Fachbeiträge & Kommentare zu Staatsanwaltschaft

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vernehmung

Rz. 14 Nicht erforderlich ist, dass der Auftraggeber vernommen wird. Entscheidend ist nur, dass der Anwalt als Beistand für den Auftraggeber tätig wird. Dies kann also auch bei der Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen der Fall sein. Bei den Vernehmungen kann es sich sowohl um Vernehmungen im vorbereitenden Ermittlungsverfahren handeln als auch um einen Termin vor dem ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 20, 21 / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verweisung an ein anderes Gericht und die Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht sind in den §§ 20 und 21 geregelt. Es handelt sich hierbei um Ergänzungen zu den §§ 16 ff. Rz. 2 Die Fälle des § 20 S. 1 und des § 21 Abs. 2 sind eine Ergänzung des § 16, wonach es trotz Verweisung bzw. Zurückverweisung noch bei derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 verbleibt. Di...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 3. Dokumentenpauschale, VV 7000

Rz. 40 Der Rechtsanwalt erhält im Rahmen von Beratungshilfe auch die Dokumentenpauschale VV 7000 vergütet. Die Dokumentenpauschale kann insbesondere berechtigt sein, wenn der Anwalt Kopien oder Ausdrucke aus einer Gerichtsakte (bzw. Akte der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörde) fertigen muss (vgl. VV 7000 Nr. 1), soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zuständigkeit bei nicht gerichtlich anhängigen Verfahren

Rz. 11 Abs. 1 S. 2 trifft eine Zuständigkeitsregelung für Entscheidungen über Anträge, die grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszuges obliegen. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung (§ 142 Abs. 4 StPO) zuständig ist. Diese Regelung er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Strafverfahren und Bußgeldverfahren bei verschiedenen Taten

Rz. 31 Soweit dem Bußgeldverfahren und dem Strafverfahren unterschiedliche Taten oder Handlungen zugrunde liegen, entstehen die Grundgebühren nach VV 4100 und VV 5100 gesondert. Die Reihenfolge Bußgeldverfahren/Strafverfahren oder Strafverfahren/Bußgeldverfahren ist dabei unerheblich. Beispiel: Ein Angestellter des Mandanten ist mit dessen Fahrzeug in einer Polizeikontrolle ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Farbkopien und Farbausdrucke

Rz. 226 Bei Farbkopien oder Farbausdrucken, die eine Dokumentenpauschale i.H.v. 1 EUR bzw. 0,30 EUR statt 0,50 EUR bzw. 0,15 EUR bei Schwarz-Weiß-Kopien oder Schwarz-Weiß-Ausdrucken auslösen (siehe Rdn 44), wird sich im Rahmen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit häufig die Frage stellen, ob es ausgereicht hätte, von einem farbigen Original eine Schwarz-Weiß-Kopie anzufertig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsatz

Rz. 66 In Strafsachen wird sich der Verteidiger in aller Regel einen Aktenauszug anfertigen müssen, da er über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts nicht automatisch informiert wird. Dem Anwalt ist es insoweit nicht zuzumuten, sich handschriftliche Aktenauszüge anzufertigen oder den wesentlichen Inhalt abzudiktieren.[92] Der Verteidiger muss darauf achten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Aktenversendungspauschale

Rz. 24 Für die Übersendung von Gerichtsakten und Akten der Staatsanwaltschaft wird nach GKG-KostVerz. 9003, FamGKG-KostVerz. 2003 und GNotKG-KostVerz. 31003 eine Pauschale erhoben. Ähnliche Regelungen finden sich in entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Rz. 25 Die Pauschale ist sofort fällig (§ 9 Abs. 2 GKG, § 11 Abs. 2 FamGKG, § 9 Abs. 2 GNotKG). Rz. 26 Der Auslagentatbesta...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusätzliche Gebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen

