Fachbeiträge & Kommentare zu Steuererklärung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IX. Rechtsbehelfe

Tz. 102 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vgl. Rz 34.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Festsetzung

Tz. 88 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 11 AO n. F. entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung (vgl. dazu Rz. 27). Allerdings bestimmt § 152 Abs. 11 AO n. F. nunmehr, dass der Verspätungszuschlag mit dem Steuerbescheid verbunden werden "soll" ("Verbindungsgebot"). Hieraus folgt nach Auffassung des Gesetzgebers keine Änderung (vgl. BT-Drs. 18/7457, 81). Dies...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Änderung der Steuerfestsetzung

Tz. 92 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 12 AO n. F. enthält eine spezielle Änderungsvorschrift, die den §§ 130, 131 AO vorgeht ("lex specialis", vgl. Jansen, DStR 2017, 1135, 1140) und eine Änderung des Verspätungszuschlags zwingend vorschreibt, wenn sich die Steuerfestsetzung, die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Anrechnung von Vorauszahlungen oder...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Korrektur der Steuerfestsetzung

Tz. 97 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 12 Satz 2 AO erfasst sämtliche Formen der Korrektur (Änderung, Rücknahme, Widerruf, Berichtigung) einer Steuerfestsetzung, der Anrechnung von Vorauszahlungen und von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften, denen Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpfl...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens, indem sie die Möglichkeit eröffnet, Steuererklärungen ohne eingehendere Prüfung zu bearbeiten und die Überprüfung auf einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben. Der Vorbehalt der Nachprüfung ermöglicht, innerhalb der normalen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 Nr. 2 AO die ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Keine Kassation in Schätzungsfällen

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 100 Abs. 3 Satz 2 AO besteht die Kassationsmöglichkeit nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind (BFH v. 18.05.1999, I R 102/98, BFH/NV 1999, 1492). Daraus ergibt sich, dass es auf die Verhältnisse im...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuerpflichtige

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Berichtigungspflicht trifft den Stpfl. (s. § 33 AO). Es ist in Bezug auf abgegebene Erklärungen unabhängig davon zur Berichtigung verpflichtet, ob die Erklärung von ihm selbst oder – in Erfüllung seiner (des Stpfl.) Erklärungspflicht – von einem Dritten für ihn abgegeben worden ist. Beruht die Kenntnis der Finanzbehörde über den steu...mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Allgem... / VI. Karteien, Konzernverzeichnisse

§ 32Betriebskartei (1) Die Betriebsprüfungsstellen haben über die Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe eine Kartei (Betriebskartei) zu führen. (2) Die Betriebskartei besteht aus der Namenskartei und der Branchenkartei. Die Namenskartei soll als alphabetische Suchkartei, die Branchenkartei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Tiefengliederung für Steuerstatistiken) geführ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Steuerfestsetzung ohne Zahllast

Tz. 62 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Übersteigt die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht, kommt es ebenfalls nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO n. F.). Zum Entschließungsermessen und zur Höhe des Verspätungszuschlags vgl. Rz. 46 ff. Tz. 63 Stand: 22. Auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Schuldner des Verspätungszuschlags

Tz. 66 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Schuldner des Verspätungszuschlags ist der zur Abgabe der Steuerklärung Verpflichtete, vgl. Rz. 22 ff. § 152 Abs. 4 Satz AO n. F. stellt ausdrücklich klar, dass der Verspätungszuschlag nach dem Ermessen der FinBeh gegen einen oder mehrere Schuldner festgesetzt werden darf, wobei mehrere Gesamtschuldner sind (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AO n. F....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. Gesonderte Feststellung von Einkünften

Tz. 81 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 7 AO n. F. enthält abweichend von § 152 Abs. 6 AO n. F. eine besondere Regelung zur Bemessung des Verspätungszuschlags für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Einkünften. Er beträgt in diesen Fällen pro Monat 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens aber 25 Euro. Die positive Summe der Ei...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Unrichtigkeit der ursprünglichen Erklärung

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Erklärung ist unrichtig oder unvollständig, wenn der Stpfl. – im Zeitpunkt der Erklärung (s. FG Bln v. 11.03.1998, 6 K 6305/93, EFG 1998, 1166) objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben macht (s. FG Ddorf v. 24.05.1989, 4 K 397/83, EFG 1989, 491). Insbesondere Steuererklärungen enthalten jedoch häufig auch rechtliche Würdigunge...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 7. Kappungsgrenze

