Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Steuerstrafverfahren

1. Nichtahndung der Steuerhinterziehung Rz. 794 [Autor/Stand] Sind die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt, dürfen die von § 370 AO angedrohten Strafen (s. § 370 Rz. 1005 ff.) und strafrechtlichen Nebenfolgen (s. § 370 Rz. 1128 ff.) nicht verhängt werden. Eine unvollständige Selbstanzeige oder eine nur teilweise Nachentrichtung führt dagegen nicht zur Straffreiheit (s. Rz. 2...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Strafbefreiende Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO

I. Inhalt der Regelung Rz. 836 [Autor/Stand] § 371 Abs. 4 AO ordnet an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, sofern ein anderer die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet. Der Inhalt des § 371 Abs. 4 AO lässt sich daher nur bestimm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtfertigung des § 371 AO

Rz. 43 [Autor/Stand] Damit ist die ratio des § 371 AO von einer Vielzahl von Aspekten geprägt, die in ihrem Zusammenspiel die Sonderstellung der Selbstanzeige im Strafrechtssystem rechtfertigen. Wie aber bereits ausgeführt, ist eine zweifelsfreie strafrechtssystematische Erklärung für die Selbstanzeigeregelung nicht möglich, m.E. wegen der – auch verfassungsmäßig anerkannten ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Person des Entdeckers

Rz. 655 [Autor/Stand] Über die Person des Entdeckers macht § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO keine Angaben. Dementsprechend kommen nach h.M. als taugliche Tatentdecker nicht nur Amtsträger einer Behörde (z.B. FinB, Steuer- oder Zollfahndung, StA, Polizei oder die in § 116 AO genannten anzeigepflichtigen Stellen), sondern auch Dritte (Privatpersonen) in Betracht[2]. Erforderlich i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rechtfertigung, Zweck und Verfassungsmäßigkeit

1. Ausnahmestellung Rz. 26 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige ist ein Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Der Staat kommt dem Steuerhinterzieher mit der Regelung des § 371 AO in einer Weise entgegen, die dem deutschen Strafrecht (von der Ausnahme des § 266a Abs. 6 StGB im Beitragsstrafrecht und § 261 Abs. 8 StGB bei der Geldwäsche abgesehen, dazu Rz. 828 f.) unbekannt ist: Er g...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Gegenstand der Entdeckung ("eine Steuerstraftat")

aa) Begriff der "Tat" Rz. 643 [Autor/Stand] Der Begriff der "Tat" ist – ebenso wie bei § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO – nicht im strafprozessualen[2], sondern im materiell-rechtlichen Sinne zu verstehen (s. Rz. 604 f.)[3]. Der BGH hat in seiner ersten Entscheidung zum Begriff der "Tatentdeckung" nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 Stell...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / g) Einzelfälle

Rz. 671 [Autor/Stand] In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen der Feststellung von bloßen steuerlichen Pflichtverstößen und der Entdeckung von steuerstrafrechtlichen Vorgängen – wie die relativ große Zahl einschlägiger Entscheidungen beweist – häufig erhebliche Schwierigkeiten. Dies sei an folgenden Einzelfragen verdeutlicht.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Überblick über den Verfahrensablauf

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Verfahrensabläufe (§§ 407, 408, 408a StPO) stellen sich wie folgt dar:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Person des Anzeigeerstatters

Schrifttum: Handel, Die Stellvertretung bei der Selbstanzeige, DStR 2018, 709; Höpfner/Schwartz, Strafbarkeitsrisiken für Steuerberater – Fallstricke in der steuerlichen Beratungspraxis, PStR 2014, 61; Mösbauer, Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung, DStZ 1985, 325; Wengenroth, (Verdeckte) Stellvertretung bei der Selbstanzeige im Unternehmenskontext, PStR 2021, 14; Wollwebe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Selbständiges Antragsrecht der Finanzbehörde auf Erlass eines Strafbefehls (§ 400 Halbs. 1 AO)

I. Allgemeines Rz. 26 [Autor/Stand] Gemäß § 400 Halbs. 1 AO beantragt die FinB den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie die Ermittlungen abgeschlossen hat (s. Rz. 32), d.h. wenn weitere Ermittlungen nicht möglich oder für den weiteren Fortgang der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind, die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (s. Rz. 45 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Beratungsschwerpunkte (mit Mustern)