Rz. 32 Darüber hinaus kann eine zusätzliche 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 4142 anfallen, wenn der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren mit Einziehung oder verwandten Maßnahmen befasst ist. Rz. 33 Zu beachten ist, dass die Gebühr nach VV 4142 in dem anschließenden erstinstanzlichen Verfahren nicht erneut anfallen kann, sondern insgesamt nur einmal (Anm. Abs. 3 zu VV 4142)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Eigene Dokumente des Rechtsanwalts

Rz. 80 Kopien der vom Rechtsanwalt selbst eingereichten Dokumente können erstattungsfähig sein, wenn nur so der Überblick über den Verfahrensgang gewahrt bleibt[118] oder sich hierauf Verfügungen/Vermerke des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft befinden.[119] Bei bereits übersandten gerichtlichen Entscheidungen und eigenen Schriftstücken des Rechtsanwalts kann es z.B. wegen...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / 3. Einstellung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde

Rz. 20 Stellt die Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren ein, so fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last, nicht aber auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen, da in § 105 Abs. 1 OWiG nicht auf § 467 Abs. 1 StPO verwiesen wird. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen vielmehr selbst zu tragen. Es verhält sich hier ebenso wie bei der Einstellung e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht

Rz. 50 Wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Verwarnungsverfahren oder im Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht eingestellt und hat der Anwalt nach den vorstehenden Grundsätzen an der Einstellung mitgewirkt, so erhält er nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 immer die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115. Rz. 51 Da das Verfahren bis zum Eingang der Akten ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Wiederaufnahme nach mehr als zwei Kalenderjahren, § 15 Abs. 5 S. 2

Rz. 57 Wird das Verfahren zunächst beendet und dann nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen und eingestellt, so kann die Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 erneut entstehen. Beispiel: Gegen den Mandanten wurde im August 2017 ermittelt. Das Verfahren ist wenige Wochen später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, wobei der Verteidiger dies gefördert hat. Im...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 4 Abs. 1 gilt für alle gerichtlichen Verfahren, nicht nur für den Zivilprozess, sondern auch in Familiensachen (allerdings mit der Besonderheit des Abs. 2), Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Strafsachen, Arbeitsgerichtsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Finanzgerichtsverfahren, Sozialgerichtsverfahren und Verfahren anderer besonderer Gerichtsbarkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Rücknahme der Revision

Rz. 125 Im Revisionsverfahren erhält der Anwalt nunmehr ebenfalls die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141, wenn die Revision zurückgenommen wird. Auch hier muss es sich nicht um die Rücknahme des eigenen Rechtsmittels handeln (vgl. Rdn 117 ff.). Zum Begriff der Förderung kann auf die Ausführungen zum Berufungsverfahren Bezug genommen werden (siehe Rdn 113 ff.). Rz. 126 Kontrovers...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Beistandsleistung in einer mündlichen Anhörung

Rz. 18 Zur Beistandsleistung in einer mündlichen Anhörung, häufig auch als Verhandlung bezeichnet, zählen diejenigen Fälle, in denen der Betroffene zu bestimmten Anträgen angehört oder in denen mündlich verhandelt wird, etwa:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB

Rz. 58 Beauftragt der Anwalt Personen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 unterfallen, so kann er insoweit nicht nach dem RVG abrechnen. Nach einem Teil der Rechtsprechung soll im Umkehrschluss aus § 5 sogar zu folgern sein, dass insoweit überhaupt keine Vergütung verlangt werden könne.[32] Dies ist jedoch unzutreffend. Sinn und Zweck des § 5 ist es lediglich, positiv f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Wahrnehmung mehrerer Termine

Rz. 22 Bei der Wahrnehmung mehrerer Termine ist zu differenzieren: Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, in einem Strafprozess bei der auswärtigen Vernehmung der Zeugen A und B teilzunehmen. Der Zeuge A soll vor dem AG Köln und der Zeuge B vor dem AG Bonn vernommen we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 4)

