Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Schwarzhandel mit Zigaretten (§ 37 TabStG)

Rz. 123 [Autor/Stand] Gesetzeskonkurrenz (zum Begriff allgemein s. § 370 Rz. 861, 879 ff.) besteht zwischen § 374 AO und Schwarzhandel mit Zigaretten gem. § 37 TabStG . Der Erwerb unversteuerter Zigaretten bis zu einer Menge von 1.000 Stück ist – wenngleich im materiellen Sinne Steuerhehlerei vorliegt – durch diese Bußgeldvorschrift zur bloßen Ordnungswidrigkeit herabgestuft w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Verfahrensfragen

Schrifttum: Buse/Bohnert, Steuerstrafrechtliche Änderungen zur Bekämpfung des Umsatz- und Verbrauchsteuerbetrugs, NJW 2008, 618; Koops, Bessere Erkenntnis ist kein Verbrechen – Steuerstrafrecht wieder ohne Verbrechenstatbestand, DB 2007, 1; Meyer-Abich, Die Unzulässigkeit der Telefonüberwachung bei Vergehen gegen §§ 373, 374 vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Abgeschlossenheit der Vortat

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Steuerhehlerei setzt eine rechtswidrige und hinsichtlich des objektiven Tatbestands abgeschlossene Vortat (Einfuhrabgaben- und Verbrauchsteuerhinterziehung/Bannbruch) voraus. Umstritten ist jedoch, ob es sich um eine nicht nur rechtlich vollendete, sondern auch tatsächlich beendete Vortat handeln muss (zur Rechtswidrigkeit und zur Abgrenzung zwischen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Tatobjekt

Rz. 15 [Autor/Stand] Gegenstand einer Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1 AO können – enger als bei § 259 StGB ("Sachen") – nur Erzeugnisse oder Waren sein, die verbrauchsteuer- oder einfuhrabgabenpflichtig i.S.d. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK (s. Rz. 19 ff.) sind oder die einem Bann unterliegen[2]. Diese Begriffe berücksichtigen ausschließlich den unterschiedlichen Sprachgebrauch i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 17 [Autor/Stand] Bei der Steuerhehlerei gem. § 374 AO kommen als Vortaten nur bestimmte ausdrücklich aufgeführte Straftatbestände in Betracht: Steuerhinterziehung von Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) als Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung und der qualifizierte Bannbruch (§ 372 Abs. 2, § 373 AO). Rz. 17.1 [Autor/Stand] Umstrit...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Subjektive Voraussetzungen der Vortat

Rz. 35 [Autor/Stand] Anders als nach früherem Recht[2] muss der Vortäter nicht sämtliche subjektiven Voraussetzungen (Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Schuldform) der Vortat erfüllt haben[3]. Rz. 36 [Autor/Stand] Die Schuldunfähigkeit des Vortäters (vgl. § 20 StGB; § 1 Abs. 3 JGG) schließt eine Strafbarkeit des Nachtäters wegen Hehlerei nicht aus (zu § 259 StGB [5]). Es g...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Ankaufen

Rz. 55 [Autor/Stand] Das Ankaufen stellt eine im Hinblick auf ihre Häufigkeit ausdrücklich erwähnte Erscheinungsform des Sich-Verschaffens dar[2]. Es ist erst dann vollständig verwirklicht, wenn der ankaufende Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt, und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken[3]. Unter diesen Bedingungen kann a...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Bannbruch

Rz. 22 [Autor/Stand] Die Vortat kann auch in einem Bannbruch bestehen. Mit der Formulierung "Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373" soll klargestellt werden, dass sowohl der vollendete als auch der versuchte (§ 372 Abs. 2 AO) sowie der gewerbsmäßig, gewaltsam und bandenmäßig begangene Bannbruch (§ 373 AO) als Vortat in Betracht kommen. Rz. 23 [Autor/Stand] Bei § 374 AO kommt nur...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Vorsatz

