Tz. 10
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Die seit 1925 genutzte Lohnsteuerkarte wurde 2013 durch ein elektronisches System, das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), abgelöst.
Seitdem ist der Arbeitgeber (Verband/Verein) verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern. Das Kalenderjahr 2013 ist somit als Einführungszeitraum (s. § 52 b Abs. 5 Satz 2 EStG, Anhang 10) bestimmt worden.
Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich zum Abruf bereit.
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die Anwendung des ELStAM-Verfahrens zeitnah mitteilen.
Wird das Dienstverhältnis beendet, hat der Arbeitgeber das Beschäftigungsende (Datum) der Finanzverwaltung unverzüglich auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.
Tz. 11
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Als Lohnsteuerabzugsmerkmale kommen in Betracht (s. § 39 Abs. 4 EStG, Anhang 10):