Rz. 18 Schließlich entsteht die Terminsgebühr auch für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 4). Erforderlich ist auch hier ein "Termin". Eine bloße telefonische, kurze Verhandlung mit dem Verletzten oder dessen Bevollmächtigten lässt daher eine Terminsgebühr im Gegensatz zu der Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 noch nicht entstehen.[14] Auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere nebeneinander laufende Verfahren

Rz. 90 Werden mehrere Verfahren nebeneinander geführt, so liegen stets verschiedene Angelegenheiten vor. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, mehrere Gerichtsverfahren seien als eine Angelegenheit anzusehen, wenn ihnen ein einheitlicher Auftrag zugrunde liege, die Tätigkeit des Anwalts den gleichen Rahmen habe und ein innerer Zusammenhang bestehe, ist dies unzutre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Festgebühr

Rz. 4 Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt nach VV 4304 eine Festgebühr i.H.v. 3.850 EUR. Rz. 5 Die Vergütung nach VV 4304 erhält der Anwalt mit der ersten Tätigkeit nach seiner Beiordnung, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2). Rz. 6 Die Gebühr nach VV 4304 deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson ab, einschließlich der Besuc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Fälligkeit

Rz. 130 Die Fälligkeit der Pauschvergütung richtet sich nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 8. Dies ist aus der Natur der Sache heraus ausgeschlossen. Eine Pauschvergütung kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung des gesamten Verfahrens bewilligt werden. Diese ist aber erst möglich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder rechtskräftigem Abschluss de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Beistandsleistung in einer Hauptverhandlung

Rz. 15 Die Vertretung in der Hauptverhandlung ist jetzt in Nr. 4 ausdrücklich erwähnt. Die BRAGO regelte diesen Fall zwar nicht ausdrücklich, galt aber auch entsprechend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, sofern der Anwalt nicht Verteidiger war. Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, dem Angeklagten, dem Privat- oder Nebenkläger oder einem sonstigen Beteiligten i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Sinn und Zweck der VV 4141

Rz. 9 Da die Vorschrift der VV 4141 zahlreiche Probleme und Auslegungsfragen mit sich bringt, wird häufig auf den Sinn und Zweck dieser Regelung zurückgegriffen werden müssen. Dabei ist bis auf die BRAGO zurückzugehen. Bis zur Einführung des § 84 Abs. 2 BRAGO boten die Gebührenkonstruktionen im Strafverfahren eher einen Anreiz dafür, die Verteidigungsbemühungen auf die Haupt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 4100 erhält der Anwalt eine Grundgebühr für die erstmalige Übernahme des Mandats und Einarbeitung in den Rechtsfall. Abgegolten werden soll hiermit die erstmalige Einarbeitung in den Prozessstoff, die Entgegennahme der Information, rechtliche Prüfungen, Sachverhaltsermittlung, Gespräche mit dem Mandanten etc.[1] Dazu gehört vor allem auch die erste Akteneinsich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 4104–4105

Gesetzestext Rz. 1 Die Vorbereitung der Privatklage war früher in § 94 Abs. 1 BRAGO geregelt. Danach erhielt der Beistand oder Vertr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle

Rz. 104 Einer der Hauptanwendungsfälle des Abs. 2 ist die Anrechnung einer Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens auf die Geschäftsgebühr des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens. Rz. 105 Beispiel: Der Anwalt war in einem verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren tätig und anschließend im Widerspruchsverfahren. Angefallen ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Wi...mehr

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AGS 06/2021, Entschädigung ... / III. Begründetheit der Klage

In der Sache hat das OLG die Feststellungsklage nur als teilweise begründet angesehen. Der Feststellungsantrag sei allein insoweit begründet, als dass in ihm als Minus das Begehren des Klägers enthalten sei, die grundsätzliche Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihn von den zu seinen Lasten durch die Durchsuchungsmaßnahme vom 24.10.2017 verursachten Verteidiger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahren

