Fachbeiträge & Kommentare zu Stille Beteiligung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.2 Person des Aufstockenden bzw. Erwerbenden

Rz. 147 Aufstockung oder Erwerb müssen durch die übertragende Körperschaft erfolgt sein. Es ist unschädlich, wenn der Gesellschafter der zu spaltenden Körperschaft die Übertragung vorgenommen hat. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht daran, dass die zu spaltende Körperschaft die Wirtschaftsgüter "erwirbt". Nicht schädlich ist es daher, wenn der...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.1 Allgemeines

Rz. 142 Die Voraussetzung, dass die übertragenen und, bei der Abspaltung, die zurückbehaltenen Vermögensgegenstände einen Teilbetrieb bilden müssen, könnte durch Ausnutzen der Bestimmung, dass Beteiligungen an Personengesellschaften und 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften immer einen Teilbetrieb bilden, leicht umgangen werden. Es wäre möglich, im Vorfeld einer Sp...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.3.1 Eintritt in die Rechtsstellung, Gewinnauswirkungen

Rz. 251 Die Rechtsfolgen der Spaltung für die übernehmende(n) Körperschaft(en) ergeben sich nach § 15 Abs. 1 UmwStG aus § 12 UmwStG; außerdem enthält § 15 Abs. 3 UmwStG eine besondere Regelung für den Verlust- und den Zinsvortrag der übertragenden Körperschaft (Rz. 258ff.). Für die übernehmende(n) Körperschaft(en) gilt das Prinzip der Wertverknüpfung und damit die Bindung an...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.1 Begriff und Bewertung der Einlage

Rz. 66 Zivilrechtlich sind Einlagen Beiträge der Gesellschafter i. S. d. §§ 705, 706 BGB, die wiederum in Geld oder Sachwerten, mithin auch Rechten, bestehen können. Im Steuerrecht werden Einlagen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG genannt; danach ergibt sich der steuerliche Gewinn auf der Grundlage eines Vergleichs des Betriebsvermög...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs

Rz. 78 Die Anwendung des § 15 UmwStG setzt nach Abs. 1 S. 2 weiter voraus, dass auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) jeweils ein Teilbetrieb (oder mehrere)[1] übertragen wird. Bei der Abspaltung oder der Teilübertragung muss auch bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleiben. Zu dieser Regelung gibt es im UmwG kein Gegenstück; handelsrechtlich können auch...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.5.2 Vermutung nach Abs. 2 S. 4

Rz. 203 Da der Tatbestand des Abs. 2 S. 3 für sich allein unbestimmt und daher unanwendbar ist, konkretisiert S. 4 das Tatbestandsmerkmal "Schaffung der Voraussetzungen einer Veräußerung". Nach Abs. 2 S. 4 wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals unwiderlegbar vermutet, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag[1] mehr als 20 % der Anteile v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.3.3 Gleichverteilung unter den Erben

Rz. 125 Bei allen Gestaltungsmodellen sollte die wertmäßige Verteilung des Vermögens unter den Erben beachtet werden, um nachträgliche Belastungen durch mögliche Ausgleichsansprüche zu vermeiden. Praxis-Beispiel Unternehmensnachfolge bei 4 Erbberechtigten U ist Inhaber eines mittelständischen Bauunternehmens. Er verwaltet zudem Immobilien für seine Kunden, weil er sämtliche Ba...mehr

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Gewerbesteueranrechnung: St... / 1 Anwendungsbereich der Regelung

Die Steuerermäßigung gilt insbesondere für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA und atypisch stille Gesellschafter, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Erfasst werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen an Personengesellschaften. Es kommt nicht darauf an, ob der Einzelunternehmer bz...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.3 Beteiligung am Ergebnis

Das Gesetz sieht für den stillen Gesellschafter "einen den Umständen nach angemessenen Anteil" vor.[1] Da diese Regelung sehr vage ist, sollte die Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis unbedingt im Gesellschaftsvertrag konkret geregelt werden. 1.3.1 Laufendes Ergebnis Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn oder Verlust ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesell...mehr

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Stille Gesellschaft / 2.4 Stille Familiengesellschaft

Wie oben bereits erwähnt, findet die stille Gesellschaft für familiäre Zusammenschlüsse gerne Verwendung. Das ist auch steuerlich gerechtfertigt. So kann diese Rechtsform unkompliziert für eine gewünschte Einkünfteverlagerung genutzt werden. Durch die Verlagerung von Gewinnen auf Angehörige mit einem geringen persönlichen Steuersatz lässt sich insgesamt die Einkommensteuerla...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Stille Gesellschaft / 2.2 Typisch stille Gesellschaft

