Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerfahndung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3.3 Rechtsweg

Rz. 22 Aus dem Rechtscharakter der Ermittlungsmaßnahme nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, soweit sie als straf- bzw. bußgeldrechtliche Ermittlungshandlung der Fahndung zu qualifizieren ist (s. Rz. 21), selbst wenn sie mit einer Beweisvorschrift der AO begründet wird, folgt, dass Rechtsschutz nur durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu gewähren ist (s. Rz. 15, 15a). Der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.6 Aufgaben kraft besonderer Zuweisung – § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 32 Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Fahndung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden gehören, also gemäß Art. 108 GG die Verwaltung von Steuern betreffen.[1] Rz. 33 Aus der Vorschrift kann nicht entnommen werden, in welcher Form diese Übertragung zu erfolgen hat. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass diese Übert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2 Einzelvorschriften

Rz. 55 Nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat die Finanzbehörde im steuerlichen Ermittlungsverfahren, bevor sie von dritten Personen Auskünfte einholt, zunächst den Beteiligten zu fragen. Diese Reihenfolge in der Anwendung der Beweismittel gilt im Verfahren der Fahndung nach § 208 Abs. 1 AO nicht. Diese kann sich vielmehr sofort an dritte Personen wenden.[1] Der Beteiligte, gegen den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.2 Einzelne Mitwirkungspflichten

Rz. 59 In der Fahndungsprüfung hat der Beteiligte zunächst die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten. [1] Obgleich die Fahndungsprüfung keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO ist (s. Rz. 39), sind § 208 Abs. 1 S. 3 AO, § 200 Abs. 1 S. 1 AO, § 200 Abs. 1 S. 2 AO, § 200 Abs. 2 AO, § 200 Abs. 3 S. 1 AO sowie § 200 Abs. 3, S. 2 AO sinngemäß anwendbar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.4.2 Aufgabenbeschreibung für die Fahndung

Rz. 8 In § 208 AO spiegelt sich auch für die Fahndung die Doppelfunktion der Finanzbehörden (s. Rz. 1) wider. Die Vorschrift beschreibt zunächst zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche: Hauptaufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 AO die eigentliche "Fahndungstätigkeit". Deren Inhalt wird durch die in § 208 Abs. 1 S. 1 AO aufgezählten Bereiche bestimmt: Nr. 1: die Erforschun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.3 Kosten bei Inanspruchnahme Dritter

Rz. 59a Nimmt die Fahndung einen Dritten in Anspruch, so steht diesem grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung zu. Wird die Fahndung im Besteuerungsverfahren tätig, so richtet sich die Erstattung nach § 107 AO i. V. m. JVEG.[1] Handelt sie im Strafverfahren, so richtet sich die Erstattung nach § 405 S. 2 AO i. V. m. JVEG. Eine Entschädigung wird in beiden Fällen nur a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.5 Befugnisse bei der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben

Rz. 53 Soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 2 AO steuerliche Aufgaben kraft Auftrags (s. Rz. 27) oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung (s. Rz. 32) erfüllt, hat sie nur die Befugnisse der Auftragsbehörde bzw. die im Gesetz geregelten Rechte. Dies sind nur die allgemeinen steuerlichen Befugnisse.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1 Allgemeines

Rz. 54 Im Interesse einer effektiven Ermittlungstätigkeit der Fahndung und einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens[1] modifiziert § 208 Abs. 1 S. 3 AO einige Verfahrensregelungen der AO, wenn diese Rechtsgrundlage der Fahndungstätigkeit sind. Die Aufzählung der Ausnahmen von den Regelungen des steuerlichen Beweisverfahrens ist abschließend. Alle sonstigen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.4.3 Sonstige Regelungen des § 208 AO

Rz. 9 § 208 Abs. 1 S. 2 AO regelt die rechtlichen Befugnisse für die Fahndungstätigkeit. Hierfür hat die Fahndung die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse nach § 404 AO sowie die steuerlichen Ermittlungsbefugnisse nach §§ 88ff. AO (s. Rz. 34). § 208 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 AO regelt eine Modifizierung der steuerlichen Ermittlungsbestimmungen, derer sich die Fahndung bedienen kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Rechtsweg

Rz. 15 Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts. Da es für die Bestimmung des Rechtswegs ausschließlich auf den rechtlichen Gehalt der Maßnahme ankommt, ist gegen Maßnahmen der Fahndung bei der "Erforschungstätigkeit" nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.3 Rechtsweg

