Fachbeiträge & Kommentare zu Student

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 3 Studentischer Praktikant

Neben den Möglichkeiten einer Beschäftigung als Werkstudent oder als Teilnehmer eines dualen Studiengangs können Studenten auch als Praktikanten tätig sein. Im Gegensatz zum Werkstudenten, bei der die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht, liegt der Schwerpunkt bei Praktikanten auf dem Sammeln von beruflicher Erfahrung und dem Erlernen praktischer Fähigkeiten. Bei Praktika, d...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium

Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss auch einen Berufsabschluss. Dieses Studienmodell unterliegt den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) [1], was spezielle Vorschriften mit sich bringt: Die Probezeit muss laut § 20 BBiG mindestens 1 Monat und darf maximal 4 Monate betragen. Nach der Probezeit ist eine außerorde...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 4.3 Sonstige Arbeitsbedingungen

Als Arbeitnehmer genießt der Bachelorand die üblichen gesetzlichen Ansprüche. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Urlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und alle weiteren Ansprüche, die einem Arbeitnehmer zustehen.mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.5 Beendigung des Vertragsverhältnisses

Bei einem praxisorientierten dualen Studium liegt in der Regel ein befristeter Vertrag vor, der automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist endet. Die Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung des Vertrags können von den Parteien flexibel gestaltet und im Vertrag festgelegt werden. Dabei ist sowohl eine Regelung zur Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung als auch deren A...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1.3 Vergütung & Mindestlohn

Die Tätigkeit eines Werkstudenten muss vergütet werden.[1] Sollte keine Vergütung gezahlt werden, kann der Werkstudent – auch nachträglich – eine der Tätigkeit entsprechenden übliche Vergütung einfordern.[2] Wie gewöhnliche Arbeitnehmer unterliegen auch Werkstudenten dem Mindestlohngesetz und müssen daher mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn entlohnt werden.[3] Darüber ...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1 Werkstudent

Werden Studenten neben dem Studium in einer weisungsgebundenen Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit tätig, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch – in der Regel bei einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche – so kann der studierende Arbeitnehme...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.2 Befristung

Praxisintegrierte duale Studiengänge fallen nicht unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) [1], was bedeutet, dass eine vertragliche Befristung frei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vereinbart werden kann, sofern dies gewünscht ist. Es ist wichtig zu beachten, dass solche Studiengänge weder als Ausbildungsverhältnis noch als Arbeitsverhältnis klassifiziert werden.[2]...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 4 Bachelorand/Masterand/Diplomand

Neben dualen Studenten und Werkstudenten werden Studenten auch zur Erstellung ihrer Abschlussarbeiten – sei es eine Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit – in Unternehmen eingestellt. Rechtlich besteht zwischen diesen 3 Gruppen kein Unterschied, daher wird im Folgenden der Begriff "Bachelorand" stellvertretend für alle 3 verwendet.[1] Die rechtliche Einordnung solcher Einstell...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1.1 Arbeitsvertrag

Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten.[1] In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen.[2] S...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Beschäftigung

Zusammenfassung Überblick Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Studenten im Unternehmen zu beschäftigen. Die Studenten, die oftmals als Werkstudenten bezeichnet werden, sind i. d. R. als abhängige Arbeitnehmer tätig. Werden Studenten als Arbeitnehmer beschäftigt, so gelten für sie sämtliche Gesetze, wie sie auch für sonstige Arbeitnehmer gelten. Zusätzlich bestehen bei Arbe...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgeset...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 4.2 Vergütung & Mindestlohn

Da der Bachelorand in diesem Fall auch als Arbeitnehmer eingestuft wird, hat er Anspruch auf eine Vergütung wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist anwendbar, was bedeutet, dass die Vergütung des Bacheloranden nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf. Zudem darf der Bachelorand grundsätzlich nicht von freiwilligen Einmalzahlungen aus...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 4.4 Beendigung des Vertragsverhältnisses

In den meisten Fällen handelt es sich bei der Anstellung von Bacheloranden um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das automatisch mit Ablauf der festgelegten Frist endet. Während der Probezeit ist eine Kündigung gemäß den vertraglich vereinbarten Regeln möglich. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG ist ein befristeter Vertrag während seiner Laufzeit nur kündbar, wenn eine solche Kündigung...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 4.1 Vertragsverhältnis

