Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerklasse

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ehegatten (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Eheleute fallen unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB). Ob sie dauernd getrennt lebten (etwa i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), ist unerheblich.[3] Rechtskräftig geschiedene Eheleute, die gleichwohl erben, fallen unter die Steuerklasse II...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Errichtung

Rz. 95 Sowohl die gemeinnützige Stiftung als auch die Familienstiftung sind rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts. Während die gemeinnützige Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und somit steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt, dient die häufige Erscheinungsform der Familienstiftung als ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 5. Steuertarife

Rz. 84 Die Erbschaftsteuersätze (= Tarife) ergeben sich aus § 19 ErbStG. Steht nach der Bewertung des Nachlasses dessen zu versteuernder Betrag fest und sind von dem Anteil, der auf den Erwerber entfällt, alle Nachlassverbindlichkeiten und sämtliche in Betracht kommenden Freibeträge abgezogen worden, dann lässt sich derjenige Steuersatz anhand der Steuersätze in § 19 ErbStG ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Andere bewegliche körperliche Gegenstände im Wert von bis zu 12.000 EUR

Rz. 79 Die steuerliche Befreiung nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b (Steuerklasse I) und Buchst. c ErbStG zugunsten von Personen aller Steuerklassen gilt für alle beweglichen Sachen i.S.d. § 90 BGB, auch wenn diese keinen Hausrat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG darstellen.[94] Ausgenommen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG jedoch Zahlungsmittel, Wertpapiere...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 2. Testament für Alleinstehende mit Verwandten

Rz. 36 Fallbeispiel Ein 30-jähriger Mann ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern leben beide noch, er hat außerdem einen Bruder und eine Schwester. Seine Schwester hat zwei kleine Kinder. Er hat von seinen Großeltern insgesamt 400.000 EUR geerbt, zudem hat er ein altes Auto sowie zwei wertvolle Rennräder. Insgesamt beläuft sich der Nachlass damit auf 440.000...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abstufung nach Erwerb und Verwandtschaftsgrad

Rz. 1 [Autor/Stand] § 19 ErbStG definiert den Steuersatz für alle Erwerbe und sowohl für Fälle der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht. Der Steuersatz beträgt je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 % und 50 %. Die Tarife richten sich zum einen nach der Steuerklasse,[2] zum anderen nach der Höhe des Erwerbs.[3] Entscheidend i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Geschwister (Abs. 1 StKl. II Nr. 2)

Rz. 48 [Autor/Stand] Geschwister unterfallen der Steuerklasse II Nr. 2 unabhängig davon, ob sie zwei identische Elternteile (vollbürtige Geschwister) oder nur ein identisches Elternteil (halbbürtige Geschwister) haben, da der Gesetzeswortlaut insoweit keine Unterscheidung vorsieht.[2] Rz. 49 [Autor/Stand] Ob auch (nicht halbbürtige) Stiefgeschwister darunter fallen ist stritt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerberechnung bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 85 [Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG regelt für den Fall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die alle 30 Jahre anfällt (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 27 ff.), dass der doppelte Freibetrag für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, seit 1.1.2009: 800.000 Euro) abzuziehen ist. Im Übrigen ist die Steuer dann nach dem Steuersatz der Steuerklasse I zu ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Stiefeltern (Abs. 1 StKl. II Nr. 4)

Rz. 52 [Autor/Stand] Stiefeltern sind Personen, die mit dem zivilrechtlichen Vater bzw. der zivilrechtlichen Mutter verheiratet, selbst aber zivilrechtlich nicht Vater oder Mutter (Rz. 26) der zuwendenden Person sind. Die Eltern der Stiefeltern sind nicht privilegiert, sie erwerben in Steuerklasse III.mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 6. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Rz. 87 Mit der Vorschrift des § 27 ErbStG soll eine mehrfache und überproportionale Besteuerung des Vermögens der engsten Familienmitglieder innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums vermieden werden. Wenn Personen der Steuerklasse I Vermögen von Todes wegen erwerben, welches in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen derselben Steuerklasse erworben wurde und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Abs. 1 StKl. I Nr. 3)