Kern einer typisch stillen Gesellschaft ist, dass der Stille am Gewinn und ggf. auch am Verlust beteiligt ist, jedoch nicht am Gesellschaftsvermögen. Dies zeigt sich an der getroffenen Vereinbarung zum Ausscheiden des Stillen bzw. zur Beendigung der stillen Gesellschaft. Liegt die typisch stille Variante vor, steht dem Stillen kein Anteil am Wertzuwachs – den stillen Reserve...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.3.2 Gesellschaftsvermögen

Für die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Betriebsvermögen ist zu unterscheiden: Ist eine typisch stille Gesellschaft gegeben, hat der Stille kein Anrecht auf einen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dies ist die gesetzlich vorgesehene Grundform. Mangels Unternehmerrisiko ist der typisch Stille kein Mitunternehmer. Es kann aber auch eine atypisch stille Gesellschaft ver...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.3.1 Laufendes Ergebnis

Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn oder Verlust ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesellschaftsvertrag. Darin wird vereinbart, ob der Stille nur am Gewinn beteiligt ist, oder ob er auch in Verlustjahren einen Anteil am Ergebnis zu tragen hat. Beides ist möglich und kann frei vereinbart werden, jedoch ist die Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage begr...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.8.1 Typische oder atypische Variante

Die stille Gesellschaft gibt es in 2 Varianten – der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft. Die Grundform ist die typisch stille Gesellschaft als faktische Kapitalüberlassung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses. Anstelle einer Verzinsung der Einlage tritt eine Beteiligung am Gewinn und ggf. auch am Verlust des Betriebs. Entscheidend ist, dass der Stille...mehr

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Stille Gesellschaft / Zusammenfassung

Begriff Die stille Gesellschaft kann in der Praxis zu interessanten Gestaltungen genutzt werden, sowohl im Bereich der Finanzierung als auch im steuerrechtlichen Bereich. Als Rechtsform ist die stille Gesellschaft der Gruppe der Personengesellschaften zuzuordnen. Ihre Besonderheit besteht in der Stellung eines Gesellschafters – dem Stillen. Der stille Gesellschafter beteilig...mehr

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Stille Gesellschaft / 2.2.3 Behandlung beim Inhaber

Für die steuerliche Würdigung beim Inhaber des Handelsgeschäfts ist es unerheblich, ob die typisch stille Beteiligung zum Privat- oder zum Betriebsvermögen des Stillen rechnet. Die vom Stillen geleistete Einlage wird in der Handelsbilanz des Geschäftsinhabers als Verbindlichkeit passiviert. Der Inhaber erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Aufwendungen für die Ergebnisbet...mehr

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Stille Gesellschaft / 2.3.3 Behandlung beim Inhaber

Auch wenn steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft gegeben ist, gehört das Geschäftsvermögen zivilrechtlich nur dem Inhaber des Betriebs; es gibt kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen. Die Beteiligung des atypisch Stillen am Betriebsvermögen ist nur schuldrechtlicher Natur. Damit wird die vom Stillen geleistete Einlage in der Bilanz des Geschäftsinhabers auch als Verbindlic...mehr

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Stille Gesellschaft / 2.2.1 Privatvermögen

Einnahmen Besteht eine typisch stille Beteiligung, nimmt der Stille wirtschaftlich die Funktion eines Geldgebers ein. Dementsprechend ist auch seine steuerrechtliche Stellung. Der Stille bezieht grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen.[1] Die Besteuerung erfolgt im Jahr des Zuflusses.[2] Die Einnahmen des Stillen umfassen seinen Gewinnanteil, der sich anhand der Zahlen aus...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.7.2 Nachteile

Hingegen sind die Nachteile der stillen Gesellschaft oft unerheblich; diese sind: gewisse Abhängigkeit des Inhabers vom Stillen als Geldgeber; diese ist aber auch nicht bedeutender als bei einer Darlehensaufnahme, im Regelfall wenig Einfluss bzw. geringe Mitspracherechte des Stillen, Gefahr des Kapitalverlustes für den Stillen. Die Nachteile betreffen vorwiegend den Stillen. Jed...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.7.1 Vorteile

Die wesentlichen Vorteile der stillen Gesellschaft sind: einfache, formfreie und kostengünstige Gründung, alternative Möglichkeit, einen Kapitalbedarf abzudecken, bessere Einbindung des Stillen gegenüber einem reinen Darlehensgeber, Möglichkeit, die Quelle der Kapitalherkunft geheim (still) zu halten, flexibel verhandelbare Ergebnisbeteiligung, ggf. mit Verlustbeteiligung, "Zinsbe...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.7.3 Einsatzbereiche

