Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerfahndung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Rechtsweg

Rz. 15 Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts. Da es für die Bestimmung des Rechtswegs ausschließlich auf den rechtlichen Gehalt der Maßnahme ankommt, ist gegen Maßnahmen der Fahndung bei der "Erforschungstätigkeit" nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.3 Rechtsweg

Rz. 26 Der steuerliche Rechtscharakter der zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle getroffenen Maßnahmen bewirkt, dass es sich um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO handelt und hiergegen der Finanzrechtsweg eröffnet ist.[1] Gegen die Maßnahme ist regelmäßig der Einspruch [2] und, wenn der Stpfl. eine Leistung zu erbringen hat, z. B. Auskunft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Allgemeines

Rz. 34 Nach § 208 Abs. 3 AO bleiben die Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter davon unberührt, dass der Fahndung durch § 208 AO Ermittlungsbefugnisse eingeräumt sind (s. Rz. 11). Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich (s. Rz. 8), in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2 Einzelvorschriften

Rz. 55 Nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat die Finanzbehörde im steuerlichen Ermittlungsverfahren, bevor sie von dritten Personen Auskünfte einholt, zunächst den Beteiligten zu fragen. Diese Reihenfolge in der Anwendung der Beweismittel gilt im Verfahren der Fahndung nach § 208 Abs. 1 AO nicht. Diese kann sich vielmehr sofort an dritte Personen wenden.[1] Der Beteiligte, gegen den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.2 Einzelne Mitwirkungspflichten

Rz. 59 In der Fahndungsprüfung hat der Beteiligte zunächst die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten. [1] Obgleich die Fahndungsprüfung keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO ist (s. Rz. 39), sind § 208 Abs. 1 S. 3 AO, § 200 Abs. 1 S. 1 AO, § 200 Abs. 1 S. 2 AO, § 200 Abs. 2 AO, § 200 Abs. 3 S. 1 AO sowie § 200 Abs. 3, S. 2 AO sinngemäß anwendbar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Strafprozessuale Funktion der Finanzbehörden

Rz. 1 Durch die AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Nach Art. 108 GG obliegt den Finanzbehörden[1] die Verwaltung von Steuern.[2] Ziel dieser steuerlichen Aufgabe ist nach § 85 AO die gesetzmäßige Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Diesem Ziel dient auch die Steueraufsicht (s. Rz. 24). Die §§ 386, 385 Abs. 2 AO sowie § 208 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.4.2 Aufgabenbeschreibung für die Fahndung

Rz. 8 In § 208 AO spiegelt sich auch für die Fahndung die Doppelfunktion der Finanzbehörden (s. Rz. 1) wider. Die Vorschrift beschreibt zunächst zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche: Hauptaufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 AO die eigentliche "Fahndungstätigkeit". Deren Inhalt wird durch die in § 208 Abs. 1 S. 1 AO aufgezählten Bereiche bestimmt: Nr. 1: die Erforschun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.2 Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit"

Rz. 14 Der Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit" und damit der Charakter der aufgrund dieser Tätigkeit getroffenen Maßnahmen wird ebenfalls durch diese Zielsetzung des § 160 Abs. 1 StPO geprägt. Diese "erforschende" Tätigkeit vollzieht sich nach den Bestimmungen des Strafverfahrensrechts[1] bzw. nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts[2], die für die Erfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.2 Rechtscharakter

Rz. 25 Die Bestimmung des Rechtscharakters der Ermittlungstätigkeit der Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ist nicht nur für die Gestaltung des Rechtswegs bei Maßnahmen in diesem Aufgabenbereich von Bedeutung, sondern vorrangig für den Inhalt der Rechtsstellung des Bürgers im Verfahren. Diese wird durch den Umfang der Mitwirkungspflicht (s. Rz. 56ff.) gekennzeichnet. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Allgemeines

Rz. 10 § 208 AO gibt i. V. m. § 404 AO eine abschließende Aufzählung der Aufgabenbereiche (s. Rz. 8). Die Vorschriften bilden damit die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Fahndung und begründen deren funktionelle und sachliche Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungen (s. Rz. 8a). Andere als die in den §§ 208, 404 AO beschriebenen Aufgaben hat die Fahndung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Befugnisse bei der Erforschung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 35 Die Befugnisse der Fahndung bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergeben sich aus den Bestimmungen des Strafverfahrens- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts, die diese Tätigkeit regeln[1], sowie aus der Erweiterung durch § 404 AO. Die Fahndung nimmt die polizeilichen Aufgaben (s. Rz. 3) mit polizeilichen Befugnissen wahr.[2] Wegen der einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 39 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (s. Rz. 24) ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 25). Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder Hauptzollämtern[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 AO modifiziert werden (s. Rz. 54). Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.2 Voraussetzungen der Fahndungstätigkeit bei "unbekannten Steuerfällen"