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder (Enkel) fallen auch dann unter die Steuerklasse I, wenn die Eltern noch leben. Lediglich beim persönlichen Freibetrag wird gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG danach unterschieden, ob die Eltern der Enkel noch leben oder bereits verstorben sind. Der Begriff der Abkömmlinge best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Lebenspartnerschaften (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG unterfallen ebenfalls der Steuerklasse I.[2] Rz. 21 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 22 [Autor/Stand] Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[5] entfiel der Bedarf, das Rechtsinst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatbestand

Rz. 275 [Autor/Stand] Diese Vorwegnahme des Nacherbfalls [2] wird von § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung des Vorerben fingiert, insoweit § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG folgend und umkehrschließend durch § 7 Abs. 2 ErbStG bestätigt. Allerdings hätte es keiner Fiktion bedurft. Da der Vorerbe zur vorzeitigen Herausgabe der Vorerbschaft nicht verpflichtet ist, stellt sich die unentg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Geschiedene Ehe / aufgehobene Lebenspartnerschaft (Abs. 1 StKl. II Nr. 7)

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Begünstigung geschiedener Ehen bzw. aufgehobener Lebenspartnerschaften ist unter dem Gesichtspunkt konsequent, dass die früheren Eheleute bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner andernfalls schlechter gestellt würden, als die durch die frühere Ehe bzw. Lebenspartnerschaft verschwägerten Personen, deren Schwägerschaft gem. § 1590 Abs. 2 BGB bestehe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Abs. 1 StKl. II Nr. 3)

Rz. 51 [Autor/Stand] Es handelt sich dabei um Neffen und Nichten im allgemeinen Sprachgebrauch.[2] Zum Begriff der Abkömmlinge siehe oben Rz. 33. Da nur Abkömmlinge ersten Grades erfasst sind, fallen die Enkelkinder von Geschwistern (sog. Großneffen und Großnichten) unter Steuerklasse III. Der Begriff der Geschwister umfasst nach vorzugswürdiger Auffassung auch (nicht halbbü...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 5.4 Zuschuss

Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der monatliche Nettoverdienst 390 EUR übersteigt. Er ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld von 13 EUR und dem tatsächlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Dabei wird der Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist vor de...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Persönliche Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG)

Rz. 62 Die mit Abstand wichtigsten persönlichen Steuerbefreiungen enthält § 16 ErbStG. Dieser gewährt den Erben persönliche Freibeträge bei Schenkungen und dem Erwerb von Todes wegen. Die Höhe des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG hängt von der nach § 15 ErbStG zu bestimmenden Steuerklasse ab. Im Einzelnen gelten für Vermögensübergänge an folgende Personen die folgen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (Abs. 1 StKl. I Nr. 4)

Rz. 39 [Autor/Stand] Was Erwerbe von Todes wegen sind, wird in § 3 Abs. 1 ErbStG definiert; alle dortigen Tatbestände sind von § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 ErbStG umfasst,[2] also auch Schenkungen auf den Todesfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Der Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern ihren Kindern oder Enkeln geschenkt hatten, bleibt gemäß § 13 Abs. Nr. 10 ErbStG ste...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Tz. 10 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die seit 1925 genutzte Lohnsteuerkarte wurde 2013 durch ein elektronisches System, das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), abgelöst. Seitdem ist der Arbeitgeber (Verband/Verein) verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzuforder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Durch Adoption erloschene Verwandtschaftsverhältnisse (Abs. 1a)

Rz. 57 [Autor/Stand] Selbst wenn die Verwandtschaft durch Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist, gelten die Steuerklassen I und II Nrn. 1 bis 3 weiterhin (so auch § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO). Rz. 58 [Autor/Stand] Die Regelung betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nur die Begründung eines Adoptionsverhältnisses, nicht aber dessen Auflösung.[3] Sie vermag daher etwa keine Begünsti...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 4. Auflösung

Rz. 93 Durch die Auflösung erhalten die in der Satzung bestimmten Anfallsberechtigten das Stiftungsvermögen. Der Erwerb gilt zwar grundsätzlich als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden (§ 87c BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), wobei der Stifter und nicht die Stiftung (dann wäre stets von Steuerklasse III auszugehen) zur Bestimmung der Steuerklasse als Schenker (§ 15 Abs. 2 ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 4. Auflösung

