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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörd ... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Martin Klaproth
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Rz. 2

Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO.

Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenommen hat – bei der antragstellenden Finanzbehörde die Klärung einzelner Fragen anregt oder entsprechend § 202 StPO in Ausnahmefällen selbst vornimmt.[2] In diesem Verfahrensstadium bleibt die Rechtsstellung der Finanzbehörde noch erhalten.[3]

 

Rz. 2a

Erachtet der Richter aufgrund der Aktenlage den Angeschuldigten der ihm vorgeworfenen Steuerstraftat nicht für hinreichend verdächtig, so muss er gem. § 408 Abs. 3 S. 2 StPO den Erlass des Strafbefehls ablehnen.[4] Hinreichender Tatverdacht[5] ist gegeben, wenn nach der Bewertung des Akteninhalts der Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen eines Strafausspruchs gegeben sind. Fehlt ein Merkmal, so muss er den Antrag ablehnen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Richter die tatsächlichen Feststellungen der Finanzbehörde als nicht erwiesen ansieht, nach Ansicht des Richters die Voraussetzungen des Straftatbestands nicht erfüllt sind, Rechtfertigungsgründe, Schuldausschlussgründe, Strafausschlussgründe, Strafaufhebungsgründe[6] oder Strafverfolgungshindernisse[7] vorliegen. Hält der Richter das Verhalten des Beschuldigten für leichtfertig, also den Bußgeldtatbestand des § 378 AO für erfüllt, so muss er allerdings, wenn die Finanzbehörde den Antrag nicht zurücknimmt, die Hauptverhandlung anberaumen.[8]

 

Rz. 2b

Die Ablehnung des Strafbefehlsantrags entspricht gem. § 408 Abs. 2 S. 2 StPO dem Beschluss, das Hauptverfah...

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