Rz. 46 Die Aufgabenstellung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO für die Fahndung, die "unbekannten Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, rechtfertigt nicht eine generelle Unterstellung der Steuerunehrlichkeit und eine Fahndung "ins Blaue hinein". Eine solche Interpretation des Norminhalts wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar.[1] Die Aufnahme steuerlicher Ermittlungen zur Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fisk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Mitwirkungspflichten im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren wegen Steuersachen sind unterschiedlich gestaltet. Kennzeichnend für das Straf- und Bußgeldverfahren ist der Grundsatz, dass ein Beschuldigter bzw. Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und er sich demgemäß sanktionslos jeder Mitwirkung im Verfahren enthal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.5 Steuerliche Ermittlungstätigkeit kraft Auftrags – § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 27 § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet die Befugnis der Fahndung, im Weg der internen finanzbehördlichen Amtshilfe für steuerliche Ermittlungen [1] für die sonst zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren i. S. v. § 6 AO tätig zu werden. Mit dieser besonderen Aufgabenzuweisung[2] werden die eigenen Kompetenzen der Fahndung festgeschrieben.[3] Während im Bereich der p...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.3 Befugnisse bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 38 Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 18). Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 12 Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 8) ist die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 AO hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der in § 404 S. 2 Hs. 2 AO zugewiesenen gesetzliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3.2 Rechtscharakter der Ermittlungstätigkeit

Rz. 17 Die Bestimmung des Rechtscharakters der Ermittlungstätigkeit der Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat Bedeutung einerseits für den Rechtsweg gegen Ermittlungsmaßnahmen (s. Rz. 21) und andererseits für die Rechtsstellung und Mitwirkungspflicht des Betroffenen (s. Rz. 56). Rz. 18 Die Regelung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat keine eigenständige Bedeutung, sowei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Überblick über die Gesetzessystematik

Rz. 3 Der 8. Teil der AO enthält mit den materiellen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren die in der AO vorhandenen Regelungen für die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens. Der 8. Teil der AO gliedert sich in vier Abschnitte. Geregelt werden in: §§ 369–376 AO die materiellen Strafvorschriften für Steuerstraftaten, §§ 377–384 ...mehr

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Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft

Leitsatz 1. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14.02.1963 – V 102/60, HFR 1963, 379). 2. Wenn das FG Bareinzahlungen auf Bankkonten des Steuerpflichtigen als Ausgangsgröße für die...mehr

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§ 46 Strafrecht / 2. Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 12 Bejaht die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht, so muss sie – von den dargestellten Ausnahmefällen abgesehen – ein Ermittlungsverfahren einleiten und den Versuch unternehmen, den Sachverhalt aufzuklären. Dies ist das eigentliche Ermittlungsverfahren, das weitgehend allein in den Händen der Staatsanwaltschaft liegt. Man spricht von der Staatsanwaltschaft auch als ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 394 Übergang des Eigentums

Schrifttum: Vgl. zunächst die Schrifttumshinweise zu § 375 AO vor Rz. 1 sowie zu § 401 AO vor Rz. 1. Vgl. ferner Achenbach, Verfahrenssichernde und vollstreckungssichernde Beschlagnahme im Strafprozess, NJW 1976, 1068; Achenbach, Polizeiliche Inverwahrnahme und strafprozessuale Veräußerungsverbote, NJW 1982, 2809; Achenbach, Obligatorische Zurückgewinnhilfe, NStZ 2001, 401; D...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 4. Sonderfall: Können nach Erlöschen der Erbschaftsteuer gem. § 29 ErbStG noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden?

Im Zusammenhang mit der speziellen Regelung des § 29 ErbStG wird die Frage diskutiert, ob der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex tunc" (Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs nach § 29 ErbStG) zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung und damit zum Entfallen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen führt. Bisher ist nicht abschließend geklärt, inw...mehr

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Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Leitsatz 1. Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf eine Zeugenaussage oder Unterlagen stützt, wobei weder die protokollierten Beurkundungen des Zeugen noch die in den Akten befindlichen Unterlagen die durch das FG gezogenen Schlussfolgerungen stützen. 2. Beantragt der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerd...mehr

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Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

Leitsatz Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit. Normenkette § 35, § 55 InsO, § 174 Abs. 5 Satz 2 AO Sachverhalt Über das Vermögen des früheren Steuerberaters E, für den ein Berufsverbot besteht, wurde das Insolvenzverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Der Verfahrensabschluss durch einen Antrag nach § 401 AO ist eine besondere Form der Beendigung des Strafverfahrens. Antragsbefugt ist die Finanzbehörde, wenn sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt[1], der Antrag nach § 76a StGB zulässig ist und nach dem Ermittlungsstand mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen ist.[2] Innerhalb der Finanzbehörde ist...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.6 ABC der Rückstellungen

