Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / 2. Gesetzliche Erbfolge und DDR-Recht

Rz. 24 Nach Art. 230 Abs. 2 EGBGB gelten für ab dem 3.10.1990 eingetretene Erbfälle in den neuen Bundesländern die Regelungen des BGB. Die vor diesem Stichtag eingetretenen Erbfälle werden nach dem ehemaligen DDR-Erbrecht beurteilt, Art. 230 Abs. 1 EGBGB. Demzufolge beziehen sich die Bindungswirkung eines nach §§ 383 Abs. 1, 385, 391 Abs. 2 ZGB-DDR errichteten gemeinschaftli...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / Literaturtipps

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§ 15 Erbscheinsverfahren / h) Hoferbfolgezeugnis

Rz. 87 Das sog. Hoferbfolgezeugnis nach § 18 Abs. 2 HöfeO ist ebenfalls ein beschränkter Erbschein, da durch das Hoferbfolgezeugnis nur ausgewiesen wird, wer Hoferbe i.S.d. Höfeordnung geworden ist. Das Hoferbfolgezeugnis findet aber lediglich Anwendung in den Bundesländern, in denen die Höfeordnung Anwendung findet (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswi...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / 5. Kombinationslösung

Rz. 86 Vorgeschlagen wird auch, jedenfalls im Rahmen von gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die Vermächtnis- und Vor- und Nacherbenlösung miteinander zu kombinieren.[128] Dabei folgt das Modell beim ersten Erbfall der reinen Vermächtnislösung und sieht erst für den zweiten Erbfall die Vor- und Nacherbenlösung vor. Vor...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht)

Rz. 69 Die Vollmacht auf den Todesfall wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam und entsteht als Vollmacht der Erben für den Bevollmächtigten. Es handelt sich um eine Vollmacht, die zwar unter Lebenden erteilt wird, aber erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll. Diese Vollmacht auf den Todesfall wird nur noch in seltenen Fällen angeboten werden. Es w...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / d) Bestimmung des Nacherben

Rz. 196 Der Erblasser bestimmt von vorneherein, welche Person nach dem Vorerben Nacherbe werden soll. Für den Fall, dass der namentlich genannte Nacherbe nicht Erbe wird, ist die Anordnung einer Ersatznacherbfolge zweckmäßig. Dabei tritt ein Ersatznacherbe an die Stelle des Nacherben, wenn der Nacherbe vor oder nach dem Nacherbfall wegfällt. Tritt bei einem Wegfall des Nache...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / b) Bestimmung des Vorerben

Rz. 194 Beim "Geschiedenentestament" wird der Erblasser in aller Regel die gemeinsamen Abkömmlinge aus der geschiedenen Ehe als Vorerbe berufen.[158] Wird ein Abkömmling nicht Vorerbe, weil er entweder vor dem Erbfall oder nach diesem rückwirkend wegfällt, ist der nach ihm zum Nacherben Eingesetzte gem. § 2102 BGB im Zweifel als Ersatzerbe berufen. Sind aus der geschiedenen ...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / a) Allgemeines

Rz. 50 Vorrangig steht es dem Verstorbenen zu, sowohl den Ort der Bestattung festzulegen als auch die näheren Einzelheiten der Bestattung selbst (Lage der Grabstelle, Ausschmückung, Gestaltung und Inschrift des Grabdenkmals).[28] Dieses Recht ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und eine Ausprägung der natürlichen Handlungsfreiheit, denn die Vorsorge des Lebenden für die Z...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Übertragung von bestehenden Kapitallebensversicherungen

Rz. 72 Eine weitere Möglichkeit, Vermögen steuergünstig bereits lebzeitig auf Ehegatten oder auf die nächste Generation zu übertragen, besteht im Zusammenhang mit bereits existierenden Lebensversicherungen. Rz. 73 Vor der Befassung mit den erbschaftsteuerlichen Vorteilen ist sich jedoch die zivilrechtliche Ausgangslage bei einem Lebensversicherungsvertrag zu vergegenwärtigen....mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / e) Vermeidung der Abgabe der Versicherung an Eides statt