Rz. 26 Der steuerliche Rechtscharakter der zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle getroffenen Maßnahmen bewirkt, dass es sich um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO handelt und hiergegen der Finanzrechtsweg eröffnet ist.[1] Gegen die Maßnahme ist regelmäßig der Einspruch [2] und, wenn der Stpfl. eine Leistung zu erbringen hat, z. B. Auskunft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Allgemeines

Rz. 34 Nach § 208 Abs. 3 AO bleiben die Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter davon unberührt, dass der Fahndung durch § 208 AO Ermittlungsbefugnisse eingeräumt sind (s. Rz. 11). Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich (s. Rz. 8), in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.2 Voraussetzungen der Fahndungstätigkeit bei "unbekannten Steuerfällen"

Rz. 46 Die Aufgabenstellung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO für die Fahndung, die "unbekannten Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, rechtfertigt nicht eine generelle Unterstellung der Steuerunehrlichkeit und eine Fahndung "ins Blaue hinein". Eine solche Interpretation des Norminhalts wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar.[1] Die Aufnahme steuerlicher Ermittlungen zur Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3.2 Rechtscharakter der Ermittlungstätigkeit

Rz. 17 Die Bestimmung des Rechtscharakters der Ermittlungstätigkeit der Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat Bedeutung einerseits für den Rechtsweg gegen Ermittlungsmaßnahmen (s. Rz. 21) und andererseits für die Rechtsstellung und Mitwirkungspflicht des Betroffenen (s. Rz. 56). Rz. 18 Die Regelung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat keine eigenständige Bedeutung, sowei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.2 Rechtscharakter

Rz. 25 Die Bestimmung des Rechtscharakters der Ermittlungstätigkeit der Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ist nicht nur für die Gestaltung des Rechtswegs bei Maßnahmen in diesem Aufgabenbereich von Bedeutung, sondern vorrangig für den Inhalt der Rechtsstellung des Bürgers im Verfahren. Diese wird durch den Umfang der Mitwirkungspflicht (s. Rz. 56ff.) gekennzeichnet. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.5 Steuerliche Ermittlungstätigkeit kraft Auftrags – § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 27 § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet die Befugnis der Fahndung, im Weg der internen finanzbehördlichen Amtshilfe für steuerliche Ermittlungen [1] für die sonst zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren i. S. v. § 6 AO tätig zu werden. Mit dieser besonderen Aufgabenzuweisung[2] werden die eigenen Kompetenzen der Fahndung festgeschrieben.[3] Während im Bereich der p...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 12 Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 8) ist die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 AO hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der in § 404 S. 2 Hs. 2 AO zugewiesenen gesetzliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Befugnisse bei der Erforschung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 35 Die Befugnisse der Fahndung bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergeben sich aus den Bestimmungen des Strafverfahrens- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts, die diese Tätigkeit regeln[1], sowie aus der Erweiterung durch § 404 AO. Die Fahndung nimmt die polizeilichen Aufgaben (s. Rz. 3) mit polizeilichen Befugnissen wahr.[2] Wegen der einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Mitwirkungspflichten im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren wegen Steuersachen sind unterschiedlich gestaltet. Kennzeichnend für das Straf- und Bußgeldverfahren ist der Grundsatz, dass ein Beschuldigter bzw. Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und er sich demgemäß sanktionslos jeder Mitwirkung im Verfahren enthal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fisk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.3 Befugnisse bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 38 Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 18). Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 39 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (s. Rz. 24) ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 25). Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder Hauptzollämtern[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 AO modifiziert werden (s. Rz. 54). Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Überblick über die Gesetzessystematik

Rz. 3 Der 8. Teil der AO enthält mit den materiellen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren die in der AO vorhandenen Regelungen für die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens. Der 8. Teil der AO gliedert sich in vier Abschnitte. Geregelt werden in: §§ 369–376 AO die materiellen Strafvorschriften für Steuerstraftaten, §§ 377–384 ...mehr

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Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft

Leitsatz 1. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14.02.1963 – V 102/60, HFR 1963, 379). 2. Wenn das FG Bareinzahlungen auf Bankkonten des Steuerpflichtigen als Ausgangsgröße für die...mehr

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§ 46 Strafrecht / 2. Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 12 Bejaht die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht, so muss sie – von den dargestellten Ausnahmefällen abgesehen – ein Ermittlungsverfahren einleiten und den Versuch unternehmen, den Sachverhalt aufzuklären. Dies ist das eigentliche Ermittlungsverfahren, das weitgehend allein in den Händen der Staatsanwaltschaft liegt. Man spricht von der Staatsanwaltschaft auch als ...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 4. Sonderfall: Können nach Erlöschen der Erbschaftsteuer gem. § 29 ErbStG noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden?

