Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Mögliche Entscheidungen des AG

Rz. 232 [Autor/Stand] Gemäß § 408a Abs. 2 Satz 1 StPO darf der Richter den Strafbefehl nur dann erlassen, wenn aus seiner Sicht keine Bedenken entgegenstehen. Da die Möglichkeit eines Einigungsversuchs zwischen Richter und StA wie im "normalen" Strafbefehlsverfahren (s. Rz. 141) wegen der Unanwendbarkeit des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO hier nicht vorgesehen ist (vgl. § 408a Abs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Überlassung von Buchführungsunterlagen

Rz. 184 [Autor/Stand] Die bereitwillige Überlassung von Buchführungsunterlagen zur Außenprüfung soll grundsätzlich nicht als Selbstanzeige ausreichen[2]. Hier wird man zu Recht eine Einschränkung anerkennen müssen für den Fall, dass dem Stpfl. nach seinen persönlichen und finanziellen Möglichkeiten eine Selbstberechnung der verkürzten Steuern nicht möglich oder zuzumuten ist[...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Keine Tatentdeckung durch Berichtigung/Nachholung einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung

Rz. 714 [Autor/Stand] Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in § 371 Abs. 2a Satz 1 AO eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot zugelassen und damit die Teilselbstanzeige insoweit wieder eingeführt (s. dazu Rz. 205 ff.). So ist eine unvollständig korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung in dem Umfang als w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Kein Schutz vor Ermittlungen der FinB

Rz. 863 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige schützt nur vor Strafe, nicht aber vor Ermittlungen der FinB, insb. ist die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Selbstanzeige zulässig. Sie kann auch Anlass für die Einleitung einer Steufa-Prüfung sein. Daher gilt es, sich vorsorglich darauf einzustellen. Bei diesen steuerlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen kann der An...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbstanzeige mit welchem Inhalt?

Rz. 870 [Autor/Stand] Siehe Rz. 159 ff. Die Berichtigung muss möglichst konkret und vollständig durch entsprechende Zahlenangaben und Zuordnung zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen erfolgen. Das FA muss dadurch in die Lage versetzt werden, ohne größere Nachforschungen die zutreffende Steuer festzusetzen. Allerdings steht es der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn die zahlenm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ii) Selbstanzeige im Beitreibungsverfahren

Rz. 187 [Autor/Stand] Bei Steuerhinterziehungen außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (vgl. Rz. 155), die häufig in Tateinheit mit allgemeinen Straftaten, z.B. Unterschlagung, Arrestbruch, Pfandsiegelbruch begangen werden, kommt der Täter seiner Berichtigungspflicht i.d.R. dadurch nach, dass er der FinB sein strafbares Verhalten mitteilt. Zu beachten ist, dass in solche...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Selbstanzeige für welche Taten?

Rz. 874 [Autor/Stand] Siehe Rz. 60 ff. § 371 AO wirkt nur strafbefreiend für eine (versuchte oder vollendete) Steuerhinterziehung oder aufgrund Verweisung für sog. Analogtaten. Das gilt es zu bedenken, wenn mit der Selbstanzeige zugleich allgemeine Delikte wie Urkundenfälschung, Bankrott o.a. offenbart werden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Verfahrensrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 793 [Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen Folgen der Selbstanzeige sind in Rz. 52 ff. näher dargestellt. Durch die rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 und 2 AO und bei fristgerechter Nachentrichtung der Steuer und der Hinterziehungszinsen gem. § 371 Abs. 3 AO erlangt der Täter oder Tatbeteiligte einer Steuerhinterziehung Straffreiheit. Als persönlicher Strafau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 138 [Autor/Stand] Wenn die Ermittlungsbehörde (FinB oder StA) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen AG gestellt hat, muss dieses über den Antrag entscheiden. Folgende Entscheidungen sind möglich: antragsgemäßer Erlass des Strafbefehls, § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO (s. Rz. 140 ff.), Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit (s. Rz. 145), Zurückweisung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Selbstanzeige durch wen?

