Fachbeiträge & Kommentare zu Staatsanwaltschaft

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.2.1 Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO

Rz. 18 Die Rechtsstellung und die Regelung der rechtlichen Befugnisse der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft ergeben sich aus: Rz. 18a Die Rechtsstellung u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Beteiligte

Rz. 4 § 408 AO gilt nur für die Erstattung der Kosten von Beteiligten im gerichtlichen Steuerstrafverfahren.[1] Bei Einstellung des Verfahrens durch die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft ist § 408 AO nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.[2] Beteiligter ist der Angeschuldigte bzw. Angeklagte.[3] Zeugen und Sachverständige können nach dem JVEG Entschädigung verlang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Befangene Sachen

Rz. 4 Ausgangspunkt der Vorschrift sind Sachen, also körperliche Gegenstände [1], die unter bestimmten Voraussetzungen in den Gewahrsam der Strafverfolgungsorgane gelangt sind. Dies erfolgt durch Sicherstellung oder Beschlagnahme.[2] Bei diesen Sachen kann es sich entweder um Tatwerkzeuge, wie Transportmittel, handeln oder um Erzeugnisse oder Waren, auf die sich die Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.3 Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO

Rz. 20 Bei der Zuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen der örtlichen, der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit der Finanzbehörde. Während die sachliche Zuständigkeit die Frage regelt, welche Behörde innerhalb der Fiskalverwaltung zuständig ist, bezieht sich die örtliche Zuständigkeit darauf, welche Finanzbehörde bei mehreren sachlich zuständigen Behörden räumli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Die selbstständige Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 386 AO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht der Organisationseinheit Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO als solche zu, die durch den Vorsteher der einzelnen Behörde vertreten wird.[1] Die Aufgaben können von jedem Amtsträger dieser Behörde innerhalb seines Aufgabenbereichs wahrgenommen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Vernehmung

Rz. 13 Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann den Beschuldigten zur Vernehmung laden und ihm für den Fall des Ausbleibens nach § 133 StPO seine Vorführung androhen. Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vernehmung ergeben sich im Einzelnen aus §§ 136, 163a StPO.[1] Anders als bei einer Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung durch die Steuerfahndung k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Anwendung in den Fällen des § 404 AO (S. 2)

Rz. 12b § 405 S. 2 AO regelt die entsprechende Anwendung des JVEG auf die Fälle des § 404 AO. Damit gelten bei Tätigwerden der Steuerfahndung die gleichen Grundsätze wie bei Tätigwerden der Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Dieser Anwendungsnorm bedarf es, da die Steuer- und die Zollfahndung keine Finanzbehörde in diesem Sinne ist, aber eine vergleichbare Kostenre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1.2 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 13 Nach § 143 GVG wird die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Strafsachen aus mehreren Gerichtsbezirken bei einem Gericht konzentriert sind. Unabhängig hiervon können nach § 143 Abs. 4 GVG Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet werden, die für die Verfolg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.3 Zuständigkeit bei Verfahrenseinstellung

Rz. 15 Die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im vorbereitenden Verfahren gilt nach § 391 Abs. 1 S. 2 AO nicht, soweit von der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO beantragt wird.[1] Ein solcher Antrag ist noch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, für das die Zuständigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Mitteilung von Entscheidungen (Abs. 2)

Rz. 17 Unabhängig davon, ob sich die Finanzbehörde an den Verfahren beteiligt hat, sind nach § 407 Abs. 2 AO der Finanzbehörde die das Verfahren abschließenden Entscheidungen mitzuteilen. Dies gilt für das Urteil, den Einstellungsbeschluss und die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO. Die Kenntnis des Abschlusses kann für das Verhalten der Finanzbehörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.3 Rechtsschutz nach § 304 StPO

Rz. 23 Bei verschiedenen erstinstanzliche Anordnungen des Ermittlungsrichters ist eine strafprozessuale Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. In Betracht kommt eine Beschwerde insbesondere gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, Anordnung der Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO, Anordnung vermögenssichernder Maßnahmen nach § 111e StPO, Entscheidungen im Ra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2.1 Zwischenverfahren

Rz. 9a Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens,[2] mit einem Einstellungsbeschluss[3] oder mit einem Eröffnungsbeschluss.[4] Ferner kann das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten schon im Zwischenverfahren die Möglichkeit einer Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Andere Personen als Verteidiger (Abs. 2)

