Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Sonderregelungen

Rz. 139 [Autor/Stand] Das OWiG enthält in den §§ 87, 88 OWiG ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren bei der Anordnung von Einziehung von Gegenständen (§§ 22–29 OWiG) und des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG) und der Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG). Für diese Fälle werden die Befugnisse der Verwaltungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zuständigkeit des AG

Rz. 97 [Autor/Stand] Zur Entscheidung über den Einspruch ist das AG (Amtsrichter als Einzelrichter) sachlich zuständig (§ 68 Abs. 1 OWiG). Wie im Steuerstrafverfahren gilt die Konzentrationsvorschrift des § 391 AO, nach der grds. das AG örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das LG seinen Sitz hat (Näheres s. Rz. 24 ff.).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rechtsstellung der Steuer- und Zollfahndung (§ 410 Abs. 1 Nr. 9 AO)

Rz. 41 [Autor/Stand] Die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung, die gem. § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO auch für die Erforschung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständig ist, ergeben sich für das steuerliche Bußgeldverfahren aus § 410 Abs. 1 Nr. 9 AO, nach dem außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG (§§ 35 ff. OWiG) „§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die St...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Benachrichtigung des Beschuldigten

Rz. 157 [Autor/Stand] Es erscheint zweckmäßig und entspricht der üblichen Vorgehensweise, den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger nach Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens von einem Zuständigkeitswechsel i.S.d. § 386 Abs. 4 AO zu benachrichtigen (s. auch § 397 Rz. 38 ff.)[2]. Dies gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens. Förmlicher Rechtsschutz gegen d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Beschwerde

Rz. 115 [Autor/Stand] Beschlüsse und Verfügungen des Amtsrichters, die selbständige Bedeutung haben und die Rechte des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten verletzen können, sind nach den §§ 304–311a StPO mit der Beschwerde angreifbar (s. § 385 Rz. 795 ff.). Beispiel Im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem K eine leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen wi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeine Hinweise

Rz. 44 [Autor/Stand] Der Betroffene [2] ist auch im Bußgeldverfahren nicht nur "Objekt staatlichen Zwangs"[3], sondern Beteiligter des Verfahrens, zu dessen Gunsten bestimmte rechtsstaatliche Garantien eingreifen. Er ist nicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, er hat insb. ein Schweigerecht, über das er zu belehren ist (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OW...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Sonderregelungen

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Vorschriften über Berufung und Revision (§§ 312 ff. StPO) gelten im Bußgeldverfahren nicht, weil in den §§ 79, 80 OWiG insoweit eine abschließende Sonderregelung vorgesehen ist. Das gerichtliche Bußgeldverfahren kennt nur eine Tatsacheninstanz; eine Überprüfung der amtsrichterlichen Sachentscheidung in tatsächlicher Hinsicht durch ein Berufungsgeric...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Vollendung und Beendigung

Rz. 41 [Autor/Stand] Vollendet ist die Steuerzeichenfälschung nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mit Vornahme der genannten Tathandlungen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Steuerzeichen entsprechend seiner Absicht tatsächlich verwendet. Beendigung ist mit der letzten Verwendung des Steuerzeichens anzunehmen.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 116 [Autor/Stand] Neben dem Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes sieht § 386 Abs. 4 AO drei Möglichkeiten vor, in denen die Zuständigkeit nach Ermessen auf die StA und umgekehrt von dieser auf die FinB übergeleitet werden kann. Man spricht in diesen Fällen von fakultativer Zuständigkeit: 1. Abgabe an die StA (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO, s. Rz. 117), 2. Evokation durch die S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Entscheidung des Beschwerdegerichts

Rz. 120 [Autor/Stand] Beschwerdegericht ist i.d.R. das OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG)[2]. § 80a OWiG [3] regelt die Besetzung der Bußgeldsenate der OLG. Danach entscheidet grds. der Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG); drei Richter nur, wenn eine höhere Geldbuße als 5.000 EUR festgesetzt oder beantragt wurde sowie im Zulassungsverfahren (ausgenom...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 369 Abs. 2 AO gelten ergänzend die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit nicht die Strafvorschriften der Steuergesetze Spezialregelungen enthalten (s. Rz. 10)[2]. Spezialregelungen sind etwa in § 371 AO mit der strafbefreienden Selbstanzeige und in Bezug auf die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in § 376 AO getroffen worden. Ergänz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einleitungsmaßnahmen

