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Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a UStG, Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 118 Abs. 2 FGO, § 163, § 227 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger machte für das Streitjahr 2008 den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Computerzubehör und Spielkonsolen von der T‐GmbH und der F‐GmbH & Co. KG geltend. Die Angebote für Lieferungen dieser Firmen wurden dem Kläger durch die A‐AG unterbreitet. Die Ware wurde direkt vom Lager der A‐AG an die Abnehmer des Klägers geschickt. Teilweise holte der Kläger die Ware vom Lager der A‐AG ab. Der Kläger hatte ausschließlich Kontakt mit K, den der Kläger seit 1982 kannte und der sich im Rahmen der streitgegenständlichen Geschäfte ihm gegenüber als Handelsvertreter der A‐AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der A‐AG.

Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatte die T‐GmbH bis Mai 2008 nicht mit Elektronikbauteilen gehandelt. Die F‐GmbH & Co. KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwar in geringem Umfang Elektronikartikel angeboten, jedoch ausschließlich als Internetanbieter veräußert. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer zur Verfügung standen. Sie seien in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden gewesen...

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