Rz. 38 Das Nachlassgericht kann nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG auf die Abgabe der Versicherung an Eides statt verzichten. Die Kosten für die Erklärung sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nicht unbeträchtlich. Ob das Nachlassgericht die Erklärung verlangt, steht allein in dessen Ermessen. Insbesondere in den Fällen, in denen das Erbrecht bereits durch anderweitige Vorgänge einde...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Übernahmerecht

Rz. 90 Als weiteres Gestaltungsmittel zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann der Erblasser auch ein Übernahmerecht anordnen. Hierunter ist die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an einen Miterben oder Dritten mit der Bestimmung, dass dieser das Recht haben soll, den bezeichneten Gegenstand zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser angegebenen Übern...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 3. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)

Rz. 154 Es entsteht eine Gebühr nach Nr. 12101 KV nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers, gem. § 348 FamFG. Verfügungen von Todes wegen sind alle Formen von Testamenten (§§ 1937, 2064 ff. BGB) sowie Erbverträge (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Gebührenpflichtig ist deshalb auch die Eröffnung eines Schriftstücks des Erblassers, das einen "Nachtrag" mit einem Änderungsvorbehalt...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / h) Vermächtnislösung bzw. Herausgabevermächtnis

Rz. 200 Die Regelungsziele eines Geschiedenentestaments können auch durch die Anordnung eines aufschiebend befristeten Vermächtnisses erreicht werden. Bei dieser Variante geht die Erbschaft ausschließlich auf einen Vollerben über. In Abweichung von der allg. Regel des § 2176 BGB erwirbt der Vermächtnisnehmer erst mit einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis, de...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / II. Behindertentestament

Rz. 204 Die richtige Gestaltung von letztwilligen Verfügungen für den Fall des Vorhandenseins eines behinderten Kindes gewinnt immer mehr an Bedeutung. Rz. 205 Erblassermotive von Eltern mit behinderten Kindern sind meist einerseits das Abwälzen der Kosten der notwendigen Heimunterbringung des Kindes auf die Allgemeinheit durch weitgehende Sicherung des Familienvermögens vor ...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Erfüllung des Vermächtnisses durch Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers

Rz. 144 Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung den Vermächtnisnehmer selbst zu bevollmächtigen, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen bzw. zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen.[296] Dies geschieht unter Befreiung von § 181 BGB. Die Vollmacht selbst ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die T...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / III. Bestehender Regelungsbedarf im Pflichtteilsrecht

Rz. 167 In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Be...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Allgemeines

Rz. 211 Mit der Testierfreiheit hat der Gesetzgeber dem Einzelnen ein Instrument zur Verfügung gestellt, über den eigenen Tod hinaus das Schicksal des während eines Unternehmerlebens erwirtschafteten Vermögens zu bestimmen (ausführlich dazu in § 23 Rdn 1 ff.). Sofern der Erblasser von der Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / i) Exkurs: Getroffene Rechtswahl vor dem 17.8.2015

Rz. 29 Um letztwillige Verfügungen von Todes wegen, welche eine Rechtswahl enthalten, jedoch vor Inkrafttreten der EuErbVO errichtet wurden, in ihrer Wirksamkeit zu erhalten, sind in Art. 83 EuErbVO eine Vielzahl von Fallkonstellationen kodifiziert worden, unter welchen die getroffene Rechtswahl auch nach Einführung der EuErbVO wirksam bleibt. Im Wesentlichen muss die Rechts...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 6. Anfechtungsverzicht

Rz. 172 Nach § 2079 BGB kann eine Verfügung von Todes wegen angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm nicht bekannt war oder der erst nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen pflichtteilsberechtigt wurde (Adoption, Wiederverheiratung etc.). Ein Ausschluss dieser Anfechtungsmöglichkeit wegen Hinzutreten...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / g) Zusammenfassung