Rz. 53 [Autor/Stand] Die FinB leitet ein Bußgeldverfahren ein, wenn der Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit (einfacher Anfangsverdacht genügt, nicht aber Vermutung, s. § 397 Rz. 5 ff., 25 ff.; § 385 Rz. 124 ff.; § 386 Rz. 54; § 404 Rz. 63 ff.)[2] besteht, und sie deren Verfolgung für erforderlich hält (s. Rz. 29 ff.). Rz. 54 [Autor/Stand] Für die Einleitung des Bußgeldver...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Vorbereitung

Rz. 102 [Autor/Stand] Von den Vorschriften der StPO über die Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 ff. StPO) ist § 215 StPO (Zustellung des Eröffnungsbeschlusses) unanwendbar, da es im Bußgeldverfahren keinen Eröffnungsbeschluss gibt. Außerdem wird § 216 StPO (Ladung des Angeklagten) durch die im Folgenden näher zu erörternden §§ 73, 74 OWiG modifiziert.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Vorbemerkung

Rz. 122 [Autor/Stand] Die §§ 81–83 OWiG regeln das Verhältnis von Bußgeld- und Strafverfahren. Beide Verfahrensarten sind nicht streng voneinander getrennt. Vielmehr ist ein nahtloser Übergang zum Strafverfahren möglich, wenn sich im Bußgeldverfahren ergibt, dass die Tat eine Straftat ist. Umgekehrt kann die Tat im Strafverfahren auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eine...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rücknahme des Einspruchs

Rz. 126 [Autor/Stand] Trotz des erteilten Hinweises kann der Betroffene den Einspruch noch zurücknehmen, solange die Hauptverhandlung zur Sache noch nicht begonnen hat[2]. Die gegenteilige Ansicht der Rspr.[3] ist insb. im Vergleich zum Strafbefehlsverfahren nicht nachvollziehbar.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Anwesenheit des Betroffenen

Rz. 104 [Autor/Stand] Der Betroffene ist grds. verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen (§ 73 Abs. 1 OWiG [2]). Das Gericht entbindet ihn auf Antrag vom Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, nicht auszusagen und seine Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist (vgl. § 73 Abs. 2 OWiG). Rz. 105 [Autor/Stand] Hat das Geri...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Keine rechtliche Bindung des Gerichts

Rz. 123 [Autor/Stand] Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Damit stellt das Gesetz noch einmal ausdrücklich klar, dass durch den Bußgeldbescheid der Untersuchungsgegenstand im Hauptverfahren nur in tatsächlicher, nicht in rechtlicher Hinsicht begrenzt wird. Beispiel L ist durch Bußgeldb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / hh) Beweisaufnahme

Rz. 109 [Autor/Stand] Die Vorschriften der StPO über die Beweisaufnahme werden vor allem durch § 77 OWiG modifiziert. Im Bußgeldverfahren gilt nicht das förmliche Beweisrecht des Strafprozesses (s. § 385 Rz. 674, 683). Der Amtsrichter bestimmt vielmehr den Umfang der Beweisaufnahme selbst unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache[2]. Das Gericht kann über die Ablehnungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Verfahren nach Hinweis

Rz. 128 [Autor/Stand] Nach dem durch den Hinweis bewirkten Übergang zum Strafverfahren sind die besonderen Verfahrensvorschriften des OWiG nicht mehr anzuwenden (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Gemeint sind damit die Vorschriften, die auf eine Vereinfachung des Verfahrens zielen. Dazu zählen z.B. die Normen über die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG), die Ver...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Zusammenfassung

Rz. 20 [Autor/Stand] Infolge der primären Zuständigkeit der FinB zur Ermittlung von Steuerstraftaten gem. § 386 Abs. 2 AO spielt die Verfolgungskompetenz der StA nach den §§ 40, 41, 42 OWiG bei Steuerordnungswidrigkeiten nicht eine so erhebliche Rolle wie im allgemeinen Bußgeldverfahren. Ermittelt die FinB im Rahmen des § 386 Abs. 2 AO selbständig bei Verdacht eines Steuerve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Teilnahme der Staatsanwaltschaft

Rz. 107 [Autor/Stand] Von Bedeutung ist weiter, dass die StA zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Von ihrem Recht zur Teilnahme wird die StA stets dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben sind (§ 81 OWiG), eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist oder die Aufklärung eines schwie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Ausschließliche Zuständigkeit im gerichtlichen Bußgeldverfahren

Rz. 19 [Autor/Stand] Im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 108 ff.) obliegen allein der StA die Aufgaben der Verfolgungsbehörde (§ 69 Abs. 4 OWiG nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, § 85 Abs. 4 Satz 3 OWiG im Wiederaufnahmeverfahren, § 87 Abs. 4 Satz 2 OWiG im Nachverfahren gegen einen Bußgeldbescheid). Sie ist aber nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtsmittel