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Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Leitsatz Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmt...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 6 Schreiben von Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle

Nicht nur die Finanzämter, sondern auch die Steuerfahndung sowie die BuStra-Stellen senden an Bankkunden die Aufforderung zu einer Selbstanzeige. Die Schreiben haben je nach Absender unterschiedliche Bedeutung: 6.1 Schreiben vom Veranlagungsfinanzamt Hat der Mandant von dort ein Schreiben erhalten, ist die Selbstanzeige noch möglich. Genau das wünschen sich die Absender von Am...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 2 Befugnisse der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren

Im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gehört die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu den Aufgaben der Fahndung. Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO fällt ferner die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle in den Aufgabenbereich der Steuerfahndung, sog. Vorfeldermittlungen. Ein "unbekannter Steuerfall" i. S. v. § 208 Abs....mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 9 Qualifizierte Risiken für Bankmitarbeiter bei der Kooperation mit der Steuerfahndung

Darüber hinaus kann die konkrete Mitwirkung im Hinblick auf eine Selbstbezichtigung der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Bankmitarbeiters existenzielle Folgen haben. Werden nämlich gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, ist dieser Sachverhalt dem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) (vormals: Bundesamt fü...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1 Befugnisse der Steuerfahndung im Strafverfahren

1.1 Durchsuchung beim Verdächtigen Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt wird, kann gem. § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Die Vermutung darf nicht nur auf rein gefühlsmäßigen Erwägungen, sondern muss...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.5 Durchführung der Durchsuchung

1.5.1 Durchsuchungszeugen Die Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO verlangt, dass 2 unbeteiligte Durchsuchungszeugen oder ein Gemeindebeamter an der Maßnahme teilnehmen. Zweck dieser Regelung ist weniger, die Beamten an Kompetenzüberschreitungen zu hindern, als vielmehr deren Interesse, durch neutrale Beobachter spätere unberechtigte Vorwürfe widerlegen zu können. Der Beschuldigt...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.4 Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen

1.4.1 Verfassungswidrigkeit von Durchsuchungsbeschlüssen Ein Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache ist verfassungswidrig, wenn er keine zeitliche Eingrenzung enthält (Zeiträume der Steuerverkürzung), die Steuerarten nicht nennt oder die aufzufindenden Beweismittel nicht beschreibt. In der Praxis erfüllen Durchsuchungsbeschlüsse die verfassungsrechtlichen Mindestanforde...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 4 Spezifische Enttarnungstechniken beim Geldtransfer ins Ausland

Der klassische Fall eines anonymisierten Konto-Transfers, z. B. nach Luxemburg, lief technisch folgendermaßen ab: Das Geld wurde zunächst vom bestehenden Konto in bar abgehoben und dann als anonyme Bareinzahlung über das bankinterne Verrechnungskonto ("Pipeline") zur luxemburgischen Tochter geschickt. Die anonyme Einzahlung ermitteln die Fahnder durch einen Vergleich mit der ...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 11 Auswirkungen der Bankenfahndung auf die Erfassung steuerpflichtiger Spekulationsgewinne

Bei den Recherchen der Steuerfahndung wurde festgestellt, dass es nicht nur durch ins Ausland transferierte Geldbeträge, sondern auch im Zuge des Börsenbooms Ende der 90er Jahre zu einem erheblichen Anfall steuerpflichtiger Spekulationseinkünfte kam, die nach den empirischen Erfahrungen der Steuerfahndung nicht versteuert wurden. In diesem Zusammenhang spielten insbesondere ...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.5.3 Mitteilung des Durchsuchungszwecks

Obwohl das Gesetz bei Durchsuchungen beim Tatverdächtigen die Bekanntgabe des Durchsuchungszwecks vor der Durchsuchung nicht ausdrücklich vorschreibt, ist auch wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens der Verdächtige über den Tatvorwurf rechtzeitig zu informieren. Deshalb wird dem Betroffenen zu Beginn der Durchsuchung von der Steuerfahndung der richterliche Durchsuchungs...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 5 Taktiken und Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung

Die Verfahrenspraxis zur Erledigung der sog. Bankenfälle (im Finanzamt-Jargon K-Fälle genannt; Kapitalanleger-Fälle) hat sich in der Vergangenheit wie folgt strukturiert: Der unmittelbare Beginn war die Durchsuchung von kleineren Kreditinstituten (in Nordrhein-Westfalen); der Startschuss zu flächendeckenden Aktionen war – wie bereits erwähnt – die Durchsuchung der Zentrale b...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.5.1 Durchsuchungszeugen