Auf die stille Gesellschaft wird vor allem bei einem bestehenden Kapitalbedarf eines Unternehmens zurückgegriffen. Hier kann diese Form der sog. mezzaninen Finanzierung eine echte Alternative zu einer Darlehensaufnahme oder der Beteiligung weiterer Gesellschafter oder Aktionäre sein. Einen besonderen Charme hat dabei die mögliche Geheimhaltung des Kapitalgebers, der grundsät...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.8.2 Kein Handelsgewerbe

Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter erfolgt an einem handelsrechtlichen, sprich kaufmännischen Betrieb. Erfüllt das Unternehmen des Inhabers diese Voraussetzung nicht, liegt auch keine stille Gesellschaft vor, sondern eine BGB-Innengesellschaft. Auf diese sind jedoch die Regelungen der §§ 230 ff. HBG analog anzuwenden.[1]mehr

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Stille Gesellschaft / 2.3.2 Gewinnfeststellung

Verfahrensrechtlich erfolgt die Gewinnermittlung in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.[1] Darin wird der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft ermittelt und den beiden Gesellschaftern – dem Inhaber und dem Stillen – jeweils deren steuerlicher Gewinnanteil zugerechnet. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Stillen bzw. des In...mehr

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Stille Gesellschaft / 2.2.2 Betriebsvermögen

Ist ein stiller Gesellschafter selbst unternehmerisch tätig, kann (oder ggf. muss) er die stille Beteiligung als gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen in seinem eigenen Betrieb ausweisen. In diesem Fall sind seine Einkünfte daraus keine Kapitalerträge mehr, sondern stellen gewerbliche oder selbstständige Einkünfte dar. Die anteiligen Einkünfte aus der stillen Beteil...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Stille Gesellschaft / 1.8.4 GmbH und Still

Besonders beliebt und in der Praxis damit häufig anzutreffen ist die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer GmbH – die GmbH & Still. Inhaber des Handelsgeschäfts ist die GmbH, an deren Betrieb sich ein stiller Gesellschafter beteiligt.[1] Der Stille kann dabei durchaus auch ein Gesellschafter der GmbH oder deren Geschäftsführer sein.mehr

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Stille Gesellschaft / 2.5 Partiarisches Darlehen

Eine gewisse Ähnlichkeit mit einer typisch stillen Gesellschaft hat ein partiarisches Darlehen. Auch dort wird als Gegenleistung für das überlassene Kapital eine gewinnabhängige Verzinsung vereinbart. Das eigentliche Unterscheidungsmerkmal ist der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck. In der Praxis macht dies eine gegenseitige Abgrenzung nicht einfach. I...mehr

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Stille Gesellschaft / 1.1.2 Gesellschaftsvertrag

Wie bei jeder Personengesellschaft erfolgt die Gründung durch Abschluss eines Vertrags – dem Gesellschaftsvertrag. Dessen wesentlicher Inhalt ist die Verpflichtung des stillen Gesellschafters, sich am Handelsgewerbe zu beteiligen, indem er eine bestimmte Vermögenseinlage in das Vermögen des Inhabers zu leisten hat. Als Einlage kommt neben einem Geldbetrag auch eine Sacheinla...mehr

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Stille Gesellschaft / 3.3 Steuerersparnis für GmbH

Eine GmbH + atypisch Still als Personengesellschaft bzw. steuerliche Mitunternehmerschaft kann den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nutzen. Der Gewerbeertrag mindert sich dadurch um 24.500 EUR. Dieser Freibetrag steht einer GmbH nicht zu, sodass sich allein aus der Kombination mit einer atypisch stillen Gesellschaft eine jährliche Gewerbesteuerersparnis zwischen 3.00...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.3.1.7 Erklärungspflicht im Falle einer Unterbeteiligung oder stillen Beteiligung

Rz. 785 Besteht an einem Anteil eines im Inland Stpfl. eine Unterbeteiligung oder ist die Beteiligung an der Zwischengesellschaft Teil eines Betriebsvermögens, an welchem ein anderer im Inland Stpfl. eine stille Beteiligung hält, ist nur derjenige erklärungspflichtig, dem die Beteiligung an der Zwischengesellschaft gesellschaftsrechtlich zuzurechnen ist. In diesen Fällen sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.6 Beteiligung der Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft (§ 8d Abs 2 S 2 Nr 4 KStG)