Rz. 132 [Autor/Stand] Will der Angeklagte die im "gemischten" Verfahren des § 83 Abs. 1 OWiG ergangene gerichtliche Entscheidung anfechten, ist Folgendes zu beachten: Soweit das Urteil Straftaten betrifft, gelten die Rechtsmittelvorschriften der StPO. Werden mit dem Urteil gleichzeitig Steuerordnungswidrigkeiten geahndet und greift es der Verurteilte neben der Berufung mit de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtsnatur und Wirkung

Rz. 74 [Autor/Stand] Der Bußgeldbescheid ist ein Verwaltungsakt besonderer Art, der sowohl Verwaltungshandeln als auch Justizhandeln beinhaltet[2]. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörden verstößt nach Auffassung des BVerfG[3] und nach fast einhelliger Meinung im Schrifttum[4] nicht gegen Verfassungsrecht. Gerade die inzwischen deutl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Beschleunigungsgrundsatz

Ergänzender Hinweis: Nr. 6, 8, 38 Abs. 1, Nr. 130–133 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 6, 8, 38, 130 ff.) Rz. 38.1 [Autor/Stand] Auch im Bußgeldverfahren gilt der Beschleunigungsgrundsatz (s. grundlegend § 385 Rz. 29, 1373 ff.; § 370 Rz. 1064 ff.). Im Bußgeldrecht haben Verfahrensverzögerungen zwar grds. nicht die gleiche Wirkung wie im Strafrecht, da die Sanktion bloße Pflichte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zuständigkeit bei Verfolgungsmaßnahmen

Rz. 21 [Autor/Stand] Verfolgungsmaßnahmen bei der Aufklärung von Steuerordnungswidrigkeiten darf das Gericht (AG) nur in Ausnahmefällen vornehmen, und zwar nur als "Notverwaltungsbeamter" oder als Notstaatsanwalt nach Maßgabe der §§ 165, 166 StPO (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, s. § 385 Rz. 116). Danach sind Untersuchungshandlungen des Amtsrichters einmal dann zulässig, wenn bei Gef...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einstellung

Rz. 67 [Autor/Stand] Die FinB/StA stellt das Bußgeldverfahren ein, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Verdacht unbegründet ist oder ein Verfahrenshindernis (s. Rz. 46 ff.) besteht (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO). Gemäß § 410 Abs. 1 AO, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG kann die Verfolgungsbehörde das Verfahren (ganz oder teilweise) einstellen, wen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsstellung im selbständigen Ermittlungsverfahren (§ 401 Abs. 1 Nr. 7 AO)

Rz. 27 [Autor/Stand] Die zuständigen FinB haben, soweit sich aus der AO und dem OWiG nichts anderes ergibt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die StA bei der Verfolgung von Straftaten (vgl. § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG; zur Stellung der StA allgemein s. § 385 Rz. 61 ff.). Damit ist klargestellt, dass die FinB bei der Ahndung von Steuerordnungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Schon § 356 RAO 1919[2] als Vorläufer des heutigen § 369 AO definierte Steuervergehen in ähnlicher Weise wie die heutige Regelung als "strafbare Verletzungen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen"; ebenfalls eingeschlossen war die Begünstigung. Nach § 355 RAO 1919 fand das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit nich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Verbot der Doppelverfolgung

Rz. 135.1 [Autor/Stand] Entscheidungen ausländischer Stellen (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) haben grds. keine Sperrwirkung i.S.d. § 84 OWiG, da das Verbot der Doppelverfolgung nach st. Rspr. nicht im Verhältnis zur ausländischen Gerichtsbarkeit gilt[2]. Jedoch kann das europäische Doppelverfolgungsverbot gem. Art. 50 GRC, Art. 54 SDÜ der Ahndung einer Steuerordnungswidri...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Abschlussverfügung und Bußgeldbescheid

Rz. 69 [Autor/Stand] Ergeben die Ermittlungen genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und beabsichtigt die FinB, die Tat mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden (s. Rz. 72 ff.), so muss sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerken (Abschlussverfügung; § 61 OWiG; Nr. 113 Abs. 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 113). Verfolgt die StA die Ordnung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Aufhebung des Bußgeldbescheids im Strafverfahren

Rz. 138 [Autor/Stand] Ist gegen den Betroffenen ein (rechtskräftiger oder nicht rechtskräftiger) Bußgeldbescheid ergangen und kommt es später wegen derselben Handlung (i.S.v. § 19 OWiG) in einem Strafverfahren zu einer Verurteilung, wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Es dürfen also nicht nebeneinander eine Geldstrafe und eine Geldbuß...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

