Fachbeiträge & Kommentare zu Staatsanwaltschaft

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2 Verwendung besonders erlangter Erkenntnisse (Abs. 3 S. 2)

Rz. 65 § 393 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt i. V. m. § 413 AO diese Verwertbarkeit auch auf die Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder nach den Vorschriften der StPO Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Soweit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.4 Abgabepflicht an die Staatsanwaltschaft

Rz. 10 Nicht geeignet zur Erledigung im Strafbefehlswege sind solche Fälle, die bereits im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben gewesen wären. Bereits bei Beginn der Ermittlungen und im weiteren Verlauf hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob das Verfahren gem. § 386 AO an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist. Dabei orientiert sich die Finanzbehörde neben den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.4 Exkurs: Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Rz. 10 Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft trifft die AO keine Sonderregelung, sodass die Bestimmungen des GVG anzuwenden sind. Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters[1] gilt für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht, auch nicht entsprechend.[2] Demgemäß ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensvoraussetzung für das st...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

Rz. 11 Wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt, weil die Voraussetzungen für die selbstständige Rechtsstellung der Finanzbehörde nach § 386 AO nicht vorliegen oder die Finanzbehörde diese Rechtsstellung nach § 386 Abs. 3 und 4 AO durch Abgabe des Falls oder staatsanwaltschaftliche Evokation verloren hat, so besteht die selbstständige oder alleinige V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 12a Allgemein gelten im Rahmen des durch die Finanzbehörde geführten Strafverfahrens für diese dieselben Ermittlungsmöglichkeiten wie die der Staatsanwaltschaft.[1] Die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Zwangsmaßnahmen können allerdings, wie bei der Staatsanwaltschaft auch, aufgrund des Richtervorbehalts aus eigener Kompetenz nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1.1 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 12 Nach § 141 GVG ist für jedes Gericht eine Staatsanwaltschaft zu errichten. Das Amt der Staatsanwaltschaft wird gem. § 142 Abs. 1 GVG für jede gerichtliche Instanz gesondert wahrgenommen, wobei die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben beim Amtsgericht fast ausschließlich der Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts obliegen.[1] Innerhalb der jeweiligen Staatsanw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung der Rechtsstellung, während § 406 AO von der Gesetzessystematik her eine Sonderregelung darstellt[2], die die finanzbehördliche Rechtsste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Rz. 8 Während für die Ermittlungstätigkeit die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO uneingeschränkt besteht, ist die Abschlussbefugnis eingeschränkt.[1] Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann, wenn nach der Durchführung der Ermittlungen eine Erhebung der öffentlichen Klage nicht in Betracht kommt[2], nach § 399 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 4 Wenn der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die selbstständige Ermittlungskompetenz in Steuerstrafsachen nach § 386 Abs. 2–4 AO eingeräumt ist, dann nimmt sie nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Sie bleibt organisatorisch zwar Finanzbehörde, nimmt aber die Aufgaben der Staatsanwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Regelungsinhalt des § 390 AO soll positive oder negative Zuständigkeitskonflikte mehrerer hinsichtlich der Verfolgung derselben Straftat zuständiger Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ausschließen.[1] § 390 AO regelt: die mehrfache örtliche Zuständigkeit, die sich durch die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit nach §§ 388, 389 AO ergeben kann; die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 399 AO bestimmt inhaltlich die durch § 386 Abs. 1 S. 2 AO begründete Rechtsstellung der Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sofern die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig führt und nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, bzw. diese das Verfahren evoziert hat.[1] Die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.1 Behördliches Ermittlungsverfahren

Rz. 8a Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft.[1] Die erforderlichen Ermittlungen kann der Staatsanwalt entweder selbst vornehmen oder durch das Amtsgericht bzw. durch Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.3 Beschränkung und nachträgliche (Teil-)Rücknahme des Einspruchs

Rz. 33 Der Angeklagte kann seinen Einspruch auf einzelne Taten oder auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzen.[1] Gerade die Beschränkung auf das Strafmaß bietet sich in der Praxis oftmals an. Einerseits erwachsen auf diese Weise die abgeurteilten Taten in Rechtskraft, eine Verböserung ist dann nicht mehr möglich. Andererseits hat sich die Vermögenslage des Angeklagten zum Zei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Anwesenheitsrecht

Rz. 10 Die Finanzbehörde hat das Recht zur Teilnahme an allen richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Teilnahme gestattet bzw. zu der diese verpflichtet ist.[1] Die Finanzbehörde ist Organ der Rechtspflege, allerdings unselbstständig neben der Staatsanwaltschaft.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Antragstellung