Tz. 86 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 10 AO n. F. schreibt fest, dass der einzelne Verspätungszuschlag auf volle Euro abzurunden ist und 25 000 Euro (Kappungsgrenze) nicht überschreiten darf. Tz. 87 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 vorläufig freimehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Entstehung, Fälligkeit und Verjährung

Tz. 90 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vgl. hierzu Rz. 28 ff. Davon abweichend ist zu berücksichtigen, dass Verspätungszuschläge, die zu ihrer Festsetzung keiner Ermessensausübung mehr bedürfen (vgl. § 152 Abs. 2 i. V. m. § 152 Abs. 5 ff. AO n. F.), bereits mit Verwirklichung des Tatbestandes entstehen (§ 38 AO). Allerdings bedürfen auch diese zu ihrer Fälligkeit der Festset...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Kosten bei verspätetem Vorbringen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 137 FGO)

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die zwingende Kostenregelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (s. Rz. 24) wird durch die sinngemäße Anwendbarkeit des § 137 FGO eingeschränkt (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auch hier muss jedoch der Vereinfachungszweck der Vorschrift (s. Rz. 20) beachtet werden. Typische Anwendungsfälle der Regelung sind diejenigen, in denen der Kläger sich gege...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Zweck und Rechtsnatur des Verspätungszuschlags

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Erhebung der Steuer sicherzustellen. Er dient somit dazu, den ordnungsgemäßen Gang der Veranlagung zu sichern, insbes. dadurch, dass schon die Möglichkeit der Festsetzung des Zuschlags einer nachlässigen Erf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Aufhebung der Steuerfestsetzung

Tz. 95 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder wird der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben (§ 152 Abs. 12 Satz 1 AO n. F.). Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Kommt es nach der Auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Weitergehende Erklärungspflichten

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über die Verpflichtung zur Bereitstellung eines länderbezogenen Berichts hinaus begründet § 138a Abs. 5 AO weitergehende Erklärungspflichten. So haben Unternehmen im Rahmen ihrer Steuererklärungen darzulegen, ob sie als inländische Konzernobergesellschaft, beauftragte Gesellschaft oder einbezogene inländische Konzerngesellschaft mit aus...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Grundsätze

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für nach dem 31.12.2017 beginnende Besteuerungszeiträume wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 die in § 149 Abs. 2 AO genannten Erklärungsfristen um zwei Monate verlängert. Daneben wurden Sonderregelungen für Erklärungen gesetzlich verankert, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe e...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Ausnahmen

Tz. 55 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Abweichend von § 152 Abs. 2 AO n. F. regelt § 152 Abs. 3 AO n. F. Ausnahmen von der obligatorischen Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Allerdings ist damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht insgesamt ausgeschlossen, da die Möglichkeit verbleibt, im Rahmen der Ermessensausübung einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Steuerfestsetzung auf null Euro oder einen negativen Betrag

Tz. 60 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, scheidet die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags aus (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO n. F.). Allerdings verbleibt auch hier die Möglichkeit, einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (so auch: BT-Drs. 18/8434, 113). Eine Festsetzung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Söffing/Pinternagel/Nommensen, Berichtigungspflicht des nachträglich bösgläubigen Steuerberaters nach § 153 Abs. 1 AO?, DStR 1998, 69; Kottke, Zum Verhältnis von Selbstanzeige und Steuererklärungs-Berichtigungspflicht, DStR 1996, 1350; Müller, Die Berichtigungserklärung nach § 153 Abs. 1 AO, StBp 2005, 195; Tormöhlen, Berichtigungserklärung nach § 153 AO, AO-StB 2010, 141; Weide...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Anzeige

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anzeigen sind Mitteilungen über Vorgänge, die steuerlich erheblich sein können, weil sie es den Finanzbehörden ermöglichen, diese zu prüfen und ggf. eine Steuer festzusetzen. Anzeigepflichten des Stpfl. sind z. B. Anzeigen als Erwerber nach § 30 ErbStG (BFH v. 10.11.2004, II R 1/03, BStBl II 2005, 244), nicht jedoch die besondere Mitteil...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / d) Jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung

Tz. 64 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die verspätete Abgabe einer jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung führt nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO n. F.). Tz. 65 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 vorläufig freimehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Einführung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ergänzt die §§ 90, 149, 150 AO. Erkennt der Stpfl. nachträglich, dass eine zuvor abgegebene Erklärung (nicht nur Steuererklärungen, s. Rz. 2) unrichtig ist, trifft ihn die Pflicht, diese zu berichtigen, um eine gesetzmäßige Besteuerung zu ermöglichen. Die Anzeige nach § 153 AO ist keine i. S. des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (BFH...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Höhe des Verspätungszuschlags