Rz. 22 Zusammenfassend gilt, dass sämtliche Auslegungsregeln, insbesondere aus dem Bereich der gemeinschaftlichen Testamente (§ 2269 BGB) und aus dem Bereich des Schutzes der Abkömmlinge (§§ 2068, 2069 BGB i.V.m. § 2099 BGB: Ersatzerbeneinsetzung geht Anwachsung vor), im Zusammenspiel mit den Regeln der §§ 2101–2108 BGB berücksichtigt werden. Für eine entsprechende Anwendung...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / c) Sanktionsklausel

Rz. 320 "Für den Fall, dass die Miterben sich einvernehmlich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und den der Teilung unterliegenden Nachlass vor Ablauf der genannten Frist auseinandersetzen, ordne ich ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugunsten der (...) e.V. in (...)in der Form an, dass dann basierend auf dem zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verkehrswert ein W...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 318 "Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur einvernehmlich bet...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / a) Einführung

Rz. 62 Beim Nachvermächtnis bestimmt der Erblasser, dass der Vermächtnisgegenstand zunächst dem Vorvermächtnisnehmer zugewendet wird.[163] Nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunkts fällt es dem Nachvermächtnisnehmer zu.[164] Das Nachvermächtnis ist in § 2191 BGB geregelt. Es folgt dabei sehr eingeschränkt den Regelungen der Nacherbfolge. Nach § 2191 Abs....mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / II. Zeitpunkt der Ausschlagung

Rz. 5 Die Ausschlagung ist fristgebunden und kann nur binnen sechs Wochen erklärt werden (§ 1944 BGB). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann sich die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Monate verlängern. Für die Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung ist auf den Zugang bei der empfangsbedürftigen Stelle – i.d.R. dem Nachlassgericht – abzustellen. ...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / IV. Adressat und Form der Ausschlagung

Rz. 14 Die Ausschlagung ist gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht bei dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG) oder das Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden (§ 344 Abs. 7 FamFG). Der Zugang der Ausschlagungserklärung wird von der h.M. sogar gegenüber einem örtlich unzus...mehr

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ZErb 12/2023, Zur Anhörung ... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer eines Grundstücks in B.-[…], welches im Grundbuch des AG Bremen, Vorstadt R, Bl. eingetragen ist. Die Eigentümerstellung hat er aufgrund Erbfolge als befreiter Vorerbe eine Erbschaft seiner Mutter […] erlangt. In Abteilung II des Grundbuchs ist vermerkt, dass Nacherbfolge sowie Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Nacherben des Beteiligten...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / V. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 74 § 2100 BGB erlaubt die Anordnung einer zeitlichen Aufeinanderfolge verschiedener Erben nach einem Erblasser. Dies bedeutet, dass der Vorerbe den ererbten Nachlass an den als Nacherben berufenen Erben herauszugeben hat. Vorerbe und Nacherbe werden beide Erben des Erblassers. Jeder ist auf Zeit Alleinerbe und beide sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / V. Besonderheiten bei der Vergütung von Großnachlässen

Rz. 457 Die Literatur[586] hat bekanntlich zur Frage der angemessenen Vergütung zahlreiche unterschiedliche Tabellen entwickelt. Bei allen Unterschieden ist jedoch den Tabellenvorschlägen gemein, dass Großnachlässe mit einem Wert weit über 5 Mio. EUR kaum oder nur unzureichend berücksichtigt werden.[587] Ebenso ist allen Vergütungsvorschlägen die fehlende oder nicht nachvoll...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / 10. Sonderproblem: Steuervermächtnis

Rz. 98 Gerade in strukturstarken Regionen mit prognostisch hohen Nachlässen steigt das Bedürfnis der Erblasser nach einer steueroptimierten Vermögensnachfolgeplanung. Soll diese im Rahmen eines Behindertentestaments in der Vor- und Nacherbenlösung umgesetzt werden, kollidiert das Interesse nach einem Vermögensschutz vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers regelmäßig mit e...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 39 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig geworden, stellt sich dann aber die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Rz. 40 Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 2. Wirtschaftliche Verhältnisse