Rz. 103 Die Auflösung einer Familienstiftung wird gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als Schenkung unter Lebenden qualifiziert und unterliegt der Schenkungsteuer. Maßgeblich für die Steuerklasse ist das Verhältnis der Anfallsberechtigten zum Stifter, da das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG Anwendung findet.[203] Ist der Stifter der Anfallsberechtigte, so ergibt si...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Personengleichheit

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass derselbe Erwerber von demselben Zuwender (Erblasser oder Schenker) bereits vorher innerhalb des Zehnjahreszeitraums Vermögen unentgeltlich erworben hat. Für die Frage, wer die zuwendende Person und wer die erwerbende Person ist, gelten die zu den jeweiligen Erwerbstatbeständen – insb. zur Schenkungsbesteuerung – en...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Berliner Testament (Abs. 3)

Rz. 88 [Autor/Stand] Bei einem sog. Berliner Testament nach § 2269 BGB erwerben die Schlusserben bzw. Vermächtnisnehmer nicht von dem zuerst verstorbenen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, sondern nur von dem länger lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner. Gilt in diesem Verhältnis eine ungünstigere Steuerklasse, so kann auf Antrag das Verhältnis zur e...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Weitere Steuerbefreiungen

Rz. 77 Darüber hinaus können gem. § 13 ErbStG u.a. steuerfrei erworben werden: aa) Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke für Erwerber der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt Rz. 78 Zum Hausrat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gehört die gesamte Wohnungseinrichtung inklusive sämtlicher Haushaltsgegenstände, unter denen die Gegenstände de...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 14 Nichteheliche Lebenspartner werden nach dem ErbStG grundsätzlich – auch nach langjährigem Zusammenleben[15] – behandelt wie fremde Dritte. Sie unterliegen nach § 15 Abs. 1 ErbStG bei Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen der Steuerklasse III und haben einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der für sie geltende Steuersat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Rn 5 Auf der Grundlage des bereinigten Bruttoeinkommens ist sodann das Nettoeinkommen des Schuldners zu bestimmen. Vom Einkommen sind dazu die Beträge abzuziehen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, § 850e Nr 1 S 1 Hs 2. Der Drittschuldner muss die gesamten a...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Sachliche Steuerbefreiungen

Rz. 70 Das ErbStG sieht neben den persönlichen Steuerbefreiungen eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen vor, etwa in den §§ 5, 13, 13a, 13b, 13c, 16, 17 und 18 ErbStG. Es soll hier lediglich auf die praxisrelevantesten Konstellationen eingegangen werden (die Betriebsvermögensbegünstigungen sind unter Rdn 186 ff. behandelt): a) Steuerbefreiung für Familienheime Rz. 71 Fami...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Schwiegereltern (Abs. 1 StKl. II Nr. 6)

Rz. 55 [Autor/Stand] Erwerbe von Schwiegereltern fallen auch dann unter StKl. II Nr. 6, wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, geschieden wurde, da die Schwägerschaft gem. § 1590 Abs. 2 BGB fortdauert.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Kapitalgesellschaften

Rz. 204 [Autor/Stand] AG, GmbH, KGaA und Genossenschaft zählen zu den "Vereinen des Handelsrechts."[2] Sind sie an einschlägigen Vorteilsgewährungen beteiligt, können grundsätzlich keine anderen Maßstäbe gelten.[3] Die in der Vergangenheit recht lebhaft geführte Diskussion um deren Schenkungsteuerbarkeit (s. Anm. 604 f.) hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 Erb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Stellung des Drittschuldners.

Rn 28 Die summenmäßige Berechnung der unpfändbaren Bezüge obliegt dem Drittschuldner. Er muss, wie bei der Entgeltabrechnung, das Nettoeinkommen bestimmen und die Freibeträge für zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger berechnen. Um eine angemessene Risikoverteilung zu ermöglichen, muss der Drittschuldner bei ihm vorhandene Informationen heranziehen, doch hat er keine Nachf...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Steuervermeidungsstrategien

Rz. 50 In nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Paare müssen im Vergleich zu Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern erhebliche steuerliche Nachteile in Kauf nehmen. Die Lebensweisheit "Wer den Schutz des Hafens der Ehe nicht sucht, der hat ihn auch nicht verdient!" trifft in dieser Hinsicht zu. Die beste Steuervermeidungsstrategie lautet daher nach wie vor: h...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Schwiegerkinder (Abs. 1 StKl. II Nr. 5)