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt die Finanzbehörde den Antrag auf Erlass ­eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Finanzbehörde i. d. S. ist die jeweils zuständige Behörde, die mit der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Straftaten betraut ist. Dabei kann es sich um ein eigenständiges FA handeln[1] oder um eine besondere Abteilung innerhalb ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.5 Äußerungsrecht (Abs. 1 S. 4)

Rz. 11 Nach § 407 Abs. 1 S. 4 AO ist dem Amtsträger der Finanzbehörde in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Dieses Äußerungsrecht besteht nur für den nach der Behördenorganisation zuständigen Amtsträger. Die Finanzbehörde kann sich nicht durch eine behördenfremde Person vertreten lassen.[1] Rz. 12 Der Amtsträger der Finanzbehörde hat ein Äußerungsrecht.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.5 Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung

Rz. 17 Schließlich muss die Finanzbehörde klären, ob sie mit ihrer Entscheidung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will. Dabei ist zu unterscheiden, ob von einer Rechtsprechung zugunsten oder zulasten des Beschuldigten abgewichen werden soll. Wendet die Finanzbehörde eine für den Beschuldigten nachteilige Rechtsprechung nicht an und stellt das Verfahren nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Beteiligung

Rz. 6 Beginnt die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung[1] ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, so fallen ihnen die Aufwendungen der Ermittlungen zur Last, wenn sie das Verfahren – ohne gerichtliche Beteiligung – einstellen.[2] Der Grund für die Verfahrenseinstellung ist insoweit unerheblich. Mit Beginn der Ermittlungen kann sich der nunmehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3.3 Stellung der Finanzbehörde

Rz. 30 Lehnt das Gericht den Strafbefehlsantrag endgültig ab, so steht der Finanzbehörde, und nicht der Staatsanwaltschaft, die sofortige Beschwerde zu.[1] Diese ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe einzulegen.[2] Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Bekanntgabe gegenüber der Finanzbehörde, nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Über die sofortige Beschwerde entsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Rechtsbehelf

Rz. 13 Wird dem Entschädigungsbegehren von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen nicht der Finanzrechtsweg[1] und auch nicht der Einspruch bei der Finanzbehörde[2] gegeben[3], sondern es ist entsprechend § 4 JVEG ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.[4] Zuständig ist das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft er...mehr

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Kündigung / 11.13.1 Verdachtskündigung als Kündigungsgrund

Nicht nur eine nachgewiesene besonders schwere Vertragsverletzung kann ein "an sich zur fristlosen Kündigung geeigneter Grund" sein, sondern auch der erhebliche, nicht ausräumbare Verdacht einer solchen besonders schweren Vertragsverletzung. Systematisch betrachtet stellt auch der erhebliche Verdacht einer besonders schweren Vertragsverletzung einen an sich zur fristlosen Kü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.2 Sonstige Regelungen der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 2a Für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO im Steuerstrafverfahren gelten nicht die Regelungen des Besteuerungsverfahrens nach §§ 17ff. AO.[1] Rz. 3 Der Regelungsinhalt des § 388 AO ist den strafprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand nachgebildet. §§ 7ff. StPO bestimmen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und durch die Verweisung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.1.1 Abgrenzung Zuständigkeit Amtsgericht – Landgericht

Rz. 4a Im Steuerstrafverfahren kommen als erstinstanzliche Gerichte das Amtsgericht und das Landgericht in Betracht. Ausgangspunkt ist die umfassende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.[1] Nur wenn nach § 24 GVG das Amtsgericht sachlich nicht zuständig ist, ergibt sich im Steuerstrafverfahren nach § 74 Abs. 1 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts, ande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.5 Zurückweisung des Verteidigers

Rz. 32 Verstöße gegen die Bestimmungen über die höchstzulässige Verteidigeranzahl[1] bzw. die Mehrfachverteidigung[2] führen zur Zurückweisung des Verteidigers, sobald der Gesetzesverstoß erkennbar wird.[3] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist bzw. bei dem es anhängig zu machen wäre.[4] Die Ermittlungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft bzw. die sel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Finanzbehörde

Rz. 2 Zu beteiligen ist die nach §§ 387–390 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die das Ermittlungsverfahren selbstständig durchgeführt und abgeschlossen hat.[1] Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren geführt, so ist zu beteiligen die "sonst zuständige" Finanzbehörde i. S. v. § 402 Abs. 1 AO, die Trägerin der im staatsanwaltschaftlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Festsetzungsverfahren