Rz. 879 [Autor/Stand] Siehe Rz. 81 ff. Jeder, der den Steuerschaden (mit-)verursacht hat, kann Selbstanzeige erstatten. Die Selbstanzeige kommt nur dem zugute, der sie erstattet hat. Die Anzeigeerklärung kann in offener Stellvertretung, also z.B. durch den Steuerberater für seinen Mandanten, abgegeben werden. Stets ist aber eine vorherige Beauftragung erforderlich. Eine nach...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff

Rz. 595 [Autor/Stand] Das überwiegende Schrifttum zählt zu den Vertretern i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO die Personen, die kraft Gesetzes (§§ 34, 35 AO) oder Bevollmächtigung (§§ 80 f. AO) den Täter in rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten vertreten [2]. Da eine Vertretung im Willen aber nicht gefordert sei, brauche eine Vollmacht zur Entgegennahme von W...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Nichtahndung der Steuerhinterziehung

Rz. 794 [Autor/Stand] Sind die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt, dürfen die von § 370 AO angedrohten Strafen (s. § 370 Rz. 1005 ff.) und strafrechtlichen Nebenfolgen (s. § 370 Rz. 1128 ff.) nicht verhängt werden. Eine unvollständige Selbstanzeige oder eine nur teilweise Nachentrichtung führt dagegen nicht zur Straffreiheit (s. Rz. 201 ff.). Die Umstände, warum die Selbst...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Wirkung einer "verunglückten" Selbstanzeige

Rz. 803 [Autor/Stand] Ist die Selbstanzeige "verunglückt", d.h. hat sie wegen Verspätung (§ 371 Abs. 2 AO), Versäumung der Zahlungsfrist (§ 371 Abs. 3 AO), wegen inhaltlicher Mängel oder aus sonstigen Gründen keine strafbefreiende Wirkung erlangt, kann ihr gleichwohl im Strafverfahren u.U. eine erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. auch Rz. 527)[2]. Je nach den Umständen des Ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO)

Rz. 422 [Autor/Stand] Der durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführte und mit Wirkung zum 1.1.2015 an zwei Stellen (dazu Rz. 427 ff.) ergänzte Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung führt dazu, dass keine Straffreiheit eintritt, wenn "bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem a...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Berichtigungserklärung nach § 153 AO

Rz. 895 [Autor/Stand] Von der Selbstanzeige zu unterscheiden ist die Nacherklärung gem. § 153 AO. Während § 371 AO eine vorsätzliche Steuerverkürzung voraussetzt, trifft die Nacherklärungspflicht denjenigen, der nachträglich feststellt, dass ohne Hinterziehung frühere Erklärungen (unbewusst) falsch waren. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung aus § 153...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / hh) Langjährige Hinterziehungen

Rz. 232 [Autor/Stand] Aufgrund der bei zahlreichen Steuerarten bestehenden jährlichen Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist die Steuerhinterziehung in vielen Fällen ein Langzeitdelikt, das sich Jahr für Jahr wiederholt. Wer bspw. ausländische Kapitaleinkünfte nicht deklariert hat, wird diese auch in den Folgejahren nicht ordnungsgemäß versteuern, da er sich durch die ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtswidrige/nichtige Prüfungsanordnungen

Rz. 427 [Autor/Stand] Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung dürfte es nach Ansicht des BGH[2] hingegen nicht ankommen (s. Rz. 508 f.). Ausreichend, aber auch erforderlich ist demnach allein eine wirksame Prüfungsanordnung (s. dazu auch Rz. 502 ff.). Selbst eine wirksame, aber rechtswidrige Prüfungsanordnung kann somit die Sperrwirkung auslösen [3]. Bei der Prüfungsanor...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Einstellung des Verfahrens

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Richter kann das Verfahren – nach Stellung des Antrags oder vor Erlass des Strafbefehls – aus Opportunitätsgesichtspunkten durch Beschluss mit Zustimmung der Ermittlungsbehörde und des Angeschuldigten gem. §§ 153 ff. StPO einstellen (s. hierzu näher die Erläuterungen zu § 385 Rz. 559 ff.). Eine Einstellung des Verfahrens gem. § 398 AO durch die FinB ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Erfordernis der eigenen Wahrnehmung

Rz. 633 [Autor/Stand] Bereits vom Wortsinn her setzt der Begriff des "Entdeckens" mehr voraus als die bloße Verdachtsschöpfung[2]. Eine Tat kann i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erst dann als entdeckt angesehen werden, wenn der Entdecker zumindest einen Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen unmittelbar selbst wahrgenommen hat [3]. Durch das Erfordernis der u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt und Systematik der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann sich der Täter oder Teilnehmer einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung Straffreiheit verschaffen. In § 371 Abs. 1 und 3 AO sind die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anzeige umschrieben, während die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Ausschluss- oder Sperrgründe) in Abs. 2 aufgezählt si...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Rechtsnatur