Rz. 56 Während in § 392 Abs. 1 AO das Recht der Angehörigen steuerberatender Berufe zur Alleinvertretung im finanzbehördlichen Verfahren geregelt ist, betrifft § 392 Abs. 2 AO die Möglichkeit der Benennung anderer als der in § 392 Abs. 1 AO benannten Personen als Vertreter im finanzbehördichen Ermittlungsverfahren. Ferner ist in Abs. 2 der Fall geregelt, in dem ein Angehörig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Form und Inhalt des Antrags

Rz. 19 Liegen die Voraussetzungen vor und hat die Finanzbehörde dies in ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis vermerkt, so fertigt sie einen Strafbefehlsentwurf. Dieser muss inhaltlich den Ansprüchen des § 409 StPO genügen und folgende Angaben enthalten[1]: Angaben zur Person des Angeklagten und etwaige Nebenbeteiligte, Name des Verteidigers, Bezeichnung der Tat, die dem Angek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[1] sieht in § 1 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und eine Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern vor, die von einem Gericht oder einem Staatsanwalt oder der Finanzbehörde, wenn diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, zu Beweiszwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.2 Rechtsschutz gegen Ermittlungshandlungen nach der StPO

Rz. 21 Gegen die Anordnung von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, die die Ermittlungsbehörden ohne einen richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzuge getroffen haben, kann der Betroffene jederzeit eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erwirken.[1] Unerheblich ist dabei, ob er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.[2] Im Zuge der Gewährung eines umfassenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Folgen bei Verstößen gegen die Vorschrift

Rz. 18 Handelt das Gericht entgegen § 407 AO und missachtet die darin vorgesehenen Beteiligungsrechte der Finanzbehörde, so hat dies i. d. R. keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der zustande gekommenen Entscheidungen. Die Finanzbehörde hat bei Verstößen des Gerichts gegen die Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung nur die Möglichkeit, dies im Weg der Gegenvorstellung zu bean...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Rechtsstellung des Verteidigers

Rz. 4 Der Verteidiger ist nach ganz h. M. als ein dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege anzusehen.[1] Er handelt als Beistand des Beschuldigten und im Strafverfahren nicht als dessen Vertreter. Der Verteidiger handelt in seiner Stellung selbstständig in eigenem Namen, und ist an Weisungen seines Mandanten nicht gebunden.[2] Rz. 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Rechtsstellung bei Zuständigkeitszentralisierung – § 399 Abs. 2 AO

Rz. 10 Nach § 387 Abs. 2 AO kann die finanzbehördliche Strafverfolgungsbefugnis auf einzelne Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zentralisiert werden. Soweit von dieser Zuständigkeitsübertragung Gebrauch gemacht worden ist, kann nur die danach gemeinsam zuständige Finanzbehörde die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO innehaben.[1] Von der Mög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3 Heranziehung mehrerer Verteidiger

Rz. 12 Der Beteiligte kann sich im Steuerstrafverfahren mehrerer Verteidiger bedienen.[1] Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO werden Kosten für mehrere Rechtsanwälte, abgesehen von dem Fall eines notwendigen Wechsels eines Rechtsanwalts, nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet. Entsprechendes ergibt sich für den Fall der Hinzuziehung meh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2 Strafbefehl gegen Jugendliche und Heranwachsende

Rz. 8 Die Sache eignet sich nicht zur Erledigung im Strafbefehlsverfahren, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.[1] In der Praxis kommt es ausgesprochen selten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche, da die Steuererklärungspflicht grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter, also i. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Strafmaß

Rz. 36 Für die Beurteilung der Straferwartung kommt es in erster Linie auf die Höhe der verkürzten Steuern an.[1] So liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerverkürzung in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat Steuern i. H. v. mindestens 50.000 EUR hinterzogen hat[2], ohne dass es darauf ankommt, ob er eine Steuererstattung in dieser Höhe vom Fiskus erhalten hat, od...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Regelungen aufgrund von § 74c Abs. 3 GVG

Rz. 18a § 74c Abs. 3 und 4 GVG bringen darüber hinaus eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierungen bzw. bei Weitergabe der Ermächtigung an die Landesjustizverwaltung können Steuerstrafsachen, für die eine besondere Geschäftsverteilung auf Wirtschaftsstrafkammern nach § 74c Abs. 1 GVG zulässig wäre, f...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Warum sollte der Umgang mit... / 1.5 Folgen von Verstößen

Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden. Die Haftung de...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Warum sollte der Umgang mit... / 2 Praxisfall

Immer wieder wird in der Presse bekannt, dass Personen, die in Schächte abwassertechnischer Anlagen oder in Güllebehälter der Landwirtschaft eingestiegen sind, vergiftet wurden oder sogar ums Leben kamen. Unfallursache: Ersticken in Folge der Einwirkung von Schwefelwasserstoff. Dabei werden lebenswichtige Dinge des Arbeitsschutzes übersehen. Die Annahme, dass bei einem kurze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Staatsanwaltschaft