Rz. 12 Die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung der Anspruchsberechtigten erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. [1] Eine Belehrungspflicht über den Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch sieht das JVEG nicht vor.[2] Zuständig für die Festsetzung und damit Adressat des Entschädigungsantrags ist die Finanzbehörde[3], die den Anspruchsberechtigten herange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Anhörungsrecht

Rz. 5 Nach § 407 Abs. 1 S. 1 AO hat das Gericht bei jeder Verhandlung, an der sich die Finanzbehörde beteiligt, oder bei jeder außerhalb von Verhandlungen zu treffenden gerichtlichen Maßnahme, zu der auch die Staatsanwaltschaft zu hören ist, der Finanzbehörde Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.4 Beteiligung des Verteidigers an Ermittlungshandlungen

Rz. 49 Für den Verteidiger besteht kein allgemeines Recht, bei Ermittlungshandlungen anwesend zu sein. Dies gibt es nur bei bestimmten richterlichen Untersuchungshandlungen.[1] Dies gilt entsprechend bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft bzw. die nach § 386 AO ermittelnde Finanzbehörde.[2] Soweit ein Anwesenheitsrecht besteht, hat der Verteidiger auch ein Frage- und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Für die das Strafverfahren führenden Finanzbehörden ist die Entscheidung der Oberbehörde verbindlich. Sie haben keine Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten.[1] Das Evokationsrecht einer zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO wird durch die Zuständigkeitsentscheidung der Oberbehörde nicht berührt. Rz. 15 Die Beschuldigten haben gegen die Abgabe b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Informationspflichten des Gerichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 8 Um der Finanzbehörde die Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen, hat das Gericht diese über die Verhandlungstermine zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist zwingend.[1] Dies gilt nach § 407 Abs. 1 S. 3 AO für Vernehmungstermine vor dem beauftragten oder ersuchten Richter nach §§ 223, 233 StPO sowie für den Hauptverhandlungstermin. [2] Die Terminsbestimmung[3] selbs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 1 Durch die örtliche Zuständigkeit nach § 388 AO wird für das Steuerstrafverfahren bestimmt, welche der nach §§ 386, 387 AO funktionell und sachlich für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO tätig zu werden hat. Die örtliche Zuständigkeit bewirkt die konkrete Ermittlungspflicht im Steuerstrafverfahren. Bei Vorliegen des die Zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Notwendige Verteidigung

Rz. 33 Nach § 140 Abs. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig, wenn z. B. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. In umfangreichen Hinterziehungsfällen wird regelmäßig vor einer (Wirtschafts-)S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Rechtsweg

Rz. 18 Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind keine Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 Abs. 2 AO, sodass der Finanzrechtsweg hierfür nicht gegeben ist.[1] Das Strafverfahren ist kein Verwaltungsverfahren i. S. d. Gesetzes. Soweit die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO Funktionen im Strafv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Akteneinsichtsrecht

Rz. 43 Eines der wichtigsten Rechte des Verteidigers ist die Möglichkeit, die das Verfahren betreffenden Ermittlungsakten einzusehen.[1] Dies ist in § 147 Abs. 1 StPO ohne Einschränkung garantiert. Nur durch die vollständige Kenntnis der in diesen Akten dokumentierten Vorwürfe ist eine optimale Verteidigung erst möglich. Rz. 44 Der Beschuldigte selbst hat kein entsprechendes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.1 Grundlagen

Rz. 14 Aufgabe der Finanzverwaltung ist einerseits die Verwaltung der Abgabenangelegenheiten.[1] Darüber hinaus bringt aber § 386 Abs. 1 S. 1 AO für die Finanzbehörde i. S. v. §§ 386 Abs. 1 S. 2, 404 AO eine Aufgabenerweiterung. Hiernach hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat[2] die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung. Ziel des Steuerstrafverfahrens wie auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.3 Kostenfolge nach Einschaltung des Strafgerichts

Rz. 7 Nach § 464 Abs. 1 StPO ist in jeder verfahrensabschließenden Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsbeschluss) auch zu entscheiden, wer die Verfahrenskosten, zu denen nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die Kosten des Ermittlungsverfahrens gehören, zu tragen hat. Auch insoweit entscheidet das Verfahrensergebnis.[1] Fehlt eine solche Entscheidung, so sind die Kost...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 6 Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. Hierbei ist sie gem. § 160 Abs. 2 StPO zur Objektivität verpflichtet und hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Im Rahmen der Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4 Verteidigerausschluss