Rz. 11 Neben einem Familienstammbaum sollte der Berater bei Ermittlung der Ausgangslage das Vermögen des Mandanten in einem Nachlassverzeichnis erfassen. Hierbei sollte insb. nach Immobilien, Betriebsvermögen, Vermögen im Ausland, Geld bzw. Barvermögen und sonstigem Vermögen differenziert werden. Ebenso erfasst werden sollten Lebensversicherungen und Verträge zugunsten Dritt...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / b) Güterstände und Informationen zur Ehe

Rz. 19 Soweit der Erblasser verheiratet war oder ist, müssen im Hinblick auf die Bedeutung der Güterstände für die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten sowie ggf. hinsichtlich erbschaftsteuerlicher Auswirkungen auch Angaben zum Güterstand erfasst werden. Wie sich aus § 1931 BGB ergibt, ist für die Höhe der Erbquote des Ehegatten, wie auch die Erbquote der Abkömmlinge ode...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / cc) Höhe und Verwendung der Früchte des Nachlasses

Rz. 47 Ein weiteres Problem liegt in der Frage, in welchem Umfang die Erträgnisse der Vorerbschaft an den behinderten Vorerben vom Testamentsvollstrecker herausgegeben werden müssen. Die Frage stellt sich sowohl dann, wenn die Erträge so hoch sind, dass nicht nur der Lebensunterhalt des Behinderten gedeckt, sondern auch die Heimkosten bezahlt werden könnten, als auch im umge...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / a) Antragsrecht

Rz. 40 aa) Ein Antragsrecht haben zunächst die Erben,[91] § 317 InsO (auch die unbeschränkt haftenden, § 316 Abs. 1 InsO),[92] bei Miterben jeder allein und auch noch nach der Teilung (§ 316 Abs. 2 InsO);[93] nach richtiger aber umstrittener Ansicht auch der Erbeserbe für den Nachlass im Nachlass.[94] Hinweis Wie die Erben ihre Erbenstellung nachzuweisen haben, wird nicht ein...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erlaubt es dem Erblasser, seine nächsten Verwandten von jeglicher Erbfolge auszuschließen. Das Pflichtteilsrecht in §§ 2303 ff. BGB wiederum begrenzt die Testierfreiheit, indem es den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass sichert. Dem liegt der Gedanke zu...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / a) Inbesitznahme des Nachlasses; Nachlassverzeichnis (Bestandsaufnahme)

Rz. 71 Der Nachlasspfleger hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und umfangmäßig festzustellen, d.h. den Anfangsbestand festzustellen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dieses dem Nachlassgericht vorzulegen, §§ 1885, 1881 Abs. 1, 1835 BGB, auf den Tag seiner Bestellung. Die Richtigkeit und Vollständigkeit ist in geeigneter Weise zu belegen, § 1835 Abs. 2 BGB. Der Nachl...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / b) Schwachstelle bzgl. des Schutzes des Vermögens nach Versterben des Behinderten

Rz. 65 Das Vermächtnismodell ist nicht unumstritten. Es liefert zwar gewisse Abwicklungserleichterungen für die Beteiligten, birgt aber auch Schwächen. Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zum Behindertentestament in der Vermächtnislösung bis dato nicht. Als gesichert gelten dürfte dennoch, dass es dem Sozialleistungsträger mit derselben Argumentation wie schon bei § ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 3. Exkurs: Die Europäische Güterrechtsverordnung EU 2016/1103

Rz. 105 Gemäß Art. 1 EuGüVO hat die Verordnung im Wesentlichen den ehelichen Güterstand zum Regelungsumfang. Nach Art. 3 Abs. 1a EuGüVO fallen darunter "sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten." Darüber hinaus jede Form von Vereinbarung über den ehelichen Güte...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Geltendmachung durch Anfechtungsklage

