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Studenten: Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Beschäftigung / 1.1 Arbeitsvertrag

Christina Kamppeter
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Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten.[1] In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen.[2]

Sollte eine Probezeit vereinbart werden, darf diese gemäß § 622 Abs. 3 BGB maximal 6 Monate betragen. Weiterhin muss die Probezeit angemessen sein, d. h., sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Art der Tätigkeit stehen.[3]

Des Weiteren ist auch bei Werkstudentenverträgen § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten, wonach die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen sind. Alternativ kann die Niederschrift seit 1.1.2025 auch in Textform erfolgen und elektronisch übermittelt werden.

 
Hinweis

Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg

Wenn der Student als "echter" (sozialversicherungsfreier) Werkstudent eingestellt werden soll, muss zusätzlich auf folgende Aspekte geachtet werden:

  • Der Arbeitnehmer muss an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein und
  • das Studium die Zeit- und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehmen. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigung dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, das Studium also die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bildet.[4]

Diese Vorschriften haben jedoch nur sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Da ein Werkstudent in erster Linie studiert, ist die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf maximal 20 Stunden begrenzt.[5] Wird diese Grenze überschritten, entfallen lediglich die besonderen Privilegien in der So...

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Zusammenfassung Überblick Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Studenten im Unternehmen zu beschäftigen. Die Studenten, die oftmals als Werkstudenten bezeichnet werden, sind i. d. R. als abhängige Arbeitnehmer tätig. Werden Studenten als Arbeitnehmer ...

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