Rz. 37 Aus der besonderen Rechtsstellung des Verteidigers folgt notwendig, dass dessen Ausschluss durch das Gericht nur in einer Ausnahmesituation erfolgen darf.[1] § 138a Abs. 1 StPO normiert insgesamt 3 Ausschlusstatbestände, deren Aufzählung abschließend und nicht erweiterbar ist.[2] Sie gelten in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Ermittlungsverfahren. Infolge des Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Weiterer Verfahrensablauf

Rz. 11 Meldet sich binnen der Jahresfrist jemand und macht ein Recht an dem Gegenstand geltend, so ist allein durch diese Meldung der Eigentumsübergang nach § 394 AO ausgeschlossen.[1] Die Sache ist grundsätzlich an den Eigentümer herauszugeben. Nun kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO entscheiden, ob sie, wenn dieser nicht als Tatbeteiligter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1.1 Begriff der Kosten

Rz. 1a Kosten des Strafverfahrens sind zum einen die Gebühren und Auslagen der Staatskasse[1], zum anderen die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.[2] Rz. 2 Aus diesem Kostenbegriff folgen zwei verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte: Zum einen stellt sich die Frage der Kostenerhebung durch Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zum anderen die Frage der Kostener...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.1.2 Strafrichter – Schöffengericht – Strafkammer

Rz. 6 Soweit das Landgericht als erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, entscheidet nach §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 GVG die Große Strafkammer. Diese ist in der Hauptverhandlung nach § 76 Abs. 2, 3 GVG [1] i. d. R. mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt, da Steuerstraftaten der Wirtschaftskammer beim Landgericht zugewiesen sind. Entscheidungen außerhalb der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.3.2 Allgemeine Gerichtsstände

Rz. 9 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Gerichtsstand) ist nicht von vornherein exakt festgelegt. Die StPO kennt eine Vielzahl von Gerichtsständen: Gerichtsstand des Tatorts[1], Gerichtsstand des Wohnsitzes des Angeschuldigten[2], Gerichtsstand des Ergreifungsorts[3], Gerichtsstand des Zusammenhangs.[4] Rz. 9a Bei mehreren örtlichen zuständigen Gerichten hat die Staatsanwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Erstattungsfähige Auslagen

Rz. 10 Erstattungsfähig sind nach § 464 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen. § 464a Abs. 2 StPO nennt typisierte Auslagen, die im Gesetz nicht abschließend aufgelistet sind, so dass weitere Auslagen denkbar sind.[1] Hierzu gehören nach: § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen.[2] § 46...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Beteiligungsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren (Abs. 1)

Rz. 1a § 407 Abs. 1 AO führt den vom Beginn des Ermittlungsverfahrens durchlaufenden Gedanken im gerichtlichen Verfahren fort, dass möglichst die besondere Sachkunde der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren nutzbar gemacht werden soll.[1] Die Verantwortung für die Anklage im gerichtlichen Verfahren verbleibt bei der Staatsanwaltschaft.[2] Da die Notwendigkeit des Einsatzes d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2 Gerichtliches Steuerstrafverfahren

Rz. 3 § 407 AO begründet die Pflicht des Gerichts, der Finanzbehörde von Amts wegen die Mitwirkung zu ermöglichen; die Beteiligung der Finanzbehörde ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Diese Pflicht besteht während des gesamten gerichtlichen Verfahrens.[1] Aus dem Zusammenhang der Einzelregelungen in § 407 Abs. 1 AO ist zu schließen, dass die Finanzbehörde insbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Stellung der Finanzbehörde im selbstständigen Verfahren (Abs. 2)

Rz. 3 Über die Einziehung und die Festsetzung einer Geldbuße[1] im selbstständigen Verfahren nach § 401 AO entscheidet gem. § 436 StPO, bzw. § 441 Abs. 1 StPO das Gericht. Ergeht die Entscheidung auf Antrag der Finanzbehörde gem. § 401 AO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss[2], so ist für Rückfragen des Gerichts die Finanzbehörde zuständig.[3] Entsprechend der Regelun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 6 Das Gericht erlässt einen Strafbefehl nur dann, wenn es sich bei der zu ahndenden Tat um ein Vergehen handelt.[1] Vergehen sind solche Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.[2] Dabei bleiben Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches oder für beso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Allgemeines

Rz. 19 Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters [1] erfordert, dass nicht nur die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern auch der zuständige Spruchkörper des Gerichts und dessen Besetzung von vornherein feststehen. Diese Festlegung erfolgt durch den Geschäftsverteilungsplan, der vor Beginn des Gesch...mehr