Rz. 80.1 [Autor/Stand] Findet sich der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid ab und legt er keinen Einspruch ein, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig (s. Rz. 133 ff.) und damit vollstreckbar (§§ 89 ff. OWiG; Näheres s. § 412 Rz. 6 ff.). Geldbußen werden nicht ins Bundeszentralregister eingetragen, wohl aber in das Gewerbezentralregister (s. Rz. 143 a.E.).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Begründung und Umfang

Rz. 88 [Autor/Stand] Der Einspruch bedarf keiner Begründung, doch ist eine solche zweckmäßig, um der FinB, der StA und dem Gericht neue Gesichtspunkte zur Überprüfung und ggf. zur Abänderung des Bußgeldbescheids bzw. zur Einstellung des Verfahrens zu geben. Rz. 89 [Autor/Stand] Der Einspruch darf nicht mit einer Bedingung versehen werden[3]. Rz. 90 [Autor/Stand] Der Einspruch ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Verhältnis des Bußgeldverfahrens zum Besteuerungsverfahren (§ 410 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 42 [Autor/Stand] Das Verhältnis des Bußgeldverfahrens zum Besteuerungsverfahren bestimmt sich nach § 393 AO (vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO). Was die Voraussetzungen des § 393 AO im Einzelnen anbelangt, ist auf die Darstellung dieser Vorschrift zu verweisen. Hier genügen die folgenden allgemeinen Hinweise: Auszugehen ist davon, dass beide Verfahren nebeneinander weiterlaufen....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Vollstreckung und Kosten (§ 401 Abs. 1 Nr. 12 AO)

Rz. 147 [Autor/Stand] Insoweit wird verwiesen auf die ausführliche Darstellung zu § 412 Abs. 2 AO (s. § 412 Rz. 6 ff.) – Vollstreckung im Bußgeldverfahren – und § 412 Abs. 3 AO (s. § 412 Rz. 17 ff.) – Kosten des Bußgeldverfahrens. Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden obliegt – abweichend vom Strafverfahren – der FinB (vgl. § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 92 OWiG). Zur Begnadigung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Steuerstraftaten und prozessual selbständige Nicht-Steuerstraftaten

Rz. 84 [Autor/Stand] Die selbständige Ermittlungsbefugnis der FinB i.S.d. § 386 Abs. 2 AO besteht auch dann, wenn die Steuerstraftat oder die ihr gleichgestellte Tat (s. Rz. 55 ff.) zu einem Allgemeindelikt im Verhältnis der Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB steht, ohne prozessual einheitlich i.S.d. § 264 StPO mit ihm verknüpft zu sein (s. näher Rz. 95, 100; zum prozessualen Tatb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sog. Vorspiegelungsstraftaten (§ 385 Abs. 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 18 Ziff. 1 Satz 2 AStBV (St) 2020 (s. § 385 Rz. 19, AStBV Rz. 18) Rz. 59 [Autor/Stand] Gemäß § 385 Abs. 2 AO kann die FinB auch dann das Ermittlungsverfahren durchführen, wenn es um eine Straftat geht, "die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenüber der FinB oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvortei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Prämien- und Zulagenverstöße

Rz. 83 [Autor/Stand] Über die in § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Fälle hinaus sind die FinB ebenfalls zuständig, wenn ausschließlich die Verfolgung eines Verstoßes gegen die genannten Prämien- und Wirtschaftsförderungsgesetze infrage steht (s. die Auflistung Rz. 55 ff.). Denn aufgrund der Tatsache, dass Verstöße gegen die genannten Prämiengesetze als Steuerdelikte zu ahnden ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Prüfung der Zulässigkeit

Rz. 98 [Autor/Stand] Das AG, an das die StA die Akten weiterleitet, hat vor Eintritt in die Hauptverhandlung zu prüfen, ob der Einspruch rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden ist. Ist dies nicht der Fall, wird der Einspruch durch Beschluss als unzulässig verworfen (§ 70 Abs. 1 OWiG). Dagegen kann der Betroffene die sofortige Beschwerde einlegen (§ 70 Abs. 2 OWiG), übe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 114 [Autor/Stand] Vorbehaltlich abweichender Regelungen im OWiG finden die Vorschriften der StPO über Rechtsmittel im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechende Anwendung (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG). Dies bedeutet zunächst, dass die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel (§§ 296–303 StPO) sinngemäß heranzuziehen sind. Auch im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rücknahme des Einspruchs oder der "Klage"

