammenden Vermögens das Vermögenssorgerecht den Eltern entziehen. Dieselbe Möglichkeit hat bei lebzeitigen Vermögenszuwendungen auch der Schenker.[159] Entzieht er dabei das Vermögenssorgerecht nur einem Elternteil, so wird das ererbte Vermögen von dem anderen Elternteil allein verw...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 2. Nutzungen eines Unternehmens

Rz. 60 Als Nutzungen eines Unternehmens wird der nach Abzug der Steuern verbleibende Reingewinn angesehen, wie er sich aus der nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichtenden jährlichen Handelsbilanz darstellt.[106] Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Erweiterungen oder Einschränkungen anordnen.[107] Nutzungen eines Personengesellschaftsanteils sind zunächst d...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 1. Aufhebung zu Lebzeiten des Erblassers

Rz. 53 Hinzuweisen ist auf §§ 2346, 2347 BGB. Nach § 2347 Abs. 1 BGB kann der Erbverzicht – spiegelbildlich natürlich dessen Aufhebung – auch dann noch vereinbart werden, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, hier ist allerdings die Genehmigung des Familiengerichtes erforderlich. Ist ein Betreuer tätig, bedarf der Verzicht und dessen Aufhebung der Genehmigung des ...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / 5. Arbeitsverträge

Rz. 33 Der Käufer einer Praxis bzw. Kanzlei tritt mit dem Kauf in die bestehenden Arbeitsverträge der Mitarbeiter (mit allen Rechten und Pflichten) ein.[86] Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber erlischt.[87] Der Übergang der Arbeitsverträge kann im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen werden. § 613a BGB ist also unabdingbar.[88] Gleiches gilt für einen Erwerb aufgrun...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 8. Die europäische Verordnung (EU) 650/2012 zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht

Rz. 47 Seit 17.8.2015 ist die EuErbVO anwendbar. Sie dient insbesondere dazu, dassmehr

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§ 27 Betriebsverpachtung / 2. Wiederaufnahmeabsicht

Rz. 33 Weitere persönliche Voraussetzung ist die Wiederaufnahmeabsicht des Verpächters oder seines Rechtsnachfolgers. Von dieser ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben wird.[57] Das Merkmal hat damit kaum praktische Relevanz, weil die Wiederaufnahmeabsicht nach der Regelung des § 16 Abs. 3b EStG vermutet w...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / II. Unselbstständige Stiftung

Rz. 13 Neben den rechtsfähigen Stiftungen i.S.d. §§ 80 BGB kommen auch sog. unselbstständige Stiftungen[25] als Gestaltungsinstrumente der Vermögensnachfolgeplanung in Betracht. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt. Träger des Stiftungsvermögens ist hierbei in der Regel ein Treuhänder,[26] bei dem es sich nicht notwendigerweise um ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / ee) Absicherung durch Vollmachten

Rz. 56 Als weitere flankierende Maßnahme kann zugunsten des Schenkers eine (erforderlichenfalls notarielle[62]) Vollmacht erteilt bzw. vereinbart werden, die ihn in die Lage versetzt, auch ohne Mitwirkung des Beschenkten die Rückübertragung des Schenkungsgegenstandes an sich selbst zu bewirken und alle hierfür erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben. Von be...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / Literaturtipps

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