Rz. 53 [Autor/Stand] Schwiegerkind ist der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin des eigenen Kindes (Rz. 26). Dies gilt nach § 1590 Abs. 2 BGB auch nach der Scheidung.[2] Auch der Ehegatte eines Stiefkinds ist nach der Rechtsprechung des BFH Schwiegerkind des Elternteils[3] (sog. Stiefschwiegerkind). Rz. 54 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Bemessungsgrundlage

Rz. 57 § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG definiert, dass der steuerpflichtige Erwerb für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der zu entrichtenden Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Das Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der bei dem Erwerber eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der sich aus dem Nettoerwerb errechnet (sog. obj...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

Rn 31 Die Pfändung erfolgt allein auf Antrag des Gläubigers, der beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen ist (§ 828 Rn 7 f). Der Beschl ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen (§ 828 Rn 3). Der Gläubiger muss den Anspruch aus einem Altersvorsorgevertrag schlüssig darlegen. Der Pfändungsschutz ist vAw zu gewähren. Beantragt er die Pfä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Höchstbetrag der Steuer für den Nacherwerb (Abs. 3)

Rz. 146 [Autor/Stand] Durch die Höchstgrenze in § 14 Abs. 3 ErbStG wird die durch die Zusammenrechnung entstehende Steuer auf 50 % entsprechend dem Höchststeuersatz der Steuerklasse III in § 19 Abs. 1 ErbStG begrenzt. Wenn der Letzterwerb für sich bereits mit einer Steuerlast von 50 % belegt ist, kann die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG demnach entfallen.[2] Rz. 147 [Autor/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Kapitalgesellschaften als Vorerben/Nacherben

Rz. 279 [Autor/Stand] Neben natürlichen können auch juristische Personen zu Vorerben und, selbst wenn sie erst nach dem Erbfall entstehen (§ 2101 Abs. 2 BGB), auch zu Nacherben eingesetzt werden. Es ist daher durchaus möglich, dass Kapitalgesellschaften an Schenkungsvorgängen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Vorerben und/oder Nacherben beteiligt sind. Sollte z.B. eine GmbH...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Vergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Rz. 75 Nach § 13d ErbStG sind zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zwar nicht steuerfrei, sie können aber erbschaftsteuerlich privilegiert sein. Dies ist der Fall, wenn sie im Inland oder im EU-Ausland belegen sind. Solche Grundstücke werden nur mit 90 % ihres Wertes angesetzt, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine Vermietung vorliegt (R E 13d Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019)....mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / I. Allgemeines

Rz. 1 In steuerlicher Hinsicht werden Erbschaften – wie Schenkungen auch – im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es handelt sich bei der Erbschaftsteuer um eine Personen- und Verkehrssteuer und nicht, wie bspw. im anglo-amerikanischen Verständnis, um eine Nachlasssteuer. Vielmehr ist stets die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers zu ermitteln. Die relev...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Zuwendungen unter Lebenden

Rz. 81 Eine Steuerbefreiung für freigebige Zuwendungen unter Lebenden gilt für Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, die nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers, dem Verwandtschaftsgrad und den sozialen Verhältnissen üblicherweise zu besonderen persönlichen Ereignissen gemacht werden (bspw. Taufe, Konfirmation, Hochzeit, Geburtstag).[96] Ist ein Gesch...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / IV. Auflagen zugunsten nicht Rechtsfähiger

Rz. 48 Es ist gerade typisch für die Auflage, dass keine erbfähigen Begünstigten vorhanden sein müssen. Daher ist es auch möglich, die Versorgung von Haustieren abzusichern. Ist eine gemeinnützige Organisation im Zusammenhang mit einer Zuwendung belastet, bietet sich die Auflage an, um die Haustiere abzusichern. Die erbschaftsteuerlichen Folgen sind aufgrund der Erbschaftste...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / II. Erbschaftsteuer

