Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 54
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach der Ges-Begr (s BR-Drs 544/16, 8) wird ein Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn er nach den Grundsätzen der Betriebsaufgabe iSd § 16 EStG beendet wird. Erforderlich ist danach eine Willensentscheidung oder Handlung, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen (s R 16 Abs 2 EStR). Die Kö muss wirtsch aufgehört haben, werbend tätig zu sein. Dies liegt bei einer Totaleinstellung des Geschäftsbetriebs eindeutig vor.
UE führt auch ein Liquidationsbeschluss zur Annahme eines schädlichen Ereignisses, da die Liquidation letztlich auf eine Einstellung des bisherigen Geschäftsbetriebs gerichtet ist (aA s Kenk, BB 2016, 2844, 2846; und s Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2017, 1289, 1292).
Die im Vorfeld des Ges-Gebungsverfahrens zu § 8d KStG eingesetzte Bund-/Länder-AG (dazu s FR 2017, 113, 121) ist bereits zutr davon ausgegangen, dass ein Geschäftsbetrieb auch dann iSd § 8d KStG fortgeführt wird, wenn ein Investor eine Kö nach einem erheblichen Rückgang der Geschäftstätigkeit wiederbelebt, solange kein Branchenwechsel vollzogen wird (dazu s Tz 61ff) und sofern der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt wurde. Damit ist die Sanierung eines Krisenunternehmens grds unschädlich (dazu näher s Röder, DStR 2017, 1737, 1740). Kölbl/Neumann (s Ubg 2018, 324, 331) weisen aber zutr darauf hin, dass eine Sanierung, durch die der Kern des bisherigen Gesschäftsbetriebs und seine organisatorischen Strukturen verändert werden sollen, iRd § 8d KStG nur schwer machbar ist. Zwar wird durch eine bloße Verringerung der Verbindlichkeiten (Forderungsverzicht, Einlagen) der Geschäftsbetrieb selbst nicht berührt. Es macht aber betriebswirtsch keinen Sinn einen maroden Geschäftsbetrieb – wi...