Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 1 Zustimmung bei Kündigung von Schwerbehinderten

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, auch die Änderungskündigung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.[1] Ohne diese vorherige Zustimmung ist sie unwirksam. Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden.[2] Die Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Menschen beträgt gemäß § 169 SGB IX mindestens 4 Wochen. ...mehr

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Integrationsamt / 5 Außerordentliche Kündigung

Bei außerordentlicher Kündigung schwerbehinderter Menschen aus wichtigem Grund ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Integrationsamts grundsätzlich erforderlich. Die Zustimmung kann vom Arbeitgeber allerdings nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt.[1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.5 International zwingendes deutsches Recht – Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I-VO)

Rz. 35 Die gewählte oder durch die objektive Anknüpfung sich ergebende Arbeitsrechtsordnung wird durch Art. 9 Rom I-VO (ehemals Art. 34 EGBGB) ergänzt. Danach bleibt von den Art. 3 ff. Rom I-VO (ehemals Art. 27 ff. EGBGB) die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das im Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Al...mehr

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Werbungskosten / Zusammenfassung

Begriff Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und die durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und i. d. R. subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Aufwendungen, die durch ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.6 Definition der Lohnsumme

Definiert ist die Lohnsumme nun in § 13a Abs. 3 Satz 5 ff. ErbStG. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG zählen zu den Vergütungen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Betriebsbedingte Kündigung

Rz. 6 Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat die Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" zu erfolgen. Einigkeit besteht darin, dass die Kündigung nicht rechtmäßig sein muss, schließlich soll gerade die Rechtmäßigkeit der Kündigung außer Streit gestellt werden.[1] Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen bleibt es beim alten Recht.[2] D. h.: Der Abfindung...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.7 Eingliederungszuschuss gemäß §§ 88 ff. SGB III

Die Eingliederung von Arbeitnehmern nach §§ 88 ff. SGB III ist keine Maßnahme der Arbeitsbeschaffung. Sie setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt und beschäftigt wird. Sie dient daher weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen, sondern allein dem Ausgleich von Minderleistung...mehr

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Fortbildung: Auswirkungen a... / 1.3 Weiterbildung nach SGB III

Ebenso steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für Maßnahmen nach § 82 SGB III.[1] In § 82 SGB III sind die Voraussetzungen für die Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmer gebündelt. Die Vorschrift umfasst Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine ar...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB III Ruhen bei Sperrzeit

1 Allgemeines Rz. 1 Die Sperrzeitregelung in § 159 SGB III ist Ausdruck des auch in der Arbeitslosenversicherung geltenden Versicherungsprinzips. Dabei stellt die Sperrzeit keine Art von "Vertragsstrafe" dar.[1] Vielmehr umschreibt § 159 SGB III die Grenzen des versicherten Risikos in der Weise, dass dem Arbeitslosen, der in vorwerfbarer Weise einen Versicherungsfall herbeifü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Sperrzeitregelung in § 159 SGB III ist Ausdruck des auch in der Arbeitslosenversicherung geltenden Versicherungsprinzips. Dabei stellt die Sperrzeit keine Art von "Vertragsstrafe" dar.[1] Vielmehr umschreibt § 159 SGB III die Grenzen des versicherten Risikos in der Weise, dass dem Arbeitslosen, der in vorwerfbarer Weise einen Versicherungsfall herbeiführt oder in v...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.3 Unzureichende Eigenbemühungen

Rz. 30 Um ein versicherungswidriges Verhalten handelt es sich auch dann, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist. Nach § 138 Abs. 4 SGB III hat der Arbeitslose im Rahmen der Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu zählen insbesondere die Mi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.2 Arbeitsablehnung

Rz. 22 Ein versicherungswidriges Verhalten stellt es nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch dar, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antri...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 4 Die Sperrzeit