Rz. 78 [Autor/Stand] Steuerhehlerei ist nach § 374 Abs. 1 AO nur vorsätzlich begehbar[2]. Bei § 374 AO setzt der Vorsatz voraus: Rz. 79 Erstens die Kenntnis des Umstandes, dass hinsichtlich des Tatobjekts Einfuhrabgaben oder Verbrauchsteuer hinterzogen oder Bannbruch begangen worden ist[3]. Hinsichtlich des Irrtums des Täters über das Bestehen eines Steueranspruchs wird auf d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Gewerbs- oder bandenmäßige Begehung (§ 374 Abs. 2 AO)

Rz. 90 [Autor/Stand] Seit 2008 sind die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei als eigenständige Qualifikationstatbestände geregelt[2]. Damit wurde auch die bandenmäßige Steuerhehlerei der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei im Unrechtsgehalt gleichgestellt. Rz. 91 [Autor/Stand] Wegen der Begriffe der Gewerbsmäßigkeit [4] und der Bande als besondere persönliche Merkmale i.S.d. § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verhältnis zu §§ 370, 373 AO

Rz. 121 [Autor/Stand] Der 1. Strafsenat des BGH hat seine Rspr. zum Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhehlerei und tatmehrheitlich oder tateinheitlich begangener Tabaksteuerhinterziehung in jüngster Zeit grundlegend geändert (zur früheren Rspr. s. noch die Voraufl. m.w.N.)[2]. Die Entwicklung wird nachstehend dargestellt. Rz. 122 [Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen den Ta...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Steuerhehlerei war ursprünglich in § 368 RAO 1919 geregelt. Als § 403 RAO wurde sie durch die Bekanntmachung vom 22.5.1931[2] – abgesehen von einer Anpassung an die neue Zählung der in Bezug genommenen Paragraphen – nahezu unverändert übernommen. Rz. 2 [Autor/Stand] Aufgrund von Art. I Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung vom 4.7.1...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerhinterziehung und Schmuggel (§§ 370, 373 AO)

a) Sachbezogenheit Rz. 18 [Autor/Stand] Da Gegenstand einer Steuerhehlerei nur Sachen sein können (s. Rz. 15), kommen als Vortaten nur (einfach gem. § 370 AO oder qualifiziert gem. § 373 AO begangene) Einfuhrabgaben- und Verbrauchsteuerhinterziehungen in Betracht (s. auch § 370 Rz. 1526 ff.). b) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern Rz. 19 [Autor/Stand] Anders als be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Absetzen

Rz. 57 [Autor/Stand] Unter dem "Absetzen" der Schmuggelware ist die (selbständige) wirtschaftliche Verwertung der Waren bzw. Erzeugnisse in Folge einer rechtsgeschäftlichen Übertragung an einen – sei es gutgläubigen, sei es bösgläubigen[2] – Dritten gegen Entgelt zu verstehen, der aufseiten des Dritten ein Ankaufen oder sonst eine Art des Sich-Verschaffens entspricht[3]. Der...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bereicherungsabsicht

Rz. 84 [Autor/Stand] Neben dem vorsätzlichen Handeln muss der Täter mit der Absicht (zum dolus directus 1. Grades s. § 370 Rz. 608) handeln, "um sich oder einen Dritten zu bereichern". Das ist der Fall, sofern er mit seiner Tat für sich oder einen Dritten eine günstigere Gestaltung der Vermögensverhältnisse erstrebt. Das ist z.B. nicht der Fall bei einem Tausch gleichwertige...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Innere Konkurrenzen

Rz. 120 [Autor/Stand] Auf das Zusammentreffen mehrerer Begehungsformen der Steuerhehlerei ist bereits eingegangen worden (s. Rz. 74), ebenso auf die Fälle hehlerischen Handelns eines an der Vortat (als [Mit-]Täter oder Teilnehmer i.e.S.) Beteiligten (s. Rz. 70 ff.). Danach schließen sich die verschiedenen Begehungsvarianten gegenseitig aus; weitere Hehlereihandlungen desselbe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Wahlfeststellung