Tz. 67 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Entspr dem Telos der Norm erklärt § 8d Abs 2 S 2 Nr 4 KStG auch die Beteiligung der Verlust-Kö an einer MU-Schaft für st-schädlich (dazu auch s die Ges-Begr, BR-Drs 544/16, 9). Eine solche Beteiligung führt zum Untergang des verbleibenden fortführungsgebundenen Verlustvortrags und zwar unabhängig von der Beteiligungsquote (also auch Mini-Bete...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 2.5.2 Beherrschungskriterien

Rz. 421 Gem. § 7 Abs. 2 AStG liegt eine Beherrschung vor, wenn dem Stpfl. allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 AStG n. F.) unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Stimmrechte, Anteile am Nennkapital, Gewinnanspruch, Liquidationserlös zustehen. Rz. 422 Die Kriterien (Stimmrechte, Anteile am Nennkapital, Gewinnanspruch und Li...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2 Verlusterhalt in Höhe der stillen Reserven (§ 8d Abs 2 S 1 Hs 2 KStG)

Tz. 79 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 8d Abs 2 S 1 Hs 2 KStG geht bei Eintritt eines der in Abs 2 genannten schädlichen Ereignisse ein nach Abs 1 festgestellter fortführungsgebundener Verlustvortrag unter, wobei aber § 8c Abs 1 S 5–8 KStG (sog Stille-Reserven-Klausel, dazu s § 8c KStG Tz 250ff) entpr gilt. Das bedeutet, dass der vom Untergang bedrohte fortführungsgebunden...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3 Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Tz. 76a Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Auff der Fin-Verw: Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist nach Auff der Fin-Verw ein nicht genutzter Verlust iSd § 8c KStG, der durch einen weiteren schädlichen Beteiligungserwerb iSd § 8c Abs 1 KStG grds untergeht. Es kann aber ein erneuter Antrag nach § 8d KStG gestellt werden; dann werden die gesamten nicht genutzten Verluste einsch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Regelungsinhalt und Telos des § 8d KStG

Tz. 9 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 8d Abs 1 S 1 KStG ist § 8c KStG nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Kö seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten VZ, der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, ausschl denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des VZ des s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Rechtliche Umqualifizierung des nicht verbrauchten Verlustabzugs iSd § 8c KStG in einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d Abs 1 S 6 KStG)

Tz. 40 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nach § 8d Abs 1 S 6 KStG wird der Verlustvortrag, der zum Schluss des VZ verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Unterjähriger schädlicher Beteiligungserwerb: Nach dem Wortlaut des § 8d Abs 1 S 6 KStG werden nicht nur die nicht genutzten Verluste zum Zeitpunkt des schädlichen Beteil...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Art der Vermögensbeteiligung

Rz. 16 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Als Vermögensbeteiligung kommen nur solche am arbeitgebenden Unternehmen in Betracht (> Rz 55 ff). Welche Arten von Beteiligungen begünstigt sind, ergibt sich aus dem Verweis in § 3 Nr 39 Satz 1 EStG auf die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a, b, f bis l und Abs 2 bis 5 VermBG genannten Vermögensbeteiligungen. Das sind die folgenden:mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Modifikation der Rechtsfolge des § 160 AO

a) Allgemeines ... erst dann genau bezeichnet, ... Rz. 65 [Autor/Stand] Rechtsfolgenerweiterung gegenüber § 160 AO. Bereits in Rz. 55 wurde auf die Bezugnahme von § 16 auf § 160 AO hingewiesen. Die Worte "so ist erst dann genau bezeichnet" machen deutlich, dass die Bezugnahme i.S. einer Rechtsfolgenerweiterung zu verstehen ist. Während es nach § 160 AO ausreicht, wenn der Steu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.2 Erwerb eigener Anteile

Tz. 183 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Herabsetzung zu behandeln. Allgemein hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 370ff. Bei einem Erwerb eigener Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis oberhalb bzw genau iHd Nennbetrags der Anteile (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 47 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 8d Abs 2 KStG enthält eine abschließende Aufzählung von "Ereignissen", bei deren Eintritt der fortführungsgebundene Verlustvortrag insoweit untergeht, als die Verlust-Kö in ihrem BV nicht über stille Reserven verfügt. Wie bereits ausgeführt (s Tz 14ff), schreibt § 8d KStG diese "Ereignis-Prüfung" nicht nur für die Zeit nach dem schädlichen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.1 GmbH & Co KG

Tz. 56 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Der BFH hat in seiner Grundsatzentsch (s Urt des BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751) alle Zweifel beseitigt und klargestellt, dass es sich bei der GmbH & Co KG um eine nicht kstpfl Pers-Ges und nicht um eine Kap-Ges handelt (ebenso hierzu s Urt des BFH v 17.04.1996, BFH/NV 1998, 116). Das gilt entspr für die Publikums-GmbH & Co KG, die dop...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich (§ 1a Abs 1 S 1 und 6 KStG)