Rz. 54 Der Beginn der Sperrzeit ist in § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III festgelegt. Damit beginnt die Sperrzeit grds. am Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.[1] Für die Sperrzeit ist es unerheblich, wann die Arbeitslosmeldung erfolgte oder der Antrag auf Leistungen gestellt wurde. Insofern tritt die Sperrzeit kraft Gesetzes ein und läuft kalendermäßig ab.[2] Dabei ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.7 Meldeversäumnis

Rz. 38 Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB III kann eine Sperrzeit dann eintreten, wenn der Arbeitslose eine Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nachgekommen ist. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine Sperrzei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.8 Verspätete Arbeitsuchendmeldung

Rz. 41 Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.2 Bei unzureichenden Eigenbemühungen

Rz. 50 Grds. kann bei unzureichenden Eigenbemühungen ein wichtiger Grund kaum vorliegen. Dies kann aber in einigen Sonderfällen anders sein, wenn es etwa um solche Eigenbemühungen geht, deren Inhalt dem Betroffenen unzumutbare Pflichten und Mitwirkungslasten aufbürden.[1] Der Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III knüpft aber an den fehlenden Nachweis von ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5 Rechtsfolgen und Verfahrensfragen

Rz. 62 Liegen die Voraussetzungen einer Sperrzeit vor, so tritt diese kraft Gesetzes ein. Die Rechtsfolgen einer Sperrzeit werden also ausgelöst, ohne dass es eines entsprechenden Ausspruchs durch Verwaltungsakt bedarf.[1] Liegt allerdings bereits ein Bewilligungsbescheid vor, so ist es trotz des Eintritts der Sperrzeitfolgen kraft Gesetzes unerlässlich, diesen aufzuheben, d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1 Arbeitsaufgabe

Rz. 5 Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen vor, wenn dieser das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Hierbei kann es sich nac...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.4 Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Rz. 32 Auch wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. d. § 45 SGB III oder an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, tritt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III eine Sperrzeit ein. Im Gegensatz zum Abbruch einer Maßnahme ist von der Ablehn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.1 Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Rz. 6 Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Was unter Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Man wird aber ein ausdrückliches...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.1 Bei Aufgabe oder Nichtantritt einer Beschäftigung

Rz. 46 Ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Beschäftigung oder den Nichtantritt einer Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung unzumutbar ist.[1] Allein, dass das neue Beschäftigungsverhältnis ein Leiharbeitsverhältnis ist, ist kein wichtiger Grund für den Nichtantritt einer Beschäftigung.[2] Unabhängig davon, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, gil...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.6 Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Rz. 37 Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom 8.7.2019[1] wurden 2 neue, das versicherungswidrige Verhalten umschreibende Tatbestände in die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III eingefügt. Dabei hat der Gesetzgeber die Erkenntnis aufgegriffen, dass auch bei Migrantinnen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.2 Lösung durch den Arbeitgeber

Rz. 11 Aber auch wenn die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt, kann dies zu einem Sperrzeit-Tatbestand führen. Zwar ist in der bloßen Hinnahme einer vorher nicht abgesprochenen Arbeitgeberkündigung, selbst wenn diese sich als rechtswidrig erweist, kein versicherungswidriges Verhalten zu sehen. Dies ist aber schon dann anders, wenn der Beschäf...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.5 Maßnahmeabbruch und Maßnahmeausschluss

Rz. 34 Eine Sperrzeit kann ebenfalls eintreten, wenn der Arbeitslose eine Maßnahme i. S. v. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III ohne wichtigen Grund abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für seinen Ausschluss aus einer solchen Maßnahme gibt. Der Abbruch einer Maßnahme setzt aber voraus, dass der Arbeitslose zuvor in den Teilnehmerkreis der Maßnahme aufgenommen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3 Wichtiger Grund

Rz. 44 Nach § 159 Abs. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens nicht ein, wenn der Arbeitslose für dieses Verhalten einen wichtigen Grund hat. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Hinblick auf den jeweiligen Sperrzeit-Tatbestand auszulegen ist. Insofern wird regelmäßig eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des konk...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.3 Herbeiführen der Arbeitslosigkeit (Kausalität)

