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Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs

Dr. Elisabeth Wöhrle, Dr. Magnus Bleifeld
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Rz. 78

Die Anwendung des § 15 UmwStG setzt nach Abs. 1 S. 2 weiter voraus, dass auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) jeweils ein Teilbetrieb (oder mehrere)[1] übertragen wird. Bei der Abspaltung oder der Teilübertragung muss auch bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleiben. Zu dieser Regelung gibt es im UmwG kein Gegenstück; handelsrechtlich können auch einzelne Wirtschaftsgüter abgespalten werden. Das Steuerrecht bleibt damit erheblich hinter dem Handelsrecht zurück, das keinerlei Anforderungen an die Qualifizierung der übertragenen oder verbleibenden Vermögensgegenstände stellt. Würde dies im Steuerrecht auch gelten, befürchtete der Gesetzgeber, dass "Einzelveräußerungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit der Folge der Besteuerung der in den einzelnen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven praktisch ausgeschlossen sind".[2]

Rz. 79- 80 einstweilen frei

 

Rz. 81

In der Praxis bildet die Teilbetriebsvoraussetzung ein wesentliches Spaltungshindernis.[3]

Der Teilbetriebsbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der maßgeblich von der konkreten Sachverhaltsbeurteilung abhängt. Eine sehr aufwendige Analyse der betrieblichen Gegebenheiten beim übertragenden Rechtsträger ist die Folge. Letztendlich müssen wegen des doppelten Teilbetriebserfordernisses (dazu Rz. 118ff.) sämtliche Aktiva und Passiva zum steuerlichen Übertragungsstichtag einem Teilbetrieb zugeordnet werden; mangels einer bestehenden Bagatellregelung könnte die kleinste Fehlzuordnung theoretisch der Steuerneutralität entgegenstehen.[4]

Der UmwStE-E sieht nun ferner explizit vor, dass das zurückbleibende Vermögen nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG erfüllt, wenn nicht alle Wirtschaftsgüter einem Teilbetrieb zugeordnet werden können.[5]

Die Thematik hat sich dadurch vers...

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