Rz. 107 Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht und ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig; einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist, § 2340 Abs. 1 und 2 BGB. Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 BGB bestimmten Fristen erfolgen. Daher ist die Anfechtung...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[52] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[53] Bis zur Einführung der...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / (2) Pflichtteilsergänzungsansprüche

Rz. 35 Eine weitere Gefahr für die Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialleistungsträger kann sich aus lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers ergeben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325 ff. BGB nach sich ziehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB stehender und von diesem unabhängiger eig...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit unter Gesamtvollstreckern

Rz. 472 Nach § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB entscheidet bei Meinungsverschiedenheit unter mehreren Testamentsvollstreckern das Nachlassgericht. Im Einzelnen ist zu differenzieren, welche Art von Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern besteht. Zum einen kann es darum gehen, wie das einzelne Amt auszuüben ist, zum anderen kann auch die Beantwortung einer Au...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / bb) Testierfähigkeit

Rz. 55 Die Testierfähigkeit kann nur dann Gegenstand der Ermittlungen des Nachlassgerichts sein, wenn sich gewisse Auffälligkeiten ergeben, die Zweifel an der Testierfähigkeit erkennen lassen.[85] Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder ner...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Überblick "Auskunftsansprüche aus Treu und Glauben"

Rz. 4 Die gesetzlichen Auskunftsansprüche konkretisieren letztlich § 242 BGB, sodass ein Rückgriff auf Treu und Glauben zur Begründung eines Auskunftsanspruches die Ausnahme bleiben muss. Der BGH hält jedoch in den Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Masse erleichtert oder ermöglicht, nach Treu und Glauben einen ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / G. Familienrechtliche Anordnungen in der letztwilligen Verfügung

Rz. 99 In letztwilligen Verfügungen können auch familienrechtliche Anordnungen eine Rolle spielen. Von praktischer Bedeutung sind insb. zwei Bereiche: Das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge ergeben sich aus § 1626 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / e) Anordnungen durch einen Bestattungsvorsorgevertrag

Rz. 63 Die Regelung der Totenfürsorge und die Art und Weise der Bestattung können auch in einem Bestattungsvorsorgevertrag von dem Betroffenen bestimmt werden. Der Bestattungsvorsorgevertrag wird wie der normale Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmer geschlossen. Während jedoch der Bestattungsvertrag i.d.R. von den Angehörigen aus Anlass des Todesfalles mit dem ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Pflichtteilsverzicht und Unterhalt aus § 1586b BGB

Rz. 6 Überraschenderweise werden in Scheidungsvereinbarungen zwar regelmäßig Pflichtteilsverzichte aufgenommen, dabei aber die Reichweite von quasi "erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen" völlig übersehen. Aufgrund der §§ 1615, 1360a Abs. 3 BGB gehen nämlich sämtliche Unterhaltsansprüche verheirateter Ehegatten und Verwandter mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen unter, sofern ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VI. Pflichtteilsrecht als Schranke der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit

Rz. 28 Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, die Nachfolge in seinen Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[6] Er kann also auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Die Testierfreiheit ist...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Begriffsmerkmale einer Rente

Rz. 3 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Renten sind eine Unterart der > Wiederkehrende Bezüge (vgl § 22 EStG). § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, der die Rentenbesteuerung regelt, greift den auch aus dem BGB bekannten Begriff der Leibrente auf, bestimmt ihn aber spezifisch steuerrechtlich. Im Ergebnis sollen die nicht bereits im Rahmen anderer Einkunftsarten besteuerten (zur Subsidiar...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überblick über die erbrecht... / c) Bindende Erbeinsetzung des Bruders des Erblassers im gemeinschaftlichen Testament

1. "Nahestehen" i.S.v. § 2270 Abs. 2 BGB ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wobei an den Begriff hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine bindende Schlusserbeinsetzung des Bruders des Erblassers kann vorliegen, wenn im gemeinschaftlichen Testament ein besonderer Grund für die Erbeinsetzung angegeben ist. 2. Die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetz...mehr