Rz. 156 [Autor/Stand] Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ist wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 385 Rz. 840, 853) ein sog. Rechtsbehelf. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision), die auf eine Abänderung oder Beseitigung der Entscheidung durch ein höheres Gericht abzielen (Devol...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Zeitpunkt der Tatentdeckung

Rz. 641 [Autor/Stand] In Übereinstimmung mit der bisherigen Rspr. des BGH liegt der Zeitpunkt der Tatentdeckung zeitlich hinter demjenigen der Einleitung des Strafverfahrens (vgl. § 397 AO), der lediglich Anfangsverdacht voraussetzt[2]. Da der BGH die Umschreibung der Tatentdeckung zuletzt der Definition des Anfangsverdachts stark angenähert hat (s. Rz. 638 ff.), bleibt unge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 EStG) und Änderung von Zollanmeldungen (Art. 173 UZK)

Rz. 818 [Autor/Stand] An eine Bilanz, die entsprechend den Formvorschriften des Handels- und Steuerrechts erstellt wurde, ist der Stpfl. mit ihrer Einreichung gebunden. Von diesem Zeitpunkt an kann sie nur noch aufgrund einer Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung entsprechend § 4 Abs. 2 EStG geändert werden. Objektive Bilanzierungsfehler[2] darf der Stpfl. gem. § 4 Abs. 2 S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Motive des Berichtigenden

Rz. 148 [Autor/Stand] Aus welchen Motiven der Täter Selbstanzeige erstattet, ist unerheblich. Insbesondere erwartet das Gesetz von ihm nicht, dass er ein Geständnis ablegt, dass er seine Tat bereut oder freiwillig handelt (s. Rz. 32 ff.)[2]. Unerheblich ist es, ob der Stpfl. bereits gemahnt und ein Erzwingungsgeld gegen ihn festgesetzt worden ist (s. Rz. 676)[3]. Es genügt d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Rz. 53 [Autor/Stand] Die strafbefreiende Wirkung des § 371 AO kommt grds. nur dem zugute, der die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung in seiner Person ("persönlich") erfüllt[2]. Bei jedem Täter oder Teilnehmer sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbständig zu prüfen. Näheres hierzu in Rz. 81 f.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB)

Rz. 822 [Autor/Stand] Da der Versuch der Steuerhinterziehung regelmäßig mit Abgabe der Steuererklärung bei der FinB bzw. im Falle des Unterlassens mit dem Verstreichenlassen der steuerlichen Erklärungsfristen beendet ist (vgl. § 370 Rz. 735), kommt dem Rücktritt im Falle des unbeendeten Versuchs, der durch bloße freiwillige Aufgabe des weiteren Handelns möglich ist, keine ne...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. § 266a Abs. 6 StGB und § 261 Abs. 8 StGB

Rz. 828 [Autor/Stand] § 266a Abs. 6 StGB sieht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für den zahlungsunfähigen Beitragsstraftäter vor. Auch wenn § 266a Abs. 6 StGB in seinen Anforderungen strenger und in seinen Rechtsfolgen differenzierter ist, sind doch die Parallelen zu § 371 AO unverkennbar[2]. Zu einem Zusammentreffen der beiden selbständig nebeneinander s...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Konzern

Rz. 462 [Autor/Stand] Mithilfe des Sphärengedankens lässt sich auch die Problematik bewältigen, wie die Sperrwirkung im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft bzw. gleichberechtigter Konzerngesellschaften zu beurteilen ist. Grundsätzlich sind wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Steuersubjekte die Sphären von Mutter- und Tochterunternehmen bzw. gleichberechtigte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verwerfung durch Beschluss

Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Wirkung des Erscheinens

Rz. 475 [Autor/Stand] Das Erscheinen eines Amtsträgers in dem bisher erörterten Sinn hat den Verlust der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige zur Folge. Die Frage, wie weit diese Wirkung in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht reicht, war in der Vergangenheit im Einzelnen heftig umstritten. Auch die Beschränkung der Sperrwirkung auf den sachlichen und zeitl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO)