Rz. 867 [Autor/Stand] Abschließend sollen noch einmal stichwortartig die Problemkreise mit entsprechenden Verweisen skizziert werden, die von dem Anzeigeerstatter und seinem Berater zu beachten sind: 1. Selbstanzeige in welcher Form? Rz. 868 [Autor/Stand] Siehe Rz. 144 ff. Sie kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich elektronisch (E-Mail) oder zu Protokoll bei der zuständi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Ort des Erscheinens

aa) Wohnsitz/Betriebs- oder Geschäftsräume u.a. Rz. 455 [Autor/Stand] Wo die Prüfung stattfindet, entscheidet die FinB nach pflichtgemäßem Ermessen[2] (vgl. § 5 AO). Gewöhnlich werden Prüfungen am Wohnsitz oder in den Betriebs- oder Geschäftsräumen des Steuerschuldners durchgeführt (vgl. § 200 Abs. 2 AO; § 2 Abs. 1 BpO). Für die Sperrwirkung reicht es aber auch aus, wenn der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens zulässig ist, ergeben sich aus allgemeinen Prozessmaximen sowie im Einzelnen aus § 400 AO i.V.m. § 407 StPO.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Freispruch

Rz. 57 [Autor/Stand] Werden in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 371 AO festgestellt, so ist der Täter freizusprechen[2]. Zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Selbstanzeige s. ausführlich Rz. 793 ff.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Voraussetzungen

Rz. 841 [Autor/Stand] Der Tatbestand des § 371 Abs. 4 AO setzt im Einzelnen Folgendes voraus: 1. Berichtigungspflicht gem. § 153 AO Rz. 842 [Autor/Stand] Es muss eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO (s. Rz. 836) entstanden und durch rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstattung der in § 153 AO vorgesehenen Anzeige von einem Anzeigepflichtigen erfüllt worden sein. Rz. 843 [Autor...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens

1. Allgemeines Rz. 33 [Autor/Stand] Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens zulässig ist, ergeben sich aus allgemeinen Prozessmaximen sowie im Einzelnen aus § 400 AO i.V.m. § 407 StPO. 2. Ausschlussgründe a) Keine anderweitige Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit Rz. 34 [Autor/Stand] Ist wegen derselben Tat i.S.d. § 264 StPO (s. dazu § 385 Rz. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff

Rz. 200 [Autor/Stand] Unter einer Teilselbstanzeige wird eine Nacherklärung i.S.d. § 371 AO verstanden, in der die steuerlich erheblichen Tatsachen der Finanzverwaltung – entgegen dem Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO – nicht in vollem Umfang zutreffend offenbart werden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rücktritt (§ 24 StGB)

Rz. 820 [Autor/Stand] Da eine Selbstanzeige gem. § 371 AO auch beim Versuch der Steuerhinterziehung strafbefreiend wirkt[2], stellt sich die Frage, ob daneben auch der allgemeine Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 StGB Anwendung findet (dazu § 370 Rz. 731 ff.) oder ob § 371 AO als lex specialis § 24 StGB verdrängt. § 371 AO unterscheidet sich von § 24 S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Fristgerechte Nachzahlung (§ 371 Abs. 3 AO)

Schrifftum: Albrecht, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe der Nachzahlungspflicht bei einer Steuerverkürzung auf Zeit, DB 2006, 1696; App, Bedeutung allgemeiner Zahlungsfristen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, DStR 1987, 37; Bilsdorfer, Der Nachzahlungspflichtige bei Steuerverkürzungen, BB 1981, 490; Blesinger/Schwabe, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff der "Tat"

Rz. 643 [Autor/Stand] Der Begriff der "Tat" ist – ebenso wie bei § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO – nicht im strafprozessualen[2], sondern im materiell-rechtlichen Sinne zu verstehen (s. Rz. 604 f.)[3]. Der BGH hat in seiner ersten Entscheidung zum Begriff der "Tatentdeckung" nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 Stellung bezogen[4]. Der S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Verfassungsmäßigkeit