Rz. 4 Erbschaftsteuerrechtlich ist die Auflage entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen einzuordnen, da das Erbschaftsteuerrecht diesen Grundsätzen weitgehend folgt. So unterliegt die Auflage nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ErbStG bei dem Auflagenbegünstigten der Erbschaftsteuer. Der Erwerb gilt als vom Erblasser erfolgt. Die Erbschaftsteuer entsteht mit der Vollziehung de...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 16 Das Berliner Testament mag regelmäßig den Wünschen der Testierenden entsprechen, weil der überlebende Ehegatte nicht nur über die Erträge des gemeinsamen Vermögens, sondern auch über dessen volle Substanz (freilich nur nach Maßgabe der §§ 2286 ff. BGB analog; siehe hierzu Rdn 110) frei verfügen kann. Er erhält somit maximale Flexibilität. Die Kinder werden erst mit de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO L

Ladung § 141 ZPO 8; § 214 ZPO 1 Begriff § 214 ZPO 1 Entbehrlichkeit § 218 ZPO 1 erforderliche Belehrung § 215 ZPO 2 Exterritorialität § 214 ZPO 5 Form § 214 ZPO 3 notwendiger Inhalt § 214 ZPO 2 vAw § 214 ZPO 1 Zeuge § 377 ZPO 2; § 381 ZPO 5 Ladungsfrist Terminsverlegung § 217 ZPO 3 Lancray/Peters und Sickert § 328 ZPO 20 Landesblindenhilfe Rechtsweg § 13 GVG 9 Landesrecht Angelegenheiten §...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / II. Schenkungen zu Lebzeiten

Rz. 64 Unentgeltliche Zuwendungen unter nichtehelichen Lebenspartnern kommen durchaus häufig vor. Nichteheliche Lebenspartner sind wie in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht auch bei Schenkungen "übrige Erwerber" und fallen als solche in die Steuerklasse III. Ihnen steht nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von lediglich 20.0000 EUR zu. Der Steuersatz li...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollstreckungsgegenstand.

Rn 13 Dem privilegierten Zugriff des Gläubigers nach Abs 1 unterliegen das Arbeitseinkommen des Schuldners gem § 850 sowie bis zur Hälfte der nach § 850a Nr 1, 2 und 4 pfändungsfreien Bezüge. Ein erhöhter Pfändungsfreibetrag ist ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Schuldner keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger leistet (vgl BGH NJW 15, 157 [BGH 17....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Grundsätze

Rz. 126 [Autor/Stand] Stichtagsprinzip: Meist ereignet sich die Geldübergabe vor der Anschaffung des Grundbesitzes, der Fertigstellung des Gebäudes oder dem Abschluss der Bauarbeiten.[2] Eigentlich[3] haben die Beteiligten damit schon eine steuerbare Geldschenkung ausgeführt (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB – s. auch Rz. 23)[4] und spä...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 68 Die Vor- und Nacherbfolge löst zweimal Erbschaftsteuer aus.[70] Einmal mit Eintritt des Vorerbfalls und einmal mit Eintritt des Nacherbfalls (vgl. § 6 ErbStG). Der Vorerbe wird in erbschaftsteuerlicher Hinsicht gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe angesehen, sodass die zivilrechtlichen Beschränkungen und auch ggf. der Umstand, dass der Nacherbfall schon vor seinem Able...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Ausschluss der Bereicherung

Rz. 48 [Autor/Stand] Bei einem Rechtsanspruch des Zuwendungsempfängers auf die empfangene Leistung entsteht keine Bereicherung.[2] Da der Anspruch erlischt (§ 362 Abs. 1 BGB), ereignet sich – bei wertadäquater Erfüllungsleistung – nur eine bloße Vermögensumschichtung.[3] Umkehrschließend kommt es zu einer Bereicherung, soweit Anspruch und Leistung nicht wertadäquat sind (gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einkünfte des Unterhaltsempfängers.

Rn 33 Unberücksichtigt bleiben dürfen nur gesetzlich Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften. Leistet der Schuldner keinen Unterhalt, ist § 850c VI weder direkt noch entspr anwendbar (BGH NJW 17, 3591 [BGH 28.09.2017 - VII ZB 14/16] Rz 6). Der Gesetzgeber wollte diese Entscheidung ausdrücklich nicht korrigieren (BTDrs 19/19850, 28). Dieser Begriff der Einkünfte ist weit...mehr