Wenn ein Bachelorand als Arbeitnehmer eingestellt werden soll, ist es wesentlich, ihn betrieblich einzugliedern und eine Weisungsgebundenheit sicherzustellen. Eine solche Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn die Bachelorarbeit thematisch an einem Problem anknüpft, an dessen Lösung das Unternehmen arbeitet, und der Bachelorand einen Beitrag zur Lösung leisten soll.[1]...mehr

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Energiepreispauschale / 3.2 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Anspruchsberechtigt waren Arbeitnehmer, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und Arbeitslohn aus einem aktiven ersten Dienstverhältnis erzielten, also z. B. Angestellte, Arbeiter, Bufdis (Freiwillige i. R. d. Bundesfreiwilligendienstes), Menschen mit Behinderungen (die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind), Beamte, Soldaten, Ric...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.6 Zusammentreffen von Kündigungsgründen

Rz. 373 Kommen mehrere verhaltensbedingte Kündigungsgründe in Betracht, ist zunächst jeder Kündigungsgrund auf seine Eignung zu prüfen. Rz. 374 Bei einer Kündigung, die auf mehrere Gründe gestützt wird, ist zunächst zu prüfen, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen. Erst wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Wirksamkeit d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.2.2 Betriebliche Beeinträchtigung, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 529 Des Weiteren muss der personenbedingten Kündigung ein Sachverhalt zugrunde liegen, der zur Nicht- oder Mindererfüllung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führt.[1] Diese Störungen im Arbeitsverhältnis müssen auf Basis der anzustellenden Prognose dauerhaft oder über einen längeren Zeitrau...mehr

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Zweiter Bildungsweg / 3.4.2 Beitragsbemessung

Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der monatliche Grundbedarf nach dem BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Dieser beträgt seit dem Wintersemester 2024 855 EUR.[1] Der Beitragssatz zur Krankenversicherung berechnet sich aus 7/10 des bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatzes[2] (seit dem 1.1.2015 10,22 %). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag...mehr

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Zweiter Bildungsweg / Zusammenfassung

Begriff Als Zweiter Bildungsweg wird bezeichnet, wenn Personen erst nach Besuch der allgemeinbildenden Schule und (meist) einer berufsbedingten Unterbrechung einen höheren allgemeinen Bildungsabschluss anstreben. Der Besuch berufsbildender Schulen zur Berufsausbildung (Fachschulen) oder zur Erlangung einer höheren beruflichen Qualifikation (Meisterschulen) zählen nicht dazu,...mehr

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Fortbildungsleistungen und ... / 2.2.2 Personenbezogene Voraussetzungen

Bildungseinrichtung Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umfasst sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Leistungserbringer. Leistungen privater Einrichtungen sind aber nur befreit, wenn die Einrichtung die landesrechtlich erforderliche Bescheinigung (Doppelbuchst. bb) vorlegen kann oder eine Anerkennung/Genehmigung als Ersatzschule (Doppel...mehr

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§ 48 Vereine / VI. Muster: Protokoll der Gründungsversammlung

Rz. 41 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 48.2: Protokoll der Gründungsversammlungmehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 4. Strafzumessung und Bußgeldbemessung

Rz. 54 Gesetzliche Grundlage für die Geldstrafe und die Bemessung der Tagessätze ist § 40 StGB.[108] Hierbei ist "i.d.R. von dem Nettoeinkommen" auszugehen. Gem. § 40 Abs. 2 StGB geht das Gericht in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein finanziell für das Leben notwendiger Verbleib ist in die Bemessung ge...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 62 Dem Arbeitnehmer steht vor Insolvenzeröffnung nur bei erheblichen Lohnrückständen ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu. Erheblich ist der Rückstand i.d.R. bei Lohnverzug mit mehr als zwei Monatsgehältern. Verweigert der Arbeitnehmer in diesem Fall seine Leistung, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Erhält der Arbeitnehmer in der kritischen Zeit (...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Bedarf des Kindes

