Fachbeiträge & Kommentare zu Stundung

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Weilbach, GrEStG Einführung / 3 Grunderwerbsteuer und Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 7 Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die unbillige Härte kann in der Sache selbst liegen, aber auch in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen begründet sein. Dementsprechend können im Rahmen des Festsetz...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.6 Abgabezeitpunkt der Voranmeldungen/Fälligkeit der Vorauszahlung

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben (zur Dauerfristverlängerung s. Tz. 3); zugleich ist die selbst errechnete Vorauszahlung zu entrichten.[1] Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt stimmen für vorangemeldete Vorauszahlungen überein. Wichtig Abgabe und Fälligkeitszeitpunkt Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der ...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 13. Verschiedenes

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Schenkungen/freigebige Zuwendungen

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FF 12/2021, Bedeutsame Ents... / IV. Verhältnis Vollstreckungsabwehrantrag – Abänderungsantrag

Die Zuordnung von Sachverhalten zu der jeweiligen Verfahrensform kann im konkreten Fall schwierig sein. Es ist die Verfahrensart zu wählen, mit der das Rechtsschutzziel am besten erreicht werden kann. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines bestehenden Titels gerichtet. Maßgeblich ist, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Reformbedarf am SchVG 1899

Das SchVG 1899, das regelte, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte durch Änderung der Anleihebedingungen einwirken konnten, erwies sich insbesondere in Krisenzeiten und erst recht während eines laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners als zu restriktiv, indem es eine Aufgabe oder Besc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Pflichtverletzung bzgl Ratenzahlung (§ 36 Abs 5 S 4 Nr 5 EStG)

Rn. 94 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 4g Abs 2 S 2 EStG iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 5 EStG stuft es analog zu Art 5 Abs 4 Buchs e ATAD als schädliches Ereignis ein, wenn der StPfl seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft. Die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entstehungsgeschichte

Rn 5 Die Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die InsO einzufügen (vgl. auch die Kommentierung bei § 304 Rdn. 8).[6] Mit dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19. Dezember 1998[7] ist in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 noch das Wort "v...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Einstellung, Veräußerung oder Verlagerung von (Teil-)Betrieben in Nicht-EU-/EWR-Ausland (§ 36 Abs 5 S 4 Nr 2 EStG)

Rn. 80 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 36 Abs 5 S 4 Nr 2 EStG weist die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben ebenso wie deren (aktive) Verlagerung in einen Nicht-EU-/EWR-Staat iS § 36 Abs 5 S 1 EStG als schädliche Ereignisse aus. Dies gilt gleichermaßen bei Beendigung des unternehmerischen Engagements durch Einstellung von Betrieben/Teilbetrieben. § 16 Abs 3a EStG iVm §...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Gefährdung des künftigen Steueranspruchs aus der Auflösung des Ausgleichspostens (§ 4g Abs 2 Hs 2 EStG)

Rn. 97 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Art 5 Abs 3 Unterabs 2 ATAD sieht vor, dass die Vermeidung der Sofortbesteuerung bei nachweislichem und tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht eingezogen werden kann, von einer Sicherheitsleistung des StPfl abhängig gemacht werden kann. Das in Art 5 Abs 3 ATAD verankerte Umsetzungswahlrecht wurde mit Erweiterung des § 4g Abs 2 EStG idF ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Ersetzungshindernisse (Abs. 1 Satz 2)

Rn 22 Die Gründe, die eine Zustimmungsersetzung ausschließen, sind in § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 abschließend geregelt. Da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, ist eine enge Auslegung geboten. Die Zustimmungsersetzung darf nicht vom Vorliegen anderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden.[53] § 309 Abs. 1 Satz 2 schützt die Gläubiger, die ihre Zustimmung zum...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Handlungsmöglichkeiten (die inhaltliche Gestaltung)

Rn 11 Um ein für die Gläubiger optimales Ergebnis des Insolvenzverfahrens über einen Insolvenzplan zu erreichen, führt die Begründung zum Regierungsentwurf[19] beispielhaft mehrere Wege an, die als zulässige Planinhalte möglich sind. Die Art und Weise, in der das angestrebte Ziel erreicht werden soll, unterliegt allerdings keinen gesetzlichen Einschränkungen, sodass neben de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Struktur der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 4g EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, die zur Abmilderung der Besteuerungsfolgen der Zwangsentstrickung nach § 4 Abs 1 S 3, 4 EStG bei Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich stiller Reserven an WG (s §§ 4, 5 Rn 244ff (Briesemeister)) sowie der Veräußerungsfiktion nach § 12 Abs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Allgemeines