Rz. 35 Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat der Gesetzgeber Ansprüche auf Entschädigung gesetzlich geregelt, die einem Verfahrensbeteiligten zustehen, wenn er infolge der unangemessenen Dauer des Verfahrens einen Nachteil erleidet. Die Entschädigung beträgt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Vergütung

Rz. 12 Sind mehrere Anwälte gemeinschaftlich beauftragt, so steht jedem die volle Vergütung zu. Der Wortlaut der Vorschrift ist allerdings in mehrfacher Hinsicht missverständlich. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, klarzustellen, dass durch das gemeinschaftliche Tätigwerden mehrerer Anwälte in derselben Sache die anfallenden Gebühren nicht etwa auf die beteiligten Anwälte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Vermeidung der Privatklage im vorbereitenden Verfahren

Rz. 136 Während im gerichtlichen Privatklageverfahren eine Einstellung in Betracht kommt (§ 383 Abs. 2 S. 1 StPO) und damit Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 unmittelbar gilt, besteht diese Möglichkeit im vorbereitenden Verfahren nicht. Dies folgt aus der besonderen prozessualen Situation. Es liegt kein Offizialverfahren vor, das von der Staatsanwaltschaft betrieben wird; Herr des Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Rechtsmittel (Abs. 4)

Rz. 75 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist nach Abs. 4 die sofortige Beschwerde gemäß §§ 304 bis 311a StPO gegeben. Hat das OLG in der Hauptsache erstinstanzlich entschieden und damit auch über die Feststellung der Leistungsfähigkeit, so ist nach § 304 Abs. 4 StPO eine Beschwerde nicht zulässig. Eine weitere Beschwerde ist ebenfalls ausgeschlossen (§ 310 Abs. 2 StPO).[65...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gerichtliche Termine

Rz. 25 In den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz steht dem Anwalt neben der Verfahrensgebühr nach VV 6101 auch eine Terminsgebühr nach VV 6102 zu. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1). Außergerichtliche Termine lösen daher keine Terminsgebühren aus; Besprechungen mit ander...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften der VV 4130 ff. regeln die Vergütung des Verteidigers im Revisionsverfahren. Auch diese Vorschriften gelten – ebenso wie die VV 4106 ff. und VV 4124 ff. – unmittelbar nur für den Vollverteidiger, also denjenigen Anwalt, dem die Verteidigung insgesamt übertragen worden ist. Für Einzeltätigkeiten, wie etwa die Einlegung der Revision, ihre Begründung oder...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 6. Pflichtenrahmen

Tz. 38 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Um die Funktionsfähigkeit der DPR sicherzustellen, hat der Gesetzgeber drei Kernpflichten nach § 342b Abs. 1 Satz 2 HGB statuiert, die seitens der DPR auch in ihren eigenen Regularien – Vereinssatzung und Verfahrensordnung der Prüfstelle – entsprechend weiter operationalisiert sind. Im Einzelnen handelt es sich um das Gebot zur Unabhängigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Nichteröffnung des Hauptverfahrens (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 66 Auch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 204 Abs. 1 StPO) führt zu einer Zusätzlichen Gebühr. Strittig ist, ob diese rechtskräftig werden muss (siehe Rdn 66 f.). Rz. 67 Eine teilweise Nichteröffnung reicht nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn nach teilweiser Nichteröffnung wegen der verbliebenen Anklagepunkte vor dem Gericht eines niedrigeren Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfungsumfang

Rz. 122 Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren umfasst aufgrund der Bindungswirkung der Beiordnung/Bestellung (vgl. Rdn 127 ff.) insbesondere[231] (siehe Rdn 2)mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Angelegenheit

Rz. 6 Die Gebühr nach VV 4130 entsteht mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers nach Auftragserteilung im Revisionsverfahren, wobei auch hier zu differenzieren ist:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Doppelter Anfall der Zusätzlichen Gebühr