Im Zusammenhang mit der speziellen Regelung des § 29 ErbStG wird die Frage diskutiert, ob der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex tunc" (Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs nach § 29 ErbStG) zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung und damit zum Entfallen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen führt. Bisher ist nicht abschließend geklärt, inw...mehr

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Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Leitsatz 1. Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf eine Zeugenaussage oder Unterlagen stützt, wobei weder die protokollierten Beurkundungen des Zeugen noch die in den Akten befindlichen Unterlagen die durch das FG gezogenen Schlussfolgerungen stützen. 2. Beantragt der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerd...mehr

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Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

Leitsatz Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit. Normenkette § 35, § 55 InsO, § 174 Abs. 5 Satz 2 AO Sachverhalt Über das Vermögen des früheren Steuerberaters E, für den ein Berufsverbot besteht, wurde das Insolvenzverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Der Verfahrensabschluss durch einen Antrag nach § 401 AO ist eine besondere Form der Beendigung des Strafverfahrens. Antragsbefugt ist die Finanzbehörde, wenn sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt[1], der Antrag nach § 76a StGB zulässig ist und nach dem Ermittlungsstand mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen ist.[2] Innerhalb der Finanzbehörde ist...mehr

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Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Leitsatz Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmt...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 2 Befugnisse der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren

Im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gehört die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu den Aufgaben der Fahndung. Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO fällt ferner die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle in den Aufgabenbereich der Steuerfahndung, sog. Vorfeldermittlungen. Ein "unbekannter Steuerfall" i. S. v. § 208 Abs....mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1 Befugnisse der Steuerfahndung im Strafverfahren

1.1 Durchsuchung beim Verdächtigen Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt wird, kann gem. § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Die Vermutung darf nicht nur auf rein gefühlsmäßigen Erwägungen, sondern muss...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.5 Durchführung der Durchsuchung

1.5.1 Durchsuchungszeugen Die Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO verlangt, dass 2 unbeteiligte Durchsuchungszeugen oder ein Gemeindebeamter an der Maßnahme teilnehmen. Zweck dieser Regelung ist weniger, die Beamten an Kompetenzüberschreitungen zu hindern, als vielmehr deren Interesse, durch neutrale Beobachter spätere unberechtigte Vorwürfe widerlegen zu können. Der Beschuldigt...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.4 Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen

1.4.1 Verfassungswidrigkeit von Durchsuchungsbeschlüssen Ein Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache ist verfassungswidrig, wenn er keine zeitliche Eingrenzung enthält (Zeiträume der Steuerverkürzung), die Steuerarten nicht nennt oder die aufzufindenden Beweismittel nicht beschreibt. In der Praxis erfüllen Durchsuchungsbeschlüsse die verfassungsrechtlichen Mindestanforde...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.5.3 Mitteilung des Durchsuchungszwecks

Obwohl das Gesetz bei Durchsuchungen beim Tatverdächtigen die Bekanntgabe des Durchsuchungszwecks vor der Durchsuchung nicht ausdrücklich vorschreibt, ist auch wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens der Verdächtige über den Tatvorwurf rechtzeitig zu informieren. Deshalb wird dem Betroffenen zu Beginn der Durchsuchung von der Steuerfahndung der richterliche Durchsuchungs...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.5.2 Zeitpunkt der Durchsuchung

Wohnungsdurchsuchungen dürfen grundsätzlich nur tagsüber erfolgen; will die Steuerfahndung bei Nacht durchsuchen – die Nachtzeit beginnt um 21.00 Uhr und endet vom 1.10. bis 31.3. um 6.00 Uhr, ansonsten um 4.00 Uhr – muss Gefahr im Verzug vorliegen. Jedoch darf eine vor 21.00 Uhr begonnene und noch nicht beendete Durchsuchung in die Nachtzeit fortgesetzt werden. Fahndungspra...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / Zusammenfassung

Überblick Die Steuerfahndung ist in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen Vermögenswerte im Wege des Arrests vorläufig sicherzustellen: Vorgefundenes Bargeld wird mitgenommen, Bankkonten werden gepfändet, sodass der Beschuldigte nicht mehr darüber verfügen kann, oder es werden für Immobilien Sicherungshypotheken eingetragen. Du...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.5.1 Durchsuchungszeugen

Die Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO verlangt, dass 2 unbeteiligte Durchsuchungszeugen oder ein Gemeindebeamter an der Maßnahme teilnehmen. Zweck dieser Regelung ist weniger, die Beamten an Kompetenzüberschreitungen zu hindern, als vielmehr deren Interesse, durch neutrale Beobachter spätere unberechtigte Vorwürfe widerlegen zu können. Der Beschuldigte kann auf die Durchsuchu...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2 Rechtsbehelfe gegen den steuerlichen Arrest