Schrifttum: Baur, Mangelnde Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen, wistra 1983, 99; Bilsdorfer, Der Tatbegriff in § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO und die Angemessenheit der Nachzahlungsfrist in § 371 Abs. 3 AO, StBp 1989, 40; Bilsdorfer, Sperrwirkung einer Selbstanzeige wegen Schenkungsteuerhinterziehung bei Verfahrenseinleitung, StBp 1990, 19; Blesinger, Die Einleitung des Steuer...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Entdeckung bei unterlassener Steuererklärung

Rz. 672 [Autor/Stand] Nach den vorstehenden Ausführungen genügt eine unterlassene Abgabe von Steuererklärungen allein nicht, um von einer Tatentdeckung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausgehen zu können. Bedeutsam wird dies insb. für das Verstreichen-Lassen einer steuerlichen Erklärungsfrist bei Fälligkeitssteuern[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Analogieverbot

Rz. 55 [Autor/Stand] Aus der Rechtsnatur des § 371 AO als Strafaufhebungsgrund folgt, dass bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift das aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB abzuleitende strafrechtliche Analogieverbot zu beachten ist[2]. Eine erweiternde Auslegung der negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Abs. 2 zu Lasten des Täters ist somit unzulässig[3].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Inhalt der Regelung

Rz. 836 [Autor/Stand] § 371 Abs. 4 AO ordnet an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, sofern ein anderer die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet. Der Inhalt des § 371 Abs. 4 AO lässt sich daher nur bestimmen, wenn er im Zusamme...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Persönlicher Umfang der Sperrwirkung

Rz. 476 [Autor/Stand] Auch in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung sagt das Gesetz nichts darüber aus, in Bezug auf welche Person, d.h. welchen Tatbeteiligten, das Erscheinen zur steuerlichen Prüfung die Sperrwirkung auslöst[2]. Daher stellt sich die Frage nach dem Adressaten des Erscheinens. Diese Problematik ergibt sich vor allem bei mehreren Tatbeteiligten und insb. be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsmittel

Rz. 223 [Autor/Stand] Gegen den Verwerfungsbeschluss des AG außerhalb der Hauptverhandlung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 411 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StPO); ebenso gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist (§ 46 Abs. 3 StPO). Rz. 224 [Autor/Stand] Gegen ein Urteil des AG nach Verhandlung über den Einspruch si...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Mahnungen, Androhungen oder Festsetzungen von Erzwingungsgeldern

Rz. 676 [Autor/Stand] Ebenso folgt aus Mahnungen und der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln i.S.d. §§ 328 ff. AO noch nicht, dass die FinB positive Kenntnis von einer Steuerstraftat hat. Vielmehr handelt es sich um Maßnahmen des Besteuerungsverfahrens, deren Anwendung im Straf- und Bußgeldverfahren unstatthaft gewesen wäre[2] (s. auch Rz. 681 a.E.). Beispiel 61 Die F...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Anzeigehandlung

Rz. 79 [Autor/Stand] Die Selbstanzeigehandlung besteht gem. § 371 Abs. 1 AO darin, dass unrichtige Angaben berichtigt oder unvollständige ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Die Berichtigung der unrichtigen oder unterlassenen Angaben ist nicht nur im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern auch im Beitreibungsverfahren möglich.[2] Beispiel 2 In dem vorliegenden Fall...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Entdeckung bei Grenzkontrollen

Rz. 682 Beispiel Der Zollbeamte Z macht Dienst an der Schweizer Grenze. Er entdeckt bei der Durchsuchung des privaten Pkw von U – Ziel war das Auffinden von Gold – Kontoauszüge einer Schweizer Bank. Z nimmt diese vorübergehend an sich, begibt sich in das Dienstgebäude und reicht die Auszüge dann wieder an U zurück. U hatte Schwarzgeld im Ausland angelegt und unversteuert gel...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Nachzahlungspflicht

Rz. 850 [Autor/Stand] Hat der Dritte zum eigenen Vorteil (s. dazu Rz. 298 ff. entsprechend "zu seinen Gunsten") gehandelt, dann findet § 371 Abs. 3 AO analoge Anwendung (§ 371 Abs. 4 Satz 2 AO), d.h. er bleibt nur dann von Strafverfolgung verschont, wenn er seiner Nachzahlungspflicht nachkommt (s. Rz. 294 ff.).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 226 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Gemäß § 408a StPO besteht die Möglichkeit des nachträglichen Übergangs eines aufgrund einer "normalen" Anklage vor dem AG eröffneten Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren[2]. Der Strafbefehlsantrag nach § 408a StPO ist kein Anwendungsfall des § 400 AO, da die Verfahrensherrschaft aufseiten der A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Positive Wirksamkeitsvoraussetzungen (§ 371 Abs. 1 und 3 AO)