Rz. 7 Der Staatsanwaltschaft steht bei Ordnungswidrigkeiten prinzipiell keine originäre Verfolgungskompetenz zu. Eine praxisrelevante Ausnahme besteht lediglich, wenn eine Tat im strafprozessualen Sinn sowohl Straf- als auch Bußgeldtatbestände erfüllt. Ist dies der Fall, ist die Staatsanwaltschaft gem. § 40 OWiG auch zur Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten berufen.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1] Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind: §§ 388–390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 37–39 OW...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Zwischenverfahren

Rz. 13 Geht ein Einspruch bei der Finanzbehörde ein, so überprüft diese seine Zulässigkeit. Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der richtigen Form oder aus einem anderen Grund nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Finanzbehörde gem. § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG als unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen der Antrag auf gerichtliche Entsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.2 Die Entscheidung des Gerichts

Rz. 21 Das Gericht hat die Möglichkeit, das Verfahren unter Berücksichtigung von Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen. Einer Zustimmung der Finanzbehörde oder der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht. Die gerichtliche Entscheidung ergeht i. d. R. in Urteilsform. Hält das Gericht jedoch eine Hauptverhandlung für entbehrlich und widersprechen weder der Betroffene noch die St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.3 Das Rechtsmittel

Rz. 22 Gegen ein Urteil in Bußgeldsachen ist nach § 79 OWiG unter engen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde gegeben, die der Revision im Strafverfahren vergleichbar ist. Sie ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 EUR verhängt worden ist, der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Finanzbehörde

Rz. 6 Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Justizorganen (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dahingehend, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmten Verwaltungsbehörde liegt. Für Steuerordnungswidrigkeiten weist § 409 AO dementsprechend der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Das gerichtliche Verfahren

Rz. 17 Für den Fall der Unzulässigkeit des Einspruchs verwirft das Gericht den Rechtsbehelf gem. § 70 Abs. 1 OWiG durch Beschluss als unzulässig. Bedarf der Sachverhalt nach Ansicht der Gerichts einer weiteren Aufklärung, so kann es gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung an die Finanzbehörde zurückgeben. Rz. 18 Das g...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / III. Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit

Rz. 111 Häusliche Gewalt Nicht selten kommt es bedauerlicherweise in einer Familiensache auch zur Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit, beispielsweise bei häuslicher Gewalt. Eine Beratung über strafrechtlich relevante Fragen stellt immer eine eigene Angelegenheit dar. Auch die Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit wird über § 34 RVG abgerechnet. Rz. 112...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / XII. EuGH zur Transparenz von Stundensatzvereinbarungen

Rz. 306 Der Europäische Gerichtshof hat am 12.1.2023 in einem Vorab-Entscheidungsverfahren über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (hier: Stundensatzvereinbarung im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung eines litauischen Rechtsanwalts) entschieden. Diese Entscheidung soll, aufgrund ihrer Bedeutung für die Praxis, umfangreich dargestellt werden. Rz. 307 Der EuGH: Zi...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 12.4.2 Entgeltgruppe 9c

Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Die bei Einführung des TVöD wie auch des TV-L geschaffene Entgeltgruppe 9 war von Anfang an missglückt. Zu viele Wertebenen flossen in diese neue Entgeltgruppe ein, deren unterschiedlicher Bedeutung und Wertigkeit die Ausdifferenzierung nu...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 27.3.4 Aufspaltungsverbot

Das Aufspaltungsverbot ist in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) enthalten wie folgt: "Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden." Dieser unscheinbare Satz ist von großer praktischer Bedeutung. Fallen in einen Arbeitsvorgang höher zu bewertende Tätigkeiten, z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.5 Befugnis zur Einleitung

Rz. 15 Das Steuerstrafverfahren beginnt, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter die Einleitungsmaßnahme getroffen hat.[1] Maßnahmen anderer Organe, Behörden oder Personen als die in § 397 AO aufgezählten, können die Rechtsfolge des Verfahrensbeginns nicht auslösen.[2] Die Vorschrift dient insoweit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Grundsätzlicher Verfolgungszwang

Rz. 23 Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, und nach § 160 Abs. 1 StPO den Lebenssachverhalt, der dem Verdacht zugrunde liegt, zu ermitteln. Diese Rechtspflicht zur Strafverfolgung – im strafrechtlichen Sprachgebrauch als Legalitätsprinzip b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Abschluss des Steuerstrafverfahrens – Überblick