2.1 Einspruch gegen die Arrestanordnung und Antrag auf Aufhebung (Aussetzung) der Vollziehung Mit dem Einspruch wird i. d. R. das Bestehen eines Arrestanspruchs und/oder das Vorliegen eines Arrestgrunds bestritten. Eine Aussetzung der Vollziehung wird i. d. R. nur gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen. Erfolgt die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung oder erge...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 3 Sonderfall Einheitssachgebiete

In Hamburg und Berlin wurde die in finanzbehördlich geführten Steuerstrafverfahren gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung in §§ 386 ff. AO faktisch aufgehoben. Auch in Brandenburg und im Raum Köln soll dies der Fall sein. In den solchermaßen geschaffenen sog. Misch- oder Kombi-Sachgebieten unterstehen sowohl...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.4.2 Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug

Das BVerfG hat mit Urteil vom 20.2.2001 die Grundsätze für die Annahme von Gefahr im Verzug (d. h. ohne vorherige Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses) einschränkend festgelegt: Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsach...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.3 Einspruch gegen die Pfändungsverfügung und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Hier kann z. B. vorgetragen werden, dass eine Überpfändung vorliegt. Die Vollziehung des Arrests ist unwirksam, wenn seit dem Tag, an dem die Arrestanordnung erlassen wurde, 1 Monat verstrichen ist.[1] Gerügt werden kann auch, dass zu dem Zeitpunkt, als die Steuerfahndung den Arrest vollzog, noch gar keine unterschriebene Arrestanordnung vorlag.mehr

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Steuerfahndung: Arrest in Steuerfahndungsfällen

Zusammenfassung Überblick Die Steuerfahndung ist in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen Vermögenswerte im Wege des Arrests vorläufig sicherzustellen: Vorgefundenes Bargeld wird mitgenommen, Bankkonten werden gepfändet, sodass der Beschuldigte nicht mehr darüber verfügen kann, oder es werden für Immobilien Sicherungshypotheken ...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben und Befugnisse

Zusammenfassung Überblick Die Beamten der Steuerfahndungsstellen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Nach § 404 AO haben sie im Strafverfahren dieselben Befugnisse wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Im Wesentlichen sind dies: Recht des 1. Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO); Recht zur Vernehmung des Beschuldigten (§§ 161, 163a Abs. 4 StPO); eine Pflicht zum Erschei...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.2 Durchsuchung bei anderen Personen (Dritten)

Zulässig ist eine Durchsuchung bei Personen, die einer Straftat weder beschuldigt noch verdächtig sind, z. B. Steuerberater oder Bank, zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände. Es müssen – über den Grad der Vermutung hinaus – Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Durchsuchung beim Unverdäch...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.1 Durchsuchung beim Verdächtigen

Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt wird, kann gem. § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Die Vermutung darf nicht nur auf rein gefühlsmäßigen Erwägungen, sondern muss auf Schlussfolgerungen aus den Um...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 3 Strafprozessualer Arrest als Zwischenlösung

Da die Entscheidung zur Durchführung eines Arrests anlässlich der zeitlich eng begrenzten Durchsuchungsmaßnahme zu treffen ist, die Ausfertigung einer Arrestanordnung den Finanzämtern in dieser Zeit aber kaum möglich ist, kann von der BuStra-Stelle des Finanzamts zunächst der strafrechtliche Arrest, sog. Zurückgewinnhilfe, angeordnet werden.[1] Von der Steuerfahndung ist hier...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1 Grundsätze des steuerlichen Arrests

Die Anordnung des Arrests setzt einen Arrestanspruch und das Vorliegen eines Arrestgrunds voraus.[1] 1.1 Arrestanspruch – Entstehen des Steueranspruchs ist ausreichend Steueransprüche müssen noch nicht fällig sein oder zahlenmäßig feststehen, es genügt, dass sie entstanden sind. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus den Steuerschuldverhältnissen, sobald der Tatbestand verwirkli...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.2 Sofortige Klage gegen die Arrestanordnung in Verbindung mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Die Frist für die Einlegung der sofortigen Klage beträgt 1 Monat. Sie beginnt mit der förmlichen Zustellung der Arrestanordnung. Im gerichtlichen Verfahren gegen die Arrestanordnung hat das Finanzamt eine Mitwirkungspflicht. Das FG Leipzig führte mit Beschluss vom 11.8.1993 aus: Der Antragsgegner hat dem Gericht nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass die in der Arrestanor...mehr