Rz. 46 [Autor/Stand] Wegen des Ausnahmecharakters und der immanenten Gründe des § 371 AO bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nach h.M. keine Bedenken[2]. Rz. 47 [Autor/Stand] Das AG Saarbrücken hatte in seinem Vorlagebeschluss vom 2.12.1982[4] die Ansicht vertreten, § 371 Abs. 1 und 3 AO verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 GG: § 371 Abs. 1 AO liege e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. (Steuer-)Vergehen

Rz. 41 [Autor/Stand] Gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Strafbefehl nur beantragt werden, wenn ein Vergehen geahndet werden soll. Ein solches liegt bei einer rechtswidrigen Tat vor, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (vgl. § 12 Abs. 2 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Bei Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB: Strafdrohung v...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sachlicher und zeitlicher Umfang der Selbstanzeige (Vollständigkeitsgebot)

Rz. 110 [Autor/Stand] Vor Erstattung einer Selbstanzeige ist Folgendes zu bedenken: a) Gegenstand: Vorliegen einer Steuerhinterziehung Rz. 111 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder vergleichbare Vergehen (s. Rz. 59 ff.); gem. § 378 Abs. 3 AO auch bußgeldbefreiend hinsichtlich einer leichtfertigen Steuerverkürzung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Liegt ein Ausschlussgrund (§ 371 Abs. 2 AO) vor?

Rz. 886 [Autor/Stand] Eine nicht rechtzeitig, d.h. vor Eintritt eines der in § 371 Abs. 2 AO genannten Ausschlussgründe, erstattete Selbstanzeige ist unwirksam, d.h. sie wirkt nicht strafbefreiend. Rz. 887 [Autor/Stand] Die Abgabe der Erklärung beim Veranlagungs-FA (z.B. der Einwurf der Anzeige sonnabends in den Briefkasten des FA) sollte, um einem späteren Streit um die Rech...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 13. Fremdanzeige (§ 371 Abs. 4 AO)

Rz. 896 [Autor/Stand] Siehe Rz. 836 ff. Die Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO, mit der der Berichtigende seiner Berichtigungspflicht nach § 153 AO nachkommt, wirkt strafbefreiend zugunsten eines Dritten, der eine Steuerhinterziehung begangen hat. Betroffen sind z.B. Mitgesellschafter oder Erben im Verhältnis zum Erblasser.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. "Kampf um Leichtfertigkeit"

Rz. 428 [Autor/Stand] Der Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung schließt jedoch nur die Korrektur vorsätzlich unrichtiger Angaben vor Erscheinen des Betriebsprüfers aus. Für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung sieht § 378 Abs. 3 AO dagegen keinen entsprechenden Sperrgrund vor. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann daher auch weiterhin nach Bekann...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Steuerliche Nebenfolgen

Rz. 894 [Autor/Stand] Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist für die verkürzten Steuern auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Es fallen zudem Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr an (§ 235 AO). Mittäter, Gehilfen und Anstifter haften nach § 71 AO.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Selbstanzeige und Verteidigung

Rz. 897 [Autor/Stand] Die Selbstanzeigeberatung ist noch keine "Strafverteidigung" i.S.d. § 137 StPO, soweit die FinB noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (s. § 392 Rz. 132). Damit greift auch das Verbot der Mehrfachvertretung (§ 146 StPO) nicht ein, so dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt mehrere an derselben Tat Beteiligte (z.B. Ehepartner) beraten und vertre...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Teilentdeckung

Rz. 647 [Autor/Stand] Gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erfordert die Tatentdeckung nicht, dass die Tat bereits in allen Einzelheiten oder die Höhe der Verkürzung in vollem Umfang zu übersehen ist. Vielmehr tritt die Sperrwirkung bereits dann hinsichtlich des gesamten Tatkomplexes ein, wenn lediglich ein Teil dieses Komplexes entdeckt ist ("oder zum Teil ..."). Das gilt abe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / m) Verzicht auf Vollständigkeit durch die Finanzbehörde?