Rz. 1 Aufgrund des in § 152 Abs. 2 StPO verankerten Legalitätsprinzips sind die Strafverfolgungsbehörden[1] grundsätzlich verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten die strafrechtlichen Ermittlungen aufzunehmen.[2] Das mit der Einleitung[3] begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren [4] findet seinen tatsächlichen Abschluss [5] nur durch eine besondere Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.1 Verfahrensbeginn

Rz. 4 Die Vornahme der Einleitungsmaßnahme (Rz. 1, 34) bewirkt kraft Gesetzes den Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 3) nur wegen der durch das Tatverhalten begangenen Straftat.[1] Zum Verfahrensgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Tatbeteiligten, soweit es mit dem geschichtlichen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Einstellungsbefugnis nach § 398 AO

Rz. 21 Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht zunächst für die Staatsanwaltschaft. In den Fällen, in denen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO nach § 399 AO die Ermittlungen in eigener Zuständigkeit führt, obliegt dieser die entsprechende Entscheidung.[1] Für solche Einstellungsentscheidungen der Finanzbehörde sind demgemäß ausschließlich Bußgeld- und Strafsachenstell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 4 § 153 StPO enthält eine wichtige Durchbrechung der Strafverfolgungspflicht (Rz. 1). Nach § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, also auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO (Rz. 2, 21), von der Verfolgung eines Vergehens regelmäßig mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Strafgerichts[1] absehen, wenn die Schuld des Täters a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Einstellung aufgrund anderer Opportunitätsvorschriften

Rz. 14 Nach § 154 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO von der weiteren Strafverfolgung absehen, wenn der Täter bereits wegen einer anderen Straftat verurteilt worden ist[1], demnächst mit einer solchen Verurteilung gerechnet werden kann[2], eine Verurteilung erfolgt ist und im aktuellen Verfahren kurzfristig, etwa wegen Überla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Voraussetzungen

Rz. 5 Die Bestimmung ist nur auf Vergehen i. S. v. § 12 Abs. 2 StGB anwendbar[1], also bei sämtlichen Steuerstraftaten.[2] Rz. 5a Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass der Tatbeteiligte[3] nur mit geringer Schuld gehandelt hat. Geringe Schuld i. d. S. kann nach allgemeiner Auffassung dann angenommen werden, wenn sie bei Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht uner...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Zielrichtung der Maßnahme

Rz. 36 Die Maßnahme muss nach ihrem Inhalt und ihrer Ausgestaltung eindeutig auf ein strafrechtliches Vorgehen zielen.[1] Durch diese Willensbildung wird die Maßnahme zur Prozesshandlung (Rz. 3). Wegen der Nähe und der meist vorhandenen zeitlichen Überschneidungen strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungen[2] muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass es sich um eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das Strafverfahren wegen allgemeiner Straftate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.4 Rechtsschutz gegen die Einleitung

Rz. 13 Die Einleitungsmaßnahme bewirkt den Beginn des gegenüber dem Besteuerungsverfahren selbstständigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 4, 7). Sie ist als strafprozessuale Verfahrenshandlung (Rz. 3) kein Verwaltungsakt des Besteuerungsverfahrens.[1] Eine rechtliche Überprüfung im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren[2] oder finanzgerichtlichen Klageverfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Maßnahme

Rz. 34 Das Strafverfahren ist eingeleitet, d. h., es hat begonnen (Rz. 4), sobald eines der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar die Strafverfolgung bezweckt.[1] Die Einleitungswirkung wird durch jede Maßnahme ausgelöst, die als erster Schritt zur Aufklärung des Tatverdachts erkennbar wird. Die Einleitung ist ein zielgerichtetes (Rz. 36)...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / IV. Einschaltung von Staatsanwaltschaft/Polizei

Rz. 109 Ob die Polizei "Dein Freund und Helfer" bei der Aufklärung krimineller Machenschaften im Rahmen von Vollmachtsmissbrauchsfällen hilfreich sein kann, ist fraglich. Die meisten Versuche, mit Hilfe der Staatsgewalt an Informationen zu kommen, die sonst nicht frei zugänglich sind, scheitern an dem mangelnden Interesse der Ermittlungsbehörden. Selbst bei krassen Fällen gi...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / V. Unerlaubte Handlung

Rz. 40 Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist zu prüfen, wenn dem Bevollmächtigten die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines in § 823 BGB geschützten Rechtes nachzuweisen ist. Ein rechtliches Plus im Vergleich zu den vorgenannten Anspruchsgrundlagen bietet die unerlaubte Handlung, wenn ein Vollmachtsmissbrauch so krass ist, dass eine auch strafrechtliche Verantwor...mehr