Tz. 70 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 5 bis 10 AO n. F. regeln die Höhe des Verspätungszuschlags für Fälle sowohl des § 152 Abs. 1 AO n. F. als auch des § 152 Abs. 2 AO n. F. verbindlich (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 61). Dabei enthält § 152 Abs. 5 AO n. F. grundsätzliche Regelungen zur Höhe des Verspätungszuschlags, während § 152 Abs. 6 und 7 AO n. F. beson...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und zur Zerlegung

Tz. 79 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die verspätete Abgabe von Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. aber zur Feststellung von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften § 152 Abs. 7 AO n. F.), zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und zur Zerlegung legt § 152 Abs. 6 Satz 2 AO n. F. einen Verspätungszuschla...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Ausnahmen von der Anhörungsverpflichtung

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 91 Abs. 2 AO kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Für die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung der Behörde gibt die in § 91 Abs. 2 AO enthaltene Aufzählung von Beispielen Orientierungshilfe. Dabei handelt es sich insbes. um Verwaltungsakte, die – was im Best...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 3 Abs. 1 AO, wonach Steuern allen aufzuerlegen sind, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, verbindet den Steuerbegriff mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das bedeutet, dass eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die nicht von vornherein abstrakt darauf angelegt ist, gleichmäß...mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Allgem... / II. Durchführung der Außenprüfung

§ 4Umfang der Außenprüfung (1) Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Bei Großbetrieben und Unternehmen im Sinne der §§ 13 und 19 soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Eine Anschlussprüfung ist auch in den Fällen des § 18 möglich. (3) Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Ransiek, Die Information der Kunden über strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen bei Kreditinstituten, wistra 1999, 401; Rüping, Steuergehorsam und Straffreiheit im Recht der Selbstanzeige, BB 2000, 2554; Schmitz, Aktueller Leitfaden zur Selbstanzeige, DStR 2001, 1821; Heerspink, Selbstanzeige – Neues und Künftiges, BB 2002, 910; Burkhard, Straffreiheit bei Selbstanzeige durch Dr...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

Schrifttum Assmann, Die abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) – Der Weg zum dichteren Prüfungsraster? –, StBp 1998, 309; Buse, Die abgekürzte Außenprüfung, AO-StB 2013, 90; ferner s. Schrifttum zu § 193 AO bis § 202 AO. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die abgekürzte Außenprüfung soll der Finanzbehörde in geeigneten Fällen von vornherein eine Beschränkung des Prüfungsumfangs u...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dehnt die für die Erteilung von Auskünften bestehenden Verweigerungsrechte der §§ 101 bis 103 AO auf die in den §§ 96 Abs. 3, 97 und 100 AO geregelten Pflichten aus. Wer ein Auskunftsverweigerungsrecht hat, kann demnach auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen ablehnen. Das Ablehnun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Risikomanagement, Abs. 5

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein wesentliches Anliegen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die weitere Automatisierung der Veranlagungsverfahren. Die Zahl der vollständig automatisch bearbeiteten Steuererklärungen (§ 115 Abs. 4 AO) soll weiter wachsen und in vielen Bereichen die Regel werden. Damit verbunden ist die Folge, dass eine manuelle Bearbeitu...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Joecks, Die Stellung der Kreditwirtschaft im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, WM Beilage 1/98 zu Heft 20, 1998; Dittges/Grass, EG-Rechtswidrigkeit der Fahndungswelle bei deutschen Banken, BB 1998, 1390; Dörn, Vernichtung beschlagnahmter Beweisunterlagen bei fehlender Rückgabemöglichkeit, wistra 1999, 175; Kunz, Durchsuchung und Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Ausnahmeregelung, § 87a Abs. 6 bis 8 AO