Rz. 113 [Autor/Stand] Ebenso wie im Strafbefehlsverfahren (vgl. § 411 Abs. 3 StPO) ermöglichen § 67 Satz 2, § 71 OWiG i.V.m. §§ 303, 411 Abs. 3 StPO dem Betroffenen, seinen Einspruch bis zur Verkündung des Urteils oder Beschlusses im ersten Rechtszug zurückzunehmen. Das gleiche Recht steht der StA bzgl. der "Klage", d.h. der im Bußgeldentscheid enthaltenen Beschuldigung, zu. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Ablauf des (Steuer-)Bußgeldverfahrens

Rz. 3 [Autor/Stand] Zum besseren Verständnis der verfahrensrechtlichen Zusammenhänge bei den steuerlichen Ordnungswidrigkeitstatbeständen (§§ 378–383a AO) und sonstigen Bußgeldtatbeständen mit steuerlichem Bezug (s. Rz. 2.2 ff.), die sich durch das Ineinandergreifen mehrerer Gesetze (AO, OWiG, StPO, JGG u.a.) ergeben, wird im Folgenden der Ablauf eines Bußgeldverfahrens syst...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 99 [Autor/Stand] Das Verfahren nach wirksamer Einlegung des Einspruchs richtet sich – soweit im OWiG nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften der StPO , die nach dem zulässigen Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten (§ 71 OWiG, §§ 411, 412 StPO). Insoweit kann auf die Ausführungen bei § 400 Rz. 156 ff. verwiesen werden. Das OWiG enthält daneben in den §§ 73–7...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Begriff und Zweck

Rz. 52 [Autor/Stand] Als Ermittlungs- oder Vorverfahren bezeichnet man bei der Verfolgung von Bußgeldsachen den Verfahrensabschnitt zwischen der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen bis zum Erlass des Bußgeldbescheids durch die Verwaltungs-/FinB bzw. bis zur Erhebung der Anklage durch die StA bei Zusammenhangstaten oder bis zur Einstellungsverfügung durch die Verfolgungsbehör...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Versuch und Vorbereitung der Wertzeichenfälschung

Rz. 42 [Autor/Stand] Nach § 148 Abs. 3 StGB ist der Versuch sämtlicher Taten nach § 148 Abs. 1 und 2 StGB strafbar. Im Hinblick darauf, dass nach § 149 StGB sogar bestimmte Vorbereitungshandlungen der Wertzeichenfälschung für strafbar erklärt werden, ist dies konsequent[2]. Durch § 149 StGB werden solche Vorbereitungshandlungen der Fälschung von Steuerzeichen unter Strafe ge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Formale Abgrenzung

Rz. 16 [Autor/Stand] Nach der früheren Regelung (s. Rz. 1) stellte jede strafbewehrte Verletzung einer steuerlichen Pflicht ein Steuervergehen unabhängig davon dar, ob der Straftatbestand selbst Teil eines Steuergesetzes war. Demgegenüber liegt der heutigen Regelung eine formale Abgrenzung zugrunde. Nicht der materielle (steuerrechtliche) Unrechtsgehalt der jeweiligen Strafv...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Einziehung

Rz. 44 [Autor/Stand] Im Fall bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung war nach § 150 Abs. 1 StGB a.F. bis zum 30.6.2017 die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB a.F. vorgesehen, die nur möglich war, wenn ein solcher Verweis erfolgte. Die ab dem 1.7.2017 geltende Fassung des § 73a StGB (s. Rz. 17) gilt nunmehr für alle Straftatbestände. Rz. 45 [Autor/Stand] § 1...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Entsprechende Anwendung der Vorschriften für Steuerstraftaten

a) Sonderregelungen Rz. 24 [Autor/Stand] Nach zahlreichen nicht-steuerlichen Gesetzen bzw. steuerlichen Nebengesetzen des Bundes- sowie des Landesrechts werden jedoch einige Vorschriften des materiellen Steuerstrafrechts durch Sonderregelungen für entsprechend anwendbar erklärt. b) Bundesrechtliche Regelungen Rz. 25 [Autor/Stand] Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck

Rz. 16 [Autor/Stand] § 386 AO verfolgt mehrere Zwecke[2]. Die Notwendigkeit, steuerstrafrechtliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen, ergibt sich in aller Regel im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Es liegt daher aus verfahrensökonomischen Gründen nahe, die (in der Regel sachnähere) Behörde mit den Ermittlungen zu betrauen, die ohnehin schon mit dem Sachverhalt befasst ist[...mehr