Rz. 129 [Autor/Stand] Zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei, zwischen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (§ 373 Abs. 1 AO) und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO [2]) sowie zwischen Beihilfe zu jeweils einer dieser Taten ist nach tradierter Rspr. Wahlfeststellung möglich (s. auch § 370 Rz. 920, 922; § 373 Rz. 158). Dasselbe gilt für gewerbsmäßige Bandenh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsgut und Normzweck

Rz. 10 [Autor/Stand] Geschütztes Rechtsgut des allgemeinen Hehlereitatbestands (§ 259 Abs. 1 StGB) ist nach heute h.M. das Vermögen [2]. Der Unrechtsgehalt der Hehlerei wird nach überwiegender Ansicht in Rspr. und Schrifttum in der Aufrechterhaltung und Vertiefung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vor...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. "Sich- oder einem Dritten-Verschaffen"

Rz. 46 [Autor/Stand] Wesentliches Merkmal des "Sich-Verschaffens" ist, dass die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken übernommen wird, also darauf abzielt, die Sache dem eigenen Vermögen (oder dem eines Dritten) unter Ausschluss des Vortäters einzuverleiben[2]. Damit ist nicht die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis, sondern die tatsächliche Sachherrschaft über das Tatobjekt ge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Absatzhilfe

Rz. 58 [Autor/Stand] Die Absatzhilfe ist eigenständige Tatbestandsvariante. Es handelt sich um eine zur Täterschaft erhobene Beihilfe, weil die Absatztat für den Vortäter nicht gesondert strafbar ist (mitbestrafte Nachtat, s. Rz. 70 ff., 120)[2]. Allerdings ist die Abgrenzung äußerst schwierig von täterschaftlicher Absatzhilfe zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Vortäte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verhältnis der Steuerhehlerei zur Täterschaft und Teilnahme an der Vortat

Rz. 70 [Autor/Stand] Bei der Sachhehlerei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 259 StGB, dass Täter oder Mittäter der Vortat nicht der Hehler sein kann. Danach muss es sich um eine Sache handeln, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine Straftat erlangt hat[2]. Bei der Steuerhehlerei (§ 374 AO) ist dies nicht tatbestandlich bestimmt. Gleichwohl kann auch hier – t...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Strafrahmen, Strafzumessung und Nebenfolgen

Schrifttum: AM, Strafzumessung bei Zigarettenschmuggel, PStR 2011, 194; Leplow, Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht: BGH-Rechtsprechung von Juni 2008 bis Februar 2011, PStR 2011, Wegner, § 374: Minder schwerer Fall der Steuerhehlerei nicht ohne Weiteres anzunehmen – mit Checkliste, PStR 2015, 203; Weidemann, Steuerhehlerei bei Einfuhr und Verbringung von Zigaretten, PStR 2011...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Zusammentreffen mit "nichtsteuerlichen" Straftaten

Rz. 124 [Autor/Stand] Tateinheitliche Begehung kann zu bejahen sein im Verhältnis zwischen Sachhehlerei (§ 259 StGB) und Steuerhehlerei (z.B. Erwerb gestohlener Schmuggelware). Gemäß § 52 StGB bestimmt sich die Strafe bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln nach § 260 StGB, bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (Verbrechen) nach § 260a StGB (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Principal Purpose Test ("PPT", Satz 2 Alt. 1)

a) Systematik Rz. 504 [Autor/Stand] Regelungsinhalt. Nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG wird der Entlastungsanspruch – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 – nicht versagt, soweit (vgl. Rz. 510 ff.) die Körperschaft nachweist (vgl. Rz. 515 ff.), dass keiner der Hauptzwecke (vgl. Rz. 546 ff.) ihrer Einschaltung (vgl. Rz. 525 ff.) die Erlangung eines steuerlichen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 369 Steuerstraftaten