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87a Abs. 6 AO enthielt in seiner bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung eine VO-Ermächtigung, auf der u. a. die SteuerdatenübermittlungsVO beruhte. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wurden die Ermächtigung sowie die SteuerdatenübermittlungsVO im Zuge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aufgehoben...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 193 AO bestimmt – wenn auch nicht abschließend (s. z. B. § 7 der V zu § 180 Abs. 2 AO, § 180 AO Rz. 34, 64 ff. und § 42f. EStG) –, in welchen Fällen eine Außenprüfung zulässig ist. Bei zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern müssen die Prüfungsvoraussetzungen nach § 193 Abs. 1 AO oder nach § 193 Abs. 2 AO für jeden Ehegatten/Leben...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87a AO ist die Grundnorm für die Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Finanzbehörden. Sie stellt die Rahmenbedingungen auf, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung elektronische Dokumente im Besteuerungsverfahren Berücksichtigung finden. Zu unterscheiden sind die "einfache" elektronische Kommunikation (z. B. E-Ma...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Schrifttum Joecks, Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder, DStR 1997, 1025; Heerspink, Zum Konflikt zwischen der steuerlichen Mitteilungspflicht des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG und dem Nemo-tenetur-Prinzip, wistra 2001, 441; Marx, Paradigmenwechsel beim Steuergeheimnis?, DStR 2002, 1467; Preising/Kiesel, Korruptionsbekämpfung durch das Steuerrecht? Zu den Problemen des Abzug...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 8. Unverschuldeter Rechtsirrtum

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn er sich auf die rechtlichen Vorschriften über die einzuhaltende Frist oder die Form des fristgebundenen Handelns bezieht, nicht jedoch auf das materielle Recht (BFH v. 29.08.2017, VIII R 33/15, BStBl II 2018, 69). Bei Letzterem wird ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Sorgenfrei, Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft bei Publikumsgesellschaften, wistra 2006, 370; Spatschek/Bertrand, Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung durch Unterlassen als Alternative zur strafbefreienden Selbstanzeige, DStR 2015, 2420. Tz. 64 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 2 AO strafbar. Der Versuc...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 64 Form der Klageerhebung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 64 FGO regelt die (äußere) Form der Klageerhebung. Sie stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar, deren Fehlen die Klage unzulässig macht, sodass sie durch Prozessurteil abzuweisen ist (s. Vor FGO Rz. 33). Die Vorschrift ist nicht abschließend, da eine elektronische Klageerhebung nach Maßgabe des § 52a FGO möglich ist (s. § 52a FG...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Norm, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016, BGBI I 2016, 1679, weitgehend neu gestaltet worden ist, ist eine der grundlegenden Normen des Besteuerungsverfahrens. Sie betrifft den Aufgabenkreis der Finanzbehörden und macht Vorgaben für die Art und Weise der Durchführung des Besteuerungsverfa...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift findet in allen Fällen der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 3 ff.) Anwendung, gleichgültig, ob die Aufhebung oder Änderung durch konkrete, in den §§ 172 bis 177 AO aufgeführte Voraussetzungen oder allgemein dadurch gerechtfertigt ist, dass der Besc...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Zulässigkeit nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei anderen als in § 193 Abs. 1 AO genannten Stpfl. ist die Außenprüfung zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Ob eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig, vielmehr eine Außenprüfung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Umfang der Beratungsverpflichtung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht soll die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, die offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind (§ 89 Abs. 1 Satz 1 AO) . Ihre Grenze findet dies...mehr

Beitrag aus Steuer Office Basic
Ausblick auf neue Beratungsfelder für Steuerkanzleien

Zusammenfassung Wenn alle Prognosen eintreffen, und 80 % der vereinbaren Tätigkeiten automatisiert sind, was dann? Mit welchen Mandanten und Beratungsthemen verdienen Sie 2020 oder später Ihr Einkommen? Das Geschäftsfeld der vereinbaren Tätigkeiten wird bleiben. Die reine Abwicklung - also das Verbuchen der Geschäftsvorfälle und Erstellen von Steuererklärungen – wird dabei a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Umfang und Kosten des M... / 1. § 15 RVG

Rz. 24 Der Abgeltungsbereich der Gebühren ist geregelt in § 15 RVG. Bei den Gebühren nach RVG handelt es sich um Pauschgebühren. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes. Dies führt dazu, dass nicht an jede Handlung des Rechtsanwalts eine Gebührenfolge geknüpft ist. Vielmehr werden bestimmte Handlungen zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst.[38] Die Gebühren g...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz Die Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellt keine offenbare Unrichtigkeit dar. Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH. Mit Vertrag vom 31.8.2012 schlossen die Gesellschafter einen Einbringungsvertrag, mit dem sie sich verpflichteten zur Stärkung des Kapita...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 138 Feststellung von Grundbesitzwerten

Schrifttum: Christoffel, Änderungen des Bewertungsgesetzes, ErbBstg 2006, 258–265; Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem Jahressteuergesetz 1997, Berlin 1997; Christoffel, Neuerungen zur Bedarfsbewertung ab 2007, LSW Gruppe 10, 215–220; Christoffel, Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1996, UVR 1995, 33; Christoffel, Überblick über das Jahressteuer...mehr