Tz. 25 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 1a Abs 1 S 1 KStG idF des WachstumschancenG können einen Optionsantrag nur Pers-Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts stellen. Bis zur Änderung des § 1a Abs 1 S 1–4 KStG durch das WachstumschancenG waren nur Pers-Handels- und Partnerschaftsgesellschaften von § 1a KStG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Adrian/Fey, Ges zur Modernisierung des KStR, StuB 2021, 309; Bockhoff/Frieburg/Darijtschuk, Das Optionsmodell für Pers-Ges im Licht grenzüberschreitender Sachverhalte, DB 2021, 2521; Böhmer/Mühlhausen/Oppel, Die KSt-Option nach § 1a KStG nF im internationalen StR – Überblick anhand von Bsp-Fällen, ISR 2021, 388; Böttcher, Das neue KöMoG: Optionsmodell ein "großer Wurf"? GStB 20...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 2.1.3.1 Sachdienliche Unterlagen

Rz. 67 Unterlagen sind Schriftstücke, ggf. auch mit grafischem Inhalt und umfassen zudem auch elektronisch gespeicherte Dokumente, wenn sie anstelle von Schriftstücken verwandt werden. In § 97 Abs. 1 S. 1 AO werden Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere im Kontext zu "anderen Urkunden" gestellt, sodass hier von einer Urkundenqualität der genannten Unterlagen auszugehen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Der Umfang des Antrags

Tz. 27 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wie sich im Rückschluss aus § 8d Abs 1 S 6 KStG (dazu s Tz 40ff) ergibt, ist die Wirkungsweise des § 8d KStG stets auf den gesamten Verlustvortrag gerichtet, der zum Schluss des VZ verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Das Gesetz sieht für Sachverhalte, bei denen die Anwendung des § 8c KStG nur zu einem tw Untergang des ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.3.2.3.2 Statusänderungen im Hinblick auf Anteile (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 S. 2)

Hintergrund Rz. 260 Nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AStG wird ein Entfallen der Wegzugssteuer ausgeschlossen, soweit die Anteile veräußert, übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden. Der Tatbestand der Norm ist sehr weit gefasst. Er stellt insbesondere nicht darauf ab, ob im Rahmen des schädlichen Ereignisses stille Reserven aufzudecken waren oder nicht.[1] Rz. 261 D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2 Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs 2 S 1 KStG)

Tz. 54 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach der Ges-Begr (s BR-Drs 544/16, 8) wird ein Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn er nach den Grundsätzen der Betriebsaufgabe iSd § 16 EStG beendet wird. Erforderlich ist danach eine Willensentscheidung oder Handlung, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen (...mehr

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Personengesellschaften: Bes... / 2.2.2 Besonderheiten der handelsrechtlichen Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften & Co.

Besonderer Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten[1] Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind i. d. R. als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.[2] Werden diese unter anderen Posten ausgewiesen, muss diese Eigenschaft vermerkt werden.[3] Die Bestimmung entspricht von ihrem Sinn her dem § 42 Abs. 3 GmbHG und...mehr

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Eigenkapitalveränderungsrec... / 4 Sonderprobleme der Eigenkapitalveränderungsrechnung

Rz. 56 Wird die Konzernbilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Konzernjahresüberschusses/-fehlbetrags aufgestellt, ist § 268 Abs. 1 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB mit den Vorgaben zu den Postenbeizeichnungen in der Bilanz ("Bilanzgewinn/Bilanzverlust") und der Angabepflicht (gesonderte Angabe der vorhandenen Gewinn- oder Verlustvorträge ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Verwaltung von Wagniskapitalfonds (ab 1.7.2021)

Rz. 80g Ab 1.7.2021 gilt die Steuerbefreiung auch für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (Rz. 9b). Der Gesetzgeber hat sich nicht die Mühe gemacht, zu definieren, was genau unter diesen (offensichtlich sehr weit gehenden) Begriff fällt. Schon allein dies könnte gegen eine unionsrechtliche Zulässigkeit der Steuerbefreiung[1] sprechen, da die Mitgliedstaaten nach Art. 135 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Atypische stille Gesellschaft

Rz. 677 [Autor/Stand] Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff. HGB [2] geregelt. Die dortigen Vorschriften regeln das Recht der stillen Gesellschaft nur fragmentarisch. Ergänzend gelten die §§ 705 ff. BGB über die GbR. Die stille Gesellschaft erfordert den vertraglichen Zusammenschluss zwischen dem Unternehmensträger ("Inhaber des Handelsgeschäfts") und einem anderen (de...mehr