Schrifttum: Bilsdorfer, Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, NWB 2004, 1055; Brenner, Zur Problematik der Begünstigung als Steuerstraftat, StW 1974, 122; Class, Die Kausalität der Beihilfe, in FS Ulrich Stock, 1966, S. 115; Grunst, Strafrechtlich relevante Pflicht von Amtsträgern außerhalb der Strafverfolgungsorgane zur Anzeige ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. § 369 Abs. 2 AO

Rz. 10 [Autor/Stand] Durch die Verweisung des § 369 Abs. 2 AO auf die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht wird zum Ausdruck gebracht, dass die AO für das materielle Steuerstrafrecht keine abschließende Regelung darstellt. Soweit die §§ 370–376 AO ausdrückliche Regelungen für eine bestimmte Frage enthalten, gehen diese als leges speciales den allgemeinen strafrechtlichen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

Schrifttum: Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität als Aufgabe des Zollfahndungsdienstes, wistra 1990, 285; Bender, Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden im allgemeinstrafrechtlichen Bereich?, wistra 1998, 93; Bilsdorfer, Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörde in Nicht-Steuerstrafsachen, BB 1983, 2112; Blesinger, Das Steuergehei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Verhältnis des § 386 Abs. 4 AO zum Steuergeheimnis (§ 30 AO)

Schrifttum: Bilsdorfer, Die Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörde in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren, wistra 1984, 8; Gramich, Limitierung der selbständigen Ermittlungskompetenz des Finanzamts im Sinne des § 386 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung oder Verbrauch der Strafklage?, wistra 1988, 251; Joecks, Der nemo-tenetur-Grundsatz und das Steuerstrafrecht, in FS Kohlmann, 2003, S....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Einspruch

1. Rechtsnatur, Form und Frist Rz. 81 [Autor/Stand] Rechtsschutz gegen den Bußgeldbescheid gewährt der Einspruch[2]. Der Bußgeldbescheid wird durch den Einspruch hinfällig (s. Rz. 74); er hat nur noch die Bedeutung einer Beschuldigung. Der Einspruch hindert die Vollziehung und Vollstreckung des Bußgeldbescheids. Rz. 82 [Autor/Stand] Einen Rechtsbehelf eigener Art gegen den Buß...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Begriff der Steuerstraftat (Zollstraftat) nach § 369 Abs. 1 AO

I. Zollstraftaten Rz. 15 [Autor/Stand] § 369 Abs. 1 AO stellt in seinem Klammerzusatz ausdrücklich Zollstraftaten den Steuerstraftaten gleich. Da nach § 3 Abs. 3 AO Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK Steuern i.S.d. AO sind, ist die Nennung überflüssig geworden[2]. Durchfuhr- oder Transferzölle als die neben Einfuhr- und Ausfuhrabgaben dritte mögliche Ar...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Grundlagen

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Schon § 356 RAO 1919[2] als Vorläufer des heutigen § 369 AO definierte Steuervergehen in ähnlicher Weise wie die heutige Regelung als "strafbare Verletzungen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen"; ebenfalls eingeschlossen war die Begünstigung. Nach § 355 RAO 1919 fand das allgemeine Straf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO)

1. Allgemeines Rz. 35 [Autor/Stand] § 148 StGB Wertzeichenfälschung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wermehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Rechtsmittel gegen Entscheidungen im gerichtlichen Bußgeldverfahren

I. Allgemeines Rz. 114 [Autor/Stand] Vorbehaltlich abweichender Regelungen im OWiG finden die Vorschriften der StPO über Rechtsmittel im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechende Anwendung (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG). Dies bedeutet zunächst, dass die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel (§§ 296–303 StPO) sinngemäß heranzuziehen sind. Auch im Bußgeldverfahren wegen Steuero...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Verhältnis von Bußgeld- und Strafverfahren