Rz. 263 [Autor/Stand] Ein Verzicht der FinB auf die Einhaltung der Voraussetzungen, die § 371 Abs. 1 AO an den Inhalt der Selbstanzeige stellt, ist im Rahmen dieser Bestimmung ohne Wirkung. Beispiel 207 Der FA-Vorsteher hatte sich "aus Gründen der Vereinfachung" damit einverstanden erklärt, dass statt der an sich erforderlichen Berichtigung der früheren Bilanzen die verschwie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsnatur und Folgen

Rz. 52 [Autor/Stand] Nach heute ganz h.M. in Rspr. und Schrifttum ist die Selbstanzeige ihrer Rechtsnatur nach ein persönlicher Strafaufhebungsgrund [2]. Die vor allem früher vertretene abweichende Ansicht[3], die in § 371 AO einen Strafausschließungsgrund erblickte, setzt sich über die allgemein vorherrschende Systematik hinweg, dass die Umstände, die bei der Selbstanzeige zu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. § 264 Abs. 5 StGB

Rz. 827 [Autor/Stand] Da zwischen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO und dem Subventionsbetrug gem. § 264 StGB tatbestandliche Exklusivität besteht, sind Überschneidungen zwischen den Strafaufhebungsbestimmungen des § 371 AO und § 264 Abs. 5 StGB ausgeschlossen[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Mehrere Betriebe

Rz. 460 [Autor/Stand] Nach den aufgezeigten Grundsätzen ist auch die Frage zu beantworten, wie weit die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO reicht, wenn der Täter Inhaber mehrerer Betriebe ist, zwischen denen eine wirtschaftliche Einheit (Identität des Inhabers und enge organisatorische Verzahnung) besteht (z.B. bei einer Besitz-, Betriebs- oder Vertriebs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Steuerberater

Rz. 101 [Autor/Stand] Ein Steuerberater, der in den Büchern oder sonstigen Unterlagen seines Mandanten Steuerhinterziehungen feststellt, ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Mandantentreue sowie seine Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) gehalten, sein Wissen für sich zu behalten. Aus dem Mandatsverhältnis ist er bei Kenntniserlangung von einer Steuerhinterziehung verpfl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Unbeachtlichkeit subjektiver Umstände

Rz. 54 [Autor/Stand] Es kommt ausschließlich auf das objektive Vorliegen der positiven bzw. negativen Voraussetzungen des § 371 AO an. Ein Irrtum des Anzeigenden über einen Tatumstand des § 371 AO (z.B. über das Entdecktsein der Tat) ist unbeachtlich und schließt die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nicht aus[2] (s. auch Rz. 630). Ebenso kommt es auf ein Versch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Wohnsitz/Betriebs- oder Geschäftsräume u.a.

Rz. 455 [Autor/Stand] Wo die Prüfung stattfindet, entscheidet die FinB nach pflichtgemäßem Ermessen[2] (vgl. § 5 AO). Gewöhnlich werden Prüfungen am Wohnsitz oder in den Betriebs- oder Geschäftsräumen des Steuerschuldners durchgeführt (vgl. § 200 Abs. 2 AO; § 2 Abs. 1 BpO). Für die Sperrwirkung reicht es aber auch aus, wenn der Prüfer an einem dritten Ort erscheint, wenn sic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Änderung der Tagessatzhöhe durch Beschluss

Rz. 197 [Autor/Stand] Wird der Einspruch auf die Höhe (nicht die Anzahl!) des Tagessatzes beschränkt (das bietet sich an, wenn im Ermittlungsverfahren das Nettoeinkommen des Angeklagten geschätzt wurde und er seine finanziellen Verhältnisse durch schriftliche Belege nachweisen kann), so kann das Gericht – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (z.B. bei Verbesserung de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. In dubio pro reo

Rz. 56 [Autor/Stand] Eine weitere Folge des Umstands, dass durch § 371 AO die Frage der Strafbarkeit unmittelbar berührt wird, ist, dass der Grundsatz "in dubio pro reo"beachtet werden muss[2], d.h. Zweifel über das Vorliegen einer der in § 371 AO bezeichneten (positiven/negativen) Wirksamkeitsvoraussetzungen wirken sich zugunsten des Täters aus (s. nur Rz. 421, 732).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Ausschlussgrund

Rz. 849 [Autor/Stand] Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO ist nur dann ausgeschlossen, wenn vor der Anzeige des Anzeigeerstatters dem Dritten oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen seiner Tathandlung bekannt gegeben worden ist (s. dazu Rz. 554 ff.).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Täter/Teilnehmer