Tz. 89 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Durch das SEStEG neu eingefügt worden ist die in § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG enthaltene Regelung, wonach eine antragsabhängige Bewertung der bei der Verschmelzung übergehenden WG mit dem Bw oder einem höheren Zwischenwert nur insoweit zulässig ist, als das Recht der B-Rep D hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 23 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 4 Abs 1 S 2–4 EStG, § 12 Abs 1 KStG : Die Anwendung des § 4g EStG setzt tatbestandlich die Beschränkung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Abs 1 S 3 EStG (einschließlich dessen Ergänzung durch das Regelbeispiel in § 4 Abs 1 S 4 EStG) hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines WG vorau...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sanierungsertrag durch Schuldenerlass (§ 3a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Kerntatbestandmerkmale des § 3a EStG sind der Sanierungsertrag, der grds steuerfrei gestellt werden soll, und der Schuldenerlass, durch den es zum Sanierungsertrag kommt. Der Sanierungsertrag ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des BV (§ 4 Abs 1 bzw 3 EStG), die laut der Beschlussempfehlung des Bundestages dadurch entsteht, dass die bet...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Vorgänger der Norm: der Sanierungserlass des BMF

Rn. 1 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die Idee, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, ist fast so alt wie das EStG selbst. Bereits der RFH sah Sanierungsgewinne nicht als estpfl an, da sie nicht Resultat eigener Erwerbstätigkeit seien (RFH v 30.06.1927, RFHE, 21, 263; RFH v 12.12.1929, RStBl 1929, 86). Letztmalig wurde die Steuerfreistellung in § 3 Nr 66 EStG aF kodifiziert (K...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Fälligkeit der Jahresraten

Rn. 65 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die erste Jahresrate der gestreckten Entstrickungssteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 36 Abs 5 S 2 Hs 1 EStG). Die verbleibenden Jahresraten sind nach § 36 Abs 5 S 2 Hs 2 EStG idF ATADUmsG v 25.06.2021 jeweils erst am 31.07. der Folgejahre fällig (zuvor Fälligkeit jeweils bereits zum 31.05....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwaltungsakt / 2. Form des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.[1] Grundsätzlich ergehen Verwaltungsakte schriftlich oder elektronisch. Eine Stundung beispielsweise kann auch mündlich ausgesprochen oder abgelehnt werden. In der Praxis werden Stundungsbescheide oder Ablehnungen von Stundungsanträgen jedoch aus Beweisgründen grundsätzlich sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Tatbestände des Abs. 2

Rz. 6 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur aus den in Abs. 2 aufgeführten Gründen möglich. Die Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 ist daher abschließend. Rz. 7 Nach Nr. 1 ist der Widerruf zulässig, wenn er im Gesetz[1] oder rechtmäßig im Verwaltungsakt[2] vorbehalten worden ist. Ein Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO kann dabei nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.7 Entscheidung über die Rücknahme

Rz. 52 Die Entscheidung, ob zurückgenommen und ob nur mit Wirkung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, steht im Ermessen der Finanzbehörde (vgl. auch Rz. 26; zu europarechtlichen Grenzen des Ermessens s. Rz. 30). Die Entscheidung über die Rücknahme ist auch dann eine Ermessensentscheidung, wenn die Entscheidung über den Erlass des Verwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts

Rz. 32 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 49 VwVfG und § 46 SGB X. Zum Geltungsbereich vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 1; zu den Begriffen rechtswidriger und rechtmäßiger Verwaltungsakt und begünstigender und belastender Verwaltungsakt vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 10. Den Begriff Widerruf verwendet die AO für die Beseitigung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Ausübung und Wirkungen des Widerrufs

Rz. 10 Die Ausübung des Widerrufs steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Das bedeutet, dass, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, etwa dem Verwaltungsakt rechtmäßig ein Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden darf. Allein die Tatsache, dass ein Widerrufsgrund des Abs. 2 vorliegt, führt nicht daz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Rn. 83 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 In dieser Position sind solche Ansprüche auszuweisen, die aus von dem bilanzierenden UN bereits erfüllten Umsatzgeschäften resultieren (vgl. HdJ, Abt. II/6 (2010), Rn. 103). Dies bedeutet, dass grds. eine strenge Verbindung zwischen den als UE zu zeigenden Beträgen und den Forderungen aus LuL besteht; Forderungen, denen kein Umsatzgeschäft i....mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Fälligkeit