Rz. 225 Die DT weist auch für volljährige Kinder einen Unterhaltsbetrag aus. Lebt das volljährige Kind bei keinem Elternteil mehr, so wird ihm nach der DT, Stand 1.1.2025, im Regelfall ein monatlicher Bedarf in Höhe von 990 EUR zugebilligt.[356] Rz. 226 Unterhaltsrelevant sein können Alter, Schuljahr, voraussichtliche Beendigung der Schulzeit, beabsichtigte weitere Ausbildung...mehr

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Stipendium / 1 Stipendien aus öffentlichen Mitteln

Die folgenden Stipendien und Studienbeihilfen können nach § 3 Nr. 11 EStG oder nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein: Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Öffentliche Mittel sind Mittel des Bundes, der Länder...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 5.2 Voraussetzungen für den Freibetrag bei Steuerklasse VI

Voraussetzung für die Bildung des Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal bei der Steuerklasse VI ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis den nach der jeweiligen Steuerklasse maßgebenden Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle unterschreitet und gleichzeitig für die ELStAM des 1. Dienstverhältnisses i. H. d. bescheinigten Freibetrags ein dem Arbeitslohn ...mehr

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Stipendium / Zusammenfassung

Begriff Finanzielle Unterstützungen, z. B. an Studenten, werden als Stipendien bezeichnet. Es handelt sich dabei um wesentliche Mittel der Förderung von begabten Menschen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Stipendien aus öffentlichen Mitteln ist in § 3 Nr. 11 und 44 EStG geregelt. Die OFD Frankfurt fasst mit der Verfügung v. 23.7.2018...mehr

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Insolvenzgeld / 2 Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung des Insolvenzgeldanspruchs

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Dabei ist vom allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Anspruchsberechtigt ist gemäß § 7 SGB IV der nichtselbstständig Beschäftigte, insbesondere Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine ...mehr

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Italien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Studenten und Auszubildende[5], Gastprofessoren und -lehrer[6], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7]. Auch andere zwisc...mehr

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Rumänien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende,[5] Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

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Spanien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwische...mehr

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Ungarn / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende,[5] Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

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Österreich / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1] Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2] Künstler und Sportler[3] Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[4] Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5] Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[6] Mitglieder diplomatischer Missionen und konsu...mehr

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Schweden / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2], Künstler und Sportler[3], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[4], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5], Studenten und Auszubildende[6], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[...mehr

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Griechenland / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Beschäftigte im öffentlichen Dienst[1], Künstler und Sportler[2], Bordpersonal von Schiffen[3], Bordpersonal von Luftfahrzeugen[4], Empfänger von Ruhegehältern und Renten[5], Gastprofessoren[6], Studenten und Auszubildende[7], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[8]. Auch andere zwischenstaatliche Abk...mehr

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Kroatien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

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Irland / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1] Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Arbeitnehmer, die Tätigkeiten vor der Küste ausüben[6], Mitglieder diplomatischer Missionen...mehr

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Belgien / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch ande...mehr

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Dänemark / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2], Künstler und Sportler[3], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[4], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5], Studenten und Auszubildende[6], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7]. Auch ...mehr

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Bulgarien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1] Vorstandsmitglieder und Mitglieder eines vergleichbaren Gremiums,[2] Künstler und Sportler,[3] Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen,[4] Beschäftigte im öffentlichen Dienst,[5] Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende,[6] Mitglieder dip...mehr

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Liechtenstein / 1.7 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und Lehrer[5], Studenten und Auszubildende[6], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7]. Auch andere zwisch...mehr

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Portugal / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1] Künstler und Sportler,[2] Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer,[5] Studenten und Auszubildende,[6] Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7]. Auch andere zwischenstaat...mehr

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Slowakei / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[3], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwischenstaatli...mehr

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Island / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen[1], Bordpersonal von Luftfahrzeugen[2], Künstler und Sportler[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[5], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[6], Diplomaten und Konsularbeamte[7]. Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vere...mehr

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Finnland / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1] Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.[6] Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder V...mehr

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Polen / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2], Künstler und Sportler[3], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[4], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5], Gastprofessoren und -lehrer[6], Studenten und Auszubildende[7], Mitglieder diplomatischer Missionen u...mehr

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Zypern / 1.7 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

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Lettland / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1] [2], Künstler und Sportler[3], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[4], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5], Studenten und Auszubildende[6], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7]. Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinb...mehr

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Estland / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarun...mehr

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Tschechien / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[3], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwischenstaatli...mehr