I. Vorbemerkung Rz. 122 [Autor/Stand] Die §§ 81–83 OWiG regeln das Verhältnis von Bußgeld- und Strafverfahren. Beide Verfahrensarten sind nicht streng voneinander getrennt. Vielmehr ist ein nahtloser Übergang zum Strafverfahren möglich, wenn sich im Bußgeldverfahren ergibt, dass die Tat eine Straftat ist. Umgekehrt kann die Tat im Strafverfahren auch unter dem rechtlichen Ges...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] § 386 AO 1977 stimmt im Wesentlichen mit seinem Vorläufer, dem § 421 RAO i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 AO-StrafÄndG vom 10.8.1967 [2], überein. Dessen einzelne Absätze gingen wiederum auf die §§ 421, 422 und 425 RAO 1931 und §§ 386, 387 und 390 RAO 1919 zurück[3]. Rz. 2 [Autor/Stand] Von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen (z.B...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Selbständige Ermittlungsbefugnis der FinB (§ 386 Abs. 2 AO)

1. Ausschließliches Vorliegen einer Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO) Rz. 66 [Autor/Stand] § 386 Abs. 2 AO erweitert diese Grundkompetenz und ermächtigt die FinB mit den Rechten und Pflichten der StA nach § 399 Abs. 1 AO zur selbständigen Führung der Ermittlungen, sofern die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (Nr. 1) oder mit einer steuerabhängigen Straftat...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten und Straftaten

1. Anwendung der Verfahrensvereinfachungen des OWiG Rz. 131 [Autor/Stand] Werden in einem gerichtlichen Verfahren gleichzeitig Steuerordnungswidrigkeiten und Steuervergehen oder andere Straftaten verfolgt (vgl. § 42 OWiG), gelten für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten grds. auch die Vorschriften der StPO. Für die Taten, die als reine Ordnungswidrigkeiten verfolgt we...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Anordnung von Nebenfolgen

1. Sonderregelungen Rz. 139 [Autor/Stand] Das OWiG enthält in den §§ 87, 88 OWiG ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren bei der Anordnung von Einziehung von Gegenständen (§§ 22–29 OWiG) und des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG) und der Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG). Für diese Fälle werden die Befugni...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft

I. Gesetzessystematik Rz. 46 [Autor/Stand] § 386 AO normiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit Rückverweisungsklausel für die StA. Rz. 47 [Autor/Stand] Zu unterscheiden ist zwischen der Zuständigkeitsverteilung, die sich kraft Gesetzes (§ 386 Abs. 1–3 AO und bei Konkurrenz mit Allgemeindelikt) ergibt und dem einvernehmlichen, ermessensgetragenen Zuständigkeitswechsel i.S.d. § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Rechtskraft

1. Formelle Rechtskraft Rz. 133 [Autor/Stand] Unterlässt es der Betroffene (Verurteilte), innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen den Bußgeldbescheid der FinB bzw. den Strafbefehl des AG Einspruch einzulegen oder die gerichtliche Entscheidung mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren, Berufung, Revision im Strafverfahren, s. Rz. 116 ff., 1...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten

I. Zuständigkeit der Finanzbehörde (§ 410 Abs. 1 Nr. 1 AO) 1. Vorrangige Zuständigkeit a) Funktionelle Zuständigkeit Rz. 4 [Autor/Stand] Im Bußgeldverfahren ist funktionell die Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten primär zuständig (§ 35 OWiG). Das ist im Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten grds. die zuständige FinB (§ 409 AO i.V.m. §...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1. Untersuchungsgrundsatz Rz. 28 [Autor/Stand] Die Gleichstellung mit der StA bedeutet u.a., dass die FinB im Bußgeldverfahren nach dem Ermittlungsgrundsatz zu verfahren hat (s. § 385 Rz. 30, 674)[2]. Die FinB muss von Amts wegen die Wahrheit erforschen und dabei ihre Ermittlungen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel erstrecken. Auch die den Betroffenen entlastende...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IX. Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse

1. Besonderheiten im Bußgeldverfahren Rz. 46 [Autor/Stand] Die bereits an anderer Stelle (s. § 385 Rz. 42 ff., 1315 ff.) dargestellten Grundsätze der Sachentscheidungsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse) gelten entsprechend auch im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Besonderheiten im Bußgeldverfahren bestehen aber z.B. hinsichtlich de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Einleitung des Bußgeldverfahrens (§ 401 Abs. 1 Nr. 6 AO)

1. Einleitungsmaßnahmen Rz. 53 [Autor/Stand] Die FinB leitet ein Bußgeldverfahren ein, wenn der Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit (einfacher Anfangsverdacht genügt, nicht aber Vermutung, s. § 397 Rz. 5 ff., 25 ff.; § 385 Rz. 124 ff.; § 386 Rz. 54; § 404 Rz. 63 ff.)[2] besteht, und sie deren Verfolgung für erforderlich hält (s. Rz. 29 ff.). Rz. 54 [Autor/Stand] Für die Ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Hauptverfahren

a) Allgemeines Rz. 99 [Autor/Stand] Das Verfahren nach wirksamer Einlegung des Einspruchs richtet sich – soweit im OWiG nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften der StPO , die nach dem zulässigen Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten (§ 71 OWiG, §§ 411, 412 StPO). Insoweit kann auf die Ausführungen bei § 400 Rz. 156 ff. verwiesen werden. Das OWiG enthält daneben ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Abschluss des Ermittlungsverfahrens

1. Einstellung Rz. 67 [Autor/Stand] Die FinB/StA stellt das Bußgeldverfahren ein, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Verdacht unbegründet ist oder ein Verfahrenshindernis (s. Rz. 46 ff.) besteht (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO). Gemäß § 410 Abs. 1 AO, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG kann die Verfolgungsbehörde das Verfahren (ganz oder teilweise) e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Gerichtliches Verfahren nach Einspruch

1. Zuständigkeit des AG Rz. 97 [Autor/Stand] Zur Entscheidung über den Einspruch ist das AG (Amtsrichter als Einzelrichter) sachlich zuständig (§ 68 Abs. 1 OWiG). Wie im Steuerstrafverfahren gilt die Konzentrationsvorschrift des § 391 AO, nach der grds. das AG örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das LG seinen Sitz hat (Näheres s. Rz. 24 ff.). 2. Prüfung der Zulässigkeit Rz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Bußgeldbescheid

1. Ahndung Rz. 72 [Autor/Stand] Liegen keine Verfahrenshindernisse vor und hält die BuStra (HZA) nach Aufklärung des Sachverhalts eine Steuerordnungswidrigkeit für erwiesen und deren Ahndung mit einer Geldbuße nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG) für geboten, so erlässt sie gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid (vgl. § 65 OWiG). Als zulässige Sanktion kann im...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Hauptverhandlung

aa) Verweis auf die StPO Rz. 101 [Autor/Stand] Für die Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter gelten die Bestimmungen der StPO über das gerichtliche Verfahren, insb. über die Hauptverhandlung, entsprechend (§§ 71, 46 Abs. 1 OWiG, § 410 Abs. 1 StPO; s. § 385 Rz. 647 ff.). bb) Vorbereitung Rz. 102 [Autor/Stand] Von den Vorschriften der StPO über die Vorbereitung der Hauptverhandlun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind (§ 369 Abs. 1 Nr. 1 AO)

1. Formale Abgrenzung Rz. 16 [Autor/Stand] Nach der früheren Regelung (s. Rz. 1) stellte jede strafbewehrte Verletzung einer steuerlichen Pflicht ein Steuervergehen unabhängig davon dar, ob der Straftatbestand selbst Teil eines Steuergesetzes war. Demgegenüber liegt der heutigen Regelung eine formale Abgrenzung zugrunde. Nicht der materielle (steuerrechtliche) Unrechtsgehalt ...mehr