Rz. 478 [Autor/Stand] Grundsätzlich tritt die Wirkung des Erscheinens bei einer von mehreren Beteiligten begangenen Steuerhinterziehung nur gegenüber dem Beteiligten ein, bei dem der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist[2]. Beispiel Prüfer P erscheint beim Stpfl. A, der mit wissentlicher Mitwirkung seines Steuerberaters S falsche Steuererklärungen abgegeben hat....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einleitung des Bußgeldverfahrens

Rz. 567 [Autor/Stand] Mit den Worten "oder eines Bußgeldverfahrens" trägt das Gesetz der Erfahrungstatsache Rechnung, dass sich am Anfang der Ermittlungen vielfach noch nicht absehen lässt, ob sich die Verdachtsgründe lediglich auf die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 379 AO (Steuerordnungswidrigkeit, zum Begriff vgl. § 377 AO) oder eine versuchte oder vollend...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 26 [Autor/Stand] Gemäß § 400 Halbs. 1 AO beantragt die FinB den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie die Ermittlungen abgeschlossen hat (s. Rz. 32), d.h. wenn weitere Ermittlungen nicht möglich oder für den weiteren Fortgang der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind, die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (s. Rz. 45 ff.) und die St...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Betrieb/Inhaber/gesetzliche Vertreter

Rz. 481 [Autor/Stand] Beim Erscheinen des Prüfers im Betrieb ist bei der Hinterziehung betriebsbezogener Steuern bzgl. der betroffenen Personen zu unterscheiden zwischen dem für die Betriebssteuern steuerlich und strafrechtlich haftenden Betriebsinhaber (bzw. Mitinhaber), den Organen einer juristischen Person (Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH) einerseits (da...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Verfahrensfortgang nach Erlass des Strafbefehls

Rz. 233 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Das weitere Verfahren nach dem Erlass des Strafbefehls gem. § 408a StPO – Zustellung, Möglichkeit des Einspruchsverfahrens – richtet sich nach den §§ 409–412 StPO. Insoweit kann auf die Ausführungen in Rz. 156 ff. verwiesen werden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Adressat der Bekanntgabe (persönlicher Umfang der Sperrwirkung)

Rz. 578 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO führt die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens in dem Augenblick zum Verlust des Selbstanzeigerechts, in dem sie gegenüber dem "an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter" erklärt wird. a) "An der Tat Beteiligter" aa) Begriff Rz. 579 [Autor/Stand] Indem mit Wirkung zum...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Selbstanzeige bei Geschäften ohne Rechnung

Rz. 166 [Autor/Stand] Die Berichtigung und damit das beizubringende Material braucht sich nur auf die eigenen unrichtigen Angaben zu beziehen. Rz. 167 [Autor/Stand] Seinen Geschäftspartner braucht der Anzeigende hierbei nicht anzugeben[3]. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Anzeigende an der Steuerstraftat des Partners selbst als Mittäter oder Teilnehmer mitgewirkt hat. In di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Selbstanzeige im Falle des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 180 [Autor/Stand] Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO), insb. also bei Tabaksteuerverkürzungen (vgl. § 370 Rz. 360 ff. sowie vorst. Rz. 60). Auch hier ist als Berichtigungshandlung von dem Täter zu fordern, dass er d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Hinreichender Tatverdacht

Rz. 688 [Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt, reicht für die Annahme der Tatentdeckung nicht der bloße Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO aus (s. Rz. 635 f.). Stattdessen muss der Tatverdacht mittlerweile so weit konkretisiert sein, dass bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist. Nicht notwendig ist die zur Verur...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeine Hinweise

Rz. 861 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige bietet dem Steuersünder die einzigartige Möglichkeit, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, die er ohnehin schuldet, Strafbefreiung auch bei vollendeter Tat zu erlangen. Zumeist wird sich der Betroffene zur Selbstanzeige erst wegen drohender Tatentdeckung genötigt sehen. Deshalb ist, wenn man sich zur Selbstan...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Umfang der ursprünglichen Sperrwirkung

Rz. 515 [Autor/Stand] Durch die Neufassung des § 371 Abs. 2 AO im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes hatte die Sperrwirkung in zeitlicher Hinsicht eine Ausweitung erfahren. So trat für die betroffenen Taten einer Steuerart keine Straffreiheit ein, wenn die Voraussetzungen des Sperrgrundes nur für eine der zur Selbstanzeige gebrachten Taten vorliegen (s. Rz. 494)[2]. E...mehr