Rz. 17 Der Schuldner kann nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann in Verzug geraten, wenn seine Leistung auch fällig ist. Fällig ist die Leistung, wenn der Gläubiger sie verlangen kann. Ausgangspunkt ist die Regelung in § 271 BGB, wonach die Leistung grundsätzlich sofort fällig ist, wenn nichts anderes geregelt ist. Eine anderweitige Regelung kann sich dabei sowohl aus dem Gesetz...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung

Rz. 49 Die Mahnung – nicht die sonstigen Verzugsvoraussetzungen – kann ferner auch nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. In diesem Fall verhielte sich der Schuldner entgegen Treu und Glauben,[127] wenn er den Verzugsfolgen den Einwand entgegensetzen könnte, er sei nicht gemahnt worden. Als Erfüllungs...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 5. Besondere Hinweispflichten

Rz. 113 Weitere Informationspflichten ergeben sich, wenn der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister beabsichtigt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Auch das trägt nicht dazu bei, die gütliche Einigung zu fördern. Da sie mehr Aufwand macht, ist zu befürchten, dass für den Rechtsdienstleister mehr dafür spricht, die Forderung...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Hinweis bei Zahlungsvereinbarungen

Rz. 345 Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie nach § 13a Abs. 3 RDG bzw. § 43d Abs. 3 BRAO zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen. Im Erstattungsverhältnis ist insoweit zu beachten, dass sich aus § 98 ZPO als allgemeiner Rechtsgedanke ergibt, dass bei ei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Erlass

Rz. 13 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ein Erlass von Säumniszuschlägen kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen in Betracht kommen (> Billigkeit ). Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn durch die Erhebung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche Existenz des Stpfl ernsthaft gefährdet werden würde. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Einziehung der Säu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Anwendungsbereich der Änderungsvorschriften

Rz. 4 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (vgl § 155 Abs 1 AO) und diesen gleichgestellten VA gelten die §§ 164, 165, 172–177 AO neben § 129 AO (> Rz 3); sie werden unter > Rz 5–55 erläutert. Steuerbescheide idS sind ua ein Bescheid über > Nachforderung von Lohnsteuer, der ESt-Bescheid (> Veranlagung von Arbeitnehmern), der die Vera...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Allgemeines

Rz. 56 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 VA, die keine Steuerbescheide sind und diesen nicht gleichstehen (> Rz 4/4), werden – außer zur Behebung einer > Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) – nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen. Hierzu gehören ua die Abrechnung eines Steuerbescheids (BFH 148, 4 = BStBl 1987 II, 405; > Abrechnungsbescheid),...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Entstehung

Rz. 3 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Der Säumniszuschlag wird kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf verwirkt. Auf ein > Verschulden kommt es nicht an (BFH 145, 1 = BStBl 1986 II, 122; vgl AEAO zu § 240 Nr 5). Bei der Entstehung des Säumniszuschlags hat das FA deshalb kein > Ermessen; er kann lediglich erlassen werden, wenn seine Einziehung unbillig ist (> Rz 13 ff). Es entsteht ...mehr

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Türkei / IV. Vergleichsverfahren

Rz. 266 Statt des Konkurses kann auch der Weg des Vergleichsverfahrens (konkordato) eingeschlagen werden. Die Anmeldung kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen. Der Vergleich ist auf "Sanierung" gerichtet und setzt voraus, dass die Zahlungsschwierigkeiten vom Schuldner nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind und sämtliche Bücher und ein Schulden- bzw. Ents...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / aa) Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Rz. 312 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG werden die stillen Reserven in Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft einer natürlichen Person (Gesellschafter), die seit mindestens zehn Jahren der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlag, im Zeitpunkt des Wegzugs des Gesellschafters in das Ausland (Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitze...mehr

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Deutschland / 2. Zahlungsunfähigkeit

Rz. 236 Zahlungsunfähig ist die GmbH, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO).[118] Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung reicht zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Allgemein als Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit werden angesehen: Nichterfüllung größerer Geldsummen trotz Fälligkeit und Mahnun...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Die Sonderform der S.L.N.E.