Rz. 78 [Autor/Stand] Seinem steuerpolitischen Zweck entsprechend macht § 371 AO die Zusage der Straffreiheit von der Berichtigung der bisher unrichtigen oder unterlassenen Steuererklärung und der fristgemäßen Nachzahlung der verkürzten Steuern und Zinsen abhängig. Obwohl die rechtlichen Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 und 3 AO vermeintlich einfach gehalten sind, ist ihre Au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Sonderfall: Tatentdeckung im Rahmen der sog. "Liechtenstein-Fälle" und bei Datenkäufen des Fiskus

Rz. 687 [Autor/Stand] Besondere Betrachtung verlangen in diesem Zusammenhang die sog. "Liechtenstein-Fälle" aus dem Jahr 2008 und die mehrfachen Fälle von Ankäufen ausländischer (meist Schweizer) Bankinformationen durch den deutschen Fiskus. Bei Ersteren waren von einem ehemaligen Mitarbeiter Kundenkontodaten bei einer Bank aus Liechtenstein entwendet worden. Die Daten wurde...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Hinterziehungszinsen

Rz. 97 [Autor/Stand] Unabhängig von der im Strafbefehl ausgeworfenen Strafe erhebt die FinB die Hinterziehungszinsen (s. § 370 Rz. 1143 ff.), wobei sie i.d.R. von den im Strafbefehl ausgewiesenen Verkürzungsbeträgen ausgeht. Diese können sogar die verhängte Geldstrafe übersteigen. Der Verteidiger sollte dagegen argumentativ vorgehen.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Sachlicher Umfang der Sperrwirkung

Rz. 600 [Autor/Stand] Hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Sperrwirkung ist auch im Rahmen des Sperrgrundes der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens der durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz[2] neu gefasste Einleitungssatz zu § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu beachten. Nach dem früheren Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO a.F. ("wegen der T...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Antrag der Staatsanwaltschaft

Rz. 231 [Autor/Stand] Der Antrag der StA auf Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO muss den Anforderungen des § 409 Abs. 1 Nr. 1–7 StPO entsprechen (s. Rz. 86 ff.). Die StA kann den Strafbefehlsantrag in der Hauptverhandlung auch mündlich beantragen (§ 408a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der wesentliche Inhalt ist dann in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Selbstanzeige bei welchem Anlass?

Rz. 862 [Autor/Stand] Besonders dringlich erscheint die Prüfung der Notwendigkeit einer Selbstanzeige bspw., wenn das FA eine Außenprüfung ankündigt, eine Prüfung bei einem Geschäftspartner stattfindet, das FA im Veranlagungsverfahren Auskunft verlangt (z.B. bei einem Grundstückskauf nach der Herkunft des Geldes für die Zahlung des Kaufpreises fragt oder bei Anfragen aufgrun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / hh) Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung/stillschweigende Nachzahlung

Rz. 185 [Autor/Stand] Das bloße Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung reicht mangels einer eigenständigen, honorierungswürdigen Leistung des Stpfl. regelmäßig nicht als Berichtigungserklärung i.S.d. § 371 Abs. 1 AO aus; etwas anderes gilt jedoch bei § 378 Abs. 3 AO (vgl. die Nachw. in Rz. 165). Rz. 186 [Autor/Stand] Auch wenn grundsätzlich die stillschweigende Na...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Nachzahlungspflicht

Rz. 295 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern und Zinsen gem. §§ 235, 233a AO besteht nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO stets dann, wenn "Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt" sind, d.h. die Steuerhinterziehung muss vollendet sein (s. § 370 Rz. 370 ff.)[2]. Ist die Steuerhinterziehung lediglich versucht worden, so besteht für...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff

Rz. 579 [Autor/Stand] Indem mit Wirkung zum 1.1.2015 der Begriff "Täter" durch den des "an der Tat Beteiligten" ersetzt wurde, ist endgültig auch im Gesetzeswortlaut klargestellt, dass der Sperrgrund neben Tätern auch für Teilnehmer (Gehilfen, Anstifter) einer Steuerhinterziehung gilt. Bislang wurde dies – entgegen dem Wortlaut – aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift hergele...mehr