Rz. 14 Die Rechtsprechung verlangt bei § 159 SGB III eine mehrstufige Kausalitätsprüfung. Der Eintritt einer Sperrzeit setzt zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus. Dieses Verhalten muss kausal für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Darüber hinaus muss die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ihrerseits Ursache für den Eintritt der Bes...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.5 Bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Rz. 53 Auch an einer rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung kann der Betroffene aus wichtigem Grund verhindert sein. Ist der Betreffende durch einen wichtigen Grund gehindert, sich nach § 38 Abs. 1 SGB III rechtzeitig zu melden, ist aber die Meldung am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen. Ein wichtiger Grund, der eine Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt, ist ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2 Versicherungswidriges Verhalten

2.1 Arbeitsaufgabe Rz. 5 Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen vor, wenn dieser das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Hierbe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.4 Verschulden

Rz. 20 Ein versicherungswidriges Verhalten ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es genügt also nicht, dass das bisherige Beschäftigungsverhältnis schuldhaft beendet wurde. Ein schuldhaftes arbeitsvertragswidriges Verhalten bedingt gerade nicht das Vorliegen der schuldhaften Herbeiführu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.3 Bei Ablehnung bzw. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Rz. 51 Hier kann auf die Ausführungen zum Nichtantritt eines Beschäftigungsverhältnisses verwiesen werden. Darüber hinaus soll ein Arbeitsloser dann einen wichtigen Grund zur Ablehnung der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 SGB III haben, wenn es sich um eine teilweise Wiederholung einer zuvor wegen Arbeitsaufnahme abgebrochenen Maßnahme handelt. In diesem Fall besteht so...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.4 Bei Meldeversäumnis

Rz. 52 Ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Meldung oder das Erscheinen unmöglich machen oder erschweren, sodass ein anderes Verhalten unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit nicht zugemutet werden konnte. Hierzu zählen insbesondere plötzliche Erkrankungen, Vorstellungsgespräche bei ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 11 Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist in den §§ 168 ff. SGB IX geregelt. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber (auch eine Änderungs- oder eine außerordentliche Kündigung) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß §...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 10 Schwerbehindertenvertretung

Als Schwerbehindertenvertretung ist eine Vertrauensperson bei ständiger Beschäftigung von wenigstens 5 schwerbehinderten Menschen zu ihrer Interessenvertretung zu wählen.[1] Die Schwerbehindertenvertretung ist von Arbeitgeber und Betriebsrat vor jeder Entscheidung, die Schwerbehinderte betrifft, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und bei Entscheidungen über die Einste...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 8 Bewerbung

Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit oder eines Integrationsfachdienstes unmittelbar nach Eingang unterrichten.[1]"Unmittelbar nach Eingang" bedeutet, dass die Unterrichtung umgehend bzw. sofort zu erfolgen hat. Die Pfli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 7 Sonstige Arbeitgeberpflichten

Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Diese Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX trifft jeden Arbeitgeber unabhängig davon, ob er die Beschäftigungsquote[1] erfüllt hat. Damit ist zwar weder ein Einste...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fortbildung: Auswirkungen a... / Zusammenfassung

Überblick Eine Fortbildung erfolgt in vielen Fällen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse und stellt keinen Arbeitslohn dar. Inzwischen bleiben Weiterbildungsleistungen durch den Arbeitgeber gesetzlich steuerfrei. Das gilt auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen. Die Beitragspflicht in de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 13 Zusatzurlaub

Ein bezahlter Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr steht schwerbehinderten Menschen (nicht Gleichgestellten) in der 5-Tage-Woche zu, soweit nicht tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen vorsehen. In der 6-Tage-Woche beträgt der Zusatzurlaub 6 Arbeitstage, in der 4-Tage-Woche 4 Arbeitstage.[1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 1 Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen mit Behinderungen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.[1] Behinderung im Sinne des SGB IX ist eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die den einzelnen Menschen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 5 Ausgleichsabgabe

Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe beträgt auf der Grundlage von § 160 SGB IX je Monat und unbesetztem Pflichtplatz ab dem Erhebungsjahr 2024[1] 140 EUR, wenn die Beschäftigungsquote zwischen 3 % und unter 5 % liegt, 245 EUR, wenn sie zwischen 2 % und unter...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 2 Benachteiligungsverbot/Schadensersatz und Entschädigung

Nach dem Grundgesetz [1] darf "niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Dieses Grundrecht müssen unmittelbar Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung beachten. Überdies wirkt es als objektive Wertentscheidung auch auf private Rechtsbeziehungen, wie das Arbeitsrecht, ein, Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte müssen es z. B. im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht beim Schutz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / Zusammenfassung

Begriff Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gemindert sind. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträcht...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 14 Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.[1] Mehrarbeit ist eine über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeit.[2] Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit stellt nach Auffassung des BAG keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffs Mehrarbeit i. S. v. § 207 SGB IX dar.[3] Aus dem Verbot der Mehrarb...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.6 Maßnahmen der Arbeitsförderung

Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben, wenn der Arbeitsvertrag im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) gemäß §§ 260 ff. SGB III a. F. abgeschlossen wird.[1] Voraussetzung für eine wirksame Befristung in Zusammenhang mit einer ABM ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG, dass die Befristung für...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 16 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes

Der Schwerbehindertenschutz erlischt automatisch, wenn seine Voraussetzungen entfallen. Wenn die Behinderung sich jedoch nur bessert, ohne ganz behoben zu sein, und sich der GdB dabei auf weniger als 50 verringert, erlischt der Schwerbehindertenschutz erst nach einem förmlichen Verfahren durch die Versorgungsverwaltung, und zwar erst am Ende des dritten Kalendermonats nach U...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.2 Arbeitsvertraglich vereinbarte Altersgrenze

Häufig findet sich in Arbeitsverträgen die Klausel, dass das (ansonsten unbefristete) Arbeitsverhältnis bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze automatisch enden soll, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine solche Vereinbarung stellt – rechtlich gesehen – eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags dar. Aus Sicht der Parteien sei die Vollendung eines bestimmten...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 4 Beschäftigungspflicht

Private und öffentliche Arbeitgeber müssen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sofern sie über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.[1] Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Auswahl der schwerbehinderten Menschen und auch der Arbeitsplätze, die er in Erfüllung der Beschäftigungspflicht besetzen will. Jedoch müssen sich unter d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 6 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

Bis zum 31.3. hat der Arbeitgeber jährlich der Agentur für Arbeit für das vorausgegangene Kalenderjahr Anzeige zu erstatten, insbesondere über die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze, die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (z. B. Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen) sowie über die geschu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 17 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis 10.000 EUR können Arbeitgeber belegt werden, die vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften des SGB IX (über die Beschäftigungspflicht, Führen und Vorzeigen des Schwerbehindertenverzeichnisses, Erstattung von Anzeigen, Auskunftserteilung, Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung) nicht beachten.[1]mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 4.2.2 Mitarbeiterbindung

Mit dem Begriff Mitarbeiterbindung (oder Retention) ist gemeint, dass die Mitarbeiter in der Firma oder dem Unternehmen gehalten werden sollen. Bestandspflege also im Sinne eines Nachhaltigkeitsmanagements. Mitarbeiterbefragungen spielen hierbei eine Rolle. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern im Rahmen der Arbeitszeit eine Beteiligung an Befragungen aus berechtigtem...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.5.1 Rechtsausübung

Rz. 25 In Ausübung seiner Rechte muss der Arbeitnehmer handeln. Dies kann grds. in einem tatsächlichen und rechtlichen Verhalten jeder Art bestehen; eine besondere rechtliche Qualifizierung wird nicht vorausgesetzt. Eine Rechtsausübung in diesem Sinne kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen.[1] V...mehr