Rz. 54 Die Sonderform der S.L.N.E. (Sociedad Limitada Nueva Empresa) soll nach den Empfehlungen der EU und der OECD[29] insbesondere den Zwecken der kleinen und mittleren Unternehmen (Pequeñas y Medianas Empresas – PYME) dienen. Sie hat sich in der Praxis allerdings nicht bewährt. Gleichwohl ist diese nach wie vor in dem Gesetz über Kapitalgesellschaften in den Art. 434 ff. ...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / b) Grenzüberschreitender Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen zwei Betriebsstätten einer Kapitalgesellschaft

Rz. 272 Werden Wirtschaftsgüter von einer inländischen Betriebsstätte einer GmbH in eine im Ausland belegene Betriebsstätte dieser GmbH bzw. in umgekehrter Richtung transferiert, so gelten hierfür besondere Grundsätze. Diese sind in den sog. Entstrickungstatbeständen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG festgelegt, die mit dem SEStEG vom 7.12.2006 mit Wirkung für ...mehr

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Liechtenstein / II. Gesellschafter

Rz. 17 Bei der Mindestzahl an Gesellschaftern heißt es im Gesetz "eine oder mehrere", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft ist ausdrücklich zugelassen.[11] Bis zur Änderung durch LGBl 2000 Nr. 279 lautete Art. 389 Abs. 1 PGR "Mehrere Personen…", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft war nicht zulässig. Bei der Höchstzahl an Gesellschaftern existiert eine relativ überraschende Reg...mehr

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England und Wales1 England ... / aa) Darlehen der Gesellschaft an die Geschäftsführer

Rz. 432 Einem Geschäftsführer ist es kraft Gesetzes verboten, Darlehen und darlehensähnliche Rechtsgeschäfte mit seiner Gesellschaft zu tätigen. Das gesetzliche Verbot greift aber erst ab einem de minimis-Betrag von 5.000 britischen Pfund ein (Sec. 197, 204–209 CA 2006). Auch die Mustersatzung erlaubt hiervon keine weitere Ausnahme. Rz. 433 Von den gesetzlichen Vorschriften u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.3 Fristverlängerung

Rz. 365 Über die "Gewährung einer angemessenen Nachentrichtungsfrist" entscheidet letztlich das Gericht der Hauptsache aufgrund der bis zur Hauptverhandlung über die Anklage gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse. Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein gerichtlich voll überprüfbarer Entscheidu...mehr

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Zuständigkeiten für Billigkeitsmaßnahmen

Kommentar Mit einem BMF-Schreiben vom 2.11.2021 sowie einem gleichlautenden Ländererlass vom gleichen Tag haben die Finanzbehörden Stellung zu der Frage genommen, welche Behörde bis zu welchem Betrag Billigkeitsmaßnahmen für Steuerpflichtige gewähren darf. Diese Schreiben ersetzen die vorhergehenden Schreiben vom 1.10.2020. Billigkeitsmaßnahmen im Bereich des Steuerrechts füh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.1 Steuerliche Prüfung

Rz. 198 In der Praxis bildete die Ankündigung von steuerlichen Ermittlungshandlungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe der Selbstanzeigeerklärung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als selbstständiger Ausschlussgrund in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO eingefügt, sodass der Ausschlussgrund des § 371...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.2 Kriterien der Fristbemessung

Rz. 358 Für die Bestimmung der angemessenen Frist hat das zuständige Strafverfolgungsorgan zwei Kriterien zu beachten: Zum einen ist für die Fristbemessung der kriminalpolitische Zweck der Selbstanzeige und der Frist zu berücksichtigen. Die in Aussicht gestellte Straffreiheit ist nur dann zu rechtfertigen, wenn die vorenthaltenen Steuern nun auch unverzüglich dem Staat zur Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen"

Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.4 Zinsen

Rz. 337 Neben den hinterzogenen Beträgen werden durch die ab dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO erstmals auch Hinterziehungs- sowie Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO fällig, soweit Letztere auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Die Einbeziehung der nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll eine sachwidrige Begünstigun...mehr

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AGS 11/2021, Vergütungsrech... / I. Zahlungsvereinbarung

Die durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften bei der Einigungsgebühr vorgenommenen Änderungen in § 31b RVG (Ermäßigung des Gegenstandswerts) und in Nrn. 1000 Nr. 2, 1003 und 1004 VV (Ermäßigung des Gebührensatzes) betreffen Zahlungsvereinbarungen. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Ratenzahlung oder e...mehr