Rz. 148 Wird die Sache im vorbereitenden Verfahren zunächst nicht nur vorläufig eingestellt und kommt es zur Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens, das dann ins gerichtliche Verfahren übergeht, sei es durch Anklage oder durch Erlass eines Strafbefehls, so fällt die bereits entstandene Zusätzliche Gebühr nicht weg, sondern bleibt bestehen. Es entsteht dem Verteidiger dann ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Vollständiger Aktenauszug

Rz. 74 Der Verteidiger darf sich grds. für eine sachgerechte Verteidigung einen vollständigen Auszug aus den Straf- und Ermittlungsakten anfertigen.[105] Der Verteidiger muss auch schon deshalb darauf achten, dass er möglichst umfassende Informationen erhält, um nicht später wiederholt um Akteneinsicht ersuchen zu müssen.[106] Hierzu gehören auch Kopien des Aktendeckels,[107...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 S. 1, 1. Alt.)

Rz. 27 Steht dem Beschuldigten ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu, so kann der Pflichtverteidiger den Beschuldigten in Höhe dieses Erstattungsanspruchs in Anspruch nehmen. Auf welcher Grundlage der Erstattungsanspruch beruht, ist unerheblich. In Betracht kommen hier insbesondere:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Besonderer Umfang der Angelegenheit

Rz. 23 "Besonders umfangreich" i.S.d. Abs. 1 S. 1 ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat.[23] Als Vergleichsmaßstab sind dabei Verfahren heranzuziehen, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen.[...mehr

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FF 06/2021, Familienrechtliche Reformvorhaben und JUMIKO

Interview mit dem Vorsitzenden der Justizminister/innen-Konferenz Peter Biesenbach, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Peter Biesenbach Schnitzler/FF: Sie sind seit Januar dieses Jahres für ein Jahr Vorsitzender der Justizminister/innen-Konferenz, kurz JUMIKO. Welche wichtigen Fragen wollen Sie in diesem Jahr ansprechen? Biesenbach: Die JUMIKO ist für mich so ein weni...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Verfolgungszuständigkeit

Rz. 87 Zuständige Behörde zur Verfolgung von Straftaten nach § 26c UStG ist gemäß §§ 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 AO die sachlich und örtlich (§ 388 AO) zuständige Finanzbehörde. Diese Aufgaben werden bei den Finanzbehörden von den Bußgeld- und Strafsachenstellen (Bustra) erfüllt, die in den Bundesländern bei einzelnen konzentrierten Finanzämtern angesiedelt sind. Fällt ein bestim...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 2. Das Schlichtungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer

Rz. 56 Alternativ, aber nicht gleichzeitig, kann sich der Rechtsanwalt auch an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wenden; § 191f BRAO. Zulässig ist dieses Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 50.000,00 EUR. Das Verfahren gilt also für Gebührenforderungen und Schadensersatzforderungen gleichermaßen; § 4 der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6.1 Rechtsschutz gegen die Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Rz. 46a Gegen die Abgabe der Sache durch die Finanzbehörde an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO hat der Beschuldigte keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Dem Beschuldigten bleiben lediglich formlose Rechtsbehelfe, wie Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerden.[1] Ein Anspruch des Beschuldigten auf Evokation durch die Staatsanwaltschaft besteht ebenfalls nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1 Abgabe an die Staatsanwaltschaft (Abs. 4 S. 1)

5.1.1 Voraussetzung der Abgabe Rz. 29 Nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist die Finanzbehörde berechtigt, die Strafsache, d. h. das Strafverfahren wegen der Steuerstraftat, jederzeit an die Staatsanwaltschaft abzugeben.[1] Die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO setzt die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2, 3 AO voraus. Fehlt diese selbstständige Ermit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2 Evokation durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 4 S. 2)

5.2.1 Voraussetzungen der Evokation Rz. 38 Nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache jederzeit an sich ziehen. Wie die Abgabe durch die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO hat die Bestimmung nur dann Bedeutung, wenn die selbstständige Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 2, 3 AO besteht. Hat die Finanzbehörde kein selbstständiges Ermittlungsrech...mehr