Die Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO verlangt, dass 2 unbeteiligte Durchsuchungszeugen oder ein Gemeindebeamter an der Maßnahme teilnehmen. Zweck dieser Regelung ist weniger, die Beamten an Kompetenzüberschreitungen zu hindern, als vielmehr deren Interesse, durch neutrale Beobachter spätere unberechtigte Vorwürfe widerlegen zu können. Der Beschuldigte kann auf die Durchsuchu...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.5.2 Zeitpunkt der Durchsuchung

Wohnungsdurchsuchungen dürfen grundsätzlich nur tagsüber erfolgen; will die Steuerfahndung bei Nacht durchsuchen – die Nachtzeit beginnt um 21.00 Uhr und endet vom 1.10. bis 31.3. um 6.00 Uhr, ansonsten um 4.00 Uhr – muss Gefahr im Verzug vorliegen. Jedoch darf eine vor 21.00 Uhr begonnene und noch nicht beendete Durchsuchung in die Nachtzeit fortgesetzt werden. Fahndungspra...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 6.3 Schreiben der Steuerfahndungsstellen

Die Schreiben der Steuerfahndungsstellen können sowohl im Besteuerungs- als auch im Strafverfahren per Brief zur Selbstanzeige auffordern. Der erste Fall entspricht einem Brief vom Finanzamt, der zweite dem eines Schreibens von der BuStra-Stelle. Zum optimalen Verhalten gilt dann das oben Gesagte entsprechend. Wichtig Abgrenzung: Besteuerungsverfahren und Strafverfahren Schrei...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / Zusammenfassung

Überblick Die Steuerfahndung ist in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen Vermögenswerte im Wege des Arrests vorläufig sicherzustellen: Vorgefundenes Bargeld wird mitgenommen, Bankkonten werden gepfändet, sodass der Beschuldigte nicht mehr darüber verfügen kann, oder es werden für Immobilien Sicherungshypotheken eingetragen. Du...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 1 Kreditinstitute im Visier der Steuerfahndung

Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer 10 %igen Quellensteuer wurde zur vermeintlichen Beruhigung von Kapitalanlegern in Deutschland das Bankgeheimnis verankert. Damit sollte sichergestellt werden, dass lediglich 10 % der Quellensteuer einbehalten wird und darüber hinaus der Anleger auf das deutsche Bankgeheimnis vermeintlich vertrauen kann. Parallel wurde eine Steueram...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2 Rechtsbehelfe gegen den steuerlichen Arrest

2.1 Einspruch gegen die Arrestanordnung und Antrag auf Aufhebung (Aussetzung) der Vollziehung Mit dem Einspruch wird i. d. R. das Bestehen eines Arrestanspruchs und/oder das Vorliegen eines Arrestgrunds bestritten. Eine Aussetzung der Vollziehung wird i. d. R. nur gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen. Erfolgt die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung oder erge...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 5.3 Beweiskraft von Steuer-CDs im Besteuerungsverfahren

5.3.1 Rechtswidrig ermittelte Tatsachen In einem Streitfall hatte die Finanzbehörde Kenntnis erlangt von Steuerdaten aus einer CD betreffend eine Stiftung in Liechtenstein. Der Steuerpflichtige wehrte sich "Händen und Füßen" gegen die Verwertung der möglicherweise rechtswidrig ermittelten Tatsachen. Hierzu hat ein Finanzgericht folgende Klarstellung vorgenommen:[1] Bei der Fra...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 8 Besonderheiten beim Verfahren gegen die Kreditinstitute als solche

Wie bereits ausführlich dargelegt, war der Türöffner für die flächendeckende Bankenfahndung die Annahme des Vorliegens der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Erst viele Jahre später hat der BGH in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass bei dem bankuntypischen Transfer von Geldern ins Ausland – in Gestalt von Verschleierungshandlungen, wie z. B. Benutzung anonymer Referen...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 6.1 Schreiben vom Veranlagungsfinanzamt

Hat der Mandant von dort ein Schreiben erhalten, ist die Selbstanzeige noch möglich. Genau das wünschen sich die Absender von Amts wegen. Wird das Schreiben nicht beantwortet (also keine Selbstanzeige erstattet), hat das Finanzamt folgende Optionen: Eine Schätzung der Einnahmen auf Grundlage der vorliegenden Belege. Fällt sie günstig aus, zahlt der Steuerpflichtige und ist mö...mehr

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Steuerfahndung: Besonderhei... / 2 Maßnahmen der Finanzverwaltung gegen die Kapitalflucht

Nun setzte intensives Überlegen in den Finanzbehörden ein. Es stellte sich die Frage, wie der Geldtransfer gestoppt bzw. die verschleierten Geldtransfers ins Ausland nachträglich aufgedeckt werden konnten. Letztlich verstoßen Kapitalverkehrskontrollen gegen das EU-Recht. Die Einführung verstärkter Zollkontrollen – vor allem an der Grenze zu Luxemburg und zur Schweiz – brachte...mehr